Norm
AsylG 2005 §34Spruch
D6 254821-3/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.2.2011, FZ. 11 00.383-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.2.2011, FZ. 11 00.383-EAST Ost, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, ist die Tochter des Beschwerdeführers zu D6 254677-3/2011 sowie der Beschwerdeführerin zu D6 254676-3/2011 und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.3.2004 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen (auf den Asylantrag ihres Vaters bezogenen) Asylerstreckungsantrag.römisch eins. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, ist die Tochter des Beschwerdeführers zu D6 254677-3/2011 sowie der Beschwerdeführerin zu D6 254676-3/2011 und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.3.2004 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen (auf den Asylantrag ihres Vaters bezogenen) Asylerstreckungsantrag.
1. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde am 23.3.2004 vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX sowie am 16.7.2004 vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab insbesondere an, sie und ihre Kinder hätten die Russische Föderation aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen; eigene Fluchtgründe bestünden nicht.1. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde am 23.3.2004 vor der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 sowie am 16.7.2004 vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab insbesondere an, sie und ihre Kinder hätten die Russische Föderation aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen; eigene Fluchtgründe bestünden nicht.
2. Mit Bescheid vom 18.10.2004 wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002 (im Folgenden: AsylG 1997), ab.2. Mit Bescheid vom 18.10.2004 wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (im Folgenden: AsylG 1997), ab.
3. Die dagegen erhobene (als Berufung bezeichnete) Beschwerde wies der Asylgerichthof mit Erkenntnis vom 12.4.2010, D6 254821-0/2008, gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 als unbegründet ab.3. Die dagegen erhobene (als Berufung bezeichnete) Beschwerde wies der Asylgerichthof mit Erkenntnis vom 12.4.2010, D6 254821-0/2008, gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 als unbegründet ab.
4. Am 6.5.2010 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin in Dänemark Asyl. Mit Schreiben vom 2.6.2010 stimmte das Bundesasylamt einer (Rück-)Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zu.4. Am 6.5.2010 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin in Dänemark Asyl. Mit Schreiben vom 2.6.2010 stimmte das Bundesasylamt einer (Rück-)Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zu.
5. Am 17.6.2010 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
6. Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.6.2010 gab die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Mutter insbesondere an, sie könne wegen der Probleme ihres Vaters nicht in die Heimat zurückkehren. Zudem würden all ihre Freunde sowie ihre volljährige Schwester in Österreich leben. Aus diesen Gründen ersuche sie um die Gewährung von Asyl. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie um das Leben ihres Vaters sowie der übrigen Familienmitglieder. Sie habe Geräusche und Stimmen sowie ihre weinende Mutter gehört, als ihr Großvater umgebracht worden sei. Sie wolle dies nie wieder erleben und in Frieden mit ihrer Familie zusammenleben. Ihr Vater werde nach wie vor im Herkunftsstaat gesucht.
7. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.9.2010 gab die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Mutter insbesondere an, sie besuche nunmehr eine polytechnische Schule und habe viele Freunde. Ihr Vater habe im Herkunftsstaat Probleme. Die Beschwerdeführerin legte zudem eine Schulbesuchsbestätigung der polytechnischen Schule vor.
8. Mit Bescheid vom 29.9.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005), bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.); gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin ferner aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien und stellte die Identität sowie die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest. Überdies stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung physisch und psychisch gesund sei. Dass die Beschwerdeführerin an irgendeiner schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Erkrankung leide, konnte das Bundesasylamt nicht feststellen. Die Beschwerdeführerin habe - so das Bundesasylamt - keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht; die von ihrem Vater vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Zudem bestehe die Möglichkeit, auch in ihrem Herkunftsstaat die Schule zu besuchen. Eine Reintegration in die Heimat sei aufgrund der Beherrschung der russischen Sprache sowie der Unterstützung durch die Familie ohne Schwierigkeiten möglich. Die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Rückkehr keinen Entzug ihrer Lebensgrundlage zu befürchten. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer in Österreich lebenden volljährigen Schwester, welche anerkannter Flüchtling sei, ein intensives Beziehungsverhältnis pflege. Auch sei nicht davon auszugehen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester finanzielle Abhängigkeiten bestünden. Die unbescholtene Beschwerdeführerin beherrsche die deutsche Sprache sehr gut. Sie habe die Hauptschule bis zur vierten Klasse besucht und absolviere derzeit die polytechnische Schule. Zudem habe sie die Möglichkeit, im Oktober 2010 ein Kosmetikpraktikum zu beginnen.8. Mit Bescheid vom 29.9.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (im Folgenden: AsylG 2005), bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin ferner aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien und stellte die Identität sowie die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest. Überdies stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung physisch und psychisch gesund sei. Dass die Beschwerdeführerin an irgendeiner schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Erkrankung leide, konnte das Bundesasylamt nicht feststellen. Die Beschwerdeführerin habe - so das Bundesasylamt - keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht; die von ihrem Vater vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Zudem bestehe die Möglichkeit, auch in ihrem Herkunftsstaat die Schule zu besuchen. Eine Reintegration in die Heimat sei aufgrund der Beherrschung der russischen Sprache sowie der Unterstützung durch die Familie ohne Schwierigkeiten möglich. Die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Rückkehr keinen Entzug ihrer Lebensgrundlage zu befürchten. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer in Österreich lebenden volljährigen Schwester, welche anerkannter Flüchtling sei, ein intensives Beziehungsverhältnis pflege. Auch sei nicht davon auszugehen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester finanzielle Abhängigkeiten bestünden. Die unbescholtene Beschwerdeführerin beherrsche die deutsche Sprache sehr gut. Sie habe die Hauptschule bis zur vierten Klasse besucht und absolviere derzeit die polytechnische Schule. Zudem habe sie die Möglichkeit, im Oktober 2010 ein Kosmetikpraktikum zu beginnen.
