TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/21 E14 319557-3/2011

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Veröffentlicht am 21.04.2011
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Norm

AsylG 2005 §34
AVG §69 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E14 319.557-3/2011-3E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

E14 406.856-2/2011-3E

E14 319.558-3/2011-3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch seine Mutter XXXX, diese vertreten durch Rechtsanwalt Mag. AUNER, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.02.2011, GZ: E14 319.557-2/2009-4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch seine Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Rechtsanwalt Mag. AUNER, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.02.2011, GZ: E14 319.557-2/2009-4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 69 Abs 1 Z 2 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 idgF, abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Erstverfahren

Verfahrensablauf

Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn von S.G. und S.D. (hg. GZ: 319.556, 319.555) und brachte vertreten durch seine Mutter am 16.11.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 13, 19). Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt.Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn von S.G. und S.D. (hg. GZ: 319.556, 319.555) und brachte vertreten durch seine Mutter am 16.11.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 13, 19). Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 geführt.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies mit Bescheid vom 13.05.2009, Zl. 07 10.660-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (ASDas Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies mit Bescheid vom 13.05.2009, Zl. 07 10.660-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS

283 - 321).

Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Beschwerde (AS 327 - 335) wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.02.2011, GZ: E14 319.556-2/2009-4E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, ab (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 2/2009-4). Das Erkenntnis erwuchs mit Zustellung am 25.02.2011 in Rechtskraft (OZ 2/2009-5).Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Beschwerde (AS 327 - 335) wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.02.2011, GZ: E14 319.556-2/2009-4E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ab (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 2/2009-4). Das Erkenntnis erwuchs mit Zustellung am 25.02.2011 in Rechtskraft (OZ 2/2009-5).

Dagegen erhob der Wiederaufnahmewerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof über die bis dato noch nicht entschieden wurde (OZ 2/2009-8).

Verfahrensinhalt

Der Asylgerichtshof stellte zur Person des Wiederaufnahmewerbers folgenden für das gegenständliche Verfahren relevanten Sachverhalt als maßgeblich fest (OZ 2/2009-4 Seite 5 - 6):

"Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist XXXX geboren und Staatsangehöriger von Armenien. Die Familie stammt aus Z. und gehört der Volksgruppe der jesidischen Kurden an. Die Familie reiste im November 2007 illegal in das Bundesgebiet ein und ist seither in Österreich aufhältig. Die beiden jüngeren Kinder wurden 2007 und 2009 in Österreich geboren."Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Armenien. Die Familie stammt aus Z. und gehört der Volksgruppe der jesidischen Kurden an. Die Familie reiste im November 2007 illegal in das Bundesgebiet ein und ist seither in Österreich aufhältig. Die beiden jüngeren Kinder wurden 2007 und 2009 in Österreich geboren.

Der Beschwerdeführer ist gesund und lebt im Familienverband. Er hat kein eigenes Vorbringen erstattet. Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt.Der Beschwerdeführer ist gesund und lebt im Familienverband. Er hat kein eigenes Vorbringen erstattet. Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 geführt.

Das Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers, die Familie habe auf Grund der Nichtteilnahme des Vaters am Krieg in den 90er Jahren bis zum Jahr 2007 Probleme mit den Fedayin in Armenien gehabt, wurde als unglaubwürdig, das Vorbringen zu den Lebensumständen in Österreich und Armenien hingegen als glaubwürdig erachtet (siehe dazu detaillierter hg GZ 319.555 und 319.556)."

Zur Begründung wurde diesbezüglich wie folgt ausgeführt (OZ 2/2009-4 Seite 12):

"Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dem persönlichen Umfeld im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich nicht anzuzweifelnden Angaben im Verfahren der Eltern. Diese decken sich auch mit den Feststellungen hinsichtlich der Lebensverhältnisse von Jesiden in Armenien."

Gegenständliches Wiederaufnahmeverfahren

Am 21.03.2011 stellte der Wiederaufnahmewerber einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesasylamt (AS 381 - 391).

Begründend wird darin ausgeführt, dass der Vater des Wiederaufnahmewerbers am 14.03.2011 per Post eine Bestätigung der XXXX der Jesiden der Republik Armenien sowie ein Statement der "XXXX" erhalten habe.Begründend wird darin ausgeführt, dass der Vater des Wiederaufnahmewerbers am 14.03.2011 per Post eine Bestätigung der römisch 40 der Jesiden der Republik Armenien sowie ein Statement der "XXXX" erhalten habe.

