TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/2 D6 402974-3/2011

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Veröffentlicht am 02.05.2011
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylGHG §23 Abs1
AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D6 402974-3/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.2.2011, FZ. 11 00.382-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.2.2011, FZ. 11 00.382-EAST Ost, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Der in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, ist Sohn des Beschwerdeführers zu D6 254677-3/2011 und der Beschwerdeführerin zu D6 254676-3/2011 sowie Bruder der minderjährigen Beschwerdeführerin zu D6 254821-3/2011. Seine Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Beschwerdeführer am 10.9.2008 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag langte beim Bundesasylamt eine Kopie der Geburtsurkunde des minderjährigen Beschwerdeführers ein.römisch eins. Der in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, ist Sohn des Beschwerdeführers zu D6 254677-3/2011 und der Beschwerdeführerin zu D6 254676-3/2011 sowie Bruder der minderjährigen Beschwerdeführerin zu D6 254821-3/2011. Seine Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Beschwerdeführer am 10.9.2008 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag langte beim Bundesasylamt eine Kopie der Geburtsurkunde des minderjährigen Beschwerdeführers ein.

1. In seiner Einvernahme am 10.11.2008 verneinte der Vater als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers die Frage nach eigenen Fluchtgründen seines Sohnes. Darüber hinaus bejahte er die Frage, ob für seinen Sohn dieselben Rückkehrbefürchtungen wie für ihn, den Vater des Beschwerdeführers, gelten würden.

2. Mit Bescheid vom 11.11.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien und stellte die Nationalität sowie die Identität des minderjährigen Beschwerdeführers fest. Ferner stellte es fest, dass der Vater des Beschwerdeführers für diesen keine eigenen Fluchtgründe angegeben habe. Der Beschwerdeführer lebe im Fall einer Rückkehr im Familienverband seiner Eltern und habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gänze auf jenes seiner Eltern beziehe, wobei dieses nicht als glaubhaft zu bewerten gewesen sei. Darüber hinaus habe der Vater des Beschwerdeführers keine separaten Fluchtgründe für seinen Sohn vorgebracht. Da dem Beschwerdeführer somit im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und er dort über Anknüpfungspunkte verfüge, sei davon auszugehen, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine - die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigende - Gefahren drohen. In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Bundesasylamt auf den Umstand, dass die gesetzlichen Vertreter eine rechtswidrige Verfolgung des Beschwerdeführers oder wohlbegründete Furcht davor in keiner Weise glaubhaft gemacht hätten. Da auch sonst keine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall zu erkennen gewesen sei, sei der Antrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen. Da auch keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch eine Zuerkennung im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht. Darüber hinaus bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung festzustellen gewesen sei. Die ausgesprochene Ausweisung erachtete das Bundesasylamt vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK als zulässig.2. Mit Bescheid vom 11.11.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien und stellte die Nationalität sowie die Identität des minderjährigen Beschwerdeführers fest. Ferner stellte es fest, dass der Vater des Beschwerdeführers für diesen keine eigenen Fluchtgründe angegeben habe. Der Beschwerdeführer lebe im Fall einer Rückkehr im Familienverband seiner Eltern und habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gänze auf jenes seiner Eltern beziehe, wobei dieses nicht als glaubhaft zu bewerten gewesen sei. Darüber hinaus habe der Vater des Beschwerdeführers keine separaten Fluchtgründe für seinen Sohn vorgebracht. Da dem Beschwerdeführer somit im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und er dort über Anknüpfungspunkte verfüge, sei davon auszugehen, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine - die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigende - Gefahren drohen. In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Bundesasylamt auf den Umstand, dass die gesetzlichen Vertreter eine rechtswidrige Verfolgung des Beschwerdeführers oder wohlbegründete Furcht davor in keiner Weise glaubhaft gemacht hätten. Da auch sonst keine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall zu erkennen gewesen sei, sei der Antrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen. Da auch keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch eine Zuerkennung im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht. Darüber hinaus bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung festzustellen gewesen sei. Die ausgesprochene Ausweisung erachtete das Bundesasylamt vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK als zulässig.

