TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/26 A1 267055-2/2011

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Veröffentlicht am 26.04.2011
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Norm

AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A1 267.055-2/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2011, FZ. 05 01.320-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2011, FZ. 05 01.320-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 8 AsylG 1997 idgF, § 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 idgF, Paragraph 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantrage am 29.01.2005 die Gewährung von Asyl. Erstmals wurde er am 01.02.2005 niederschriftlich befragt.

Dabei gab er, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlich an, dass sein Vater, ein Soldat in einem Putschversuch am 18.07.2004 involviert gewesen sei und dabei getötet worden sei. Ihn selbst hätte man am 02.08.2004 festgenommen, am 22.10.2004 jedoch wieder freigelassen. Drei Wochen später jedoch - Mitte November, als er bereits im Senegal aufhältig gewesen sei - hätte man wieder nach ihm gesucht. Dies hätte er telefonisch von seiner Mutter erfahren. Warum er ursprünglich verhaftet worden sei, wisse er bisher nicht.

Zuvor, zum Reiseweg befragt, gab der Beschwerdeführer an, den Herkunftsstaat am 21.12.2004 verlassen zu haben, sich in den Senegal begeben zu haben und von dort nach Mali weitergereist zu sein sowie von Mali über Libyen bis nach Italien und schlussendlich nach Österreich gefahren zu sein.

Angesprochen auf diesen Widerspruch, gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Monat im Senegal gewesen sei und dann nach Gambia zurückgekehrt sei. Dies weil er kein Geld mehr gehabt habe. Er sei aber nicht lange in Gambia geblieben.

Zu seinen Familienverhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer bei dieser Einvernahme an, dass sein Vater bereits im Jahr 2004 verstorben sei und er noch eine in Gambia aufhältige Mutter - ca. 45 Jahre alt - und eine Schwester habe.

Der Beschwerdeführer wurde neuerlich am 08.11.2005 niederschriftlich befragt und gab zu seiner Familiensituation in Gambia an, dass er neben seiner Schwester noch zwei in Gambia aufhältige Brüder habe. Angesprochen auf dieses neue Vorbringen, gab er an, dass er bei der ersten niederschriftlichen Befragung nicht nach Brüdern befragt worden sei.

Zum Zeitpunkt de Ermordung des Vaters hätte er sich auf der Farm des Onkels aufgehalten, von der Ermordung selbst hätte er von Freunden erfahren. Aufgefordert, diese namentlich zu nennen, war der Beschwerdeführer nur in der Lage, einen namentlich zu nennen.

Er selbst sei am 02.08.2004 festgenommen worden, aber am 22.10.2004 wieder entlassen worden. Er hätte sich danach zu einer Tante in den Senegal begeben, aber nur für drei Wochen, wegen Geldmangels wäre er wieder nach Gambia zurückgekehrt, aber nur für einen Tag.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. 05 01.320-BAW, vom 20.12.2005 den Asylantrag auf der Grundlage des § 7 AsylG 1997 ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Abschiebungszulässigkeit nach Gambia fest und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 nach Gambia aus.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. 05 01.320-BAW, vom 20.12.2005 den Asylantrag auf der Grundlage des Paragraph 7, AsylG 1997 ab, stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Abschiebungszulässigkeit nach Gambia fest und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 nach Gambia aus.

Es traf zwar Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in Gambia, diese sind ausschließlich in englischer Sprache abgefasst und nehmen auf die wirtschaftliche Situation in Gambia keinerlei Bezug. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurde als unglaubwürdig beurteilt, da einerseits Widersprüche vorlägen, andererseits das Vorbringen unplausibel sei:

Als Widerspruch wurde konstatiert, dass der Beschwerdeführer seine Familienverhältnisse in der niederschriftlichen Befragung vom 08.11.2005 abweichend von jener am 01.02.2005 dargestellt habe und bei der zweiten Niederschrift zusätzlich zwei Brüder erwähnte.

Als der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer außer dem Dienstrang nichts über die Stellung des Vaters in der gambischen Armee aussagen hätte können. Gleichfalls sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das Gefängnis trotz mehrmonatiger Haft nicht beschreiben hätte können.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter, XXXX, fristgerecht Beschwerde:Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter, römisch 40 , fristgerecht Beschwerde:

Spruchpunkt I wurde mit der Anführung typischer stereotyper Stehsätze "bekämpft": So wird nur angeführt, dass der Beschwerdeführer während seiner beiden Einvernahmen in den wesentlichen Punkten gleichlautend einen Sachverhalt geschildert habe, welcher unter den entsprechenden Passagen des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge subsummierbar sei.Spruchpunkt römisch eins wurde mit der Anführung typischer stereotyper Stehsätze "bekämpft": So wird nur angeführt, dass der Beschwerdeführer während seiner beiden Einvernahmen in den wesentlichen Punkten gleichlautend einen Sachverhalt geschildert habe, welcher unter den entsprechenden Passagen des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge subsummierbar sei.

In Bezug auf Spruchpunkt II wurde auf die in Gambia vorherrschende Armut in Verbindung mit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen.In Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei wurde auf die in Gambia vorherrschende Armut in Verbindung mit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen.

Hinsichtlich des vorgebrachten Fluchtgrundes wurde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit wegen Vorliegens von Widersprüchen und mangelnder Plausibilität abgesprochen. Spruchpunkt II und III wurden jedoch einer Behebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG zugeführt, da es das Bundesasylamt nämlich unterlassen hatte, entsprechende, auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers bezogene Feststellungen zur Lage - vor allem zur Rückkehrsituation - im Herkunftsstaat Gambia zu treffen.Hinsichtlich des vorgebrachten Fluchtgrundes wurde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit wegen Vorliegens von Widersprüchen und mangelnder Plausibilität abgesprochen. Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei wurden jedoch einer Behebung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zugeführt, da es das Bundesasylamt nämlich unterlassen hatte, entsprechende, auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers bezogene Feststellungen zur Lage - vor allem zur Rückkehrsituation - im Herkunftsstaat Gambia zu treffen.

Im zweiten Rechtsgang wurde der Beschwerdeführer am 01.12.2010 niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab er im Wesentlichen folgendes an:

Sein Vater sei verstorben, und zwar im Jahre 2004 "in Folge eines Putsches erschossen" worden. Seine ca. 50-jährige Mutter lebe im Senegal, und zwar seit drei oder vier Monaten.

Manchmal könne er nächtens nicht schlafen, wie die Krankheit heiße, wisse er nicht.

Der Beschwerdeführer legte eine Bescheinigung vor, wonach er unter einer "postraumatischen Belastungsstörung" laborieren würde.

In Österreich führe er weder ein Familienleben, noch lebe er in einer Lebensgemeinschaft; er habe auch keine Verwandten oder sonstigen Familiengehörige. Er spreche ein bisschen Deutsch.

Die der Einvernahme beiwohnende Vertreterin verwies auf die absolvierten Deutschkurse des Beschwerdeführers.

