Norm
AsylG 2005 §34Spruch
D6 254676-3/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.2.2011, FZ. 11 00.381-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.2.2011, FZ. 11 00.381-EAST Ost, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.3.2004 einen (auf den Asylantrag ihres Ehemannes bezogenen) Asylerstreckungsantrag. Sie ist die Ehefrau des Beschwerdeführers zu D6 254677-3/2011 sowie Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer zu D6 254821-3/2011 und D6 402974-3/2011.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.3.2004 einen (auf den Asylantrag ihres Ehemannes bezogenen) Asylerstreckungsantrag. Sie ist die Ehefrau des Beschwerdeführers zu D6 254677-3/2011 sowie Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer zu D6 254821-3/2011 und D6 402974-3/2011.
1. In ihrer Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 23.3.2004 gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, sie sei ihrem Ehemann (ins Ausland) gefolgt. Nach dem Verschwinden ihres Ehemannes seien ständig Russen in ihr Haus gekommen und hätten sie und die Kinder bedroht. Zudem sei sie nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt worden.1. In ihrer Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 23.3.2004 gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, sie sei ihrem Ehemann (ins Ausland) gefolgt. Nach dem Verschwinden ihres Ehemannes seien ständig Russen in ihr Haus gekommen und hätten sie und die Kinder bedroht. Zudem sei sie nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt worden.
2. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.7.2004 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie einen auf den Antrag ihres Ehemannes bezogenen Asylerstreckungsantrag gestellt habe; weiters brachte sie vor, ihr Leben in keinem anderen Land fortsetzen zu können: Sie und ihre Kinder hätten die Russische Föderation aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen; eigene Fluchtgründe bestünden nicht.
3. Mit Bescheid vom 18.10.2004 wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002 (im Folgenden: AsylG 1997), ab.3. Mit Bescheid vom 18.10.2004 wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (im Folgenden: AsylG 1997), ab.
4. Die dagegen erhobene (als Berufung bezeichnete) Beschwerde wies der Asylgerichtshof - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.3.2010, an welcher die Beschwerdeführerin als Beteiligte teilnahm - mit Erkenntnis vom 12.4.2010, D6 254676-0/2008, gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 als unbegründet ab.4. Die dagegen erhobene (als Berufung bezeichnete) Beschwerde wies der Asylgerichtshof - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.3.2010, an welcher die Beschwerdeführerin als Beteiligte teilnahm - mit Erkenntnis vom 12.4.2010, D6 254676-0/2008, gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 als unbegründet ab.
5. Am 6.5.2010 beantragte die Beschwerdeführerin in Dänemark Asyl. Mit Schreiben vom 2.6.2010 stimmte das Bundesasylamt einer (Rück-)Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zu.5. Am 6.5.2010 beantragte die Beschwerdeführerin in Dänemark Asyl. Mit Schreiben vom 2.6.2010 stimmte das Bundesasylamt einer (Rück-)Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zu.
6. Am 17.6.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
7. Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.6.2010 gab die Beschwerdeführerin u.a. an, dass sie und ihre Familie wegen ihres Ehemannes nicht nach Tschetschenien zurückkehren hätten können, weshalb sie nach Dänemark gereist seien. Ihr Ehemann werde nach wie vor in Tschetschenien gesucht und leide wegen des Krieges auch an gesundheitlichen Problemen. Im Jahr 2001 habe er sich in einem Lager befunden, wo es ihm sehr schlecht ergangen sei. Sie habe Angst um das Leben ihres Ehemannes und der übrigen Familie. Zudem lebe ihre älteste Tochter mit deren Ehemann und dem gemeinsamen Kind als anerkannter Flüchtling in Österreich. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte sie, neuerlich befragt zu werden. Sie sei Zeugin der Ermordung ihres Schwiegervaters gewesen.
8. In ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 6.8.2010 sowie am 27.9.2010 brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, sich den Gründen ihres Ehemannes anzuschließen. Da ihr Ehemann seit August 1996 den Widerstandskämpfern geholfen habe, sei dessen Vater am XXXX ermordet worden. Ihr Ehemann sei in der Folge festgenommen und später freigekauft worden. Die Milizbezirksabteilung von XXXX habe ihren Ehemann ständig vorgeladen. Um eine Wiederholung der Ereignisse zu vermeiden, hätten sie das Land verlassen. Sie vermute, dass ihr Ehemann "Güter und auch Waffen transportiert" habe. Auch nach ihrer Ausreise sei nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt worden.8. In ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 6.8.2010 sowie am 27.9.2010 brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, sich den Gründen ihres Ehemannes anzuschließen. Da ihr Ehemann seit August 1996 den Widerstandskämpfern geholfen habe, sei dessen Vater am römisch 40 ermordet worden. Ihr Ehemann sei in der Folge festgenommen und später freigekauft worden. Die Milizbezirksabteilung von römisch 40 habe ihren Ehemann ständig vorgeladen. Um eine Wiederholung der Ereignisse zu vermeiden, hätten sie das Land verlassen. Sie vermute, dass ihr Ehemann "Güter und auch Waffen transportiert" habe. Auch nach ihrer Ausreise sei nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt worden.
