TE AsylGH Beschluss 2011/5/6 C5 419057-1/2011

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Veröffentlicht am 06.05.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

C5 419057-1/2011/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2011, FZ. 0908.025-BAW, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2011, FZ. 0908.025-BAW, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 7.7.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Antrag niederschriftlich vernommen, weiters am 9.2.2010 und am 8.4.2011 vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien).

Er gab iW an, er sei Mitglied der BNP (Bangladesh Nationalist Party), sei aber von Mitgliedern der Awami League (AL) aufgefordert worden, sie finanziell zu unterstützen; da er sich geweigert habe, sei er mit dem Umbringen bedroht worden. Weiters gab er an, er sei zu Unrecht beschuldigt worden, dass er eine Veranstaltung der AL gestört und einen Funktionär dieser Partei geschlagen habe. Deshalb werde er von der Polizei verfolgt.

1.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III) ; gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 schließlich erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV).1.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch drei) ; gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 schließlich erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 8.4.2011 ausgefolgt und damit zugestellt.

1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde, in der ua. die Anträge gestellt werden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsberater zur Verfügung zu stellen.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2.1.2.1. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen als solche, mit denen ein Antrag zurückgewiesen wird, und gegen die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.2.1.2.1. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen als solche, mit denen ein Antrag zurückgewiesen wird, und gegen die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

§ 38 AsylG 2005 lautet:Paragraph 38, AsylG 2005 lautet:

"(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."(3) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

2.1.2.2. Ebenso wie bei § 37 AsylG 2005 (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005. Kommentar [2006] 519 f.; Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz 574 - 576; Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005. Asylgesetz 20055 [2010] 722, K 3 zu ³ 37), der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide regelt und in seinem Abs. 1 die gleichen Kriterien wie § 38 Abs. 2 AsylG 2005 aufzählt, sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung verfassungskonform dahin auszulegen, dass darunter auch "etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK [...] oder Art. 8 EMRK fallen können" (VfSlg. 17.340/2004), zu subsumieren sind.2.1.2.2. Ebenso wie bei Paragraph 37, AsylG 2005 vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005. Kommentar [2006] 519 f.; Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz 574 - 576; Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005. Asylgesetz 20055 [2010] 722, K 3 zu ³ 37), der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide regelt und in seinem Absatz eins, die gleichen Kriterien wie Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 aufzählt, sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung verfassungskonform dahin auszulegen, dass darunter auch "etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK [...] oder Artikel 8, EMRK fallen können" (VfSlg. 17.340 aus 2004,), zu subsumieren sind.

Verfassungskonform ausgelegt, sind bei der Entscheidung über die Frage der aufschiebenden Wirkung daher nicht nur jene Grundrechte zu beachten, die Leib und Leben des Asylwerbers schützen (wie die Art. 2 und 3 MRK oder die Protokolle Nr. 6 und 13 zur MRK), sondern auch andere Grundrechte (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 531; Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 733 f., K 7 zu § 38) und Interessen des Asylwerbers (vgl. nochmals Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, 722 f., K 7 zu § 38).Verfassungskonform ausgelegt, sind bei der Entscheidung über die Frage der aufschiebenden Wirkung daher nicht nur jene Grundrechte zu beachten, die Leib und Leben des Asylwerbers schützen (wie die Artikel 2 und 3 MRK oder die Protokolle Nr. 6 und 13 zur MRK), sondern auch andere Grundrechte vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 531; Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 733 f., K 7 zu Paragraph 38,) und Interessen des Asylwerbers vergleiche nochmals Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, 722 f., K 7 zu Paragraph 38,).

2.2. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer den Antrag gestellt, ihm für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsberater beizugeben. Dieser Antrag ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 2.10.2010, U 3078/09 ua., dem folgend VfGH 13.12.2010, U 769/10; 15.12.2010, U 474/10 ua.: 15.12.2010, U 597/10; 15.12.2010, U 618/10; 15.12.2010, U 769/10; 15.12.2010, U 870/10; 15.12.2010, U 3068/09) inhaltlich zu erledigen; dh. dem Beschwerdeführer wird ein Rechtsberater beizugeben sein; die Zuständigkeit dafür kommt dem Asylgerichtshof zu.

Der Verfassungsgerichtshof beruft sich dabei auf das Erfordernis richtlinienkonformer Interpretation. Weiters begründet er seine Ansicht, über den Antrag des Asylwerbers auf Beigabe eines Rechtsberaters (nach der damaligen Rechtslage: Flüchtlingsberaters) sei durch Bescheid (als Gegensatz zu einer Verfahrensanordnung; im System des asylgerichtlichen Verfahrens daher durch Beschluss) zu entscheiden, wie folgt: "Das Verfahrensergebnis hängt entscheidend vom Vorbringen des Asylwerbers im Verfahren ab, wofür er den Rechtsbeistand in Anspruch nehmen können muss. Fehlendes Vorbringen kann nicht ohne weiters nachgeholt oder ergänzt werden. Ein bloß nachträglicher Rechtsschutz griffe daher zu kurz, weswegen die Nichtbeigebung eines Flüchtlingsberaters der sofortigen Bekämpfbarkeit bedarf." Genau dies spricht aber auch dafür, dass wesentliche Interessen des Asylwerbers berührt sind, das muss zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung führen. Dem die Beigabe eines Rechtsberaters wäre wirkungslos und würde ihrer Bedeutung beraubt, wäre es möglich, gegen den Beschwerdeführer bereits jetzt fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu setzen, bevor ein Rechtsberater beigegeben ist und hat einschreiten können.

Es liegt daher der Fall vor, dass Interessen des Asylwerbers in einer Weise zum Tragen kommen, die es geboten erscheinen lässt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Asylgerichtshof merkt an, dass sich die Schlussfolgerung, die er aus dem Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters zieht, in dieser Form nur auf Grund der derzeitigen Rechtslage auf ein Verfahren auswirkt, in dem das Bundesasylamt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Der Gesetzgeber kann nach der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes "im Rahmen des nach der Verfahrensrichtlinie Zulässigen eine andere verfahrensrechtliche Regelung treffen" (vgl. Art. 3 des am 29.4.2011 vom Nationalrat beschlossenen Entwurfes eines Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 [FrÄG 2011], zurückgehend auf die RV 1078 BlgNR 24. GP).Der Asylgerichtshof merkt an, dass sich die Schlussfolgerung, die er aus dem Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters zieht, in dieser Form nur auf Grund der derzeitigen Rechtslage auf ein Verfahren auswirkt, in dem das Bundesasylamt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Der Gesetzgeber kann nach der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes "im Rahmen des nach der Verfahrensrichtlinie Zulässigen eine andere verfahrensrechtliche Regelung treffen" vergleiche Artikel 3, des am 29.4.2011 vom Nationalrat beschlossenen Entwurfes eines Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 [FrÄG 2011], zurückgehend auf die Regierungsvorlage 1078 BlgNR 24. GP).

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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