Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
A9 407.823-2/2011/2E
BESCHLUSS
In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2011, Zl. 10 07.437-EAST-Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Nigeria, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin beschlossen:In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2011, Zl. 10 07.437-EAST-Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Nigeria, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Antragsteller stellte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.10.2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz (AIS 08 09.450).
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.10.2008 gab der Antragsteller an, muslimische Personen seien eines Sonntags mit großen Stöcken in ihre r.k. Kirche gekommen und hätten sie geschlagen. Er habe ihnen gesagt, dass Gott sie dafür umbringen werde. Zwei Tage später seien sie zu seinem Haus gekommen und hätten ihm und seiner Familie gedroht. Sie hätten auch seine Arbeitsstätte bedroht. Deshalb habe er seine Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden.
Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.06.2009 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er heiße XXXX und gehöre der Volksgruppe der Ibo an. Er sei am "XXXX, nein ich wurde am XXXX Kaduna geboren". Sein Vater sei 60 Jahre alt und er wisse nicht, ob er noch lebe. Seine Mutter sei 40 Jahre und er wisse nicht, was mit ihr sei. Er sei weder verheiratet noch habe er Kinder. Seine Schwester sei im August des letzten Jahres getötet worden. Sein Bruder sei zwei Jahre jünger als er. Er sei römisch katholischen Glaubens. Er habe sechs Jahre lang die primary school in Kaduna besucht, wobei er nicht wisse, wann er eingetreten sei. Er habe in Kaduna Kosmetikartikel verkauft. Im Oktober 2008 habe er erstmals Nigeria verlassen und sei illegal nach Österreich gekommen. Seither sei er nicht mehr in Nigeria gewesen. Er habe in Österreich keinerlei Verwandte und lebe in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er habe einige Bekannte und eine Freundin in Österreich. In Nigeria sei er weder politisch oder religiös tätig gewesen noch sei er Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation gewesen. Er sei gesund und habe keinerlei Krankheiten. In Nigeria habe er ausschließlich in Kaduna gelebt. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er aus, er gehöre der Kirche XXXX an. Eines Tages seien Moslems mit Stöcken in die Kirche gekommen und auf die Christen losgegangen. Einer habe mit dem Stock auf ihn eingeschlagen. Er habe ihn aufgefordert aufzuhören, andernfalls würde ihn Gott töten. Nach der Kirche sei er in die Arbeit gegangen. Er habe am Markt unweit der Kirche gearbeitet. Seine Nachbarn hätten ihn angerufen und ihm gesagt, er solle nicht mehr nach Hause kommen, da sein Haus niedergebrannt und seine Schwester getötet worden sei. Er sei an einen Ort gerannt. Als er zurückgekommen sei, seien seine Nachbarn zu seinem Geschäft gekommen und hätten ihm gesagt, dass ihn die Polizei suche und er solle auch nicht mehr in sein Geschäft gehen. Ihm werde zur Last gelegt, dass er zwei Moslems getötet hätte. Aus Angst vor Verfolgung seitens der Moslems sei er geflüchtet. Er sei nach Lagos gefahren und in eine Kirche, XXXX, gegangen, wo er bei einem weißen Reverend, XXXX, gewohnt habe. Dieser habe ihm zur Flucht verholfen. Erneut befragt nach der Kirche in Lagos gab er an, sie heiße XXXX und in Kaduna habe er der Kirche XXXX angehört. Nach Wiederholung der Frage, gab er die Adresse der Kirche in Kaduna an. Der Pater heiße XXXX. Befragt nach dem konkreten Ort und Datum der Ermordung seiner Schwester führte er an, sie sei am 15.08.2008 in ihrem Wohnhaus ermordet worden. Er habe nicht gesehen wie. Die Leute hätten gesagt, mit einem Messer. Befragt nach an Kaduna angrenzenden States gab er an, er kenne nur Kanu und Saria. Mehr könne er dazu nicht angeben. Befragt, ob Abuja nördlich oder südlich von Kaduna liege, führte er aus, es liege im Norden. Er spreche Englisch und Ibo und keine weiteren Sprachen. Die in Folge gestellten Fragen zu lokalen Sprachen und regionalen Besonderheiten konnte der Antragsteller nicht beantworten.Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.06.2009 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er heiße römisch 40 und gehöre der Volksgruppe der Ibo an. Er sei am "XXXX, nein ich wurde am römisch 40 Kaduna geboren". Sein Vater sei 60 Jahre alt und er wisse nicht, ob er noch lebe. Seine Mutter sei 40 Jahre und er wisse nicht, was mit ihr sei. Er sei weder verheiratet noch habe er Kinder. Seine Schwester sei im August des letzten Jahres getötet worden. Sein Bruder sei zwei Jahre jünger als er. Er sei römisch katholischen Glaubens. Er habe sechs Jahre lang die primary school in Kaduna besucht, wobei er nicht wisse, wann er eingetreten sei. Er habe in Kaduna Kosmetikartikel verkauft. Im Oktober 2008 habe er erstmals Nigeria verlassen und sei illegal nach Österreich gekommen. Seither sei er nicht mehr in Nigeria gewesen. Er habe in Österreich keinerlei Verwandte und lebe in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er habe einige Bekannte und eine Freundin in Österreich. In Nigeria sei er weder politisch oder religiös tätig gewesen noch sei er Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation gewesen. Er sei gesund und habe keinerlei Krankheiten. In Nigeria habe er ausschließlich in Kaduna gelebt. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er aus, er gehöre der Kirche römisch 40 an. Eines Tages seien Moslems mit Stöcken in die Kirche gekommen und auf die Christen losgegangen. Einer habe mit dem Stock auf ihn eingeschlagen. Er habe ihn aufgefordert aufzuhören, andernfalls würde ihn Gott töten. Nach der Kirche sei er in die Arbeit gegangen. Er habe am Markt unweit der Kirche gearbeitet. Seine Nachbarn hätten ihn angerufen und ihm gesagt, er solle nicht mehr nach Hause kommen, da sein Haus niedergebrannt und seine Schwester getötet worden sei. Er sei an einen Ort gerannt. Als er zurückgekommen sei, seien seine Nachbarn zu seinem Geschäft gekommen und hätten ihm gesagt, dass ihn die Polizei suche und er solle auch nicht mehr in sein Geschäft gehen. Ihm werde zur Last gelegt, dass er zwei Moslems getötet hätte. Aus Angst vor Verfolgung seitens der Moslems sei er geflüchtet. Er sei nach Lagos gefahren und in eine Kirche, römisch 40 , gegangen, wo er bei einem weißen Reverend, römisch 40 , gewohnt habe. Dieser habe ihm zur Flucht verholfen. Erneut befragt nach der Kirche in Lagos gab er an, sie heiße römisch 40 und in Kaduna habe er der Kirche römisch 40 angehört. Nach Wiederholung der Frage, gab er die Adresse der Kirche in Kaduna an. Der Pater heiße römisch 40 . Befragt nach dem konkreten Ort und Datum der Ermordung seiner Schwester führte er an, sie sei am 15.08.2008 in ihrem Wohnhaus ermordet worden. Er habe nicht gesehen wie. Die Leute hätten gesagt, mit einem Messer. Befragt nach an Kaduna angrenzenden States gab er an, er kenne nur Kanu und Saria. Mehr könne er dazu nicht angeben. Befragt, ob Abuja nördlich oder südlich von Kaduna liege, führte er aus, es liege im Norden. Er spreche Englisch und Ibo und keine weiteren Sprachen. Die in Folge gestellten Fragen zu lokalen Sprachen und regionalen Besonderheiten konnte der Antragsteller nicht beantworten.
1.2. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2009, GZ. 08 09.450-BAW, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 03.10.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Antragsteller wurde die Glaubwürdigkeit aus näher dargestellten Gründen versagt.1.2. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2009, GZ. 08 09.450-BAW, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 03.10.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dem Antragsteller wurde die Glaubwürdigkeit aus näher dargestellten Gründen versagt.
1.3. Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.07.2010, Zl. A9 407.823-1/2009/10E, gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG), als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das gesamte Vorbringen des Asylwerbers - aus näher dargestellten Gründen - unglaubwürdig sei.1.3. Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.07.2010, Zl. A9 407.823-1/2009/10E, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG), als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das gesamte Vorbringen des Asylwerbers - aus näher dargestellten Gründen - unglaubwürdig sei.
