TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/6 C2 409066-1/2009

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Veröffentlicht am 06.05.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  1. AsylG 2005 § 8 heute
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  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 409066-1/2009/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2009, FZ. 09 05.104-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2009, FZ. 09 05.104-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 30.4.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass sie beim Glücksspiel hohe Schulden gemacht habe, die wucherartig verzinst worden seien. Daher sei der Beschwerdeführer von den Gläubigern unter Druck gesetzt und mit einer Verletzung am Körper bedroht worden.

Durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde das Verfahren am 7.5.2009 zugelassen.

Am 27.7.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er einerseits angab, Schlepperkosten in der Höhe von 130.000 RMB bezahlt zu haben und andererseits seine Fluchtgründe im Wesentlichen wiederholte, auch wenn nunmehr die Befürchtung geäußert wurde, dass die Gläubiger den Beschwerdeführer töten würden. Er habe bei einem einmaligen Glücksspiel Schulden in der Höhe von 35.000 RMB angehäuft und man habe ihm 15 Tage zur Begleichung der Schulden Zeit gelassen. Nunmehr seien die Schulden auf einen Betrag von 200.000 RMB angestiegen, da die Zinsen so hoch gewesen seien; den Zinssatz konnte der Beschwerdeführer aber nicht nennen.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 7.9.2009, erlassen am 9.9.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend festgestellt, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien, im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK bestehe, der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben führe und auch sein Privatleben einer Ausweisung nicht entgegenstehe. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Identitätsdaten seiner nächsten Angehörigen - nämlich seines Kindes und seiner Mutter - offensichtlich die Unwahrheit gesagt habe, da diese zwischen seinen Angaben vor der Polizei und dem Bundesasylamt erheblich differiert hätten. Auch habe er zu seinem beruflichen Werdegang völlig verschiedene Angaben gemacht; daher könne nicht von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Weiters seien die Angaben zu seinen Fluchtgründen höchst unkonkret gewesen, es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei den Angaben um ein gedankliches Konstrukt handle. Auch sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die Regeln des von ihm gespielten Glücksspiels zu erklären. Weiters habe der Beschwerdeführer zu dem Freund, der ihn zum Glücksspiel gebracht habe, keine Angaben machen können, er habe nicht einmal dessen Namen gewusst; erst später habe er - im Widerspruch zu den Ausführungen, den Namen nicht zu wissen - einen Namen genannt.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend festgestellt, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien, im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bestehe, der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben führe und auch sein Privatleben einer Ausweisung nicht entgegenstehe. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Identitätsdaten seiner nächsten Angehörigen - nämlich seines Kindes und seiner Mutter - offensichtlich die Unwahrheit gesagt habe, da diese zwischen seinen Angaben vor der Polizei und dem Bundesasylamt erheblich differiert hätten. Auch habe er zu seinem beruflichen Werdegang völlig verschiedene Angaben gemacht; daher könne nicht von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Weiters seien die Angaben zu seinen Fluchtgründen höchst unkonkret gewesen, es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei den Angaben um ein gedankliches Konstrukt handle. Auch sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die Regeln des von ihm gespielten Glücksspiels zu erklären. Weiters habe der Beschwerdeführer zu dem Freund, der ihn zum Glücksspiel gebracht habe, keine Angaben machen können, er habe nicht einmal dessen Namen gewusst; erst später habe er - im Widerspruch zu den Ausführungen, den Namen nicht zu wissen - einen Namen genannt.

Mit am 23.9.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben und die Beigebung eines Flüchtlingsberaters beantragt. Neben einer abermaligen Darstellung der Fluchtgründe wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen glaubwürdig dargelegt habe, insbesondere auch die Regeln des Spiels habe nennen können. Weiters wurden allgemeine Ausführungen zur (menschenrechtlichen) Situation in China angeschlossen. Auch - so die Beschwerde - habe es das Bundesasylamt verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, es wurde auch die Beauftragung eines länderkundlichen Sachverständigen beantragt. Weiters sei das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, die Identität des Beschwerdeführers festzustellen.

Daher wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben.

Nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung wurde die Beschwerde durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.12.2009, GZ. C2 409066-1/2009/2E, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 (gänzlich) abgewiesen und der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters zurückgewiesen.Nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung wurde die Beschwerde durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.12.2009, GZ. C2 409066-1/2009/2E, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 (gänzlich) abgewiesen und der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters zurückgewiesen.