In der Bestätigung wird seitens der XXXX der Jesiden der Republik Armenien bestätigte, dass bekannt sei, dass der Vater des Wiederaufnahmewerbers und dessen Bruder gemeinsam mit ihrem Vater im Jahr 2000 mit einer Gruppe von Fedayin gestritten hätten und aus diesem Streit eine Schlägerei geworden sei, welche die Brüder zum Verlassen der Republik Armenien gezwungen habe (AS 389). Das Statement der "XXXX" weist darauf hin, dass viele Jesiden in Europa leben würden und im Jahr 2007 ca. 1000 Jesiden im Irak getötet worden wären. Bei einer Rückkehr der Jesiden nach Armenien würden diese keine Häuser und keine Arbeit vorfinden, so dass einige bereits versucht hätten Suizid zu begehen (AS 391).In der Bestätigung wird seitens der römisch 40 der Jesiden der Republik Armenien bestätigte, dass bekannt sei, dass der Vater des Wiederaufnahmewerbers und dessen Bruder gemeinsam mit ihrem Vater im Jahr 2000 mit einer Gruppe von Fedayin gestritten hätten und aus diesem Streit eine Schlägerei geworden sei, welche die Brüder zum Verlassen der Republik Armenien gezwungen habe (AS 389). Das Statement der "XXXX" weist darauf hin, dass viele Jesiden in Europa leben würden und im Jahr 2007 ca. 1000 Jesiden im Irak getötet worden wären. Bei einer Rückkehr der Jesiden nach Armenien würden diese keine Häuser und keine Arbeit vorfinden, so dass einige bereits versucht hätten Suizid zu begehen (AS 391).

Zum Beweis dafür legte der Wiederaufnahmewerber folgende Dokumente in Kopie vor:

Statement der "XXXX" vom 11.02.2011 in englischer Sprache (AS 393)

Bestätigung der XXXX der Jesiden der Republik Armenien vom 24.12.2010 (AS 387) samt in Österreich beglaubigter Übersetzung (ASBestätigung der römisch 40 der Jesiden der Republik Armenien vom 24.12.2010 (AS 387) samt in Österreich beglaubigter Übersetzung (AS

389 - 391)

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Wiederaufnahmewerbers.

Rechtliche Beurteilung

Grundlagen

Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 oder 3a leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b), entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) oder der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a (Abs 3a) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, oder 3a leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,), entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) oder der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a (Absatz 3 a,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 69 AVGParagraph 69, AVG

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Z 1), oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Z 2), oder der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3).Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Ziffer eins,), oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Ziffer 2,), oder der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Ziffer 3,).

Der Antrag auf Wideraufnahme ist gemäß § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Der Antrag auf Wideraufnahme ist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon bestanden hatten, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Sachverhaltsänderungen (neu entstandene Tatsachen und Beweismittel) nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 07.09.2005, 2003/08/0093).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon bestanden hatten, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Sachverhaltsänderungen (neu entstandene Tatsachen und Beweismittel) nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 07.09.2005, 2003/08/0093).

Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105).

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es ist daher bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (VwGH 22.02.2001, 2000/04/0195), wobei dies nach jener Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, die bei der Erlassung des Bescheides bestanden hatte, mit dem das Verfahren, dessen Wiederaufnahme angestrebt wird, abgeschlossen wurde (VwGH 10.09.2008, 2006/04/0185). Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft, ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. (VwGH 07.09.2005, 2003/08/0093).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es ist daher bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (VwGH 22.02.2001, 2000/04/0195), wobei dies nach jener Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, die bei der Erlassung des Bescheides bestanden hatte, mit dem das Verfahren, dessen Wiederaufnahme angestrebt wird, abgeschlossen wurde (VwGH 10.09.2008, 2006/04/0185). Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft, ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. (VwGH 07.09.2005, 2003/08/0093).

Der Vater des Wiederaufnahmewerbers bringt vor, die im Antrag vorgelegten Dokumente am 14.03.2011 erhalten zu haben. Da eines der Dokumente (AS 391) das Datum 11.02.2011 trägt bestehen aus Sicht des Asylgerichtshofes trotz Nicht-Vorliegens des Kuverts keine erheblichen Zweifel an dem Datum des Erhalts der Dokumente, so dass der Wiederaufnahmeantrag vom 21.03.2011 gemäß § 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig gestellt ist.Der Vater des Wiederaufnahmewerbers bringt vor, die im Antrag vorgelegten Dokumente am 14.03.2011 erhalten zu haben. Da eines der Dokumente (AS 391) das Datum 11.02.2011 trägt bestehen aus Sicht des Asylgerichtshofes trotz Nicht-Vorliegens des Kuverts keine erheblichen Zweifel an dem Datum des Erhalts der Dokumente, so dass der Wiederaufnahmeantrag vom 21.03.2011 gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG rechtzeitig gestellt ist.

Die den Vater des Wiederaufnahmewerbers persönlich betreffende Bestätigung der XXXX der Jesiden der Republik Armenien, wonach es bekannt sei, dass der Vater des Wiederaufnahmewerbers und dessen Bruder gemeinsam mit dem Vater im Jahr 2000 mit einer Gruppe Fedayin in Streit geraten wären und sich mit diesen geschlagen hätten, was sie zur Ausreise gezwungen hätte (AS 389), vermag die Einschätzung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nicht zu ändern.Die den Vater des Wiederaufnahmewerbers persönlich betreffende Bestätigung der römisch 40 der Jesiden der Republik Armenien, wonach es bekannt sei, dass der Vater des Wiederaufnahmewerbers und dessen Bruder gemeinsam mit dem Vater im Jahr 2000 mit einer Gruppe Fedayin in Streit geraten wären und sich mit diesen geschlagen hätten, was sie zur Ausreise gezwungen hätte (AS 389), vermag die Einschätzung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nicht zu ändern.