Festgestellt wurde folgendes: "1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, Angehöriger der Volksgruppe der Ibo und Christ. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe (Angst vor Verfolgung seitens der Moslems aufgrund religiöser Auseinandersetzungen im gesamten Staatsgebiet Nigerias) werden mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Es konnten auch keine konkreten Gründe festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Nigeria einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
1.2. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer lebte bis Oktober 2008 in Nigeria, reiste im Oktober 2008 illegal in Österreich ein und stützte seinen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf seinen gegenständlichen Asylantrag. Er wurde zweimal strafgerichtlich wegen Vergehen nach dem SMG zu - zum Teil bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafen von insgesamt einem Jahr rechtskräftig verurteilt. Seit 01.03.2010 liegt ein rechtskräftiges Rückkehrverbot vor. Es ist nicht zu erkennen, dass in Ansehung des Beschwerdeführers in Österreich besondere integrationsbegründende Umstände - etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben - vorlägen. Es liegen keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich vor. In Nigeria leben die Eltern sowie der Bruder des Beschwerdeführers.
1.3. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z. B. in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös bzw. ethnisch motivierten Auseinandersetzungen. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Konflikten zwischen verfeindeten Volksgruppen. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Zuge der Gouverneurs- und Präsidentenwahlen 2007 kam es in einzelnen Landesteilen zu mittlerweile beendeten Unruhen, es herrscht kein Bürgerkriegszustand. Die Wahl wurde 2009 vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Die Opposition erkannte das Ergebnis an.
Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel römisch fünf über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.
Grundsätzlich kann, insbesondere wegen des fehlenden Registrierungswesens, örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.
Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z. B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben, es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser.
Zu Moslems und Christen in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit und verbietet, eine bestimmte Religion als Staatsreligion einzuführen. Es besteht auch grundsätzlich die Möglichkeit, zu einem anderen Glauben zu konvertieren, seinen Glauben öffentlich zu manifestieren und auch zu unterrichten. Die Anzahl der Christen und Moslems in Nigeria ist relativ gleichmäßig verteilt. Im Norden dominieren die Etnien der Hausa-Fulani und die Kanuri, welche sich größtenteils zum moslemischen Glauben bekennen. Die Angehörigen der beiden größten Konfessionen lebten in den letzten 50 Jahren auch im Norden (außer in Kaduna State) meistens friedlich nebeneinander und vermischten sich zunehmend durch interreligiöse Ehegemeinschaften. In den südlichen und östlichen Bundesstaaten leben hauptsächlich Christen (oft zugehörig zu den Yoruba und Ibo). Traditionelle (Natur-) Religionen spielen nach wie vor eine große Rolle und werden landesweit praktiziert.
Im November 2008 und Februar 2009 kam es in Nordnigeria (im Plateau State und in Bauchi) zu religiös motivierten blutigen Auseinandersetzungen, die aber regional begrenzt blieben. Es ist aber nicht von einer generellen Diskriminierung auf Grund der religiösen Zugehörigkeit seitens der nigerianischen Regierung auszugehen. Religiöse Auseinandersetzungen wurzeln zudem hauptsächlich in wirtschaftlichen, sozialen und ethnischen Konflikten.
Grundsätzlich besteht im Falle religiöser Unruhen eine innerstaatliche Fluchtalternative. Personen christlichen Bekenntnisses können sich religiös motivierter Verfolgung durch Moslems in Nordnigeria grundsätzlich durch Flucht in südliche Landesteile, die christlich dominiert sind, entziehen. Eine große Zahl von Nigerianern christlichen Bekenntnisses hat im Süden des Landes, vielfach in den ursprünglichen Herkunftsorten, Zuflucht gefunden. Ein Teil dieser Personengruppe ist nach Abklingen der Gewalt wieder in den moslemisch dominierten Norden Nigerias zurückgekehrt".
Die Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation sowie zur Situation von Moslems und Christen in Nigeria stützten sich auf folgende Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.11.2007, aktualisiert am 21.01.2009 und am 11.03.2010; United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2007, 11.03.2008, und 2008, 25.02.2009, sowie 2009, 11.03.2010.
