Norm
AsylG 1997 §10Spruch
D6 243334-0/2008/3E
Analoge Asylerstreckungsentscheidungen betreffend weitere Familienmitglieder:
D6 243335-0/2008/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom (gemeint wohl) 17.10.2003, Zl. 03 16.993-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom (gemeint wohl) 17.10.2003, Zl. 03 16.993-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der (im Antragszeitpunkt minderjährige) Beschwerdeführer, ein usbekischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 9.6.2003 einen (auf den Asylantrag seiner Mutter bezogenen) Asylerstreckungsantrag.römisch eins. Der (im Antragszeitpunkt minderjährige) Beschwerdeführer, ein usbekischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 9.6.2003 einen (auf den Asylantrag seiner Mutter bezogenen) Asylerstreckungsantrag.
1. Mit Bescheid vom 17.10.2003 wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002, ab.1. Mit Bescheid vom 17.10.2003 wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, ab.
2. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige (als Berufung bezeichnete) Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer ist der (im Antragszeitpunkt minderjährige) Sohn der Beschwerdeführerin zu D6 243333-0/2008, deren Beschwerde der Asylgerichtshof insofern stattgegeben hat, als er den bekämpften Bescheid, mit dem ihr Asylantrag abgewiesen worden war, mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat.1. Der Beschwerdeführer ist der (im Antragszeitpunkt minderjährige) Sohn der Beschwerdeführerin zu D6 243333-0/2008, deren Beschwerde der Asylgerichtshof insofern stattgegeben hat, als er den bekämpften Bescheid, mit dem ihr Asylantrag abgewiesen worden war, mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat.
2. Dies ergibt sich aus den Asylakten des Beschwerdeführers und seiner Mutter.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3.2 Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. 101/2003 zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 ist für Asylerstreckungsanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt werden, das AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002, anzuwenden.3.2 Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003, zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 ist für Asylerstreckungsanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt werden, das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, anzuwenden.
3.3 Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.3 Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.4 Im vorliegenden Fall ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu D6 243333-0/2008 im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers den bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat.3.4 Im vorliegenden Fall ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu D6 243333-0/2008 im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers den bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat.
Da sich das Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers daher wieder im Stadium des Verfahrens vor dem Bundesasylamt befindet, war auch der gegenständliche Bescheid, womit der (auf den Asylantrag der Mutter bezogene) Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen wurde, ersatzlos zu beheben.Da sich das Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers daher wieder im Stadium des Verfahrens vor dem Bundesasylamt befindet, war auch der gegenständliche Bescheid, womit der (auf den Asylantrag der Mutter bezogene) Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen wurde, ersatzlos zu beheben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylerstreckung, BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
06.06.2011