TE AsylGH Beschluss 2011/4/18 S2 418513-1/2011

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Veröffentlicht am 18.04.2011
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S2 418.513-1/2011/3E

S2 418.513-2/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin (Verfahren nach § 5 AsylG 2005) über die Beschwerden des XXXX, StA. Indien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.01.2011, FZ. 10 12.064-EAST Ost, sowie vom 01.03.2011, FZ. 10 12.064-EAST Ost,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin (Verfahren nach Paragraph 5, AsylG 2005) über die Beschwerden des römisch 40 , StA. Indien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.01.2011, FZ. 10 12.064-EAST Ost, sowie vom 01.03.2011, FZ. 10 12.064-EAST Ost,

I. zu Recht erkannt: Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2011, FZ. 10 12.064-EAST Ost, wird gemäß § 71 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. zu Recht erkannt: Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2011, FZ. 10 12.064-EAST Ost, wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen: Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2011, FZ. 10 12.064-EAST Ost, wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. beschlossen: Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2011, FZ. 10 12.064-EAST Ost, wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1. Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Am 23.12.2010 (AS 33ff des Verwaltungsaktes, Zahl 10 12.064-EAST Ost) und am 13.01.2011 (AS 113ff) wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt zu seinem Reiseweg und seinen Fluchtgründen niederschriftlich befragt. Ein EURODAC-Treffer ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 08.10.2005 in Tschechien angehalten und erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Mit Schreiben vom 05.01.2010, eingelangt am 05.01.2010 (AS 95), stimmte Tschechien dem zuvor von Österreich gestellten Wiederaufnahmeersuchen (AS 49) gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 05.01.2010, eingelangt am 05.01.2010 (AS 95), stimmte Tschechien dem zuvor von Österreich gestellten Wiederaufnahmeersuchen (AS 49) gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ausdrücklich zu.

2. Mit Bescheid vom 14.01.2011, Zahl 10 12.064-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.12.2010, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO Tschechien zuständig. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tschechien zulässig sei.2. Mit Bescheid vom 14.01.2011, Zahl 10 12.064-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.12.2010, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO Tschechien zuständig. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tschechien zulässig sei.

Der Bescheid wurde am 17.01.2011 vom - damals unvertretenen - Beschwerdeführer persönlich im Amt übernommen und erwuchs mit Ablauf des 24.01.2011 in Rechtskraft.

3. Am 28.01.2011 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter RA Dr. Lennart Binder LL.M. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2011 ein. Bezüglich des Antrags auf Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Der gegenständliche Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 17.01.2011 beim Bundesasylamt persönlich ausgehändigt worden. Am 21.01.2011 habe der Beschwerdeführer den Bescheid einer Mitarbeiterin des Migrantinnenvereins XXXX übergeben und der Verein habe sich bereit erklärt, eine Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes zu erheben. Beim Migrantinnenverein XXXX würden täglich bis zu fünfzehn oder mehr Fristen einlangen, welche im Fristenbuch eingetragen würden. Aufgrund der Vielzahl an Fristen sei einer Angestellten des Migratinnenvereins XXXX offensichtlich ein Fehler passiert. Bei der Vielzahl an Fristen und Verhandlungen, die eingetragen und auch bearbeitet werden müssten, sei in den Jahren, in denen die (namentlich genannte) Mitarbeiterin des Migrantinnenvereins bereits tätig sei, "keine bzw. nur eine sehr geringe Fehlerquote aufgetreten". Bei einer Überprüfung des Aktes am 24.01.2011 sei diese Fristversäumnis bemerkt worden. Anstatt einer einwöchigen Frist sei eine zweiwöchige Frist eingetragen worden. Es handle sich um ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis und es werde ersucht, das Versehen zu entschuldigen. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde (AS 131ff).3. Am 28.01.2011 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter RA Dr. Lennart Binder LL.M. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2011 ein. Bezüglich des Antrags auf Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Der gegenständliche Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 17.01.2011 beim Bundesasylamt persönlich ausgehändigt worden. Am 21.01.2011 habe der Beschwerdeführer den Bescheid einer Mitarbeiterin des Migrantinnenvereins römisch 40 übergeben und der Verein habe sich bereit erklärt, eine Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes zu erheben. Beim Migrantinnenverein römisch 40 würden täglich bis zu fünfzehn oder mehr Fristen einlangen, welche im Fristenbuch eingetragen würden. Aufgrund der Vielzahl an Fristen sei einer Angestellten des Migratinnenvereins römisch 40 offensichtlich ein Fehler passiert. Bei der Vielzahl an Fristen und Verhandlungen, die eingetragen und auch bearbeitet werden müssten, sei in den Jahren, in denen die (namentlich genannte) Mitarbeiterin des Migrantinnenvereins bereits tätig sei, "keine bzw. nur eine sehr geringe Fehlerquote aufgetreten". Bei einer Überprüfung des Aktes am 24.01.2011 sei diese Fristversäumnis bemerkt worden. Anstatt einer einwöchigen Frist sei eine zweiwöchige Frist eingetragen worden. Es handle sich um ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis und es werde ersucht, das Versehen zu entschuldigen. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde (AS 131ff).

4. Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 01.03.2011, Zl. 10 12.064-EAST Ost, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.4. Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 01.03.2011, Zl. 10 12.064-EAST Ost, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter RA Dr. Lennart Binder LL.M. per Fax vom 17.03.2011 rechtzeitig Beschwerde und führte aus, dass der Bescheid zur Gänze angefochten werde. Im Bescheid werde ausgeführt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 15.10.2010 von RA Dr. Michael Bereits (richtig Dr. Bereis) eingebracht worden sei. Dies sei jedoch unrichtig, weil der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 28.01.2011 per Fax vom Vertreter des Beschwerdeführers, RA Dr. Lennart Binder, eingebracht worden sei. Weiters werde unrichtig angeführt, dass das Fristversäumnis durch eine Mitarbeiterin der Rechtsanwaltskanzlei geschehen sei und dass bei diesem Personenkreis ein wesentlich höherer Maßstab anzulegen sei, als bei einem rechtunkundigen Durchschnittsmenschen. Im Antrag auf Wiedereinsetzung vom 28.01.2011 sei jedoch angeführt, dass der Bescheid vom Beschwerdeführer einer Mitarbeiterin des Migrantinnenvereins ausgehändigt worden sei, welcher bei der Eintragung der Frist offensichtlich ein Fehler unterlaufen sei, weil sie eine Beschwerdefrist von zwei Wochen anstatt einer Woche eingetragen habe. Der Fehler sei daher nicht einer Mitarbeiterin des Rechtsanwaltes zuzurechnen und es seien daher auch andere Maßstäbe anzuwenden. Der angefochtene Bescheid beruhe auf unrichtigen Feststellungen, die in dieser Form nicht vorgebracht worden seien.

6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.03.2011 (OZ 2) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 ein Rechtsberater beigegeben, welche Beigebung im Wiedereinsetzungsantrag und der Beschwerde vom 28..01.2001 beantragt worden war.6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.03.2011 (OZ 2) wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 ein Rechtsberater beigegeben, welche Beigebung im Wiedereinsetzungsantrag und der Beschwerde vom 28..01.2001 beantragt worden war.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Zu Spruchpunkt I.:2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf VwGH 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf VwGH 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