Seinen Aufenthalt in Österreich finanziere er sich durch ein Taschengeld in der Höhe von 35 Euro wöchentlich, welches er vom Integrationshaus erhalte.

Er besuche in Österreich einen Computerkurs.

Wenn er zu Hause (gemeint: in Österreich) sei, lese er deutsche Bücher, wenn er nicht zu Hause sei, besuche er einen Kurs. Im Sommer spiele er Fußball. Er gehöre aber keinem Fußballklub an. Jeden Freitag würde er eine türkische Moschee in XXXX besuchen.Wenn er zu Hause (gemeint: in Österreich) sei, lese er deutsche Bücher, wenn er nicht zu Hause sei, besuche er einen Kurs. Im Sommer spiele er Fußball. Er gehöre aber keinem Fußballklub an. Jeden Freitag würde er eine türkische Moschee in römisch 40 besuchen.

Zuletzt habe er eine deutsche Grammatik gelesen.

Er habe eine Schwester, ca. 15 Jahre alt, und einen Bruder, ca. 12 Jahre und einen weiteren, ca. 17 Jahre alten. Alle seine Geschwister würden bei der Mutter im Senegal wohnen. Die Schwester der Mutter lebe in Badibu. Der Gatte der Tante sei ein Farmer in Badibu. Als er, der Beschwerdeführer, Gambia verlassen habe, hätten sie eine Tochter gehabt. Der Bruder der Mutter lebe mit seiner Frau im Senegal. Die Großeltern väterlicherseits seien bereits verstorben, jene mütterlicherseits kenne er nicht mehr.

In Gambia habe er Tischler gelernt, damit meine er, dass er bezüglich dieses Berufes "angelernt" sei.

Im Falle der Rückkehr nach Gambia habe dort nichts, auch keine Unterkunft.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass sich nach Auskunft der Staatendokumentation psychische Erkrankungen in Gambia behandeln ließen, und zwar im Royal Teaching Hospital in Banjul. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, dass dies der Name eines Krankenhauses sei, wenn man hingehe, würde man erfahren, dass es dort keine Medikamente gebe. Derzeit benötige er Mirtabene.

Am 01.12.2010 legte der Beschwerdeführer eine psychologische Stellungnahme, datiert vom 15.11.2010, eine Kursbesuchsbestätigung hinsichtlich der Teilnahme bzw. der Absolvierung von von der XXXX geförderten Qualifizierungsmaßnahmen "EDV intensiv und Sprache", der Kurse 6, 7, 8 und 9 vor. Ebenso eine Kursbesuchsbestätigung hinsichtlich eines Deutschintensivkurses für Jugendliche A1 bis A1+ (440 Stunden) vom 04.07.2005 bis 25.05.2006, wobei bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer diesen Kurs besucht und erfolgreich abgeschlossen hat.Am 01.12.2010 legte der Beschwerdeführer eine psychologische Stellungnahme, datiert vom 15.11.2010, eine Kursbesuchsbestätigung hinsichtlich der Teilnahme bzw. der Absolvierung von von der römisch 40 geförderten Qualifizierungsmaßnahmen "EDV intensiv und Sprache", der Kurse 6, 7, 8 und 9 vor. Ebenso eine Kursbesuchsbestätigung hinsichtlich eines Deutschintensivkurses für Jugendliche A1 bis A1+ (440 Stunden) vom 04.07.2005 bis 25.05.2006, wobei bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer diesen Kurs besucht und erfolgreich abgeschlossen hat.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 05 01.320-BAW wurde Univ. Prof. Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zum Sachverständigen bestellt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 05 01.320-BAW wurde Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zum Sachverständigen bestellt.

Am 19.01.2011 wurde der Beschwerdeführer ärztlich vom Sachverständigen untersucht.

Mit Schreiben vom 06.12.2010, beim Bundesasylamt am 07.12.2010 einlangend, gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er neben Mirtabene, 30 mg (Einnahme am Abend), noch das Medikament Abilify, 10 mg (Einnahme am Morgen) nehme.

Der Sachverständige erstattete sein Gutachten am 22.01.2011.

Dabei kam er zum Schluss, dass der Betroffene eine psychiatrische Symptomatik berichte, welche sich diagnostisch am ehesten einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen zuordnen lasse. Hinweise für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung fänden sich zum Untersuchungszeitpunkt nicht. Der Betroffene befände sich in einer niederfrequenten nervenärztlichen Behandlung, sei medikamentös eingestellt und beeinträchtige die leichtgradige psychische Symptomatik die geistige Leistungsfähigkeit nicht.

Zufolge dieses Gutachtens habe der Beschwerdeführer, befragt nach dem für ihn sehr bedrohlichen Erlebnis, angegeben, dass er - auch wenn er nicht daran denke - manchmal einen Autounfall vor sich sehe, den er 2001 erlitten habe, wo drei Freunde und auch andere gestorben seien und verletzt worden seien. Auch sei er verletzt worden. Diese Beschwerden hätten vor ca. zwei Jahren begonnen. Manchmal habe er auch Bilder aus seinem Gefängnisaufenthalt vor sich gesehen oder denke daran.

Dem Beschwerdeführer wurde durch das Bundesasylamt am 02.02.2011 das Parteiengehör zum Sachverständigengutachten und zu den beabsichtigten Länderfeststellungen zu Gambia eingeräumt.

Am 14.02.2011 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab.

Dabei brachte er im Wesentlichen vor:

Die Menschenrechtssituation habe sich seit einem versuchten Putschversuch im Jahr 2006 zunehmend verschlechtert. Des Weiteren sei im Jahr 2010 die Todesstrafe für den Besitz von großen Mengen Drogen eingeführt worden, aber auch der Besitz kleinerer Mengen würde unverhältnismäßig schwer betraft. Eine Inhaftierung würde vor dem Hintergrund des Zustandes in den Gefängnissen gegen Art. 3 EMRK widersprechen. Im Jahr 2007 sei einmal die Todesstrafe vollzogen worden.Die Menschenrechtssituation habe sich seit einem versuchten Putschversuch im Jahr 2006 zunehmend verschlechtert. Des Weiteren sei im Jahr 2010 die Todesstrafe für den Besitz von großen Mengen Drogen eingeführt worden, aber auch der Besitz kleinerer Mengen würde unverhältnismäßig schwer betraft. Eine Inhaftierung würde vor dem Hintergrund des Zustandes in den Gefängnissen gegen Artikel 3, EMRK widersprechen. Im Jahr 2007 sei einmal die Todesstrafe vollzogen worden.

Es gebe in Gambia kaum legale Einkommensmöglichkeiten. Aufgrund der schlechten Ausbildung und ohne Unterstützung durch Verwandte sei es de facto unmöglich, sich eine Existenzgrundlage zu sichern. Die Familie des Antragstellers würde seit einem halben Jahr im Senegal beim Bruder der Mutter leben. Der Beschwerdeführer wäre somit auf sich alleine gestellt und damit mit unüberwindbaren Problemen konfrontiert.