Zunächst ist anzumerken, dass die Bestätigung auf Wunsch der Betroffenen ausgestellt wurde (AS 389: "Die Bestätigung ist zur Vorlage bei der Behörde, die diese verlangte, ausgestellt."). In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, warum dieses Dokument erst am 24. Dezember 2010 - 2 Jahre nach Beginn des inhaltlichen Verfahrens und 1 1/2 Jahre nach abweisendem erstinstanzlichen Bescheid - ausgestellt wurde und dies von den Brüdern nicht bereits vorher in die Wege geleitet wurde. Davon, dass das Beweismittel ohne Verschulden des Wiederaufnahmewerbers erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens hervorgekommen ist, kann daher nicht ausgegangen werden, zumal auch bereits leichte Fahrlässigkeit die Wiederaufnahme ausschließt (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105).

Aber auch inhaltlich ist dieses Dokument nicht geeignet, die

Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu begründen. So findet sich im

Dokument die Aussage "... dass der XXXX der Jesiden der Republik

Armenien bekannt ist, dass sie gemeinsam mit ihrem Vater im Jahr

2000 mit einer Gruppe von Fidainen gestritten haben. ... " Woher

dieses Wissen in Bezug auf die Streiterei und Schlägerei stammt, wird nicht ausgeführt, so dass naheliegend ist, dass dieses Wissen von den Brüdern selber stammt. Darüber hinaus haben der Vater des Wiederaufnahmewerbers und dessen Bruder im Verfahren angegeben, dass die Belästigungen durch die Fedayin begonnen hätten, als der Wiederaufnahmewerber ca. 17, 18 Jahre alt gewesen sei, also im Jahr 2001 bzw. 2002, und bis 2007 angedauert hätten. In dem Dokument wird jedoch lediglich eine Schlägerei im Jahr 2000 erwähnt.

In Zusammenschau mit dem Allgemeinen Statement, welches eindrücklich darum ersucht, dass Jesiden nicht nach Armenien zurückgeschickt werden (AS 391: "By the above mentioned reasons, the Yezidi of

Armenian cannot return to motherland. ... We ask you to those

families were registered as citizens of this country that these families did not return to Armenia.") geht der Asylgerichtshof davon aus, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, welches auf Wunsch des Vaters des Wiederaufnahmewerbers und dessen Bruder ausgestellt wurde. Es ist daher keinesfalls ein taugliches Beweismittel (vgl. dazu VwGH 14.01.2010, 2005/09/0084), welches geeignet wäre, die - im damaligen Erkenntnis ausführlich begründete - Unglaubwürdigkeit des Vorbringens einer neuen Beurteilung zu unterziehen.families were registered as citizens of this country that these families did not return to Armenia.") geht der Asylgerichtshof davon aus, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, welches auf Wunsch des Vaters des Wiederaufnahmewerbers und dessen Bruder ausgestellt wurde. Es ist daher keinesfalls ein taugliches Beweismittel vergleiche dazu VwGH 14.01.2010, 2005/09/0084), welches geeignet wäre, die - im damaligen Erkenntnis ausführlich begründete - Unglaubwürdigkeit des Vorbringens einer neuen Beurteilung zu unterziehen.

Zum Allgemeinen Statement der "XXXX" ist ergänzend auszuführen, dass auch der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis davon ausgegangen ist, dass die Situation für Jesiden in Armenien nicht einfach ist (vgl. dazu E14 319.556-2/2009-4E Seite 8 - 11: Länderfeststellungen II.2.2.2.1 Rückkehrer und II.2.2.4 Jesiden). Dass die Situation jedoch dergestalt wäre, dass sie eine Gefährdung der Existenzgrundlage im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde, lässt sich dem Statement ebenso wenig entnehmen, wie den bereits im Erkenntnis berücksichtigten Länderdokumentationsquellen.Zum Allgemeinen Statement der "XXXX" ist ergänzend auszuführen, dass auch der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis davon ausgegangen ist, dass die Situation für Jesiden in Armenien nicht einfach ist vergleiche dazu E14 319.556-2/2009-4E Seite 8 - 11: Länderfeststellungen römisch zwei.2.2.2.1 Rückkehrer und römisch zwei.2.2.4 Jesiden). Dass die Situation jedoch dergestalt wäre, dass sie eine Gefährdung der Existenzgrundlage im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde, lässt sich dem Statement ebenso wenig entnehmen, wie den bereits im Erkenntnis berücksichtigten Länderdokumentationsquellen.

Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass die vorgelegten Dokumente allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des durchgeführten Verfahrens ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Da bereits auf Grund der Aktenlage Entscheidungsreife vorlag, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Familienverfahren, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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