Ein Verschulden des Vertreters wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Verschulden des Vertretenen gleichgesetzt und somit der Partei zugerechnet (vgl. beispielweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.07.1996, 96/13/0092, vom 28.04.1992, 92/05/0051, und vom 17.09.1990, 87/14/0030). Zu beurteilen ist demnach das Verhalten des Vertreters selbst. Dieser darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht grob schuldhaft außer Acht gelassen haben.Ein Verschulden des Vertreters wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Verschulden des Vertretenen gleichgesetzt und somit der Partei zugerechnet vergleiche beispielweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.07.1996, 96/13/0092, vom 28.04.1992, 92/05/0051, und vom 17.09.1990, 87/14/0030). Zu beurteilen ist demnach das Verhalten des Vertreters selbst. Dieser darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht grob schuldhaft außer Acht gelassen haben.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, trifft es zwar zu, dass jemand, der - wenngleich ehrenamtlich - professionelle Vertretungshandlungen vornimmt, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen hat (vgl. - jeweils das Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländerinnen und Ausländer betreffend - VwGH 12.09.1996, 95/20/0126; 10.10.1996, 95/20/0659). An das Ausmaß der Professionalität können bei Einrichtungen wie der hier betroffenen (Anmerkung: [dort] Deserteurs - und Flüchtlingsberatung in Wien) aber nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei einem Rechtsanwalt. Würde man die ehrenamtlichen Mitarbeiter einer solchen Einrichtung an einem Maßstab messen, dem sie - ungeachtet eines allenfalls abgeschlossenen Jusstudiums - mangels Berufsausbildung zum Rechtsanwalt und ohne die damit verbundenen Kenntnisse und Erfahrungen nicht gerecht werden können, so würde ihre Tätigkeit von vornherein als sorgfaltswidrig eingestuft (VwGH 02.03.2006, 2005/20/0646).Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, trifft es zwar zu, dass jemand, der - wenngleich ehrenamtlich - professionelle Vertretungshandlungen vornimmt, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen hat vergleiche - jeweils das Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländerinnen und Ausländer betreffend - VwGH 12.09.1996, 95/20/0126; 10.10.1996, 95/20/0659). An das Ausmaß der Professionalität können bei Einrichtungen wie der hier betroffenen (Anmerkung: [dort] Deserteurs - und Flüchtlingsberatung in Wien) aber nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei einem Rechtsanwalt. Würde man die ehrenamtlichen Mitarbeiter einer solchen Einrichtung an einem Maßstab messen, dem sie - ungeachtet eines allenfalls abgeschlossenen Jusstudiums - mangels Berufsausbildung zum Rechtsanwalt und ohne die damit verbundenen Kenntnisse und Erfahrungen nicht gerecht werden können, so würde ihre Tätigkeit von vornherein als sorgfaltswidrig eingestuft (VwGH 02.03.2006, 2005/20/0646).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Wiedereinsetzungsanträgen muss ein Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt ist. Einen ganz wesentlichen Teil jener Vorkehrungen, die zur Verhinderung von Fristversäumungen unerlässlich sind, stellt die Vormerkung der in Betracht kommenden (Rechtsmittel-)Fristen dar. In Bezug auf Irrtümer hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die richtige Beachtung der (Rechtsmittel-)Fristen in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Rechtsanwalt verantwortlich ist. Er selbst habe die Fristen zu setzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. 05.2002, Zlen. 2002/20/0226, 0227, mit weiteren Hinweisen, unter anderem VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Wiedereinsetzungsanträgen muss ein Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt ist. Einen ganz wesentlichen Teil jener Vorkehrungen, die zur Verhinderung von Fristversäumungen unerlässlich sind, stellt die Vormerkung der in Betracht kommenden (Rechtsmittel-)Fristen dar. In Bezug auf Irrtümer hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die richtige Beachtung der (Rechtsmittel-)Fristen in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Rechtsanwalt verantwortlich ist. Er selbst habe die Fristen zu setzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. 05.2002, Zlen. 2002/20/0226, 0227, mit weiteren Hinweisen, unter anderem VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214, mwN).

2.2. Im vorliegenden Fall begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiedereinsetzung damit, dass er den Bescheid einer Mitarbeiterin des Migrantinnenvereins XXXX, dessen Obmann der Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder ist, übergeben habe und der Verein sich bereit erklärt habe, eine Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes zu erheben. Beim Migrantinnenverein XXXX würden täglich bis zu fünfzehn oder mehr Fristen einlangen, welche im Fristenbuch eingetragen werden würden. Aufgrund der Vielzahl an Fristen sei einer Angestellten des Migratinnenvereins XXXX offensichtlich ein Fehler passiert. Bei der Vielzahl an Fristen und Verhandlungen, die eingetragen und auch bearbeitet werden müssten, sei in den Jahren, in denen die Mitarbeiterin des Migrantinnenvereins bereits tätig sei, keine bzw. nur eine sehr geringe Fehlerquote aufgetreten. Bei einer Überprüfung des Aktes am 24.01.2011 sei bemerkt worden, dass statt einer einwöchigen Frist eine zweiwöchige Frist eingetragen worden sei.2.2. Im vorliegenden Fall begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiedereinsetzung damit, dass er den Bescheid einer Mitarbeiterin des Migrantinnenvereins römisch 40 , dessen Obmann der Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder ist, übergeben habe und der Verein sich bereit erklärt habe, eine Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes zu erheben. Beim Migrantinnenverein römisch 40 würden täglich bis zu fünfzehn oder mehr Fristen einlangen, welche im Fristenbuch eingetragen werden würden. Aufgrund der Vielzahl an Fristen sei einer Angestellten des Migratinnenvereins römisch 40 offensichtlich ein Fehler passiert. Bei der Vielzahl an Fristen und Verhandlungen, die eingetragen und auch bearbeitet werden müssten, sei in den Jahren, in denen die Mitarbeiterin des Migrantinnenvereins bereits tätig sei, keine bzw. nur eine sehr geringe Fehlerquote aufgetreten. Bei einer Überprüfung des Aktes am 24.01.2011 sei bemerkt worden, dass statt einer einwöchigen Frist eine zweiwöchige Frist eingetragen worden sei.