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichthof mit Erkenntnis vom 12.4.2010, D6 402974-1/2008, hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet ab, gab der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides statt und behob diesen Spruchpunkt ersatzlos. In seiner Begründung wies der Gerichtshof auf den Umstand hin, dass er bereits die Fluchtgründe des Vaters des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet habe. So habe der Vater des Beschwerdeführers zunächst vor dem Bundesasylamt vorgebracht, von 1994 bzw. 1996 bis 2001 tschetschenische Rebellen unterstützt und zuletzt Minen, die in der Folge russische Panzer in die Luft gesprengt hätten, gelegt zu haben, nachdem er die Minen bei russischen Soldaten (gemeinsam mit Rebellen) gekauft habe, wobei sein Vater (der Großvater des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren) im Zuge einer (nach der Explosion der Panzer eingeleiteten) Säuberungsaktion ermordet worden sein soll, weil er - sofern nicht dessen Tätigkeit als Mullah für den Tod entscheidend gewesen sein sollte - mit dem Vater des Beschwerdeführers verwechselt worden sei. Erst in der Beschwerdeverhandlung habe der Vater des Beschwerdeführers sein bisheriges Vorbringen dahingehend widerrufen, dass er lediglich im ersten Tschetschenien-Krieg Rebellen unterstützt und insbesondere keine Panzerminen im zweiten Krieg gelegt habe; seine unwahren Aussagen habe er - wenig überzeugend - damit begründet, dass ihn der Einvernahmeleiter des Bundesasylamtes dazu gewissermaßen provoziert habe. Auch das weitere Fluchtvorbringen des Vaters des Beschwerdeführers sei jedoch widersprüchlich: So habe der Vater des Beschwerdeführers unterschiedliche Daten für den Zeitpunkt, ab wann er die Rebellen unterstützt habe, angegeben; er habe auch nicht darlegen können, welche Rebellengruppe er im ersten Krieg unterstützt habe. Das genaue Ausmaß seiner Unterstützung der Rebellen sei ebenfalls unklar geblieben, nachdem der Vater des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt - neben Waffentransporten - auch die mehrmalige Bereitstellung von Nächtigungsmöglichkeiten behauptet habe und dies in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof in dieser Form nicht mehr bestätigen habe können. Eine ärztliche Bestätigung, die zum Beweis der Misshandlung des Vaters des Beschwerdeführers im Zuge seiner (angeblichen) 24-stündigen Anhaltung am XXXX vorgelegt worden sei, sei vom XXXX datiert und habe eine Misshandlung durch Milizionäre am XXXX erwähnt; die Behauptung des Vaters des Beschwerdeführers, der Arzt habe im XXXX die Bestätigung ausgestellt und lediglich die Misshandlung vordatiert, erscheine nicht glaubwürdig. Auch die Mutter des Beschwerdeführers habe sich in ihrer Schilderung der Ermordung ihres Schwiegervaters in Widersprüche verstrickt. Auch hinsichtlich des Zeitraums zwischen dem XXXX und der Ausreise im Sommer 2002 habe der Vater des Beschwerdeführers widersprüchliche Angaben gemacht, wobei diese zum Teil auch mit den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers nicht in Einklang stünden.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichthof mit Erkenntnis vom 12.4.2010, D6 402974-1/2008, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet ab, gab der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides statt und behob diesen Spruchpunkt ersatzlos. In seiner Begründung wies der Gerichtshof auf den Umstand hin, dass er bereits die Fluchtgründe des Vaters des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet habe. So habe der Vater des Beschwerdeführers zunächst vor dem Bundesasylamt vorgebracht, von 1994 bzw. 1996 bis 2001 tschetschenische Rebellen unterstützt und zuletzt Minen, die in der Folge russische Panzer in die Luft gesprengt hätten, gelegt zu haben, nachdem er die Minen bei russischen Soldaten (gemeinsam mit Rebellen) gekauft habe, wobei sein Vater (der Großvater des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren) im Zuge einer (nach der Explosion der Panzer eingeleiteten) Säuberungsaktion ermordet worden sein soll, weil er - sofern nicht dessen Tätigkeit als Mullah für den Tod entscheidend gewesen sein sollte - mit dem Vater des Beschwerdeführers verwechselt worden sei. Erst in der Beschwerdeverhandlung habe der Vater des Beschwerdeführers sein bisheriges Vorbringen dahingehend widerrufen, dass er lediglich im ersten Tschetschenien-Krieg Rebellen unterstützt und insbesondere keine Panzerminen im zweiten Krieg gelegt habe; seine unwahren Aussagen habe er - wenig überzeugend - damit begründet, dass ihn der Einvernahmeleiter des Bundesasylamtes dazu gewissermaßen provoziert habe. Auch das weitere Fluchtvorbringen des Vaters des Beschwerdeführers sei jedoch widersprüchlich: So habe der Vater des Beschwerdeführers unterschiedliche Daten für den Zeitpunkt, ab wann er die Rebellen unterstützt habe, angegeben; er habe auch nicht darlegen können, welche Rebellengruppe er im ersten Krieg unterstützt habe. Das genaue Ausmaß seiner Unterstützung der Rebellen sei ebenfalls unklar geblieben, nachdem der Vater des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt - neben Waffentransporten - auch die mehrmalige Bereitstellung von Nächtigungsmöglichkeiten behauptet habe und dies in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof in dieser Form nicht mehr bestätigen habe können. Eine ärztliche Bestätigung, die zum Beweis der Misshandlung des Vaters des Beschwerdeführers im Zuge seiner (angeblichen) 24-stündigen Anhaltung am römisch 40 vorgelegt worden sei, sei vom römisch 40 datiert und habe eine Misshandlung durch Milizionäre am römisch 40 erwähnt; die Behauptung des Vaters des Beschwerdeführers, der Arzt habe im römisch 40 die Bestätigung ausgestellt und lediglich die Misshandlung vordatiert, erscheine nicht glaubwürdig. Auch die Mutter des Beschwerdeführers habe sich in ihrer Schilderung der Ermordung ihres Schwiegervaters in Widersprüche verstrickt. Auch hinsichtlich des Zeitraums zwischen dem römisch 40 und der Ausreise im Sommer 2002 habe der Vater des Beschwerdeführers widersprüchliche Angaben gemacht, wobei diese zum Teil auch mit den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers nicht in Einklang stünden.