In der rechtlichen Beurteilung wurde zudem ergänzend ausgeführt, dass selbst im Fall des Zutreffens der behaupteten Gefahr seitens der Moslems dem Antragsteller jedenfalls eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde, weil er sich dieser regionalen Gefahr durch Ausweichen in einen anderen Teil Nigerias erfolgreich entziehen könnte und kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass er dadurch in eine unzumutbare Lage geriete: Es bestehe eine uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im ganzen Land und kein Meldesystem. Somit könne angesichts der Größe Nigerias und der Bevölkerungsdichte eine landesweite Verfolgung nicht effektiv durchgeführt werden und ein Untertauchen in einer Stadt wie Lagos mit über 12 Millionen Einwohnern sei problemlos möglich. Der Antragsteller sei gesund, jung und arbeitsfähig und es sei nach der allgemeinen Lage in Nigeria und der individuellen Situation des Antragstellers nicht ersichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria nicht in einem anderen Teil Nigerias eine Arbeit als Verkäufer finden und sich dort keine neue Existenzgrundlage aufbauen könne. Konkrete bzw. plausible Argumente gegen die Möglichkeit des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative habe der Antragsteller jedenfalls nicht vorgebracht.
Zur Ausweisungsentscheidung wurde nach Darlegung von Rechtslage und Rechtsprechung bezogen auf den Asylwerber Folgendes ausgeführt: "Zu einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass beim Beschwerdeführer besondere integrationsbegründende Umstände vorlägen, etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich. Hingegen leben jedenfalls noch mehrere Verwandte des Beschwerdeführers in Nigeria.Zur Ausweisungsentscheidung wurde nach Darlegung von Rechtslage und Rechtsprechung bezogen auf den Asylwerber Folgendes ausgeführt: "Zu einer möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass beim Beschwerdeführer besondere integrationsbegründende Umstände vorlägen, etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich. Hingegen leben jedenfalls noch mehrere Verwandte des Beschwerdeführers in Nigeria.
Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre: Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2008 in Nigeria, reiste im Oktober 2008 illegal in Österreich ein und stützte seinen kurzen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf seinen - unberechtigten - Asylantrag. Insbesondere aber wurde er bereits kurz nach seiner Einreise wiederholt straffällig, wurde deshalb zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt und verbrachte einen Teil seines bisherigen Aufenthaltes in der Vollzugshaft. Es ist auch nicht zu erkennen, dass in Ansehung des Beschwerdeführers in Österreich besondere integrationsbegründende Umstände - etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben - vorlägen. Ebenso wenig liegen familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich vor. Hingegen leben jedenfalls die Eltern sowie der Bruder des Beschwerdeführers in Nigeria. Insgesamt ergibt also die geforderte Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen keineswegs, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von ihrer Erlassung auf das Interesse des Staates an der Ausweisung illegal eingereister Fremder (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0574). Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keinen Bedenken."Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre: Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2008 in Nigeria, reiste im Oktober 2008 illegal in Österreich ein und stützte seinen kurzen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf seinen - unberechtigten - Asylantrag. Insbesondere aber wurde er bereits kurz nach seiner Einreise wiederholt straffällig, wurde deshalb zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt und verbrachte einen Teil seines bisherigen Aufenthaltes in der Vollzugshaft. Es ist auch nicht zu erkennen, dass in Ansehung des Beschwerdeführers in Österreich besondere integrationsbegründende Umstände - etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben - vorlägen. Ebenso wenig liegen familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich vor. Hingegen leben jedenfalls die Eltern sowie der Bruder des Beschwerdeführers in Nigeria. Insgesamt ergibt also die geforderte Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen keineswegs, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von ihrer Erlassung auf das Interesse des Staates an der Ausweisung illegal eingereister Fremder (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0574). Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keinen Bedenken."
Dieses Erkenntnis wurde dem Asylwerber am 05.08.2010 wirksam zugestellt (OZ 10 des Erstverfahrens).