In der Begründung folgte der Asylgerichtshof im Wesentlichen der Argumentation des Bundesasylamtes.

Nachdem der Beschwerdeführer gegen das genannte Erkenntnis des Asylgerichtshofes eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ergriffen hatte, wurde dieser mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 1.4.2010, U 220/10-8, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

In der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde vor allem gerügt, dass der Asylgerichtshof lediglich auf die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes verwiesen und daher die Bestimmungen des Parteiengehörs und der Amtswegigkeit der Ermittlungen nicht ausreichend erfüllt habe. Mit Gegenschrift vom 23.4.2010 nahm der Asylgerichtshof zur Beschwerde Stellung.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2010, U 220/10-13, wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.12.2009, GZ. C2 409066-1/2009/2E, aufgehoben. Im Wesentlichen führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass der Asylgerichtshof durch die Zurückweisung des Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt habe, da der Asylgerichtshof in europarechtskonformer Interpretation des § 66 AsylG 2005 zur Absprache über diesen Antrag berufen sei. Daher sei das angefochtene Erkenntnis aufzuheben, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2010, U 220/10-13, wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.12.2009, GZ. C2 409066-1/2009/2E, aufgehoben. Im Wesentlichen führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass der Asylgerichtshof durch die Zurückweisung des Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt habe, da der Asylgerichtshof in europarechtskonformer Interpretation des Paragraph 66, AsylG 2005 zur Absprache über diesen Antrag berufen sei. Daher sei das angefochtene Erkenntnis aufzuheben, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Mit Beschluss vom 19.1.2011, Zl. C2 409066-1/2009/13Z, wurde seitens des Asylgerichtshofes ein Rechtsberater bestellt.

Mit Verfahrensanordung vom 19.1.2011 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, sein Fluchtvorbringen zu ergänzen und es wurden ihm Fragen zu seiner Integration gestellt sowie aktuelle Länderberichte vorgehalten. Diese sind:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Juni 2010;

UK-Home Office, Country of origin information report China, November 2010;

U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2010: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), November 2010;

U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), März 2010 und

Amnesty International, Amnesty Report 2010 China, Juli 2010.

Mit Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei wurde in Beantwortung der Verfahrensanordnung beantragt, die Verfahrensanordnung auch dem Rechtsberater zuzustellen. Weiters wurde zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich ausgeführt, dass dieser in Österreich keine Kurse besuchen dürfe, als Flüchtling legal eingereist und weder verurteilt noch mit einem Aufenthaltsverbot noch einer Ausweisung belegt worden sei. Es stehe eine starke emotionale Bindung an Österreich.

Nach Akteneinsicht durch den Rechtsberater am 28.2.2011 wurde durch diesen bis dato keine Stellungnahme erstattet.

Der Beschwerdeführer ist seit 6.8.2010 nicht im Bundesgebiet gemeldet.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft, ebenso nicht in oder nach der Beschwerde.

II.römisch zwei.

II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides

Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten durch zwei Richter, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten durch zwei Richter, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage rechtmäßig zugestellt am 9.9.2009 und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 23.9.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von China. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher China. Anzumerken ist, dass weder das Bundesasylamt noch der Asylgerichtshof verpflichtet sind, die Identität des Beschwerdeführers festzustellen, was insbesondere dann, wenn der ohne Identitätsnachweis auftretende Asylwerber falsche oder nicht nachvollziehbare Angaben macht, praktisch unmöglich sein wird.

Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung durch Gläubiger, bei denen sie sich für ein Glücksspiel 35.000 RMB ausgeborgt habe und die nunmehr 200.000 RMB von ihr verlangen würden, befürchte. Staatliche Verfolgung befürchte sie keine, eine andere Verfolgung durch Private wurde nicht vorgebracht. Diese Verfolgungsgründe wurden aus den nunmehr auszuführenden Gründen nicht glaubhaft gemacht. Eingangs ist zu bedenken, dass die beschwerdeführende Partei ihr Vorbringen weder belegt noch bewiesen hat, sodass ihre persönliche Glaubwürdigkeit und die Glaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens samt deren Plausibilität im historischen und kulturellen Kontext zum Herkunftsstaat als einzige Beweismittel zur Verfügung stehen.