Die Versorgung psychisch traumatisierter Personen sei in Gambia nur unzureichend gegeben.

Aus dem Gutachten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer an psychischen Erkrankungen leide, die ihn im Alltag durchaus belasten würden. Entsprechend dem Befundbericht von Mag. XXXX vom 07.02.2011 sei mit einer erheblichen Verschlechterung seines psychischen Zustandes und einer Retraumatisierung im Falle der Rückkehr zu rechnen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Rückkehr nicht letztendlich tödliche Folgen haben könnte, da der Antragsteller sich in einer völlig aussichtlosen Situation wiederfinden würde.Aus dem Gutachten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer an psychischen Erkrankungen leide, die ihn im Alltag durchaus belasten würden. Entsprechend dem Befundbericht von Mag. römisch 40 vom 07.02.2011 sei mit einer erheblichen Verschlechterung seines psychischen Zustandes und einer Retraumatisierung im Falle der Rückkehr zu rechnen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Rückkehr nicht letztendlich tödliche Folgen haben könnte, da der Antragsteller sich in einer völlig aussichtlosen Situation wiederfinden würde.

Seit 2005 sei der Antragsteller ständig in Österreich aufhältig und hätte sich hier eine Existenzgrundlage aufbauen können, da sich sein Lebenszentrum nun seit sechs Jahren in Österreich befände. Da der Antragsteller über keine Beziehungen mehr nach Gambia verfüge, wäre es für ihn nicht möglich, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, bzw. überhaupt einen Arbeitsplatz zu finden.

Der Beschwerdeführer verfüge zwar über keine familiären Bindungen in Österreich, aber im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich habe er ein freundschaftliches und familienähnliches Netzwerk aufbauen können, welches auch gewillt wäre, ihm bei der Arbeitssuche behilflich zu sein. Der Beschwerdeführer verfüge auch über durch Sprachkurse erworbene Deutschkenntnisse, die zu einer Integration in einem Bekanntenkreis geführt hätten, der sich auch aus österreichischen Personen zusammensetze. Durch seinen Aufenthalt in Österreich könne er sein Recht auf Bildung wahrnehmen und an diversen Programmen, darunter besonderen EDV-Kursen, teilnehmen.

Zum Beweis des Arbeitswillens im Falle der Erteilung einer Arbeitsbewilligung habe der Beschwerdeführer bereits die Bestätigung der Arbeit bei XXXX vorgelegt. Auch würde er im Februar 2011 auch wieder bei dieser Einrichtung tätig sein, somit im Rahmen seiner Möglichkeiten einer Beschäftigung nachgehen.Zum Beweis des Arbeitswillens im Falle der Erteilung einer Arbeitsbewilligung habe der Beschwerdeführer bereits die Bestätigung der Arbeit bei römisch 40 vorgelegt. Auch würde er im Februar 2011 auch wieder bei dieser Einrichtung tätig sein, somit im Rahmen seiner Möglichkeiten einer Beschäftigung nachgehen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 05 01.320-BAW vom 10.03.2011 wurde die Abschiebungszulässigkeit festgestellt und der Beschwerdeführer aus Österreich nach Gambia ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt aus:

Zufolge des Gutachtens läge aktuell keine posttraumatische Belastungsstörung vor, möglicherweise habe eine leichtgradige posttraumatische Belastungsstörung einmal bestanden, diese habe sich aber zurückgebildet.

In Gambia habe der Beschwerdeführer verwandtschaftliche Beziehungen. Er selbst verfüge über Arbeitserfahrung, er habe als angelernter Tischler gearbeitet und sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, den Lebensunterhalt in Gambia zu bestreiten.

Das Bundesasylamt traf umfassende Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in Gambia, insbesondere zur Gesundheitsversorgung und auch zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Hinsichtlich der Frage der Ausweisung führte das Bundesasylamt an, dass der Beschwerdeführer lediglich über geringe Sprachkenntnisse in Deutsch verfüge und sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nach Österreich eingereist sei und um Asyl angesucht habe, um die fremdenrechtlichen Bestimmungen bezüglich der legalen sonstigen Einreisemöglichkeiten zu umgehen. Der Beschwerdeführer gehöre in Österreich weder einem Verein noch einer sonstigen Organisation an und würde sich den Aufenthalt in Österreich mit Hilfe von Sozialleistungen finanzieren.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde:

Aufgrund des hochfrequenten Betreuungsnetzes sei es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen, welcher sich jedoch bei jeglicher negativer Erfahrung unverzüglich wieder verschlechtern würde. Im Falle der Rückkehr wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer retraumatisiert würde und seine Erkrankung durch mangelnde Behandlungsmöglichkeiten chronisch würde. Die medizinische Versorgung in Gambia sei weiterhin als schlecht anzusehen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine persönlichen Beziehungen nach Gambia. Die Familie sei im Jahr 2010 in den Senegal verzogen.

Der Beschwerdeführer sei hier bereits seit sechs Jahren aufhältig. Es hätte sich eine besonders intensive Verbindung mit den Betreuern des Integrationshauses eingestellt. Wie aus der Aktenlage eindeutig hervorgehe, seien die vom Beschwerdeführer angeführten Fluchtgründe nicht in Zweifel gezogen worden. Der Beschwerdeführer sei über die gesamte Dauer des Asylverfahrens ordnungsgemäß gemeldet gewesen und strafrechtlich unbescholten. Er verfüge über Deutschkenntnisse, die er sich durch Sprachkurse erworben habe und wäre er auch arbeitswillig, wie sich aus einer Bestätigung der Arbeit bei XXXX ergebe.Der Beschwerdeführer sei hier bereits seit sechs Jahren aufhältig. Es hätte sich eine besonders intensive Verbindung mit den Betreuern des Integrationshauses eingestellt. Wie aus der Aktenlage eindeutig hervorgehe, seien die vom Beschwerdeführer angeführten Fluchtgründe nicht in Zweifel gezogen worden. Der Beschwerdeführer sei über die gesamte Dauer des Asylverfahrens ordnungsgemäß gemeldet gewesen und strafrechtlich unbescholten. Er verfüge über Deutschkenntnisse, die er sich durch Sprachkurse erworben habe und wäre er auch arbeitswillig, wie sich aus einer Bestätigung der Arbeit bei römisch 40 ergebe.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX geboren und Staatsangehöriger von Gambia.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Gambia.

Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Mutter lebt seit Herbst 2010 im Senegal. Der Beschwerdeführer hat drei Geschwister im Alter von 12-17 Jahren, welche bei der Mutter im Senegal leben. Der Onkel des Beschwerdeführers, mütterlicherseits, lebt gleichfalls mit seiner Familie im Senegal.

Die Tante des Beschwerdeführers mütterlicherseits lebt in Gambia, in Badibu, mit ihrem Gatten, welcher ein Farmer in Badibu ist. Der Beschwerdeführer kennt die Großeltern mütterlicherseits nicht, die Großeltern väterlicherseits sind bereits verstorben.

