TE AsylGH Beschluss 2011/4/28 B7 419003-1/2011

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Veröffentlicht am 28.04.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §38 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

B7 419003-1/2011/3Z

B7 419004-1/2011/3Z

B7 419005-1/2011/3Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX, XXXX und des XXXX, alle StA der Republik Mazedonien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 06.04.2011, Zl. 11 03.152-BAT, 11 03.151-BAT und 11 03.150-BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerden der römisch 40 , römisch 40 und des römisch 40 , alle StA der Republik Mazedonien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 06.04.2011, Zl. 11 03.152-BAT, 11 03.151-BAT und 11 03.150-BAT, beschlossen:

Den Beschwerden wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 135/2009, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer stellten am 01.04.2011 Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 06.04.2011, Zlen. 11 03.152-BAT, 11 03.151-BAT und 11 03.150-BAT bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurden (Spruchpunkt I.); gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Die Beschwerdeführer stellten am 01.04.2011 Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 06.04.2011, Zlen. 11 03.152-BAT, 11 03.151-BAT und 11 03.150-BAT bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurden (Spruchpunkt römisch eins.); gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Gegen diese Bescheide richten sich die rechtzeitig eingebrachten Beschwerden.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 AsylG 2005 i.V.m. § 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig, weshalb das Verfahren nach dem AsylG 2005 zu führen ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig, weshalb das Verfahren nach dem AsylG 2005 zu führen ist.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

§ 38 AsylG 2005 Abs.1 und Abs.2 lauten:Paragraph 38, AsylG 2005 Absatz eins und Absatz 2, lauten:

(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach der Literatur ist hier auch Art. 8 EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anm. zur - analogen - Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs. 1 AsylG, 512 und K7 zu § 38 AsylG, 522f; vgl. auch Fahrner/Premiszl, Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).Nach der Literatur ist hier auch Artikel 8, EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anmerkung zur - analogen - Regelung des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 512 und K7 zu Paragraph 38, AsylG, 522f; vergleiche auch Fahrner/Premiszl, Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).

Nach § 38 Abs. 3 AsylG 2005 steht der Ablauf der Frist nach Abs. 2 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Nach Paragraph 38, Absatz 3, AsylG 2005 steht der Ablauf der Frist nach Absatz 2, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich von relevanten Bestimmungen der EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.

In den vorliegenden Fällen kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegenden Beschwerden zum Einen auf Grund des stattzugebenden Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters innerhalb der kurzen Verfahrensfrist des § 36 Abs. 4 iVm § 38 Abs. 2 AsylG 2005 nicht getroffen werden. Es ist nicht abschätzbar, ob der zu bestellende Rechtsberater relevante Ausführungen tätigen wird bzw. welche Ausführungen er tätigen wird. Es kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass - im Sinne einer Grobprüfung - in den Anwendungsbereich von relevanten Bestimmungen der EMRK reichende "vertretbare Behauptungen" erstattet werden, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobenen Beschwerden nach § 38 Abs. 2 AsylG 2005 geboten ist.In den vorliegenden Fällen kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegenden Beschwerden zum Einen auf Grund des stattzugebenden Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters innerhalb der kurzen Verfahrensfrist des Paragraph 36, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 nicht getroffen werden. Es ist nicht abschätzbar, ob der zu bestellende Rechtsberater relevante Ausführungen tätigen wird bzw. welche Ausführungen er tätigen wird. Es kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass - im Sinne einer Grobprüfung - in den Anwendungsbereich von relevanten Bestimmungen der EMRK reichende "vertretbare Behauptungen" erstattet werden, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobenen Beschwerden nach Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 geboten ist.

Zum Anderen aber weisen die gegenständlichen Fälle, die im Familienverfahren zu behandeln sind, insofern eine Besonderheit auf, als die Beschwerdeführerin XXXX bereits bei ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz auch für das Bundesasylamt hochschwanger war und dies im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesaylamt auch ausdrücklich thematisiert wurde. So gab die Beschwerdeführerin XXXX bereits im Rahmen ihrer Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.04.2011 an, sie sei im neunten Monat schwanger. Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 06.04.2011 gab sie auf die Frage des Bundesasylamtes, in welchem Schwangerschaftsmonat sie sei bzw. wann der Geburtstermin sei, abermals an, sie sei im neunten Monat schwanger, wann sie den Geburtstermin habe, wisse sie nicht, sie hätte am heutigen Tag deswegen zur Kontrolle ins Spital gehen sollen.Zum Anderen aber weisen die gegenständlichen Fälle, die im Familienverfahren zu behandeln sind, insofern eine Besonderheit auf, als die Beschwerdeführerin römisch 40 bereits bei ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz auch für das Bundesasylamt hochschwanger war und dies im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesaylamt auch ausdrücklich thematisiert wurde. So gab die Beschwerdeführerin römisch 40 bereits im Rahmen ihrer Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.04.2011 an, sie sei im neunten Monat schwanger. Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 06.04.2011 gab sie auf die Frage des Bundesasylamtes, in welchem Schwangerschaftsmonat sie sei bzw. wann der Geburtstermin sei, abermals an, sie sei im neunten Monat schwanger, wann sie den Geburtstermin habe, wisse sie nicht, sie hätte am heutigen Tag deswegen zur Kontrolle ins Spital gehen sollen.