Zur persönlichen Glaubwürdigkeit ist - wie schon das Bundesasylamt richtig erkannt hat - auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei offensichtlich zu den Namen ihrer Angehörigen und ihrem beruflichen Werdegang die Unwahrheit gesagt hat, da sie vor der Polizei in der Erstbefragung angegeben hat, Maurer gewesen zu sein und einen 16jährigen Sohn zu haben, während er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben hat, als Landwirt gearbeitet zu haben und Vater einer 19jährigen Tochter zu sein. Diese Widersprüche, die der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde bzw. im weiteren Verfahren nicht einmal zu erklären versuchte, erschüttern jedoch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich, insbesondere da ein im Herkunftsstaat verfolgter Mensch, der seine Fluchtgründe nicht einmal belegen kann, nicht durch falsche Angaben zu den Angehörigen oder seinem beruflichen Werdegang riskieren würde, seine Glaubwürdigkeit bei den staatlichen Stellen, die über seinen weiteren Verbleib im Gaststaat oder seine Ausweisung in den Herkunftsstaat entscheiden, zu verspielen. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass die Angaben zur Mutter des Beschwerdeführers - entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes - in der Erstbefragung und der Einvernahme gleichlautend waren, da schon eine - im vorliegenden Fall erhebliche

  • -Strichaufzählung
    Abweichung bei den Angaben zur Identität der nächsten Angehörigen die persönliche Glaubwürdigkeit hinreichend erschüttert, wenn diese
  • -Strichaufzählung
    wie hier - nicht aufgeklärt wird.

Weiters ist auch die vorgetragene Fluchtgeschichte in sich nicht schlüssig und widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, wie es zu den Schulden von 200.000 RMB gekommen sein soll, da sich der Beschwerdeführer lediglich 35.000 RMB ausgeborgt habe und er weder den Zinssatz nennen noch ansonsten die Höhe der Schulden erklären konnte; zwar verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass eine solche Vorgehensweise einer kriminellen Organisation nicht völlig denkunmöglich ist, es ist aber nicht zu erkennen, warum der Beschwerdeführer nicht die 130.000 RMB, die er für die Ausreise bezahlt hat, den Kriminellen angeboten hat. Damit hätten diese immerhin einen Gewinn gemacht. Aber selbst wenn man die Höhe der Schulden und den Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Geld lieber für seine Ausreise als für die Schuldentilgung eingesetzt hat, außer Acht lässt, sind die Angaben nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer auch zum Freund, der ihn zum Glücksspiel verleitet habe, und den Regeln des Glücksspiels keine nachvollziehbare Angaben gemacht hatte. So gab der Beschwerdeführer vorerst an, den Namen des Freundes nicht zu kennen, später bezeichnete er ihn jedoch mit dem Namen des Gläubigers, ohne früher die Identität von Freund und Gläubiger auch nur annähernd in Zusammenhang gebracht zu haben. Die jahrelange Erfahrung der Richter des erkennenden Senats des Asylgerichtshofs zeigt aber, dass jemand, der die vorgetragene Geschichte wirklich erlebt hätte, auf diesen Umstand von selbst und nicht erst auf Nachfrage hingewiesen hätte; insoweit geht die Verantwortung des Beschwerdeführers, hiezu nicht befragt worden zu sein, ins Leere, da auch die Behörde mangels entsprechenden Hinweises keinen Grund gehabt hatte, in diese Richtung zu fragen. Dafür, dass dieser Freund in Wirklichkeit nicht existiert, spricht auch, dass der Beschwerdeführer zu diesem trotz Nachfrage überhaupt keine näheren Angaben machen konnte.

Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde ist dem Bundesasylamt auch nicht entgegenzutreten, wenn es anführt, dass der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Angaben zu den Regeln des durchgeführten Glücksspiels machen konnte. Es wurde zwar das Ziel des Spiels - nämlich genau 13 Punkte zu erreichen - angeführt, nicht jedoch, welche Karten für welchen Spieler welche Punktezahl zählen, insbesondere, da der Beschwerdeführer angegeben hatte, dass zwischen Karten, die auf den Positionen "oben", "in der Mitte" und "am Schluss" liegen würden, unterschieden werde. Anzumerken ist, dass wenn alle Karten - dies wären nach den Schilderungen des Beschwerdeführers elf Karten - für jeden Spieler zählen würden, es faktisch unmöglich wäre, lediglich auf 13 Punkte zu kommen. Daher ist dem Bundesasylamt zu folgen, dass die Angaben des Beschwerdeführers über die Regeln des Glücksspiels nicht nachvollziehbar sind; dies spricht auch dafür, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um ein gedankliches Konstrukt handelt.