Der Beschwerdeführer hat in Gambia Berufserfahrung als Tischler, er wurde bezüglich dieses Berufes "angelernt".

Der Beschwerdeführer hat hier in Österreich weder Verwandte, noch Familienangehörige, führt auch sonst kein Familienleben und lebt auch nicht in Österreich in einer Lebensgemeinschaft.

Er spricht ein bisschen Deutsch.

Seinen Aufenthalt hier in Österreich finanziert er sich durch 35 Euro Taschengeld, welches er vom Integrationshaus wöchentlich erhält. Er besucht in Österreich einen Computerkurs.

Der Beschwerdeführer hat hier in Österreich bereits die von der XXXX geförderten Qualifizierungsmaßnahmen "EDV intensiv und Sprache", die Kurse 6, 7 und 8 regelmäßig besucht und auch den laufenden Kurs 9.Der Beschwerdeführer hat hier in Österreich bereits die von der römisch 40 geförderten Qualifizierungsmaßnahmen "EDV intensiv und Sprache", die Kurse 6, 7 und 8 regelmäßig besucht und auch den laufenden Kurs 9.

Der Beschwerdeführer hat den Deutschintensivkurs für Jugendliche A1 bis A1+ (440 Stunden) von 04.07.2005 bis 25.05.2006 besucht und erfolgreich abgeschlossen.

Der betroffene leidet an einer "Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen". Zeitweise treten Nervositätsgefühle, zeitweise auch Spannungsgefühle, sowie eine Durchschlafstörung mit zweitweisen Auftreten von Albträumen auf. Es liegen aber keine wesentlichen psychopathologischen Auffälligkeiten vor. Aktuell ist keine posttraumatische Belastungsstörung gegeben. Möglicherweise lag eine solche früher vor, die Ursache ist nicht feststellbar.

Die beim Beschwerdeführer "fassbare leichtgradige psychische Symptomatik beeinträchtigt die geistige Leistungsfähigkeit nicht". Sprach- und Gedankengang ist kohärent und zielführend, inhaltlich und formal sind keine Auffälligkeiten fassbar. Spontan sind keine aufdrängenden Nachhallerinnerungen vorliegend.

Konzentrationsleistungen sind entsprechend. Ebenso die Aufmerksamkeitsleistungen. Das situative Verhalten ist adäquat, ruhig, angepasst. Der Antrieb ist ungestört. Es liegen keine auffälligen Zeichen sozialer Isolation vor, teilweise gibt es jedoch Rückzugstendenzen. Es ist keine vegetative Symptomatik explorierbar.

Der Beschwerdeführer wurde hier in Österreich zweimal strafgerichtlich verurteilt:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 (1., 2. Fall), § 27 Abs. 1 und 2/2 (1., 2. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz eins, (1., 2. Fall), Paragraph 27, Absatz eins und 2 /, 2 (1., 2. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1/1 (8., 9. Fall) und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf drei Jahre verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (8., 9. Fall) und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf drei Jahre verurteilt.

Im Falle der Rückkehr nach Gambia kann keine wie immer geartete Gefährdung festgestellt werden.

Zur Situation in Gambia:

Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt in einem Wahlgang gewählten Staatspräsidenten. Das in fünf Bezirke und kreisfreie Städte eingeteilte Land wird zentral verwaltet. Die Umsetzung der ursprünglich in der neuen Verfassung vorgesehenen Dezentralisierung ist gegenwärtig noch in der Schwebe.

Der 1994 durch einen Militärputsch an die Macht gelangte Präsident Jammeh ist in Wahlen 1996, 2001 und 2006 in seinem Amt bestätigt worden. Mehrere Putschversuche wurden seither vereitelt, zuletzt im März 2006. Die präsidentennahe APRC (Alliance for Patriotic Reorientation and Construction) ist mit 42 von 48 Mandaten mit Abstand die stärkste Kraft der im Parlament vertretenen Parteien.

Die Regierung reagiert auf Kritik sensibel. Es kommt regelmäßig zu Regierungsumbildungen.

Bemerkenswert sind Erfolge der Regierung bezüglich der Gewährleistung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung. Dies ist eine der Voraussetzungen für Gambias Erfolg als Tourismusziel.

Auch die Bildungspolitik, mit einem Schwerpunkt auf Alphabetisierung und Einschulung besonders von Mädchen, hat mit Unterstützung der Weltbank bereits zu beachtlichen Erfolgen geführt (1998/99 wurden nur 71 Prozent der Mädchen in Grundschulen eingeschult, heute sind es laut UNICEF 90 Prozent). Der Präsident gibt an, unter anderem HIV/Aids, Asthma, Diabetes und Impotenz heilen zu können. Die gambische Opposition ist sich uneins.

Bemühungen um die Gründung eines Oppositionsbündnisses scheiterten bisher an der Frage eines gemeinsamen Präsidentschaftskandidaten.

Menschenrechte

Die Menschenrechtslage hat sich seit dem letzten Putschversuch 2006 verschlechtert. Gewaltenteilung wird durch die Machtfülle des Präsidenten untergraben. Darunter leidet vor allem die Unabhängigkeit der Justiz, individuelle Freiheitsrechte werden eingeschränkt. Der Geheimdienst NIA spielt dabei eine entscheidende Rolle.

Zu den Einschränkungen gehören Einschüchterung und Diskriminierung der Opposition ebenso wie Beschränkungen der Pressefreiheit. Verbale Attacken des Präsidenten gegen Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten sind an der Tagesordnung. Ein restriktives Mediengesetz sieht für Rufschädigung mindestens 6 Monate Haft vor. Eine regierungskritsche Exiljournalistin wurde im März 2007 in Gambia verhaftet, als sie sich dort aus privaten Gründen aufhielt und über ein Jahr später zu acht Jahren Haft verurteilt. Mehrere Oppositionelle und Journalisten befinden sich in Haft oder werden vermisst. Im Sommer 2009 wurden sechs Journalisten zu hohen Haft- und Geldstrafen verurteilt, später von Präsident Jammeh begnadigt.

Gambia gehört zur Gruppe jener Länder, in denen die Todesstrafe zwar formal nicht abgeschafft wurde, in denen jedoch in den letzten zehn Jahren keine Hinrichtungen mehr vollstreckt wurden.

Grundversorgung / Wirtschaft

Gambia besitzt keine Bodenschätze, die sich wirtschaftlich erschließen ließen. Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Nach verschiedenen Quellen lag das Bruttoinlandsprodukt 2008 bei 625 Millionen Euro. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt: Laut Angaben der Weltbank (2008) leben 61 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze.