2.1. Der Asylwerber stellte sodann am 18.08.2010 den nunmehr gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben tag 25.02.2011 gab er im Wesentlichen an, bei einem Anruf zuhause habe ihm einer seiner Freunde mitgeteilt, dass sein Vater und sein Bruder getötet worden seien, er solle nicht zurückkehren, diese Leute suchten immer noch nach ihm. Sollte er nach Afrika zurückkehren, würden die Moslems ihn töten. Er werde beschuldigt, einen Moslem getötet zu haben.
Der Ladung zur weiteren Einvernahme für 24.08.2010 leistete der Antragsteller unentschuldigt keine Folge und es konnte ihm an der Meldeadresse auch keine weitere Ladung zugestellt werden, auch der Rechtsvertreter konnte den Aufenthaltsort des Antragstellers nicht bekanntgeben. Am 28.10.2010 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.Der Ladung zur weiteren Einvernahme für 24.08.2010 leistete der Antragsteller unentschuldigt keine Folge und es konnte ihm an der Meldeadresse auch keine weitere Ladung zugestellt werden, auch der Rechtsvertreter konnte den Aufenthaltsort des Antragstellers nicht bekanntgeben. Am 28.10.2010 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt.
Da der Asylwerber der vorgesehenen Ladung nicht nachgekommen ist, wurde ein Festnahmeauftrag erlassen, der Antragsteller am 26.11.2010 der Behörde vorgeführt. Er wurde vor einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er auf seine bisherigen Fluchtgründe verwies. Weiters wurde ihm mit Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4, Z 6 AsylG die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und durch mündlichen Bescheid den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (§ 12a Abs 2 AsylG).Da der Asylwerber der vorgesehenen Ladung nicht nachgekommen ist, wurde ein Festnahmeauftrag erlassen, der Antragsteller am 26.11.2010 der Behörde vorgeführt. Er wurde vor einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er auf seine bisherigen Fluchtgründe verwies. Weiters wurde ihm mit Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4,, Ziffer 6, AsylG die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und durch mündlichen Bescheid den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG).
Zu der für 1.12.2010 vorgesehenen Einvernahme entschuldigte sich der Antragsteller und legte eine ärztliche Bestätigung vor, die eine Lumbalgie auswies. Wegen unbekannten Aufenthaltes des Antragstellers wurde das Verfahren am 01.02.2011 neuerlich gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.Zu der für 1.12.2010 vorgesehenen Einvernahme entschuldigte sich der Antragsteller und legte eine ärztliche Bestätigung vor, die eine Lumbalgie auswies. Wegen unbekannten Aufenthaltes des Antragstellers wurde das Verfahren am 01.02.2011 neuerlich gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt.
Nach neuerlichem Festnahmeauftrag wurde der Antragsteller schließlich festgenommen, am 15.04.2011 dem Bundesasylamt vorgeführt und sein Rechtsvertreter von der beabsichtigten Einvernahme in Kenntnis gesetzt. Im Zuge seiner Einvernahme, die nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein des Rechtsberaters durchgeführt wurde, brachte der Asylwerber vor, er habe Österreich nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht verlassen, wohne seit Februar 2011 vorläufig bei seiner Freundin im XXXX und er wisse nicht, warum er seiner ihm auferlegten Meldeverpflichtung nach § 15 a AsylG nicht nachgekommen sei. Er übernachte bei seiner Freundin nur und sei dort nicht angemeldet. Er habe einen Freund, der Autohändler sei, diesem helfe er manchmal. Wenn er die Autos ausschlachte, bekomme er Geld von ihm. In der Freizeit gehe er zur Schule, um Deutsch zu lernen, den Namen der Schule wisse er nicht.Nach neuerlichem Festnahmeauftrag wurde der Antragsteller schließlich festgenommen, am 15.04.2011 dem Bundesasylamt vorgeführt und sein Rechtsvertreter von der beabsichtigten Einvernahme in Kenntnis gesetzt. Im Zuge seiner Einvernahme, die nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein des Rechtsberaters durchgeführt wurde, brachte der Asylwerber vor, er habe Österreich nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht verlassen, wohne seit Februar 2011 vorläufig bei seiner Freundin im römisch 40 und er wisse nicht, warum er seiner ihm auferlegten Meldeverpflichtung nach Paragraph 15, a AsylG nicht nachgekommen sei. Er übernachte bei seiner Freundin nur und sei dort nicht angemeldet. Er habe einen Freund, der Autohändler sei, diesem helfe er manchmal. Wenn er die Autos ausschlachte, bekomme er Geld von ihm. In der Freizeit gehe er zur Schule, um Deutsch zu lernen, den Namen der Schule wisse er nicht.
Seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren halte er aufrecht. Er habe zuhause angerufen, ein Mann namens XXXX, der in Kaduna wohne, habe einen Shop neben dem Haus, wo seine Eltern ermordet worden seien. Dieser habe ihm gesagt, er solle nicht mehr zuhause anrufen, da er von den Moslems gesucht werde. Die Frage, warum er von den Moslems gesucht werde, beantwortete der Antragsteller wie folgt: "Ich war bevor ich flüchtete, in Nigeria in der Kirche und ein junger Moslem kam um mit einem Stock die Christen zu schlagen. Nach zwei Tagen war wieder eine Auseinandersetzung zwischen den Christen und den Moslems. Ein Junge wurde ermordet. Es kam dann ein anderer Moslem in unsere Kirche und sagte zu mir, ich hätte ihn getötet. Es hat dann jemand angerufen und der hat gesagt meine Eltern und meine jüngere Schwester wurden ermordet. Ich flüchtete nach Lagos und ein Pfarrer hat mir geholfen zu flüchten."Seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren halte er aufrecht. Er habe zuhause angerufen, ein Mann namens römisch 40 , der in Kaduna wohne, habe einen Shop neben dem Haus, wo seine Eltern ermordet worden seien. Dieser habe ihm gesagt, er solle nicht mehr zuhause anrufen, da er von den Moslems gesucht werde. Die Frage, warum er von den Moslems gesucht werde, beantwortete der Antragsteller wie folgt: "Ich war bevor ich flüchtete, in Nigeria in der Kirche und ein junger Moslem kam um mit einem Stock die Christen zu schlagen. Nach zwei Tagen war wieder eine Auseinandersetzung zwischen den Christen und den Moslems. Ein Junge wurde ermordet. Es kam dann ein anderer Moslem in unsere Kirche und sagte zu mir, ich hätte ihn getötet. Es hat dann jemand angerufen und der hat gesagt meine Eltern und meine jüngere Schwester wurden ermordet. Ich flüchtete nach Lagos und ein Pfarrer hat mir geholfen zu flüchten."
Die Frage, ob er in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, beantwortete der Asylwerber in dieser Einvernahme wie folgt:
"ASt: Ja, ich kann sagen ja, obwohl ich sie noch nicht geheiratet habe. Sie ist schwanger von mir und wir werden heiraten.
LA: In welcher Schwangerschaftswoche ist ihre Freundin?
ASt: Sie ist im dritten Monat schwanger. (Anm: Der AW wird hinsichtlich der Wahrheitspflichtbelehrt und über die strafrechtlichen Folgen belehrt.) Anm: AW denkt nach: Ja, sie ist schwanger, sie hat es mir so gesagt, ich glaube sie hat es mir so gesagt. LA: Können Sie mir erklären, warum Sie dann nur über Nacht bei ihrer Freundin aufhältig sind?ASt: Sie ist im dritten Monat schwanger. Anmerkung, Der AW wird hinsichtlich der Wahrheitspflichtbelehrt und über die strafrechtlichen Folgen belehrt.) Anmerkung, AW denkt nach: Ja, sie ist schwanger, sie hat es mir so gesagt, ich glaube sie hat es mir so gesagt. LA: Können Sie mir erklären, warum Sie dann nur über Nacht bei ihrer Freundin aufhältig sind?
ASt: Sie hat eine gemütliche Wohnung und wo ich angemeldet bin sind viele Leute.
LA: Können sie mir den Namen und die Anschrift ihrer Freundin nennen?
ASt: Den Namen der Straße weiß ich nicht, ich fahre immer mit der U-Bahn. Sie heißt XXXX.ASt: Den Namen der Straße weiß ich nicht, ich fahre immer mit der U-Bahn. Sie heißt römisch 40 .
