RS Vwgh 2003/11/5 2002/08/0099

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Veröffentlicht am 05.11.2003
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
69/03 Soziale Sicherheit

Norm

ASVG §311;
SozVersAbk UNIDO 1971 Art6;
SozVersAbk UNIDO 1971 Art7;

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 6 des UNIDO-Abkommens (BGBl. Nr. 424/1971) werden nur vom jeweiligen Angestellten der UNIDO geleistete Beiträge zur Pensionsversicherung erstattet. Ein Überweisungsbetrag des ehemaligen Dienstgebers führt daher zu keiner Erstattung an den (nunmehrigen) Angestellten. Dieses Ergebnis widerspricht nach Ansicht des VwGH auch nicht der Verfassung (mit weiteren Ausführungen unter Hinweis auf E 15. November 2000, Zl. 98/08/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002080099.X01

Im RIS seit

03.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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