Nach der Ermordung ihres Schwiegervaters befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, in jener Nacht einen Schuss gehört zu haben und auf den Gang hinausgelaufen zu sein, wo sie viele maskierte Personen erblickt habe. In der Folge sei sie von den Personen bedroht und zurück in das Zimmer gedrängt worden. Etwa zwanzig bis dreißig Minuten später habe sie sich vergewissert, dass die Maskierten verschwunden seien. Mit ihren Nachbarinnen sei sie in das Zimmer des Schwiegervaters gegangen, wo sie ihren toten Schwiegervater auf dem Bett im Blut habe liegen sehen. Ihr Ehemann habe zu dieser Zeit "an verschiedenen Orten" genächtigt und sei nicht zu Hause gewesen.
Im Zuge der Einvernahmen brachte die Beschwerdeführerin ein Schriftstück in Vorlage, auf welchem sich - nach ihren Angaben - die Namen von Getöteten befänden.
9. Mit Bescheid vom 29.9.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005), bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.); gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin ferner aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien und stellte die Identität sowie die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest. Überdies stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Bescheiderlassung physisch und psychisch gesund sei. Es könne jedoch - so das Bundesasylamt - nicht festgestellt werden, dass sie an irgendeiner schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Erkrankung leide. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht; die von ihrem Ehemann vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer in Österreich lebenden volljährigen Tochter, welche anerkannter Flüchtling sei, ein intensives Beziehungsverhältnis pflege. Auch sei nicht davon auszugehen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dieser Tochter finanzielle Abhängigkeiten bestünden. Im Herkunftsland würden zudem die Eltern der Beschwerdeführerin leben. Die unbescholtene Beschwerdeführerin besuche keine Kurse, Schulen oder Universitäten in Österreich, verfüge jedoch über geringfügige Deutschkenntnisse.9. Mit Bescheid vom 29.9.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (im Folgenden: AsylG 2005), bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin ferner aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien und stellte die Identität sowie die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest. Überdies stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Bescheiderlassung physisch und psychisch gesund sei. Es könne jedoch - so das Bundesasylamt - nicht festgestellt werden, dass sie an irgendeiner schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Erkrankung leide. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht; die von ihrem Ehemann vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer in Österreich lebenden volljährigen Tochter, welche anerkannter Flüchtling sei, ein intensives Beziehungsverhältnis pflege. Auch sei nicht davon auszugehen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dieser Tochter finanzielle Abhängigkeiten bestünden. Im Herkunftsland würden zudem die Eltern der Beschwerdeführerin leben. Die unbescholtene Beschwerdeführerin besuche keine Kurse, Schulen oder Universitäten in Österreich, verfüge jedoch über geringfügige Deutschkenntnisse.
Beweiswürdigend wies das Bundesasylamt darauf hin, dass die Fluchtgründe des Ehemannes nicht glaubwürdig seien und die Beschwerdeführerin selbst keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe. Aus diesem Grund sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in die Russische Föderation mit Schwierigkeiten bzw. mit Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen zu rechnen habe. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer allgemeinen Situation gehe hervor, dass sie über eine Schulbildung verfüge, grundsätzlich arbeitsfähig sei und ihre Eltern in der Heimat leben würden. Zudem sei von der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihre Familie bzw. die Familie ihres Ehemannes auszugehen.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben hätten, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde. Zudem würden keine Hinweise für das Vorliegen einer allgemein existenzbedrohenden Notlage bestehen. Auch sei keinem Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehenden Interessenabwägung.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 5.10.2010 rechtswirksam zugestellt.
10. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin mit einem am 20.10.2010 per Telefax übermittelten Schriftsatz Beschwerde.
11. Mit Verfahrensanordnung vom 28.10.2010, welche von der Beschwerdeführerin am 3.11.2010 übernommen wurde, brachte der Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin zur Kenntnis, dass ihre Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht wurde. Ferner gab der Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, sich zur Frage der Verspätung ihrer Beschwerde innerhalb einer Frist von 10 Tagen zu äußern.