Der Vater des Beschwerdeführers habe - so der Asylgerichtshof weiter - angegeben, für seinen Sohn einen "Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gem. § 34 AsylG idgF" stellen zu wollen. Darüber hinaus habe er in seiner Einvernahme am 10.11.2008 - wie bereits erwähnt - ausdrücklich vorgebracht, dass sein Sohn keine eigenen Fluchtgründe habe. Wenn daher der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers - mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention - rechtskräftig abgewiesen worden sei, seien dessen Fluchtgründe auch nicht geeignet, eine Verfolgung für den Beschwerdeführer abzuleiten. Wenn der Vater des Beschwerdeführers keiner asylrelevanten Verfolgung in seiner Heimat ausgesetzt sei, könne - mangels weiterer Fluchtgründe - auch nicht von einer Verfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Auch von Amts wegen seien keine Anhaltspunkte für (eigene) Fluchtgründe des minderjährigen Beschwerdeführers bzw. für dessen Verfolgung in der Russischen Föderation hervorgekommen.Der Vater des Beschwerdeführers habe - so der Asylgerichtshof weiter - angegeben, für seinen Sohn einen "Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG idgF" stellen zu wollen. Darüber hinaus habe er in seiner Einvernahme am 10.11.2008 - wie bereits erwähnt - ausdrücklich vorgebracht, dass sein Sohn keine eigenen Fluchtgründe habe. Wenn daher der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers - mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention - rechtskräftig abgewiesen worden sei, seien dessen Fluchtgründe auch nicht geeignet, eine Verfolgung für den Beschwerdeführer abzuleiten. Wenn der Vater des Beschwerdeführers keiner asylrelevanten Verfolgung in seiner Heimat ausgesetzt sei, könne - mangels weiterer Fluchtgründe - auch nicht von einer Verfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Auch von Amts wegen seien keine Anhaltspunkte für (eigene) Fluchtgründe des minderjährigen Beschwerdeführers bzw. für dessen Verfolgung in der Russischen Föderation hervorgekommen.

