Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S17 418.941-1/2011/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA.: Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2011, Zl. 11 01.325-EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2011, Zl. 11 01.325-EAST-West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3, 3. S., AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 135/2009 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3, S., AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 09.02.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 09.02.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Ein durchgeführter Abgleich seiner Fingerabdruckdaten in der Eurodac-Datenbank ergab einen Treffer (IT2....). Demnach wurden ihm in Italien am 31.01.2011 nach "illegaler Einreise" in Crotone Fingerabdrücke abgenommen.
Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens ergab sich die Zuständigkeit Italiens auf Grund des Aufnahmegesuches gem. Art 10 Abs 1 Dublin II-VO durch Verfristung gem. Art 18 Abs 7 leg cit, weil dieser Staat nicht innerhalb der gesetzten Frist antwortete.Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens ergab sich die Zuständigkeit Italiens auf Grund des Aufnahmegesuches gem. Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO durch Verfristung gem. Artikel 18, Absatz 7, leg cit, weil dieser Staat nicht innerhalb der gesetzten Frist antwortete.
Nachträglich stimmte Italien der Aufnahme des BF ausdrücklich zu.
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde mit Bescheid vom 14.4.2011vom BAA gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art 10 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde mit Bescheid vom 14.4.2011vom BAA gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei durch ihren Rechtsfreund innerhalb offener Frist Beschwerde. Moniert wird darin insbesondere, dass nicht Italien sondern Griechenland zuständig sei, da der BF über diesen Staat das Territorium der Dublin Staaten betreten habe. Die Zustimmungsfiktion Italiens sei daher ungültig. Betreffend der nachträglichen Mitteilung des BAA an Italien, dass der BF in Österreich eine Ehegattin mit aufrechtem Aufenthaltstitel habe, wird eingewendet, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb das BAA davon ausginge, dass auf dieses Schreiben nicht geantwortet worden sei. Der Vertreter habe deshalb auch - einen der Beschwerde in italienischer Sprache beiliegenden - Schriftsatz an die italienische Dublin Behörde gesandt und auch telefonisch kontaktiert. Ein unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben sowie die Anwendbarkeit der humanitären Klausel des Art 15 Dublin II-VO wurde moniert.Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei durch ihren Rechtsfreund innerhalb offener Frist Beschwerde. Moniert wird darin insbesondere, dass nicht Italien sondern Griechenland zuständig sei, da der BF über diesen Staat das Territorium der Dublin Staaten betreten habe. Die Zustimmungsfiktion Italiens sei daher ungültig. Betreffend der nachträglichen Mitteilung des BAA an Italien, dass der BF in Österreich eine Ehegattin mit aufrechtem Aufenthaltstitel habe, wird eingewendet, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb das BAA davon ausginge, dass auf dieses Schreiben nicht geantwortet worden sei. Der Vertreter habe deshalb auch - einen der Beschwerde in italienischer Sprache beiliegenden - Schriftsatz an die italienische Dublin Behörde gesandt und auch telefonisch kontaktiert. Ein unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben sowie die Anwendbarkeit der humanitären Klausel des Artikel 15, Dublin II-VO wurde moniert.
Die gegenständliche Beschwerde langte am 27.4.2011 beim AsylGH ein.
Am 2.5.2011 wurde vom BAA ein Schreiben der italienischen Dublin-Behörde, datiert mit 29.4.2011, übermittelt, womit Italien an Österreich ein Aufnahmegesuch gem. Art 15 Dublin II-VO auf Grundlage der nach der Zustimmung Italiens erfolgten nachträglichen Mitteilung Österreichs, dass in Österreich die Ehegattin mit einer Aufenthaltsberechtigung lebe.Am 2.5.2011 wurde vom BAA ein Schreiben der italienischen Dublin-Behörde, datiert mit 29.4.2011, übermittelt, womit Italien an Österreich ein Aufnahmegesuch gem. Artikel 15, Dublin II-VO auf Grundlage der nach der Zustimmung Italiens erfolgten nachträglichen Mitteilung Österreichs, dass in Österreich die Ehegattin mit einer Aufenthaltsberechtigung lebe.
