TE AsylGH Beschluss 2011/5/4 S7 419114-1/2011

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Veröffentlicht am 04.05.2011
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Spruch

S7 419.114-1/2011/3Z

S7 419.115-1/2011/3Z

S7 419.116-1/2011/3Z

S7 419.117-1/2011/3Z

S7 419.118-1/2011/3Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerden

1. des XXXX alias XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2011, Zl. 11 02.816-EAST-Ost,1. des römisch 40 alias römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2011, Zl. 11 02.816-EAST-Ost,

2. der XXXX alias XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2011, Zl. 11 02 817-EAST-Ost,2. der römisch 40 alias römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2011, Zl. 11 02 817-EAST-Ost,

3. der mj. XXXX alias XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2011, Zl. 11 02.818-EAST-Ost,3. der mj. römisch 40 alias römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 alias römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2011, Zl. 11 02.818-EAST-Ost,

4. des mj. XXXX alias XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2011, Zl. 11 02.819-EAST-Ost,4. des mj. römisch 40 alias römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 alias römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2011, Zl. 11 02.819-EAST-Ost,

5. des mj. XXXX alias XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2011, Zl. 11 02.820-EAST-Ost5. des mj. römisch 40 alias römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 alias römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2011, Zl. 11 02.820-EAST-Ost

alle StA. Afghanistan, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Den Beschwerden wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und seine 3 minderjährigen Kinder, Staatsangehörige von Afghanistan, stellten am 23.3.2011 Anträge auf internationalen Schutz. Mit den im Spruch genannten Bescheiden hat das Bundesasylamt diese Anträge jeweils gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und festgehalten, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig sei. Weiters wurden die Beschwerdeführer jeweils gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und seine 3 minderjährigen Kinder, Staatsangehörige von Afghanistan, stellten am 23.3.2011 Anträge auf internationalen Schutz. Mit den im Spruch genannten Bescheiden hat das Bundesasylamt diese Anträge jeweils gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und festgehalten, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn zuständig sei. Weiters wurden die Beschwerdeführer jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist.

I.2. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellten gleichzeitig einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters (früher: Flüchtlingsberater) für das Asylgerichtshofverfahren.römisch eins.2. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellten gleichzeitig einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters (früher: Flüchtlingsberater) für das Asylgerichtshofverfahren.

I.3. Diesen Anträgen wurde jeweils mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag stattgegeben.römisch eins.3. Diesen Anträgen wurde jeweils mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag stattgegeben.

II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 41 Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

II.7. § 37 Abs. 1 AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."römisch zwei.7. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Aufgrund der Aktenlage und dem bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführer ist zwar derzeit nicht anzunehmen, dass diesen bei einer Rückkehr nach Ungarn eine der in § 37 Abs. 1 AsylG aufgezählten Gefahren droht, es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer mit Unterstützung des Rechtsberaters ein Vorbringen erstatten, welches eine konkrete Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 2, 3 EMRK im Fall ihrer Abschiebung aufzeigt.Aufgrund der Aktenlage und dem bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführer ist zwar derzeit nicht anzunehmen, dass diesen bei einer Rückkehr nach Ungarn eine der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufgezählten Gefahren droht, es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer mit Unterstützung des Rechtsberaters ein Vorbringen erstatten, welches eine konkrete Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 2, 3, EMRK im Fall ihrer Abschiebung aufzeigt.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Es ist in diesem Zusammenhang lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Es ist in diesem Zusammenhang lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.

Die dem Asylgerichtshof vorgelegten Beschwerden enthalten Behauptungen, die das reale Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK im Fall der Durchführung einer Ausweisung geltend machen. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens der bisher unvertretenen Beschwerdeführer kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, so dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 37 Abs. 1 AsylG 2005 geboten ist.Die dem Asylgerichtshof vorgelegten Beschwerden enthalten Behauptungen, die das reale Risiko einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK im Fall der Durchführung einer Ausweisung geltend machen. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens der bisher unvertretenen Beschwerdeführer kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, so dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 geboten ist.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben.

Somit war spruchgemäß zu beschließen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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