2.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ausdrücklich sowohl dem Verein Migrantinnenverein XXXX als auch ad personam dessen Obmann Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder Vollmacht erteilte. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer bei der Abfassung der Beschwerde der Hilfe eines ehrenamtlichen Rechtsberaters einer Nichtregierungsorganisation bedient hätte, für den nach der oben zitierten VwGH Judikatur ein weniger strenger Maßstab anzulegen wäre, sondern ist hier nicht nur ein Vertretungsverhältnis gegeben - wodurch die Frage eines möglichen Auswahlverschuldens nicht relevant ist -, sondern es besteht diese Vertretungsvollmacht jedenfalls auch gegenüber Rechtsanwalt Dr. Binder persönlich, bei welchem es sich um einen erfahrenen Anwalt mit eigener Kanzlei handelt. Daher gelangt aus Sicht des Asylgerichtshofs im gegenständlichen Fall der für Rechtsanwälte geltende Maßstab für die einzuhaltende Sorgfalt ohne jegliche Abstriche zur Anwendung. Eine gegenteilige Sichtweise, wonach es letztlich dem Vereinsobmann und Rechtsanwalt Dr. Binder obläge, zu entscheiden, in welcher Funktion - ob als Obmann oder Rechtsanwalt - er gerade tätig wird, und er den Grad seines Sorgfaltsmaßstabes beliebig festlegen und ändern könnte, erwiese sich als nicht tragbar. Dazu kommt, dass es sich auch beim Migrantinnenverein selbst nicht um einen Verein mit rechtsunkundigen Mitarbeitern handelt, sondern dieser seit Jahren professionelle Vertretungshandlungen insbesondere auch in Asylverfahren vornimmt, sodass kein Anlass dafür besteht, dem Verein einen geringeren Sorgfaltsmaßstab bei der Einhaltung von Terminen oder Fristen gegenüber Behörden und Gerichten zuzubilligen.2.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ausdrücklich sowohl dem Verein Migrantinnenverein römisch 40 als auch ad personam dessen Obmann Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder Vollmacht erteilte. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer bei der Abfassung der Beschwerde der Hilfe eines ehrenamtlichen Rechtsberaters einer Nichtregierungsorganisation bedient hätte, für den nach der oben zitierten VwGH Judikatur ein weniger strenger Maßstab anzulegen wäre, sondern ist hier nicht nur ein Vertretungsverhältnis gegeben - wodurch die Frage eines möglichen Auswahlverschuldens nicht relevant ist -, sondern es besteht diese Vertretungsvollmacht jedenfalls auch gegenüber Rechtsanwalt Dr. Binder persönlich, bei welchem es sich um einen erfahrenen Anwalt mit eigener Kanzlei handelt. Daher gelangt aus Sicht des Asylgerichtshofs im gegenständlichen Fall der für Rechtsanwälte geltende Maßstab für die einzuhaltende Sorgfalt ohne jegliche Abstriche zur Anwendung. Eine gegenteilige Sichtweise, wonach es letztlich dem Vereinsobmann und Rechtsanwalt Dr. Binder obläge, zu entscheiden, in welcher Funktion - ob als Obmann oder Rechtsanwalt - er gerade tätig wird, und er den Grad seines Sorgfaltsmaßstabes beliebig festlegen und ändern könnte, erwiese sich als nicht tragbar. Dazu kommt, dass es sich auch beim Migrantinnenverein selbst nicht um einen Verein mit rechtsunkundigen Mitarbeitern handelt, sondern dieser seit Jahren professionelle Vertretungshandlungen insbesondere auch in Asylverfahren vornimmt, sodass kein Anlass dafür besteht, dem Verein einen geringeren Sorgfaltsmaßstab bei der Einhaltung von Terminen oder Fristen gegenüber Behörden und Gerichten zuzubilligen.