4. Am 6.5.2010 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin in Dänemark Asyl. Mit Schreiben vom 2.6.2010 stimmte das Bundesasylamt einer (Rück-)Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zu.4. Am 6.5.2010 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin in Dänemark Asyl. Mit Schreiben vom 2.6.2010 stimmte das Bundesasylamt einer (Rück-)Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zu.

5. Am 17.6.2010 stellte der Beschwerdeführer durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

6. In der Folge wurde die Mutter des Beschwerdeführers am 17.6.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 6.8.2010 und am 27.9.2010 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahmen brachte sie keine eigenen Fluchtgründe für den minderjährigen Beschwerdeführer vor.

7. Mit Bescheid vom 29.9.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.); gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer ferner aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien und stellte die Identität sowie die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Überdies stellte es fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gesund sei. Der Beschwerdeführer habe (durch seine gesetzliche Vertreterin) keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht; die von seinem Vater vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Sein Vater habe keine neuen bzw. weiteren Gründe vorgebracht. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zu seiner in Österreich lebenden volljährigen Schwester, welche anerkannter Flüchtling sei, ein intensives Beziehungsverhältnis pflege. Auch sei nicht davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner volljährigen Schwester finanzielle Abhängigkeiten bestünden.7. Mit Bescheid vom 29.9.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer ferner aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien und stellte die Identität sowie die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Überdies stellte es fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gesund sei. Der Beschwerdeführer habe (durch seine gesetzliche Vertreterin) keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht; die von seinem Vater vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Sein Vater habe keine neuen bzw. weiteren Gründe vorgebracht. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zu seiner in Österreich lebenden volljährigen Schwester, welche anerkannter Flüchtling sei, ein intensives Beziehungsverhältnis pflege. Auch sei nicht davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner volljährigen Schwester finanzielle Abhängigkeiten bestünden.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die Fluchtgründe des Vaters nicht glaubwürdig seien und der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe. Aus diesem Grund sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in die Russische Föderation mit Schwierigkeiten bzw. mit Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen zu rechnen habe. Der minderjährige Beschwerdeführer wohne im Falle einer Rückkehr im Familienverband seiner Eltern, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er in der Heimat einen Entzug seiner Lebensgrundlage zu erleiden habe.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben hätten, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde. Zudem würden keine Hinweise für das Vorliegen einer allgemein existenzbedrohenden Notlage bestehen. Auch sei keinem Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung.

Dieser Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers am 5.10.2010 rechtswirksam zugestellt.

8. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer durch seine Mutter mit einem am 20.10.2010 per Telefax übermittelten Schriftsatz Beschwerde.

9. Mit Beschluss vom 1.12.2010, D6 402974-2/2010, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 63 Abs. 5 AVG, als verspätet zurück.9. Mit Beschluss vom 1.12.2010, D6 402974-2/2010, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG, als verspätet zurück.

10. Am 14.1.2011 stellte der Beschwerdeführer durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin den vorliegenden (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.

11. In der Folge wurde die Mutter des Beschwerdeführers am 14.1.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 27.1.2011 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen; sie gab insbesondere an, für den minderjährigen Beschwerdeführer würden die gleichen Fluchtgründe gelten. Die Frage, ob sie hinsichtlich des minderjährigen Beschwerdeführers weitere Angaben tätigen wolle, verneinte die gesetzliche Vertreterin.