12. In ihrer Stellungnahme vom 11.11.2010 gab die Beschwerdeführerin u. a. an, den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes "ganz genau" am 6.10.2010 erhalten zu haben. In der Folge habe sie mit dem Postzusteller gesprochen und um eine Bestätigung der Zustellung am 6.10.2010 ersucht. Der Zusteller habe darauf erwidert, dass er eine "solche Information nicht hat" und es sein könne, dass er den Brief am 6.10.2010 gebracht habe. Auch habe er gemeint, dass der Unterschied von einem Tag wohl kein Problem darstellen könne und noch viel Zeit sei, die Beschwerde abzuschicken. Sodann habe die Beschwerdeführerin das zuständige Postamt aufgesucht, um nachzufragen, weshalb das in Rede stehende Poststück "einen Tag später gekommen ist". Am Postamt habe man ihr eine Telefonnummer mit dem Hinweis gegeben, das Problem mit dem "Chef" zu klären. Die Beschwerde habe sie am 11.10.2010 bei einer karitativen Flüchtlingshilfsorganisation abgegeben.
13. Ein Telefonat, das eine Mitarbeiterin des Asylgerichtshofes mit der Post-Zustellbasis in G. führte, ergab, dass (im Hinblick auf den grundsätzlichen Ablauf eines Zustellvorganges) der Zusteller den Erhalt des Schriftstücks durch den Empfänger per Unterschrift auf dem Rückschein bestätigen lasse und das Zustelldatum auf dem Rückschein in jenen Fällen selbst vermerke, in denen der Empfänger dies nicht tue. Dieser Vermerk des Datums werde vom Zusteller in der Praxis bereits während des Zustellvorganges oder aber auch im Nachhinein in der Zustellbasis vorgenommen. Der Rückschein werde jedenfalls erst nach der Zustellung in der Zustellbasis abgestempelt; der Stempel des Zustellpostamts werde von sämtlichen Mitarbeitern benützt, wobei die Richtigkeit des Datums "oberste Priorität" habe. Auf dem Stempel sei nach dem Datum auch die Uhrzeit ersichtlich, was bedeute, dass der Stempel jede Stunde verstellt werden müsse. Eine falsche Einstellung sei daher auszuschließen und auch noch nie vorgekommen. Eine Manipulation des Stempels sei streng verboten; der Zusteller habe auch kein Motiv, eine Veränderung vorzunehmen. In einem Telefonat, das eine Mitarbeiterin des Asylgerichtshofes mit dem konkreten Zusteller des bekämpften Bescheides, D. H., führte, gab dieser an, sich an den Fall erinnern zu können: Das Datum 5.10.2010 sei mit Sicherheit richtig und er könne jeden Irrtum ausschließen. Im Übrigen habe er von einer Manipulation keinen Nutzen.
14. Mit Schreiben vom 18.11.2010 übermittelte der Asylgerichtshof Fragen über den Ablauf des Zustellvorganges an den Zusteller D. H.. Mit Telefax vom selben Tag bejahte der Zusteller auch auf schriftlichem Weg die Frage, ob er sich daran erinnern könne, die fraglichen Briefe am 5.10.2010 zugestellt zu haben; die Frage, ob es sich bei dem handgeschriebenen Datum auf der Übernahmsbestätigung und bei dem Datum des Stempels der Zustellbasis um einen Irrtum handeln könne, verneinte der Zusteller.
15. Mit Beschluss vom 1.12.2010, D6 254676-2/2010, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 63 Abs. 5 AVG, als verspätet zurück.15. Mit Beschluss vom 1.12.2010, D6 254676-2/2010, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG, als verspätet zurück.
16. Am 14.1.2011 stellte die Beschwerdeführerin den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
In ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.1.2011 gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, sie werde wegen der Probleme ihres Ehemannes "noch immer gesucht". Zudem hätten sie vor kurzem erfahren, dass nach wie vor nach ihrem Ehemann gesucht werde und auch ihr Haus durchsucht worden sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Ehemann umgebracht werde.