Die binnenwirtschaftliche Lage hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die jährliche Wachstumsrate ist von 4,5 Prozent in 2006 auf 6 Prozent in 2008 gestiegen Gestützt wird dieser Aufwärtstrend durch die positive Entwicklung des Tourismus-, Bau- und Telekommunikationssektors. Der Aufschwung ist jedoch für die meisten Gambier nicht spürbar. Insbesondere im Zusammenhang mit der Teilprivatisierung des staatseigenen Telekommunikationsunternehmens Gamtel/ Gamcel wurde der Nutzen für die Allgemeinheit hinterfragt. Weit verbreitete Armut und hoch verschuldete öffentliche Haushalte sind die größten Herausforderungen für die gambische Wirtschaftspolitik. Auch aufgrund des hohen Bevölkerungswachstums von 2,7 Prozent (geschätzt 2009) ist das Wirtschaftswachstum nach wie vor zu gering, um die Lebensbedingungen der Bevölkerung zu verbessern. Im "Human Development Index" der VN belegt Gambia den

155. Platz von 177 Ländern, zählt damit aber nicht mehr zur VN-Kategorie der wenig entwickelten Länder.

Medizinische Versorgung

Allgemein

Die Grundversorgung ist zwar gewährleistet, aber nicht mit Europa zu vergleichen, da technisch und hygienisch oft problematisch.

Das Gesundheitssystem in Gambia besteht aus drei Ebenen. Es gibt vier von der Regierung betriebene Spitäler in der Hauptstadt Banjul, in Bansang, Farafenni und Bwiam. Diese bilden die tertiäre Ebene. Weiters existieren 8 größere und 16 kleinere medizinische Zentren, die die sekundäre Ebene bilden. Die primäre Ebene besteht auf Ebene der Dörfer mit mehr als 400 Einwohnern, wo ein Einwohner eine medizinische Grundausbildung erhält und gemeinsam mit einer Hebamme für die Erstversorgung zuständig ist. Unterstützt werden diese durch 200 mobile Kliniken. Daneben bestehen einige Privatkliniken sowie NGOs, die im Gesundheitsbereich tätig sind.

Ein großes von den Briten finanziertes Forschungszentrum (MRC - Medical Research Council) mit vier Exposituren hat seinen Hauptsitz in Fajara. Dort sind 200 Wissenschafter und 500 unterstützende Mitarbeiter beschäftigt. Forschungsgebiete sind Immunologie, Mikrobiologie, Virologie und Molekularbiologie. Das Zentrum verfügt über klinische Einrichtungen. In der angeschlossenen Gate Clinic werden etwa 50.000 Patienten im Jahr behandelt.

Im Besonderen

Die psychiatrische Versorgung in Gambia ist nicht in das allgemeine Versorgungssystem integriert, sondern entweder in parallelen oder in speziellen Einrichtungen. Die Infrastruktur bezüglich psychiatrischer Versorgung ist begrenzt.

Es gibt 4 ausgebildete Psychiater und 2 gelernte Psychologen in Gambia.

Es gibt eine psychiatrische Abteilung im Royal Victoria Teaching Hospital. Pro Tag werden zwischen 20 bis 30 Patienten behandelt. Alle Patienten, die später stationär behandelt werden, werden vom Royal Teaching Hospital zugewiesen.

Die Campana Psychiatric Unit in Banjul, die administrativ dem Royal Victoria Teaching Hospital untergeordnet ist, bietete - bis vor kurzem - die einzige Möglichkeit, in Gambia zu stationärer Behandlung von psychischen Erkrankungen. Diese war jedoch isoliert, schwer zu erreichen, und die Bedingungen waren gemäß WHO schlecht.

Im Jahre 2009 wurde das als Ersatz für das Campana Psychiatric Unit gedachte TANKA-TANKA Psychiatric Hospital (Sukuta), etwas außerhalb der Hauptstadt Banjul gelegen, für 80 Patienten errichtet. Die Bedingungen dort sind wesentlich besser als im Campana Psychiatric Unit:

Patienten, welche entlassen werden, werden alle drei Wochen nachbehandelt und macht das medizinische Personal auch Hausbesuche. Im Durchschnitt verbleibt ein Patient sechs Wochen, und wenn er stabil genug ist, wird er entlassen.

Die Nachbehandlung mit Medikamenten ist schwierig, nicht nur wegen dem zum Teil fehlenden Fachwissen, sondern auch, weil der Zugang zu den Medikamenten nicht immer gewährleistet ist.

Seit einigen Jahren fördert das "Department of State for Health and Social Welfare" die Zusammenarbeit mit traditionellen Heilern auf lokaler Ebene. Zwölf Heiler erhielten eine psychiatrische Basisausbildung, sie können Medikamente verabreichen und sollen die Gemeinschaft im Umgang mit psychisch Kranken sensibilisieren.

Gemäß WHO erhalten Menschen mit einer psychischen Störung eine Invalidenrente.

Gemäß einer telefonischen Auskunft des Royal Victoria Teaching Hospitals ist die ambulante und stationäre Behandlung bei Schizophrenie möglich und kostenlos. Die Medikamente, die zur Verfügung stehen, sind Haldol, Akineton und Diazepam. Gemäss dem Mental Health Atlas von WHO sind die folgenden Medikamente meistens erhältlich: Carbamazepine, Phenobarbital, Phenytoin, Sodium, Amitriptyline, Chlorpromazine, Diazepam, Fluphenazine, Haloperidol, Biperiden. Die Medikamente seien nicht immer auf der primären Ebene, aber immer auf der sekundären und tertiären Ebene erhältlich.

Rückkehrfragen

Laut den übereinstimmenden Auskünften befreundeter Vertretungsbehörden (Spanien, Deutschland, Frankreich) und dem österreichischen Honorarkonsul in Banjul sind weder Vorfälle noch Hinweise bekannt, wonach Personen deren Asylantrag abgelehnt wurde, nach ihrer Rückkehr [nach Gambia] irgendwelchen Repressalien durch staatliche Behörden ausgesetzt wären.

Entscheidungsgrundlage:

gegenständliche Aktenlage:

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Die Feststellungen zur familiären Situation der Verwandten in Gambia, bzw. Senegal ergeben sich aus den glaubwürdigen - weil widerspruchsfreien - Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 01.12.2010.

Der Beschwerdeführer hat also ausdrücklich angegeben, noch familiäre Anknüpfungspunkte in Gambia zu haben, eine Tante und ihr Gatte leben noch in Gambia und wird eine Landwirtschaft betrieben.

In diesem Sinne findet das Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer in Gambia über keine persönlichen Beziehungen verfüge, in den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mit ihm durchgeführten Einvernahme keine Deckung. In diesem Sinne entbehrt die Ausführung in der Beschwerde "der Beschwerdeführer wäre somit alleine auf sich gestellt und mit unüberwindbaren Problemen konfrontiert" der Grundlage.

Ohne Grundlage auch das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohliche Situation kommen würde, weil es "keine Programme zur Förderung junger Erwachsener gibt":

Damit wird nicht auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers eingegangen und dessen eigenes Vorbringen im Rahmen der Einvernahme vom 01.12.2010 berücksichtigt:

Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich angegeben, bereits in Gambia als angelernter Tischler gearbeitet zu haben. Im bescheidenen Rahmen sind daher offensichtlich sehr wohl Arbeitsmöglichkeiten und Weiterentwicklungen möglich.