12. Am 20.1.2011 wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.12. Am 20.1.2011 wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

13. Mit Bescheid vom 17.2.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.). In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie den Familienstand des Beschwerdeführers fest. Die vorangegangenen Verfahren des Beschwerdeführers würden - so das Bundesasylamt - auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruhen. Die Begründung des nunmehrigen Antrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber den früheren Anträgen wesentlich geänderten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch die allgemeine maßgebliche Lage in der Russischen Föderation habe sich im Vergleich zu den vorhergehenden Verfahren nicht geändert.13. Mit Bescheid vom 17.2.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.). In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie den Familienstand des Beschwerdeführers fest. Die vorangegangenen Verfahren des Beschwerdeführers würden - so das Bundesasylamt - auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruhen. Die Begründung des nunmehrigen Antrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber den früheren Anträgen wesentlich geänderten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch die allgemeine maßgebliche Lage in der Russischen Föderation habe sich im Vergleich zu den vorhergehenden Verfahren nicht geändert.

Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt insbesondere die Ansicht, die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers habe sich im gegenständlichen Verfahren auf dieselben Fluchtgründe wie in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bezogen. Als Grund für die neuerliche Antragstellung habe die gesetzliche Vertreterin angegeben, dass die Tante des Beschwerdeführers zur Polizei nach Schali gebracht und dort aufgefordert worden sei, den Aufenthaltsort ihres Bruders (des Vaters des Beschwerdeführers) bekannt zu geben. Davon habe die gesetzliche Vertreterin im Zuge eines Telefonates im Jänner erfahren. Demgegenüber habe der Vater des Beschwerdeführers vorgebracht, von der angeblichen Bedrohung und Erpressung seiner Schwester bereits etwa ein Jahr in Kenntnis zu sein. Zudem habe der Vater des Beschwerdeführers nicht angegeben, dass seine Schwester zur Polizei geladen worden sei. Als Indiz, dass die gesetzliche Vertreterin durch ihre nunmehrigen Angaben lediglich versucht habe, fremdenpolizeiliche Maßnahmen hintan zu halten bzw. die erneute Überprüfung der bereits rechtskräftig entschiedenen Fluchtgründe zu erwirken, sei ihre Aussage zu werten, wonach sie den gegenständlichen Antrag für den Beschwerdeführer aufgrund der Versäumung der Beschwerdefrist im vorhergehenden Verfahren gestellt habe. Sämtliche im gegenständlichen Verfahren getätigten Aussagen seien als Fortführung der bereits im Jahr 2004 angegebenen Fluchtgründe zu werten. Da die gesetzliche Vertreterin ihre Angaben somit auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, da jeder auf dieses unglaubwürdige Vorbringen aufbauende Sachverhalt nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass die Rechtskraft der ergangenen Entscheidungen in den vorangegangenen Verfahren mangels Änderung der maßgeblichen Sachlage dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers entgegenstehe. Ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung rechtfertige, liege nicht vor. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung.

14. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. In der Beschwerde verwies die gesetzliche Vertreterin hinsichtlich der "näheren Ausführungen zum Folgeantrag und dem geänderten Umstand" auf die Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers und gab überdies an, dass dieser nicht vom gesamten Ausmaß der Bedrohung seiner Schwester in Kenntnis gewesen sei. So hätten sie erst im Jänner "alles" erfahren, nachdem die Tante des Beschwerdeführers zur Polizei nach Schali gebracht und dort verhört worden sei. Überdies seien sie von der Tante gewarnt worden, nicht in die Heimat zurückzukehren.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Bescheid im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben. Im Hinblick auf § 34 Abs. 4 AsylG 2005 war daher spruchgemäß zu entscheiden.Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Bescheid im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 behoben. Im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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