2.2.2. Das Vorbringen zur Wiedereinsetzung vermag im Lichte des oben Gesagten keinen nur minderen Grad des Versehens darzulegen. Im Antrag auf Wiedereinsetzung wurde ausgeführt, dass der Mitarbeiterin ein Fehler unterlaufen sei, welcher bei der Überprüfung des Aktes am 24.01.2011 bemerkt wurde. Jedoch wurden weder konkrete Ausführungen über das Bestehen eines Kontrollmechanismus in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Binder/ MigrantInnenverein XXXX, der genau den Sinn und Zweck haben sollte, mögliche Fehlleistungen einzelner Mitarbeiter auszugleichen, getätigt, noch wurde substantiiert dargelegt, aus welchem Grund im Beschwerdefall der Kontrollmechanismus, soweit vorhanden, nicht funktioniert hat. Es wurde lediglich angeführt, dass die Mitarbeiterin in ihren Arbeitsjahren keine bzw. nur sehr wenige Fehler gemacht hat. Ein derartiger Kontrollmechanismus müsste ja genau einen Sachverhalt wie den verfahrensgegenständlichen abdecken, in dem bei der Eintragung der Fristen Fehler gemacht werden. Es wurde im gegenständlichen Fall somit nicht konkret dargetan, dass in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Binder/ MigrantInnenverein XXXX ein etabliertes Kontrollsystem besteht, das den Qualitätsanforderungen entspricht, welche gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes erwartet werden können, vielmehr wurde eine - wenn auch geringe - Fehlerquote sogar ausdrücklich zugestanden.2.2.2. Das Vorbringen zur Wiedereinsetzung vermag im Lichte des oben Gesagten keinen nur minderen Grad des Versehens darzulegen. Im Antrag auf Wiedereinsetzung wurde ausgeführt, dass der Mitarbeiterin ein Fehler unterlaufen sei, welcher bei der Überprüfung des Aktes am 24.01.2011 bemerkt wurde. Jedoch wurden weder konkrete Ausführungen über das Bestehen eines Kontrollmechanismus in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Binder/ MigrantInnenverein römisch 40 , der genau den Sinn und Zweck haben sollte, mögliche Fehlleistungen einzelner Mitarbeiter auszugleichen, getätigt, noch wurde substantiiert dargelegt, aus welchem Grund im Beschwerdefall der Kontrollmechanismus, soweit vorhanden, nicht funktioniert hat. Es wurde lediglich angeführt, dass die Mitarbeiterin in ihren Arbeitsjahren keine bzw. nur sehr wenige Fehler gemacht hat. Ein derartiger Kontrollmechanismus müsste ja genau einen Sachverhalt wie den verfahrensgegenständlichen abdecken, in dem bei der Eintragung der Fristen Fehler gemacht werden. Es wurde im gegenständlichen Fall somit nicht konkret dargetan, dass in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Binder/ MigrantInnenverein römisch 40 ein etabliertes Kontrollsystem besteht, das den Qualitätsanforderungen entspricht, welche gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes erwartet werden können, vielmehr wurde eine - wenn auch geringe - Fehlerquote sogar ausdrücklich zugestanden.

Wie oben ausgeführt, trifft den Wiedereinsetzungswerber die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen und ist es nicht Sache der entscheidungsbefugten Instanz, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag erfolgreich begründen könnten. Die Erklärungen des Beschwerdeführers im Antrag auf Wiedereinsetzung erwiesen sich jedoch, wie dargelegt, als nicht ausreichend, um im gegenständlichen Fall ein ordentlich funktionierendes Kontrollsystem anzunehmen. Der der Mitarbeiterin unterlaufene Fehler stellt daher offensichtlich ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der Fristversäumung dar, das dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist..

Es kann daher unter Zugrundelegung des Vorbringens nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre und ihn dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens träfe.

Die Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung ablehnenden Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen.

3. Zu Spruchpunkt II.:3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Im vorliegenden Fall wurde der (den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückweisende) Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2011 dem damals unvertretenen Beschwerdeführer am Montag, dem 17.01.2011 durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete demnach am Montag, dem 24.01.2011.Im vorliegenden Fall wurde der (den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückweisende) Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2011 dem damals unvertretenen Beschwerdeführer am Montag, dem 17.01.2011 durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete demnach am Montag, dem 24.01.2011.

Die Beschwerde wurde jedoch erst am 28.01.2011 eingebracht und erweist sich daher als verspätet, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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