TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/4 A4 249908-2/2011

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Veröffentlicht am 04.05.2011
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Spruch

A4 249.908-2/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Guinea alias Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2011, Zl. 11 03.377-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Guinea alias Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2011, Zl. 11 03.377-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat bereits am 25.05.2003 einen (ersten) Asylantrag gestellt. Er wurde hierzu am 01.04.2004 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die portugiesische Sprache einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er die Befragung nicht machen möchte und nichts beantworten werde. Er spreche erst, wenn er aus dem Gefängnis entlassen werde. Solange er nicht enthaftet sei, könne er sich nicht konzentrieren. Er könne hier über seine Probleme nicht reden. Seine Angaben würden sowieso als Lügen abgestempelt.römisch eins. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat bereits am 25.05.2003 einen (ersten) Asylantrag gestellt. Er wurde hierzu am 01.04.2004 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die portugiesische Sprache einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er die Befragung nicht machen möchte und nichts beantworten werde. Er spreche erst, wenn er aus dem Gefängnis entlassen werde. Solange er nicht enthaftet sei, könne er sich nicht konzentrieren. Er könne hier über seine Probleme nicht reden. Seine Angaben würden sowieso als Lügen abgestempelt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2004, Zl. 03 14.999-BAL, wurde der am 25.05.2003 gestellte Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass keine asylrelevanten Gründe vorgebracht worden wären, weshalb auch kein Asyl gewährt werden könne.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2004, Zl. 03 14.999-BAL, wurde der am 25.05.2003 gestellte Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass keine asylrelevanten Gründe vorgebracht worden wären, weshalb auch kein Asyl gewährt werden könne.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.03.2009, Zl. A3 249.908-0/2008/18E, wurde die Berufung (nunmehr Beschwerde) als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht hat.

Diese Entscheidung erwuchs am 24.03.2009 in Rechtskraft.

2. Am 08.04.2011 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die portugiesische Sprache unterzogen. Hierbei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seit 2003 in Österreich sei und sich hier eingelebt habe, weshalb er erneut um Asyl ansuche. Er habe vor zwei Jahren, als er im Gefängnis gewesen sei, erfahren, dass sein Asylantrag abgelehnt worden sei. Anschließend sei er immer wieder im Gefängnis gewesen. Jetzt befinde er sich in Schubhaft und wisse, dass er nach Afrika zurück müsse. Deshalb stelle er einen neuen Antrag auf Asyl.

Am 12.04.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Am 12.04.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.

In der am 14.04.2011 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme im Beisein eines Dolmetschers für die portugiesische Sprache, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Staatsangehöriger von Guinea-Bissau sei und der Volksgruppe der Fulla angehöre. Er spreche die Sprachen Fulla, Portugiesisch, Französisch und ein wenig Deutsch. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Seine Identität könne er nicht nachweisen. Er stelle einen neuerlichen Asylantrag, weil er Angst habe, abgeschoben zu werden. Er habe in seinem Heimatland keine Familie mehr. Die Situation in Guinea-Bissau habe sich nicht geändert. Seine Probleme, die er vor seiner Ausreise gehabt hätte, seien noch schlechter geworden. Er werde von der Regierung wegen seiner Tätigkeit als Rebell verfolgt und befürchte im Falle einer Rückkehr, Probleme mit der Regierung zu bekommen. In die Länderberichte zu Guinea möchte er nicht Einsicht nehmen. Er würde gerne Berichte zu Guinea-Bissau sehen, aber Guinea interessiere ihn nicht.

Aus dem mittels Fax am 18.04.2011 an das Bundesasylamt übermittelten fachärztlichen Befund vom selben Tag geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Lumbalgie und einer leichten depressiven Episode leide.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2011, Zl. 11 03.377-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.04.2011 gemäß § 68 Abs 1 AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2011, Zl. 11 03.377-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.04.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.

Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird betont, dass er Angst habe, nach Guinea-Bissau zurückzukehren, da er in seinem Land viele Probleme habe. Es liege auch, was seine Nationalität betreffe, ein Irrtum vor. Er stamme aus Guinea-Bissau, nicht aus Guinea-Conakry. Falls es keine Alternative zu Asyl gebe, möchte er, dass man ihn in Freiheit lasse, um von diesem Land wegzugehen und zu versuchen, mit seinen Schwestern in Kontakt zu treten, da sein Gesundheitszustand nicht gut sei. Er habe hohen Blutdruck, Rückenschmerzen, Depressionen und befinde sich in einem vorgerückten Alter.

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen wie folgt:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen wie folgt:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 1. Juli 2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 1. Juli 2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideGemäß Paragraph 61, Absatz 3, Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Über die gegenständliche Beschwerde hat demnach der Asylgerichtshof, und zwar gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c durch einen Einzelrichter zu entscheiden.Über die gegenständliche Beschwerde hat demnach der Asylgerichtshof, und zwar gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Änderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Änderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aus Guinea-Bissau und nicht aus Guinea-Conakry stamme. Das Bundesasylamt stellt fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Guinea sei und führt in seiner Beweiswürdigung aus, dass sich diese Feststellung "auf den Akteninhalt zur oa. Zahl" gründe. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, aus Guinea-Bissau zu stammen, ist das Bundesasylamt nicht eingegangen. Aus dem erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass das Bundesasylamt abwechselnd von Guinea (etwa auf den Seiten 21, 25, 37, 53) bzw. Guinea-Bissau (so auf den Seiten 27, 33, 39, 43) als Heimatstaat des Beschwerdeführers ausgeht. Weshalb das Bundesasylamt im Bescheid schließlich zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer aus Guinea stammt - und nicht wie von ihm behauptet aus Guinea-Bissau - wird nicht ausreichend begründet dargelegt. Es wird lediglich angeführt, dass sich die Staatsangehörigkeit "auf den Akteninhalt zur oa. Zahl" gründe, womit aber nicht klar ist, ob damit das erste oder das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers gemeint ist. Aus dem gegenständlichen Asylverfahren bzw. diesem Akteninhalt geht jedenfalls nicht eindeutig hervor - wie oben dargestellt -, von welcher Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers das Bundesasylamt ausgeht.

Festzuhalten ist, dass das Bundesasylamt damit auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sachgerecht eingegangen ist. Das Bundesasylamt hat sich mit der Behauptung des Beschwerdeführers, sein Herkunftsstaat sei Guinea-Bissau, nicht auseinandergesetzt, etwa indem es den Beschwerdeführer dazu ausführlich einvernommen hätte bzw. ein Sprachgutachten eingeholt hätte. Die Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers erweisen sich als qualifiziert mangelhaft, so dass der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer zu seinem behaupteten Herkunftsstaat einzuvernehmen hätte.

Weiters geht aus dem Patientenbrief vom 18.04.2011 hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Lumbalgie und einer leichten depressiven Episode leide. Dazu muss abgeklärt werden, welche konkreten Behandlungen notwendig sind und ob diese im Heimatland des Beschwerdeführers gegeben sind.

Da solcherart die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschiene, hat der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid gemäß § 41 Abs 3 3. Satz AsylG 2005 zu beheben.Da solcherart die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschiene, hat der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 zu beheben.

Die vom Gesetzgeber angeordnete Verbindung der Entscheidung über die Zuständigkeit für den Asylantrag mit der Ausweisungsentscheidung (§ 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005) hatte spruchgemäß zur Zurückverweisung der gesamten Angelegenheit an das Bundesasylamt zu führen.Die vom Gesetzgeber angeordnete Verbindung der Entscheidung über die Zuständigkeit für den Asylantrag mit der Ausweisungsentscheidung (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) hatte spruchgemäß zur Zurückverweisung der gesamten Angelegenheit an das Bundesasylamt zu führen.

Von der der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 1. Satz AsylG 2005 Abstand genommen werden.Von der der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, 1. Satz AsylG 2005 Abstand genommen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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