18. Am 20.1.2011 wurde der Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.18. Am 20.1.2011 wurde der Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
19. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.1.2011 gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, wegen der Fluchtgründe ihres Ehemannes in Gefahr und überdies Augenzeugin der Ermordung ihres Schwiegervaters gewesen zu sein. Zudem würden "Zeugen aus der Nachbarschaft" in Österreich ihre Angaben bestätigen können. Als "neuen Grund" wolle sie anführen, dass die Schwester ihres Ehemannes zur Polizei nach XXXX gebracht und aufgefordert worden sei, den Aufenthaltsort ihres Bruders bekannt zu geben; im Falle der Verweigerung müsse sie monatlich USD 1.000,-- zahlen. Von diesen Umständen habe die Beschwerdeführerin "Anfang Jänner" erfahren, als sie zu Hause angerufen habe. Es sei "ausgeschlossen", dass ihr Ehemann in den Herkunftsstaat zurückkehre, da sein Leben dort in Gefahr sei. Im Zuge seiner Inhaftierung habe er mit seiner Unterschrift bestätigen müssen, dass er für die Kadyrowzy arbeiten werde. Seit Erhalt der negativen Entscheidungen lebe ihr Ehemann "ständig in Angst und Panik", wobei sich die Angstzustände auf die gesamte Familie ausgewirkt hätten. Den gegenständlichen Antrag habe sie aufgrund der Versäumung der Beschwerdefrist im vorangegangenen Verfahren gestellt.19. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.1.2011 gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, wegen der Fluchtgründe ihres Ehemannes in Gefahr und überdies Augenzeugin der Ermordung ihres Schwiegervaters gewesen zu sein. Zudem würden "Zeugen aus der Nachbarschaft" in Österreich ihre Angaben bestätigen können. Als "neuen Grund" wolle sie anführen, dass die Schwester ihres Ehemannes zur Polizei nach römisch 40 gebracht und aufgefordert worden sei, den Aufenthaltsort ihres Bruders bekannt zu geben; im Falle der Verweigerung müsse sie monatlich USD 1.000,-- zahlen. Von diesen Umständen habe die Beschwerdeführerin "Anfang Jänner" erfahren, als sie zu Hause angerufen habe. Es sei "ausgeschlossen", dass ihr Ehemann in den Herkunftsstaat zurückkehre, da sein Leben dort in Gefahr sei. Im Zuge seiner Inhaftierung habe er mit seiner Unterschrift bestätigen müssen, dass er für die Kadyrowzy arbeiten werde. Seit Erhalt der negativen Entscheidungen lebe ihr Ehemann "ständig in Angst und Panik", wobei sich die Angstzustände auf die gesamte Familie ausgewirkt hätten. Den gegenständlichen Antrag habe sie aufgrund der Versäumung der Beschwerdefrist im vorangegangenen Verfahren gestellt.
20. Mit Bescheid vom 17.2.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.). In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie den Familienstand der Beschwerdeführerin fest. Das Erstverfahren der Beschwerdeführerin beruhe - so das Bundesasylamt weiter - auf einem nicht glaubhaften Vorbringen; die Beschwerdeführerin habe selbst keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Es sei auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar. Die Begründung des nunmehrigen Antrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Antrag wesentlich geänderten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch die allgemeine maßgebliche Lage in der Russischen Föderation habe sich im Vergleich zum vorhergehenden Verfahren nicht geändert.20. Mit Bescheid vom 17.2.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.). In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie den Familienstand der Beschwerdeführerin fest. Das Erstverfahren der Beschwerdeführerin beruhe - so das Bundesasylamt weiter - auf einem nicht glaubhaften Vorbringen; die Beschwerdeführerin habe selbst keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Es sei auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar. Die Begründung des nunmehrigen Antrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Antrag wesentlich geänderten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch die allgemeine maßgebliche Lage in der Russischen Föderation habe sich im Vergleich zum vorhergehenden Verfahren nicht geändert.
Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt insbesondere die Ansicht, die Beschwerdeführerin habe sich im gegenständlichen Verfahren auf dieselben Fluchtgründe wie im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bezogen. Entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie im Jänner 2011 von der Befragung ihrer Schwägerin von der Polizei in XXXX über den Aufenthaltsort ihres Ehemannes erfahren habe, habe ihr Ehemann vorgebracht, von der angeblichen Bedrohung und Erpressung seiner Schwester bereits etwa ein Jahr lang in Kenntnis zu sein. Zudem habe der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht angegeben, dass seine Schwester zur Polizei geladen worden sei. Als Indiz, dass die Beschwerdeführerin durch ihre nunmehrigen Angaben lediglich die Vermeidung fremdenpolizeilicher Maßnahmen bzw. die erneute Überprüfung ihrer bereits rechtskräftig entschiedenen Fluchtgründe bezweckt habe, sei ihre Aussage zu werten, wonach sie den gegenständlichen Antrag aufgrund der Versäumung der Beschwerdefrist im vorangegangenen Verfahren gestellt habe. Sämtliche im gegenständlichen Verfahren getätigten Aussagen seien als Fortführung der bereits im Jahr 2004 angegebenen Fluchtgründe zu werten. Da die Beschwerdeführerin ihre Angaben somit auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, da jeder auf dieses unglaubwürdige Vorbringen aufbauende Sachverhalt nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei.Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt insbesondere die Ansicht, die Beschwerdeführerin habe sich im gegenständlichen Verfahren auf dieselben Fluchtgründe wie im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bezogen. Entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie im Jänner 2011 von der Befragung ihrer Schwägerin von der Polizei in römisch 40 über den Aufenthaltsort ihres Ehemannes erfahren habe, habe ihr Ehemann vorgebracht, von der angeblichen Bedrohung und Erpressung seiner Schwester bereits etwa ein Jahr lang in Kenntnis zu sein. Zudem habe der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht angegeben, dass seine Schwester zur Polizei geladen worden sei. Als Indiz, dass die Beschwerdeführerin durch ihre nunmehrigen Angaben lediglich die Vermeidung fremdenpolizeilicher Maßnahmen bzw. die erneute Überprüfung ihrer bereits rechtskräftig entschiedenen Fluchtgründe bezweckt habe, sei ihre Aussage zu werten, wonach sie den gegenständlichen Antrag aufgrund der Versäumung der Beschwerdefrist im vorangegangenen Verfahren gestellt habe. Sämtliche im gegenständlichen Verfahren getätigten Aussagen seien als Fortführung der bereits im Jahr 2004 angegebenen Fluchtgründe zu werten. Da die Beschwerdeführerin ihre Angaben somit auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, da jeder auf dieses unglaubwürdige Vorbringen aufbauende Sachverhalt nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung im vorhergehenden Verfahren mangels Änderung der maßgeblichen Sachlage dem neuerlichen Antrag der Beschwerdeführerin entgegenstehe. Ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung rechtfertige, liege nicht vor. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehenden Interessenabwägung.
21. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. In der Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin hinsichtlich der "näheren Ausführungen zum Folgeantrag und dem geänderten Umstand" auf die Beschwerde ihres Ehemannes und gab überdies an, dass ihr Ehemann nicht vom gesamten Ausmaß der Bedrohung seiner Schwester in Kenntnis gewesen sei. So hätten sie erst im Jänner "alles" erfahren, nachdem ihre Schwägerin zur Polizei nach XXXX gebracht und dort verhört worden sei. Überdies seien sie von der Schwägerin gewarnt worden, nicht in die Heimat zurückzukehren. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Tochter hier die Schule besuche und die deutsche Sprache "bereits als ihre Muttersprache" beherrsche. Da ihr das Heimatland nunmehr völlig fremd sei, würde eine Ausweisung insbesondere für ihre Tochter eine besondere Härte darstellen, zumal sie hier auch "ihr gesamtes soziales Netzwerk aufgebaut" habe und über einen großen Freundeskreis verfüge. Dieser Umstand sei von der belangten Behörde bei der Ausweisungsentscheidung "nicht richtig gewürdigt" worden.21. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. In der Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin hinsichtlich der "näheren Ausführungen zum Folgeantrag und dem geänderten Umstand" auf die Beschwerde ihres Ehemannes und gab überdies an, dass ihr Ehemann nicht vom gesamten Ausmaß der Bedrohung seiner Schwester in Kenntnis gewesen sei. So hätten sie erst im Jänner "alles" erfahren, nachdem ihre Schwägerin zur Polizei nach römisch 40 gebracht und dort verhört worden sei. Überdies seien sie von der Schwägerin gewarnt worden, nicht in die Heimat zurückzukehren. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Tochter hier die Schule besuche und die deutsche Sprache "bereits als ihre Muttersprache" beherrsche. Da ihr das Heimatland nunmehr völlig fremd sei, würde eine Ausweisung insbesondere für ihre Tochter eine besondere Härte darstellen, zumal sie hier auch "ihr gesamtes soziales Netzwerk aufgebaut" habe und über einen großen Freundeskreis verfüge. Dieser Umstand sei von der belangten Behörde bei der Ausweisungsentscheidung "nicht richtig gewürdigt" worden.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Bescheid im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben. Im Hinblick auf § 34 Abs. 4 AsylG 2005 war daher spruchgemäß zu entscheiden.Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Bescheid im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 behoben. Im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
06.06.2011