Der mitübermittelten Korrespondenz des Dublin-Büro der EAST West mit dem Referenten ist zu entnehmen, dass davon ausgegangen wird, dass die Zuständigkeit derzeit nicht beim Dublinbüro liege, da der Akt beim AsylGH sei. Weiters könnten die Angaben bzw. Behauptungen der italienischen Behörden auf Grund des fehlenden Aktes nicht überprüft werden, weshalb das Ersuchen Italiens gegenwärtig nicht beantwortet worden sei.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zum Spruchpunkt:
1. Gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idgF gilt Folgendes:1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF gilt Folgendes:
In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2. Im vorliegenden Fall hat der BF in der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 9.2.2011 ua. angegeben, dass er deshalb nach Österreich gekommen sei, weil sich hier seit 5-6 Jahren seine - von ihm in der Einvernahme namentlich genannte - Freundin aufhalte. Eine weitere Befragung oder sonstige amtswegige Ermittlung zu dieser Person erfolgte im Rahmen dieser Einvernahme nicht.
Am 10.2.2011 hat das BAA auf Grund des Eurodac-Treffers an Italien ein Aufnahmegesuch gem. Art 10 Abs 1 Dublin II-VO gestellt. Um Beantwortung des Gesuches bis spätestens 12.3.2011 wurde gebeten. Die belangte Behörde hat zuvor nicht versucht den Bezug zur genannten Freundin in Österreich zu erhellen. Weiters wurde dieser Konnex zu Österreich im Aufnahmegesuch an Italien verschwiegen.Am 10.2.2011 hat das BAA auf Grund des Eurodac-Treffers an Italien ein Aufnahmegesuch gem. Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestellt. Um Beantwortung des Gesuches bis spätestens 12.3.2011 wurde gebeten. Die belangte Behörde hat zuvor nicht versucht den Bezug zur genannten Freundin in Österreich zu erhellen. Weiters wurde dieser Konnex zu Österreich im Aufnahmegesuch an Italien verschwiegen.
Noch am 10.2.2011 hat Italien Österreich ersucht bekannt zu geben ob der im Gesuch genannte B.M. - dieser soll dem BF bei der Reise begleitet haben - ein Familienmitglied sei. Im übermittelten Verwaltungsakt ist nicht nachvollziehbar, ob das BAA darauf geantwortet hat bzw. was gegebenenfalls der Inhalt einer Antwort war. Auch den verfahrensrechtlichen Daten im AIS kann diesbezüglich nichts Konkretes und Nachvollziehbares entnommen werden.
In einem Transfer request ersuchte das BAA Italien mit Schriftsatz vom 14.3.2011, übermittelt am gleichen Tag, seine Verantwortung bzw. Zuständigkeit Kraft Verfristung anzuerkennen. Mit Schreiben vom 15.3.2011, eingelangt am 16.3.2011, stimmte Italien nachträglich einer Aufnahme des BF auf Basis des Art 10 Abs 1 Dublin II-VO zu.In einem Transfer request ersuchte das BAA Italien mit Schriftsatz vom 14.3.2011, übermittelt am gleichen Tag, seine Verantwortung bzw. Zuständigkeit Kraft Verfristung anzuerkennen. Mit Schreiben vom 15.3.2011, eingelangt am 16.3.2011, stimmte Italien nachträglich einer Aufnahme des BF auf Basis des Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO zu.
Am 18.3.2011 wurde der BF erstmals vom BAA einvernommen und dabei ua. auch zu seinen Beziehungen zu Österreich befragt. Darin konkretisierte er bzw. berichtigte seine schon in der Erstbefragung gemachten Angaben zur genannten Freundin dahin gehend, dass er diese bereits 2010 im Iran standesamtlich geheiratet habe und bescheinigte dies durch eine Heiratsurkunde. Aus erster Ehe habe sie zwei Kinder. Sie verfüge seiner Ansicht nach über einen österreichischen Reisepass.
Am 22.3.2011 teilte das BAA Italien ergänzend mit, dass der BF in Österreich angegeben habe, dass ihm vor der Einreise nach Italien Fingerabdruckdaten in Griechenland abgenommen worden seien und Italien davon auch Kenntnis habe. Weiters "lebe seine Ehegattin mit einer Aufenhaltserlaubnis in Österreich". Zur Antwort, ob Italien seine Zustimmung zur Aufnahme weiterhin aufrecht halte, wurde eine einwöchige Frist (bis 29.3.2011) gesetzt. Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass Italien bis zur Bescheiderlassung nicht geantwortet hat und das BAA von einer aufrechten Zustimmung Italiens zur Aufnahme des BF ausgeht.