In Bezug auf den festgestellten Gesundheitszustand ist auf das überzeugende Gutachten des bestellten Sachverständigen zu verweisen:

Zunächst ist anzumerken, dass das Gutachten in sich schlüssig und nachvollziehbar ist; des Weiteren hat der Gutachter den Befund des sozialpsychiatrischen Amulatoriums XXXX, die psychologische Stellungnahme des Vereins XXXX, Mag. XXXX vom 15.11.2010 und den fachärztlichen Befundbericht des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums XXXX, eingearbeitet.Zunächst ist anzumerken, dass das Gutachten in sich schlüssig und nachvollziehbar ist; des Weiteren hat der Gutachter den Befund des sozialpsychiatrischen Amulatoriums römisch 40 , die psychologische Stellungnahme des Vereins römisch 40 , Mag. römisch 40 vom 15.11.2010 und den fachärztlichen Befundbericht des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums römisch 40 , eingearbeitet.

Dem Gutachten kommt auch wesentlich größere Aktualität als den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Unterlagen, seinen Gesundheitszustand betreffend, zu:

Die psychologische Stellungnahme des Vereins XXXX, Mag. XXXX, datiert vom 15.11.2010, noch älter sind der Befund des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums XXXX und der fachärztliche Befundbericht des sozialpsychiatrischen Ambultoriums XXXX, welcher von Oktober 2010 herrührt.Die psychologische Stellungnahme des Vereins römisch 40 , Mag. römisch 40 , datiert vom 15.11.2010, noch älter sind der Befund des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums römisch 40 und der fachärztliche Befundbericht des sozialpsychiatrischen Ambultoriums römisch 40 , welcher von Oktober 2010 herrührt.

Beim Gutachter handelt es sich im Übrigen um einen seit mehr als zehn Jahren immer wieder von den Asylinstanzen (Bundesasylamt, Asylgerichtshof, bis 1.7.2008 Unabhängiger Bundesasylsenat) herangezogenen Experten in Sachen posttraumatischer Belastungsstörung. Der Gutachter verfügt also über einen extrem hohen Erfahrungsschatz und konnte er - widerspruchsfrei - keinerlei Symptome für eine aktuelle Belastungsstörung feststellen. Er schloss zwar nicht aus, dass vormals eine solche vorgelegen hatte.

Wie sich aber aus dem Gutachten ergibt, und hier offensichtlich aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst, könnte die posttraumatische Belastungsstörung ihre Ursache durchaus in einem vom Beschwerdeführer 2001 erlittenen Verkehrsunfall haben.

Sehr überzeugend das Gutachten aber auch unter einem Nebenaspekt:

Während die psychologische Stellungnahme von Frau Mag. XXXX lediglich von traumatischen Ereignissen im Herkunftsstaat ausgeht - siehe Stellungnahme vom 15.11.2010, aber auch jene vom 07.02.2010, wird in dem Gutachten des Sachverständigen auch auf einen möglichen "schädlichen Gebrauch von Cannabis" hingewiesen.Während die psychologische Stellungnahme von Frau Mag. römisch 40 lediglich von traumatischen Ereignissen im Herkunftsstaat ausgeht - siehe Stellungnahme vom 15.11.2010, aber auch jene vom 07.02.2010, wird in dem Gutachten des Sachverständigen auch auf einen möglichen "schädlichen Gebrauch von Cannabis" hingewiesen.

Die Überprüfung dieser Ausführungen zeigt, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal wegen Suchtgiftdelikten in Österreich strafrechtlich verurteilt wurde, wie sich unzweifelhaft aus dem Strafregisterauszug ergibt.

Dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang dann in der Beschwerde unter der Rubrik Ausweisungsunzulässigkeit von sich anführt, in Österreich unbescholten zu sein, wirft auf den Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht kein gutes Licht - siehe dazu näher in der rechtlichen Beurteilung.

Letztlich stellt sich der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers also so dar, dass eine "leichtgradige psychische Symptomatik, welche aber die geistige Leistungsfähigkeit nicht einschränkt, festzustellen" ist.

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer also in Gambia bereits Berufserfahrung als angelernter Tischler hat, doch familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat gegeben sind und er letztlich lediglich an einer bloß leichtgradigen psychischen Symptomatik laboriert, welche ihn in der Leistungsfähigkeit nicht einschränkt, ist vor dem Hintergrund der Situation in Gambia (siehe Ausführungen eben dort) nur die Feststellung möglich, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Gambia nicht gefährdet ist.

Dass keine Fluchtgründe vorliegen, hat sich bereits im ersten Rechtsgang herauskristallisiert. Diesbezüglich wird auf die entsprechenden Ausführungen des den ersten Rechtsgang betreffenden Erkenntnisses verwiesen.

Die Feststellungen zur Lebenssituation in Österreich basieren, abgesehen vom unglaubwürdigen Vorbringen hinsichtlich seiner Unbescholtenheit, auf den diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben im zweiten Rechtsgang, sowie den vorgelegten Unterlagen, welche belegen, dass der Beschwerdeführer hier in Österreich Kurse besucht hat. Und obwohl der Beschwerdeführer hier also doch schon länger lebt und auch Deutschkurse absolviert hat, spricht er, und dies ist doch bemerkenswert, nur "ein bisschen Deutsch".

Zur Situation in Gambia:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich seit dem Ende des ersten Rechtsganges im Sommer 2010 in Bezug auf die allgemeine Situation keine Verschlechterung ergeben hat. Die nochmalige Überprüfung derselben zeigt dies ausdrücklich.

Die sicherlich nicht rosige Menschenrechtslage hat für den Beschwerdeführer jedoch keinerlei Auswirkungen, da, wie bereits im ersten Rechtsgang ausgeführt, ihm die Glaubwürdigkeit hinsichtlich seines Fluchtvorbringens zu versagen war.

Als entscheidungswesentlich sind also die Sachverhaltsfeststellungen zur Rückkehrsituation anzusehen:

Das Bundesasylamt hat umfassend insbesondere die Situation bei psychischen Erkrankungen dargestellt:

Es steht außer Frage, dass die Situation besser sein könnte, aber ist auf jeden Fall auch in psychiatrischer Hinsicht eine entsprechende - wenn auch nicht auf hohem Niveau stehende - Versorgungssituation anzunehmen:

Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, der lediglich an einer leichtgradigen psychischen Symptomatik leidet, im Falle der Rückkehr nach Gambia, vor dem Hintergrund des in Gambia herrschenden Versorgungssystems in eine entsprechende Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte.Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, der lediglich an einer leichtgradigen psychischen Symptomatik leidet, im Falle der Rückkehr nach Gambia, vor dem Hintergrund des in Gambia herrschenden Versorgungssystems in eine entsprechende Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zur Folge hätte.