LA: Wann ist Ihre Freundin geboren?
ASt: Ich weiß es nicht genau, sie ist ungefähr 24 Jahre. Sie ist älter als ich.
LA: Welchen Status / Nationale hat ihre Freundin?
ASt: Meine Freundin hat so ein Dokument und hat ein Papier, es sieht aus (AW: zeigt auf die große Weltkarte an der Wand - Kanada - rosarote Farbe).
LA: Welche Staatsbürgerschaft hat Ihre Freundin?
ASt: Ich weiß es nicht, ich habe sie hier getroffen, sie ist Afrikanerin.
LA: Wo ist ihre Freundin geboren?
ASt: Ich weiß nur sie ist Afrikanerin von unserem Land, ich weiß aber nicht aus welchem Teil unseres Landes sie kommt.
LA: Welchen Titel / Status (Aufenthaltstitel nach dem NAG, sonstiger Aufenthaltstitel, etc.) hat ihre Freundin?
ASt: Ich habe sie nicht gefragt, ich weiß auch nichts.
LA: Wann haben Sie ihre Freundin kennen gelernt?
ASt: Im November 2010 habe ich sie kennen gelernt.
LA: Seit wann leben Sie zusammen?
ASt: Ich kenne sie seit September 2010. Ich bin ständig mit ihr zusammen seit heuer.
LA: Seit wann ist ihre Freundin in Österreich?
ASt: Ich weiß es nicht, wie lange sie schon hier ist."
Die Telefonnummer der Freundin - so antwortete der Antragsteller weiter - kenne er nicht auswendig, die Freundin spreche Deutsch, er wisse aber nicht, ob sie ihn in Nigeria besuchen könnte. Weiters wurde dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Länderfeststellungen Stellung zu nehmen.
2.2. Mit daraufhin mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2011 wurde der faktische Abschiebeschutz des Asylwerbers gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich nicht verändert, der gegenständliche Folgeantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Das neue Vorbringen beruhe auf dem Vorbringen im ersten Asylverfahren, das bereits als unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Eine Gefahr im Sinne des § 12 a Abs. 2 Z 3 sei nicht ersichtlich, in Ansehung des Privat - und Familienlebens hätten sich die Umstände nicht geändert, die konkret den Asylwerber betreffende Lage im Herkunftsstaat habe sich ebenso wenig entscheidungswesentlich geändert.2.2. Mit daraufhin mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2011 wurde der faktische Abschiebeschutz des Asylwerbers gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich nicht verändert, der gegenständliche Folgeantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Das neue Vorbringen beruhe auf dem Vorbringen im ersten Asylverfahren, das bereits als unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer 3, sei nicht ersichtlich, in Ansehung des Privat - und Familienlebens hätten sich die Umstände nicht geändert, die konkret den Asylwerber betreffende Lage im Herkunftsstaat habe sich ebenso wenig entscheidungswesentlich geändert.
2.3. Die von Amts wegen vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 21.04.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.2.3. Die von Amts wegen vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 21.04.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1. Anzuwendende Rechtslage, Zuständigkeit: Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 122/2009 in Kraft getreten (durch BGBl. I Nr. 135/2009 ist keine Änderung der hier maßgeblichen Bestimmungen erfolgt). Gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.1. Anzuwendende Rechtslage, Zuständigkeit: Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten (durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist keine Änderung der hier maßgeblichen Bestimmungen erfolgt). Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Der vorliegende Folgeantrag wurde am 18.08.2010 gestellt, weshalb die in § 75 Abs.9 leg.cit. genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 18.08.2010 gestellt, weshalb die in Paragraph 75, Absatz 9, leg.cit. genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.
Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:
2.1. Rechtslage: Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn2.1. Rechtslage: Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
Nach § 41a Abs 2 leg.cit. sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Nach Paragraph 41 a, Absatz 2, leg.cit. sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Gemäß § 41a Abs. 3 leg.cit. hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, leg.cit. hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.
2.2. Aufrechte Ausweisung: Im gegenständlichen Fall wurde zuletzt durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.07.2010, Zl. A9 407.823-1/2009/10E, zugestellt am 05.08.2010, eine Ausweisung rechtskräftig verhängt.