Das BAA übermittelte den Verwaltungsakt samt Beschwerde und darin enthaltenen anwaltlichem Schreiben an die italienische Dublin-Behörde in italienischer Sprache ohne Übersetzung dem AsylGH, welcher binnen 1 Woche über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 37 AsylG zu beurteilen hat. Eine Übersetzung dieses Schreibens innerhalb dieser Frist war für den AsylGH nicht möglich, weshalb sich das Gericht keine Kenntnis vom konkreten Inhalt verschaffen konnte.Das BAA übermittelte den Verwaltungsakt samt Beschwerde und darin enthaltenen anwaltlichem Schreiben an die italienische Dublin-Behörde in italienischer Sprache ohne Übersetzung dem AsylGH, welcher binnen 1 Woche über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 37, AsylG zu beurteilen hat. Eine Übersetzung dieses Schreibens innerhalb dieser Frist war für den AsylGH nicht möglich, weshalb sich das Gericht keine Kenntnis vom konkreten Inhalt verschaffen konnte.
Mit Schriftsatz vom 29.4.2011 stellte Italien letztlich an Österreich ein Gesuch gem. Art 15 [Humanitäre Klausel], da sich - wie vom BAA erst später mitgeteilt wurde - die Ehegattin des BF mit einer Aufenthaltserlaubnis in Österreich befinde.Mit Schriftsatz vom 29.4.2011 stellte Italien letztlich an Österreich ein Gesuch gem. Artikel 15, [Humanitäre Klausel], da sich - wie vom BAA erst später mitgeteilt wurde - die Ehegattin des BF mit einer Aufenthaltserlaubnis in Österreich befinde.
3. Grundsätzlich erfordert eine Vollziehung der Dublin II-VO eine gute Kooperation auf der Basis von Vertrauensbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten. Dies bedingt insbesondere, dass der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat jene Informationen übermittelt, welcher dieser zur Prüfung der Zuständigkeit benötigt.
Das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten steht unter der allgemeinen Bedingung, dass das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft war. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten hat und die Zustimmung, sei es auch basierend auf Grundlage einer Zustimmungsfiktion - sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist (zur Abgrenzung der "groben Fehlerhaftigkeit" in diesem Zusammenhang siehe etwa rechtsvergleichend Dt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2005, 3 BS 290). Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK vorliegt.Das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten steht unter der allgemeinen Bedingung, dass das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft war. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten hat und die Zustimmung, sei es auch basierend auf Grundlage einer Zustimmungsfiktion - sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist (zur Abgrenzung der "groben Fehlerhaftigkeit" in diesem Zusammenhang siehe etwa rechtsvergleichend Dt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2005, 3 BS 290). Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK vorliegt.