Die Beschwerde zitiert im Zusammenhang mit der psychiatrischen Versorgungssituation einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe aus dem Jahre 2008, das Bundesasylamt hat jedoch wesentlich aktuelleres Material - aus dem Jahre 2010 - herangezogen:

Wie sich aus der Chronologie der Ereignisse im Zusammenhang mit der psychiatrischen Gesundheitsversorgung ergibt, wird diese offensichtlich von Jahr zu Jahr besser:

Lag die psychiatrische Gesundheitsversorgung im Jahr 2003 noch völlig im Argen, hat sie sich insbesondere durch die Einbindung der WHO und der, in Dementierung eines entsprechenden Plans bis 2007, bis zum heutigen Stand kontinuierlich verbessert.

Ein offensichtlicher Unterschied bedeutet die Neuerrichtung des Tanka Tanka Spitals im Jahre 2009, eine Versorgungseinrichtung, die zum Zeitpunkt des von der Schweizer Flüchtlingshilfe verfassten Berichtes noch nicht bestanden hatte.

Auch mit der bloß bruchstückartigen Zitierung aus diesem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vermag die Beschwerde keine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuzeigen, insbesondere wenn man bedenkt, dass in diesem Bericht der Flüchtlingshilfe doch - und dies wird vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt - grundsätzlich auch die Behandlung schwerster psychischer Erkrankungen möglich ist:

Dem gegenständlichen Bericht lag die Anfrage zu Grunde, ob eine paranoide Schizophrenie in Gambia behandelbar wäre und wurde diese auch bereits im Jahre 2008 bejaht.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit:

Anzuwenden war gegenständlich gemäß §75 Abs1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF , in Verbindung mit §44 Abs1 AsylG 1997 das AsylG in der Fassung BGBl. I 101/2003, da der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung von Asyl am 29.01.2005 gestellt hat.Anzuwenden war gegenständlich gemäß §75 Abs1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF , in Verbindung mit §44 Abs1 AsylG 1997 das AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, da der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung von Asyl am 29.01.2005 gestellt hat.

In Bezug auf die Ausweisungsproblematik jedoch war gemäß § 75 AsylG 2005 idgF § 10 AsylG 2005 idgF anzuwenden.In Bezug auf die Ausweisungsproblematik jedoch war gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 idgF Paragraph 10, AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.

Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß ausdrücklicher Anordnung des § 61 Abs. 3 lit c) AsylG 2005 gegeben ist.Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß ausdrücklicher Anordnung des Paragraph 61, Absatz 3, Litera c,) AsylG 2005 gegeben ist.

In der Sache selbst:

Gemäß § 8 Abs. 1 hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG);Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG);

Soweit gemäß § 124 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Soweit gemäß Paragraph 124, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

In diesem Sinne trat an die Stelle des § 57 FrG der § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005.In diesem Sinne trat an die Stelle des Paragraph 57, FrG der Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zielperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zielperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einem Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Flüchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einem Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Flüchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Da das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bereits im ersten Rechtsgang als unglaubwürdig zu beurteilen war, ergibt sich unter diesem Aspekt auch keinerlei Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 i.V.m. § 50nFPG.Da das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bereits im ersten Rechtsgang als unglaubwürdig zu beurteilen war, ergibt sich unter diesem Aspekt auch keinerlei Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50 n, F, P, G,

Aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ist unter diesem Aspekt auch kein Gefährdungstatbestand iSd § 8 AsylG 1997 verwirklicht.Aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ist unter diesem Aspekt auch kein Gefährdungstatbestand iSd Paragraph 8, AsylG 1997 verwirklicht.

Aus sonstigen Gründen kann jedoch auch keine Gefährdungslage angenommen werden:

Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte, hatte bereits Berufserfahrung als "angelernter Tischler" und ist seine psychische Erkrankung derart leichtgradig, dass er nicht beeinträchtigt ist.

Vor dem Hintergrund der Ländersituation, wonach auch ein Aufschwung im Baugewerbe festzustellen ist, ist es offensichtlich auch für den Beschwerdeführer möglich und ihm auch zumutbar, seine bereits erworbenen Qualifikationen beruflich umzusetzen.

Im Übrigen ist auch auf die in Österreich erworbenen Kenntnisse im EDV-Bereich zu verweisen, welche dem Beschwerdeführer zusätzliche Berufschancen eröffnen, zum Beispiel im auch aufstrebenden Telekommunikationssektor.

Selbst ohne diesen beruflichen und sozialen Hintergrund wäre für den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund einer bestehenden Grundversorgung, allein gestützt auf den ins Treffen geführten Gesundheitszustand, gemessen am Maßstab der EGMR-Judikatur nichts gewonnen:

So sah der EGMR im Falle Goncharova und Alekseytev (3.5.2007) die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht als Verletzung des Art 3 EMRK an, obwohl der BeschwerdeführerSo sah der EGMR im Falle Goncharova und Alekseytev (3.5.2007) die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht als Verletzung des Artikel 3, EMRK an, obwohl der Beschwerdeführer

schwer psychisch krank war;

bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich hatte und

drohte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen;

der Beschwerdeführer in einer geschlossenen Anstalt gewesen sei und nicht ständig Kontakt mit einem Psychiater gehabt habe.

Eine Verletzung von Art 3 EMRK würde nach Ansicht des EGMR nur dann vorliegen, wennEine Verletzung von Artikel 3, EMRK würde nach Ansicht des EGMR nur dann vorliegen, wenn

der lebensbedrohlich Erkrankte

einem realen Risiko ausgesetzt würde,

unter qualvollen Umständen

zu sterben.

Gegenständlich aber hat sich der Gesundheitszustand stabilisiert, die Problematik begangener und angedrohter Selbstmordversuche ist nicht gegeben und musste der Beschwerdeführer nicht in einer Anstalt angehalten werde, sondern war sogar haftfähig.

Das reale Risiko unter qualvollen Umständen sterben zu müssen, besteht einerseits schon vor dem Hintergrund der ärztlichen Stellungnahme nicht, welche lediglich von einer "gefährlichen", also nicht von einer lebensbedrohlichen "Verschlechterung" spricht, andererseits diesen Umstand an das Fehlen jeglicher medikamentöser Behandlung in Gambia knüpft, was aber nicht der Fall ist, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass nach der Judikatur des EGMR dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auch unter medizinischen Gesichtspunkten im Herkunftsstaat schwierigere Verhältnisse vorfindet als in Österreich, unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK keine entscheidende Bedeutung zukommt (Bensaid v. The United Kingdom, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98). Gerade in letzteren Fall eines an Schizophrenie Erkrankten wies der EGMR auf den Umstand hin, dass eine Behandlung im Herkunftsstaat grundsätzlich gegeben sein müsse.Das reale Risiko unter qualvollen Umständen sterben zu müssen, besteht einerseits schon vor dem Hintergrund der ärztlichen Stellungnahme nicht, welche lediglich von einer "gefährlichen", also nicht von einer lebensbedrohlichen "Verschlechterung" spricht, andererseits diesen Umstand an das Fehlen jeglicher medikamentöser Behandlung in Gambia knüpft, was aber nicht der Fall ist, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass nach der Judikatur des EGMR dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auch unter medizinischen Gesichtspunkten im Herkunftsstaat schwierigere Verhältnisse vorfindet als in Österreich, unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK keine entscheidende Bedeutung zukommt (Bensaid v. The United Kingdom, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98). Gerade in letzteren Fall eines an Schizophrenie Erkrankten wies der EGMR auf den Umstand hin, dass eine Behandlung im Herkunftsstaat grundsätzlich gegeben sein müsse.