2.3. Entschiedene Sache: In seinem - für die Beurteilung der entschiedenen Sache maßgeblichen - ersten Asylverfahren hat der Asylwerber behauptet, er werde von Moslems aufgrund religiöser Auseinandersetzungen in Kaduna im gesamten Staatsgebiet Nigerias gesucht, deshalb sei sein Leben bedroht. Der Asylgerichtshof hat (wie zuvor bereits das Bundesasylamt) dieses Vorbringen als unglaubwürdig beurteilt und erkannt, dass die konkrete individuelle Bedrohung des Asylwerbers nicht vorliege bzw. ihm sogar im Falle des Zutreffens des konkret vorgebrachten Fluchtsachverhaltes eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde. Im gegenständlichen Verfahren behauptete der Asylwerber, es lägen dieselben Gründe wie im Vorverfahren vor, er habe zuhause angerufen, dabei habe ihm ein in Kaduna lebender Mann gesagt, er solle nicht mehr zuhause anrufen, da er (erg.: nach wie vor) von Moslems gesucht werde.
Soweit der Asylwerber also an den im Erstverfahren getätigten Aussagen festhält, so stützt er seinen neuerlichen Antrag jedenfalls auf Sachverhalte, die bereits vor Rechtskraft des das Erstverfahren beendenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 30.07.2010, mit dem sein erster Antrag abgewiesen wurde, verwirklicht waren. Eine Gefahrenvergrößerung ist dem Vorbringen keinesfalls zu entnehmen. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht aber die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Erkenntnisses entgegen (zB. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
Da sich auch ansonsten weder die persönlichen Umstände des Asylwerbers noch - wie sich aus den dem Antragsteller vorgehaltenen Berichten iZm den amtsbekannten Umständen ergibt - die allgemeine Lage für Rückkehrer in Nigeria seit Beendigung des Erstverfahrens entscheidungswesentlich geändert haben, wird der gegenständliche Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
2.4. Verletzungen der EMRK: In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat der Asylgerichtshof im Ergebnis ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine konkrete derartige Bedrohung hervorgekommen. Der Asylwerber ist jung, arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.2.4. Verletzungen der EMRK: In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat der Asylgerichtshof im Ergebnis ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine konkrete derartige Bedrohung hervorgekommen. Der Asylwerber ist jung, arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.
Der Asylwerber hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch mit niemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Soweit er sich auf eine Freundin in Wien bezieht, die er im September oder November (!) 2010 kennen gelernt haben und mit der er seit heuer "ständig ... zusammen" sein will, bei der er nur des Nachts wohne, von der er zwar einen Namen zu Protokoll geben konnte, doch ansonsten weder Geburtsdatum, Adresse noch Nationalität oder sonstige persönliche Umstände kennen will, und in Bezug auf welche er eine bestehende Schwangerschaft im dritten Monat in den Raum gestellt hat, deren Bestehen er aber über Nachfrage sogleich wieder relativierte ("ich glaube sie hat es mir so gesagt"), so ist diesen vagen Angaben keinesfalls zu entnehmen, dass (bereits) eine enge Beziehungsintensität besteht. Dazu kommt, dass er die Beziehung zu dieser Frau - so diese tatsächlich bestehen sollte - überhaupt erst eingegangen wäre, nachdem sein erster Asylantrag rechtskräftig abgewiesen und seine Ausweisung ausgesprochen war. Somit konnte er keinesfalls damit rechnen, in Österreich einen Aufenthaltsstatus zu bekommen.
Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die für eine besondere Integration des Asylwerbers sprächen, vielmehr lassen seine Angaben erkennen, dass er offensichtlich - ohne im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung zu sein - fallweise Tätigkeiten für einen Autohändler ausübt, überdies wurde er trotz eines erst relativ kurzen Aufenthaltes bereits zweimal strafrechtlich verurteilt. Auch der Umstand, dass er in seiner Freizeit in einer - ihm namentlich nicht bekannten - Schule Deutsch lernt, lässt noch nicht auf ein besonderes Maß an Integration schließen.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
2.5. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2011 rechtmäßig.2.5. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2011 rechtmäßig.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
27.07.2011