Der oben beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw rechtliche Grundsätze der Dublin II VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Art 19 Abs 1 bzw. Art 18 Abs 7 VO 343/2003 keinen Bestand haben. Es handelt sich hier insgesamt um einen Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes; die Rechtsunterworfenen müssen darauf vertrauen können, dass die Staatsorgane in Vollzug des primär an sie gerichteten Rechts nicht qualifiziert rechtswidrig handeln. (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Auflage, K22-24 zu Art 16)Der oben beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw rechtliche Grundsätze der Dublin römisch zwei VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Artikel 19, Absatz eins, bzw. Artikel 18, Absatz 7, VO 343 aus 2003, keinen Bestand haben. Es handelt sich hier insgesamt um einen Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes; die Rechtsunterworfenen müssen darauf vertrauen können, dass die Staatsorgane in Vollzug des primär an sie gerichteten Rechts nicht qualifiziert rechtswidrig handeln. vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Auflage, K22-24 zu Artikel 16,)
4. Im vorliegenden Fall hat Österreich, vertreten durch das Bundesasylamt, im Aufnahmegesuch trotz Kenntnis Italien nichts von der Existenz seiner Freundin im Bundesgebiet mitgeteilt, deretwegen er auch nach Österreich kam und er bereits in der Erstbefragung angab, dass diese bereits seit 5 oder 6 Jahren in Österreich leben würde. Eine nähere Aufklärung bzw. Erhellung dieser Beziehung erfolgte vor der Einleitung und dem Abschluss des Konsultationsverfahrens vom BAA nicht. Dass es sich dabei - insbesondere im Hinblick auf die humanitäre Klausel des Art 15 Dublin II-VO - um einen für die Zuständigkeitsfrage bzw. für das Konsultationsverfahren irrelevanten Umstand handelt, kann nicht vertretbar angenommen werden. Zwar hat das BAA nach der ersten Einvernahme vor der belangten Behörde, jedoch erst nach Ende des Konsultationsverfahren, diesen Sachverhalt mit der vagen Konkretisierung, dass "die Ehegattin mit einer Aufenthaltserlaubnis" im Bundesgebiet lebe nachgetragen, jedoch erscheint im Zusammenhang mit dem ersten Verschweigen die an Italien gesetzte Antwortfrist von einer Woche, ob die ursprüngliche Zustimmung noch aufrecht sei, unbillig. Hätte das BAA den vor Einleitung des Konsultationsverfahren schon bekannten privaten- bzw. familiären Konnex zu Österreich schon im ursprünglichen Aufnahmegesuch mitgeteilt, hätte Italien einen Monat Zeit zur Reaktion bzw. Prüfung gehabt und nicht eine Woche.4. Im vorliegenden Fall hat Österreich, vertreten durch das Bundesasylamt, im Aufnahmegesuch trotz Kenntnis Italien nichts von der Existenz seiner Freundin im Bundesgebiet mitgeteilt, deretwegen er auch nach Österreich kam und er bereits in der Erstbefragung angab, dass diese bereits seit 5 oder 6 Jahren in Österreich leben würde. Eine nähere Aufklärung bzw. Erhellung dieser Beziehung erfolgte vor der Einleitung und dem Abschluss des Konsultationsverfahrens vom BAA nicht. Dass es sich dabei - insbesondere im Hinblick auf die humanitäre Klausel des Artikel 15, Dublin II-VO - um einen für die Zuständigkeitsfrage bzw. für das Konsultationsverfahren irrelevanten Umstand handelt, kann nicht vertretbar angenommen werden. Zwar hat das BAA nach der ersten Einvernahme vor der belangten Behörde, jedoch erst nach Ende des Konsultationsverfahren, diesen Sachverhalt mit der vagen Konkretisierung, dass "die Ehegattin mit einer Aufenthaltserlaubnis" im Bundesgebiet lebe nachgetragen, jedoch erscheint im Zusammenhang mit dem ersten Verschweigen die an Italien gesetzte Antwortfrist von einer Woche, ob die ursprüngliche Zustimmung noch aufrecht sei, unbillig. Hätte das BAA den vor Einleitung des Konsultationsverfahren schon bekannten privaten- bzw. familiären Konnex zu Österreich schon im ursprünglichen Aufnahmegesuch mitgeteilt, hätte Italien einen Monat Zeit zur Reaktion bzw. Prüfung gehabt und nicht eine Woche.
Aus diesem Grund kann die auf Grundlage dieser qualifiziert unvollständigen Informationen ergangene Zustimmung, auch wenn diese durch Zustimmungsfiktion wegen Zeitablauf eingetreten ist, wegen Willkür keinen Bestand haben und war die angefochtene - auf diese Erklärung gestützte - Entscheidung aus diesem Grund zu beheben.
Weiters war auch noch Folgendes für die gegenständliche ausschlaggebend:
Der AsylGH hat bei der Beurteilung der Beschwerde die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen. Ergeben sich etwa nach erstinstanzlicher Entscheidung Sachverhaltsänderungen, so sind diese grundsätzlich zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall hat Italien nach Erlassung des angefochtenen Bescheides und nach Beschwerdevorlage mit Schriftsatz vom 29.4.2011 an Österreich ein Aufnahmegesuch gem. "Art 15 Dublin II-VO" [Humanitäre Klausel] gestellt und sich dabei auf die vom BAA erst später mitgeteilte Beziehung zur Ehegattin, welche im Bundesgebiet über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt, berufen.