Dieses Vorbringen blieb vom Bundesasylamt in seiner Entscheidungsfindung in der Folge allerdings gänzlich unberücksichtigt, die Möglichkeit eines Durchführungsaufschubes iSd § 10 Abs. 3 AsylG 2005, welchen das AsylG für solche Fälle vorsieht, wurde offenkundig vom Bundesasylamt nicht ins Auge gefasst. Stattdessen erkannte das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen diese Bescheide gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung ab.Dieses Vorbringen blieb vom Bundesasylamt in seiner Entscheidungsfindung in der Folge allerdings gänzlich unberücksichtigt, die Möglichkeit eines Durchführungsaufschubes iSd Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, welchen das AsylG für solche Fälle vorsieht, wurde offenkundig vom Bundesasylamt nicht ins Auge gefasst. Stattdessen erkannte das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen diese Bescheide gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung ab.

Am 07.04.2011 wurden nun die im Familienverfahren ergangenen Bescheide zugestellt, am XXXX - sohin noch innerhalb der Beschwerdefrist - wurde in Österreich der Sohn XXXX geboren. Am 21.04.2011 wurden die verfahrensgegenständlichen Beschwerden beim Bundesaylamt fristgerecht eingebracht; diese wurden dem Asylgerichtshof am 27.04.2011 zur Entscheidung vorgelegt. Für den nachgeborenen Sohn XXXX hingegen wurde laut AIS-Auszug am 22.04.2011 beim Bundesaylamt ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt.Am 07.04.2011 wurden nun die im Familienverfahren ergangenen Bescheide zugestellt, am römisch 40 - sohin noch innerhalb der Beschwerdefrist - wurde in Österreich der Sohn römisch 40 geboren. Am 21.04.2011 wurden die verfahrensgegenständlichen Beschwerden beim Bundesaylamt fristgerecht eingebracht; diese wurden dem Asylgerichtshof am 27.04.2011 zur Entscheidung vorgelegt. Für den nachgeborenen Sohn römisch 40 hingegen wurde laut AIS-Auszug am 22.04.2011 beim Bundesaylamt ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat .Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat .

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Wie bereits oben erwähnt, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor. Da das Verfahren betreffend den minderjährigen, in Österreich nachgeborenen Sohnes XXXX noch beim Bundesasylamt anhängig ist und nicht ausgeschlossen ist, dass diesem Asyl oder subsidiärer Schutz (über den Gesundheitszustand beispielsweise liegen dem Asylgerichtshof keinerlei Informationen vor) zu gewähren ist oder die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist - dem Asylgerichtshof kommt zum gegenständlichen Zeitpunkt keine Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Fragen zu - ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch eine isolierte Entscheidung über die nunmehr beim Asylgerichtshof im Beschwerdeverfahren anhängigen Familienangehörigen - die Verfahren sind unter einem zu führen; alle Familienangehörigen erhalten den gleichen Schutzumfang - nicht möglich. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erforderlich.Wie bereits oben erwähnt, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Da das Verfahren betreffend den minderjährigen, in Österreich nachgeborenen Sohnes römisch 40 noch beim Bundesasylamt anhängig ist und nicht ausgeschlossen ist, dass diesem Asyl oder subsidiärer Schutz (über den Gesundheitszustand beispielsweise liegen dem Asylgerichtshof keinerlei Informationen vor) zu gewähren ist oder die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist - dem Asylgerichtshof kommt zum gegenständlichen Zeitpunkt keine Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Fragen zu - ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch eine isolierte Entscheidung über die nunmehr beim Asylgerichtshof im Beschwerdeverfahren anhängigen Familienangehörigen - die Verfahren sind unter einem zu führen; alle Familienangehörigen erhalten den gleichen Schutzumfang - nicht möglich. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erforderlich.

Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat in Hinblick auf die Kriterien des § 38 Abs. 2 AsylG aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall in der kurzen Frist des § 36 Abs. 4 AsylG nicht getroffen werden kann, gleichzeitig aber eine solche Gefährdung aufgrund des Vorbringens a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat in Hinblick auf die Kriterien des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall in der kurzen Frist des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG nicht getroffen werden kann, gleichzeitig aber eine solche Gefährdung aufgrund des Vorbringens a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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