Im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl.1383/04) lag nach Ansicht des EGMR keine Verletzung von Art 3 EMRK durch die Abschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide.Im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl.1383/04) lag nach Ansicht des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide.

Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl.17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art 3 EMRK. Er führte aus, dass es im Herkunftsstaat Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer verletzung des Art 3 EMRK führen.Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl.17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es im Herkunftsstaat Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer verletzung des Artikel 3, EMRK führen.

Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) - diesem Beschwerdeführer wurde in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert - führte der EGMR aus, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien.

Der gegenständliche Fall weist nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte für das Vorliegen einer mit obigen, den EGMR-Urteilen zugrundeliegenden Fallkonstellationen auf, welche für den EGMR als nicht hinreichend für den Ausspruch einer Abschiebungsunzulässigkeit angesehen wurden.

Auch in der Frage der Ausweisung war die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen:

§ 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF lautet:

Abs. 1:Absatz eins :

Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

.........

Abs. 2 :Absatz 2, :

Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wennAusweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihren unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Wie der Beschwerdeführer selbst angab, existiert hier in Österreich kein Familienleben. Der Grad der Integration hält sich letztlich in Grenzen:

Zwar hat der Beschwerdeführer Eingangs zu Beginn seines Aufenthaltes hier in Österreich - siehe entsprechende vorgelegte Unterlagen - Deutschkurse besucht; trotzdem ist er nach nunmehr sechs Jahren Aufenthalt nur in der Lage "ein bisschen Deutsch" zu sprechen. Die Fähigkeit, der Sprache des Aufnahmelandes zumindest einigermaßen mächtig zu sein, ist jedoch ein wichtiger Faktor für die Integration.

Der Beschwerdeführer beschränkte sich darauf, hier einige Computerkurse zu besuchen, sah es aber nicht der Mühe wert, so wie es z.B. in gleich gelagerten Beschwerdefälle der Fall war - durch Aufnahme z.B. einer geringfügigen Beschäftigung - sich hier in Österreich zu integrieren zu versuchen. Auch ist der Aktenlage nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer z.B. bei karitativen Organisationen oder anderen Hilfsreinrichtungen in die Gesellschaft zu integrieren versuchte.

Das gelegentliche Aushelfen bei XXXX stellen - vor dem Hintergrund eines bereits sechsjährigen Aufenthaltes - nur geringfügige Integrationsschritte dar.Das gelegentliche Aushelfen bei römisch 40 stellen - vor dem Hintergrund eines bereits sechsjährigen Aufenthaltes - nur geringfügige Integrationsschritte dar.

Es sind weiters noch familiäre Anknüpfungspunkte zu Gambia gegeben, die Bindungen zum Herkunftsstaat existieren also noch.

Als Zwischenergebnis kann also angeführt werden, dass schon nach dem bisher Gesagten die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes gerechtfertigt ist:

Die Punkte lit. f, lit. g und lit. h lassen aber auf keinen Fall Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufkommen:Die Punkte Litera f,, Litera g und Litera h, lassen aber auf keinen Fall Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufkommen:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal strafgerichtlich verurteilt wurde. Dabei wiegt besonders schwer, dass es sich um Drogendelikte handelte. Weiters, dass es sich letztlich beim Beschwerdeführer um einen Wiederholungstäter handelt.

Im Besonderen werfen gerade diese Vergehen auf den Beschwerdeführer ein besonders schlechtes Licht, als der Beschwerdeführer - mit leichtgradige psychische Symptomatik belastet - doch alles, und auch dies wäre ein Zeichen von Integration, unternehmen müsste, um seine Gesundheit wiederherzustellen.

Stattdessen jedoch hatte der Beschwerdeführer auch noch im Jahr 2008 nachweislich Rauschgiftumgang und damit einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet, eben nicht vollständig gesund zu werden. Der Beschwerdeführer konterkariert damit also die ihm in Österreich angediehene Behandlung seiner psychischen Erkrankung, was gleichfalls augenscheinlich zeigt, dass der Beschwerdeführer sich hier in Österreich nicht zu integrieren versucht.

Sehr befremdlich und auch dies lässt den Beschwerdeführer in einem negativen Licht erscheinen, dass der Beschwerdeführer sogar noch im zweitinstanzlichen Verfahren den Asylgerichtshof dahingehend zu täuschen versucht, dass er in der Beschwerde von seiner eigenen Unbescholtenheit spricht.

Sehr negativ wiegt auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer Zutritt in Österreich damit verschaffte, ein gänzlich unglaubwürdiges Fluchtvorbringen erstattet zu haben.

Wie dem Gutachten von Dr. XXXX zu entnehmen ist, berichtete der Beschwerdeführer beim Gutachter im Zusammenhang der Problematik des Vorliegens einer "posttraumatischen Belastungsstörung" immer wieder von sich erhellenden Erinnerungen hinsichtlich eines im Jahre 2001 vorgefallenen Unfalles.Wie dem Gutachten von Dr. römisch 40 zu entnehmen ist, berichtete der Beschwerdeführer beim Gutachter im Zusammenhang der Problematik des Vorliegens einer "posttraumatischen Belastungsstörung" immer wieder von sich erhellenden Erinnerungen hinsichtlich eines im Jahre 2001 vorgefallenen Unfalles.

In Österreich jedoch bessere Arbeits- und Aus/Weiterbildungsmöglichkeiten vorzufinden, sich hier medizinisch behandeln zu lassen, fällt nicht in den Bereich des Asylrechts und hat der Beschwerdeführer sich offensichtlich hier in Österreich - nochmals sei auf das unglaubwürdige Fluchtvorbringen hingewiesen - unter Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen Aufenthalt verschafft.

Dem Beschwerdeführer muss also bereits zu Beginn seines Aufenthaltes hier in Österreich, vor allem vor dem Hintergrund seiner Straffälligkeit, klar gewesen sein, dass sein Aufenthalt hier möglicherweise nur von ganz kurzer Dauer ist und entstand sohin das Privatleben zu einem Zeitpunkt, in dem der Beteiligte sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste.

Die Gesamtschau ergibt daher die Richtigkeit des erstinstanzlichen Bescheidergebnisses und ist daher die Ausweisung des Beschwerdeführers geboten.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, non refoulement, psychische Störung, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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