Zum Zeitpunkt der Stellung dieses Gesuches durch Italien ist im Allgemeinen anzuführen, dass den mit Sanktionscharakter versehenen Fristen der Dublin II-VO für den ersuchenden Mitgliedstaat im Anwendungsbereich des Art 15 leg cit kein absolut zwingender Charakter zukommt, da hier Effizienz- und Sanktionswirkung gegenüber säumigen Mitgliedstaaten wohl hinter dem mit dieser Bestimmung verfolgten humanitären Ansatz zurücktreten werden müssen und es dem ersuchten Mitgliedstaat in der Mehrzahl der Fälle ohnehin frei steht, das Ersuchen jederzeit aus anderen Gründen abzulehnen oder anzunehmen. [...] Die Frist des Art 18 Abs 7 leg cit bleibt dagegen für den ersuchten Mitgliedstaat als mit Sanktionscharakter versehen gültig, als es nicht sachgerecht erscheint, die Beantwortung von Ersuchen nach Art 15 zeitlich quasi freizustellen (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, 3. Auflage, K3 zu Art 15).Zum Zeitpunkt der Stellung dieses Gesuches durch Italien ist im Allgemeinen anzuführen, dass den mit Sanktionscharakter versehenen Fristen der Dublin II-VO für den ersuchenden Mitgliedstaat im Anwendungsbereich des Artikel 15, leg cit kein absolut zwingender Charakter zukommt, da hier Effizienz- und Sanktionswirkung gegenüber säumigen Mitgliedstaaten wohl hinter dem mit dieser Bestimmung verfolgten humanitären Ansatz zurücktreten werden müssen und es dem ersuchten Mitgliedstaat in der Mehrzahl der Fälle ohnehin frei steht, das Ersuchen jederzeit aus anderen Gründen abzulehnen oder anzunehmen. [...] Die Frist des Artikel 18, Absatz 7, leg cit bleibt dagegen für den ersuchten Mitgliedstaat als mit Sanktionscharakter versehen gültig, als es nicht sachgerecht erscheint, die Beantwortung von Ersuchen nach Artikel 15, zeitlich quasi freizustellen (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, 3. Auflage, K3 zu Artikel 15,).
Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden § 41 Abs 3 letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Gemäß Art 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.
Im gegenständlichen Fall liegt der angenommenen Zuständigkeit Italiens ein grob mangelhaftes Konsultationsverfahren zugrunde und es bedarf auch in Bezug auf die Sacherhaltsänderung in Folge des durch Italien gestellten Gesuches gem. Art 15 Dublin II-VO eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, bei der auch eine nochmalige Einvernahme wahrscheinlich ist. Zudem bedarf es gegenständlich einer Konsultation mit diesem Staat. Auf Grundlage von Art 22 Dublin II-VO ist in Österreich für die Durchführung dieser VO mit den anderen Mitgliedstaaten das Bundesasylamt zuständig und verfügt auch nur diese Behörde über die dafür notwendigen Kompetenzen und Ressourcen.Im gegenständlichen Fall liegt der angenommenen Zuständigkeit Italiens ein grob mangelhaftes Konsultationsverfahren zugrunde und es bedarf auch in Bezug auf die Sacherhaltsänderung in Folge des durch Italien gestellten Gesuches gem. Artikel 15, Dublin II-VO eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, bei der auch eine nochmalige Einvernahme wahrscheinlich ist. Zudem bedarf es gegenständlich einer Konsultation mit diesem Staat. Auf Grundlage von Artikel 22, Dublin II-VO ist in Österreich für die Durchführung dieser VO mit den anderen Mitgliedstaaten das Bundesasylamt zuständig und verfügt auch nur diese Behörde über die dafür notwendigen Kompetenzen und Ressourcen.
Der für die Entscheidung maßgebliche und vom BAA zu berücksichtigende Sachverhalt ergibt sich nunmehr erweitert auch aus dem Inhalt der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III. Bei dieser Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.römisch drei. Bei dieser Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Schlagworte
Kassation, Konsultationsverfahren, Willkür, ZustimmungserklärungZuletzt aktualisiert am
04.07.2011