Beweiswürdigend wies das Bundesasylamt darauf hin, dass die Fluchtgründe des Vaters in dessen Verfahren nicht glaubwürdig gewesen seien und die Beschwerdeführerin selbst keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe. Aus diesem Grund sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in die Russische Föderation mit Schwierigkeiten bzw. mit Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen zu rechnen habe. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer allgemeinen Situation gehe hervor, dass sie im Bundesgebiet die Schule besuche. Einer Reintegration der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat würden insbesondere aufgrund ihres jugendlichen Alters keine Probleme entgegenstehen.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, dass sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise für das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben hätten, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde. Zudem würden keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemein existenzbedrohenden Notlage bestehen. Auch sei keinem Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehenden Interessenabwägung.
Dieser Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin am 5.10.2010 rechtswirksam zugestellt.
9. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Mutter mit dem am 20.10.2010 per Telefax übermittelten Schriftsatz Beschwerde.
10. Mit Beschluss vom 1.12.2010, D6 254821-2/2010, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück.10. Mit Beschluss vom 1.12.2010, D6 254821-2/2010, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück.
11. Am 14.1.2011 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
In ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.1.2011 gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, ihr Vater habe in der Heimat "noch immer Probleme"; dies hätten sie vor ein paar Tagen telefonisch von ihrer Tante erfahren. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass die Familie im Herkunftsstaat nicht in Ruhe leben könne, da ihr Vater nach wie vor gesucht werde. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, wonach ihr bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohe, verneinte die Beschwerdeführerin ebenso wie die Frage, ob sie im Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte.
Am 20.1.2011 wurde der Mutter der Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.Am 20.1.2011 wurde der Mutter der Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
12. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.1.2011 verneinte die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Mutter die Frage, ob sich ihre Fluchtgründe seit dem letzten Verfahren geändert hätten, und gab an, dass sie sich auf das Fluchtvorbringen ihres Vaters stütze. Sie habe mehrere Freundinnen und seit etwa einem halben Jahr auch einen Freund. Zudem könne sie die kyrillische Schrift nicht lesen.
Die Beschwerdeführerin legte einen von ihr in deutscher Sprache verfassten Brief, einen Bericht des Direktors ihrer ehemaligen Schule, zwei Bestätigungen der polytechnischen Schule sowie drei Einverständniserklärungen hinsichtlich praktischer Einführungen und Berufsvorbereitungen für entsprechende Lehrberufe vor.
13. Mit Bescheid vom 17.2.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.). In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie den Familienstand der Beschwerdeführerin fest. Das Erstverfahren der Beschwerdeführerin beruhe - so das Bundesasylamt - auf einem nicht glaubhaften Vorbringen; die Beschwerdeführerin habe selbst keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Begründung des nunmehrigen Antrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Antrag wesentlich geänderten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch die allgemeine maßgebliche Lage in der Russischen Föderation habe sich im Vergleich zum vorhergehenden Verfahren nicht geändert.13. Mit Bescheid vom 17.2.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.). In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie den Familienstand der Beschwerdeführerin fest. Das Erstverfahren der Beschwerdeführerin beruhe - so das Bundesasylamt - auf einem nicht glaubhaften Vorbringen; die Beschwerdeführerin habe selbst keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Begründung des nunmehrigen Antrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Antrag wesentlich geänderten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch die allgemeine maßgebliche Lage in der Russischen Föderation habe sich im Vergleich zum vorhergehenden Verfahren nicht geändert.
Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt insbesondere die Ansicht, die Beschwerdeführerin habe sich im gegenständlichen Verfahren auf dieselben Fluchtgründe wie im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bezogen. Als Grund für die neuerliche Antragstellung habe sie angegeben, dass sie sich auf die Aussagen ihres Vaters stütze, jedoch selbst keine eigenen Fluchtgründe habe. Da die Beschwerdeführerin ihre Angaben somit auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, da jeder auf dieses unglaubwürdige Vorbringen aufbauende Sachverhalt nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung im vorangegangenen Verfahren mangels Änderung der maßgeblichen Sachlage dem neuerlichen Antrag der Beschwerdeführerin entgegenstehe. Ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung rechtfertige, liege nicht vor. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehenden Interessenabwägung.
14. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. In der Beschwerde verwies die Mutter der Beschwerdeführerin hinsichtlich der "näheren Ausführungen zum Folgeantrag und dem geänderten Umstand" auf die Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin und gab überdies an, dass dieser nicht vom gesamten Ausmaß der Bedrohung der Tante der Beschwerdeführerin in Kenntnis gewesen sei. So hätten sie erst im Jänner "alles" erfahren, nachdem die Tante der Beschwerdeführerin zur Polizei nach
XXXX gebracht und dort verhört worden sei. Überdies seien sie von der Tante gewarnt worden, nicht in die Heimat zurückzukehren. Weiters gab die gesetzliche Vertreterin an, dass die Beschwerdeführerin hier die Schule besuche und die deutsche Sprache "bereits als ihre Muttersprache" beherrsche. Da ihr das Heimatland nunmehr völlig fremd sei, würde eine Ausweisung insbesondere für die Beschwerdeführerin eine besondere Härte darstellen, zumal sie hier auch "ihr gesamtes soziales Netzwerk aufgebaut" habe und über einen großen Freundeskreis verfüge. Dieser Umstand sei von der belangten Behörde bei der Ausweisungsentscheidung "nicht richtig gewürdigt" worden.römisch 40 gebracht und dort verhört worden sei. Überdies seien sie von der Tante gewarnt worden, nicht in die Heimat zurückzukehren. Weiters gab die gesetzliche Vertreterin an, dass die Beschwerdeführerin hier die Schule besuche und die deutsche Sprache "bereits als ihre Muttersprache" beherrsche. Da ihr das Heimatland nunmehr völlig fremd sei, würde eine Ausweisung insbesondere für die Beschwerdeführerin eine besondere Härte darstellen, zumal sie hier auch "ihr gesamtes soziales Netzwerk aufgebaut" habe und über einen großen Freundeskreis verfüge. Dieser Umstand sei von der belangten Behörde bei der Ausweisungsentscheidung "nicht richtig gewürdigt" worden.
15. Mit Schreiben vom 24.2.2011 übermittelte die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin neuerlich die bereits in der Einvernahme am 27.1.2011 vorgelegten Unterlagen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Bescheid im Verfahren des Vaters der Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben. Im Hinblick auf § 34 Abs. 4 AsylG 2005 war daher schon aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden. Obiter wird darauf hingewiesen, dass im fortgesetzten Verfahren im Hinblick auf die Garantien des Art. 8 Abs. 2 EMRK Feststellungen über das Ausmaß der Integration der minderjährigen Beschwerdeführerin in Österreich, ihre Sprachkenntnisse und ihre Bindungen zu ihrer Heimat zu treffen sein werden (zu den Anforderungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK nach der verfassungsgerichtlichen Judikatur vgl. z.B. kürzlich VfGH 10.3.2011, B 1565/10; 7.10.2010, B 950/10 ua.).Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Bescheid im Verfahren des Vaters der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 behoben. Im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 war daher schon aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden. Obiter wird darauf hingewiesen, dass im fortgesetzten Verfahren im Hinblick auf die Garantien des Artikel 8, Absatz 2, EMRK Feststellungen über das Ausmaß der Integration der minderjährigen Beschwerdeführerin in Österreich, ihre Sprachkenntnisse und ihre Bindungen zu ihrer Heimat zu treffen sein werden (zu den Anforderungen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK nach der verfassungsgerichtlichen Judikatur vergleiche z.B. kürzlich VfGH 10.3.2011, B 1565/10; 7.10.2010, B 950/10 ua.).
4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
06.06.2011