Da dem Beschwerdeführer also weder die notwendige persönliche Glaubwürdigkeit zukommt noch seine Fluchtgründe annähernd nachvollziehbar oder hinreichend widerspruchsfrei geschildert wurden, wurden diese - auch wenn Glücksspiel in China wohl vorkommt und daher Spielschulden dort auch Realität sind - nicht glaubhaft gemacht.

Da eine andere Verfolgung weder vorgebracht wurde noch von Amts wegen Hinweise auf eine solche festzustellen waren, wurde eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und der Religionsgruppe der Buddhisten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - noch der Religionsgemeinschaft der Buddhisten einer Verfolgung ausgesetzt sei; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland und der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt und die illegale Ausreise aus China zwar strafbar ist, jedoch das heimliche Überschreiten der Grenze - soweit kein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vorliegen würde - in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet wird (Außenamt, S 35). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltige Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.

Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK nicht zulässig ist.

Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet, die bei Wahrunterstellung subsidiär hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entscheidungsrelevant wäre, jedoch hat die beschwerdeführende Partei diese Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Vorbringens und der Gründe, warum die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde, wird auf II.1. verwiesen.Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet, die bei Wahrunterstellung subsidiär hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entscheidungsrelevant wäre, jedoch hat die beschwerdeführende Partei diese Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Vorbringens und der Gründe, warum die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde, wird auf römisch zwei.1. verwiesen.

Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Art. 3 EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihren Aussagen.Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihren Aussagen.

Die beschwerdeführende Partei ist arbeitsfähig, gesund und männlich und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Darüber hinaus kann sie auf die Unterstützung der Familie, die sie bereits vor ihrer Flucht unterstützt hat, zählen; so habe etwa die Frau des Beschwerdeführers die Schlepperkosten bezahlt, sodass davon auszugehen ist, dass diese ihm zumindest ein Dach über den Kopf bieten kann. Im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen (siehe etwa Österreichische Botschaft, S. 23). Dies alles ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei. Daher besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat auf Grund der allgemein schlechten Lebensbedingungen in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Weiters ergibt sich aus den Länderdokumenten, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei kein Bürgerkrieg herrscht bzw. keine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.

Darüber hinaus besteht auch kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird, da auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei zwar feststeht, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterliegen würde, da dies weder behauptet wurde, noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.

Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben II.1..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben römisch zwei.1..

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhenden Aufenthaltsrechtes) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt; die Audführungen, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling und daher legal eingereist sei, entbehren im Lichte der nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes jeder Grundlage.. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhenden Aufenthaltsrechtes) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt; die Audführungen, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling und daher legal eingereist sei, entbehren im Lichte der nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes jeder Grundlage.. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren zu berücksichtigen.

Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus der Aktenlage ist zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen kann, da der Beschwerdeführer in Österreich weder Familie noch andere Verwandte hat, was sich aus seinen Angaben ergibt.

Die beschwerdeführende Partei lebt seit Ende April 2009, also seit etwa zwei Jahren in Österreich, dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes, asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass sich dieses allenfalls auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, beschränkt, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und der Besuch von Schulen, Universitäten, Vereinen oder Kursen nicht behauptet wurde und mangels hinreichender Deutschkenntnisse auch nicht wahrscheinlich ist; auch wird die beschwerdeführende Partei auf Grund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen. Daher und mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei verdingt sich lediglich als Gelegenheitsarbeiter und verfügt nach Aktenlage über keine ausländerbeschäftigungsrechtliche Berechtigung - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden. Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat. Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat haben soll, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können. Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und vor allen Dingen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen. Daran ändert auch die behauptete und der Entscheidung unterstellte starke emotionale Bindung an Österreich nichts.Die beschwerdeführende Partei lebt seit Ende April 2009, also seit etwa zwei Jahren in Österreich, dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes, asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass sich dieses allenfalls auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, beschränkt, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und der Besuch von Schulen, Universitäten, Vereinen oder Kursen nicht behauptet wurde und mangels hinreichender Deutschkenntnisse auch nicht wahrscheinlich ist; auch wird die beschwerdeführende Partei auf Grund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen. Daher und mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei verdingt sich lediglich als Gelegenheitsarbeiter und verfügt nach Aktenlage über keine ausländerbeschäftigungsrechtliche Berechtigung - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden. Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat. Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat haben soll, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können. Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und vor allen Dingen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen. Daran ändert auch die behauptete und der Entscheidung unterstellte starke emotionale Bindung an Österreich nichts.

Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich vor allem aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt und dem Ermittlungsergebnis. Auch ist die beschwerdeführende Partei der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zur Ausweisung in der Beschwerde mit keinem Wort entgegengetreten.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III war daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei war daher abzuweisen.

II.4. Zum Antrag auf Beistellung eines Flüchtlingsberaters vom 9.2.2011:römisch zwei.4. Zum Antrag auf Beistellung eines Flüchtlingsberaters vom 9.2.2011:

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der vom Beschwerdeführervertreter gestellte Antrag nach dem Wortlaut damit auflösend bedingt war, dass bis zum Antragszeitpunkt kein Flüchtlingsberater bestellt worden wäre; mit am 2.2.2011 dem Beschwerdeführervertreter zugestelltem Beschluss des Asylgerichtshofes vom 19.1.2011, Zl. C2 409066-1/2009/13Z, wurde aber ein solcher bestellt, sodass nach Ansicht des Asylgerichtshofes über den offensichtlich irrtümlich gestellten Antrag, der mit einer (erfüllten) auflösenden Bedingung versehen war, nicht abzusprechen war.

II.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung per se entgegenstehen würden.

Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und insbesondere im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hatte, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofs hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Auch die Spruchpunkte II und III waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und insbesondere im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hatte, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofs hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Auch die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

In der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die erste, inhaltlich gleiche Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde gerügt, dass der Asylgerichtshof keine nachvollziehbaren eigenen Ausführungen zur (fehlenden) Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers getroffen habe und dass die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung das bekämpfte Erkenntnis des Asylgerichtshofs mit Willkür belaste, unter anderem deshalb, weil es vor der Polizei und dem Bundesasylamt zur Verwendung von unterschiedlichen Dolmetschern gekommen sei und daraus unterschiedliche Übersetzungen und Missverständnisse von gleich intendierten Aussagen herrühren könnten.

Hiezu ist auszuführen, dass der auch schon im Asylverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in der Beschwerde Verständigungsprobleme nicht einmal angedeutet hat und es auch bis zur Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu keiner Protokollrüge gekommen ist, sondern die jeweiligen Niederschriften rückübersetzt bzw. dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden waren.

Darüber hinaus begründet der Asylgerichtshof auch im gegenständlichen Erkenntnis nicht durch Verweis auf die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes die Unglaubwürdigkeit, sondern setzt sich mit der fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit, die mit falschen Angaben zu den Angehörigen des Beschwerdeführers und seinem beruflichen Werdegang begründet wird und den Widersprüchlichkeiten im Fluchtvortrag des Beschwerdeführers bzw. dem Unvermögen des Beschwerdeführers, wesentliche Punkte seiner Fluchtgeschichte darzulegen, selbst auseinander. Dass der Asylgerichtshof zum selben Ergebnis wie das Bundesasylamt kommt, deutet auch darauf hin, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt und die Ergebnisse im bekämpften Bescheid auch nachvollziehbar dargestellt hat - nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofs ist das ein Grundvoraussetzung für die Abweisung einer Beschwerde ohne mündliche Verhandlung, die im vorliegenden Fall vorliegt.

Das Bundesasylamt hat dem Beschwerdeführer auch alle Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen vorgehalten, sodass dieser sich spätestens in der Beschwerde dazu hätte äußern können. Das hat der Beschwerdeführer aber bis dato unterlassen, sodass sich aus der Aktenlage zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daher war nach dem Wortlaut des Gesetzes die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig und auf diese wurde vor allem nicht willkürlich, sondern aus gutem Grund verzichtet.

Es war daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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