Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B9 417.817-1/2011/6E B9 417.812-1/2011/6E
B9 417.814-1/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2011, Zahl: 11 00.923-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2011, Zahl: 11 00.923-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10,, AsylG 2005 abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2011, Zahl: 11 00.920-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2011, Zahl: 11 00.920-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10,, AsylG 2005 abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2011, Zahl: 11 00.922-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2011, Zahl: 11 00.922-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10,, AsylG 2005 abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Beschwerdeführer brachten vor, Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe zu sein, den im jeweiligen Spruch genannten Namen zu führen und am 28.01.2011 gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Die Mutter XXXX stellte am selben Tag in Österreich unter Vorlage ihres am XXXX ausgestellten jugoslawischen Personalausweises einen Antrag auf internationalen Schutz. Die zum Zeitpunkt der Einreise bereits volljährige Tochter XXXX stellte für sich unter Vorlage ihrer serbischen Geburtsurkunde, so wie auch ihr ebenfalls bereits volljähriger Bruder XXXX, einen eigenen Antrag auf internationalen Schutz. Auch wenn es sich bei den Beschwerdeführern nicht um eine Familie iSd § 2 Z. 22 AsylG handelt, werden die drei Beschwerdeverfahren aufgrund der Identität des Fluchtvorbringens gleichzeitig abgeführt und zum Zwecke der besseren Gesamübersicht der jeweiligen Vorbringen in einem gemeinsamen (Sammel-)Erkenntnis entschieden.Die Beschwerdeführer brachten vor, Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe zu sein, den im jeweiligen Spruch genannten Namen zu führen und am 28.01.2011 gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Die Mutter römisch 40 stellte am selben Tag in Österreich unter Vorlage ihres am römisch 40 ausgestellten jugoslawischen Personalausweises einen Antrag auf internationalen Schutz. Die zum Zeitpunkt der Einreise bereits volljährige Tochter römisch 40 stellte für sich unter Vorlage ihrer serbischen Geburtsurkunde, so wie auch ihr ebenfalls bereits volljähriger Bruder römisch 40 , einen eigenen Antrag auf internationalen Schutz. Auch wenn es sich bei den Beschwerdeführern nicht um eine Familie iSd Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG handelt, werden die drei Beschwerdeverfahren aufgrund der Identität des Fluchtvorbringens gleichzeitig abgeführt und zum Zwecke der besseren Gesamübersicht der jeweiligen Vorbringen in einem gemeinsamen (Sammel-)Erkenntnis entschieden.
In der am 28.01.2011 stattgefundenen Erstbefragung gab die Mutter befragt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret der Autobahnpolizeiinspektion XXXX, zu ihren Fluchtgründen an, dass ihr Mann vor sieben Jahren vor den Augen der Kinder erschossen worden sei. Die Täter wären bis heute nicht gefasst, obwohl der Mord der Polizei bekannt sei. Vor einem Monat sei diese bei ihnen gewesen und hätte ihnen Fotos gezeigt. Als der Mord geschehen sei, sei es dunkel gewesen. Ihr Sohn sei nun älter und wolle wissen, wer seinen Vater erschossen habe. Sie habe Angst, dass auch ihm etwas passiere. Sie habe sich bis jetzt im Kosovo wohlgefühlt, aber nun nicht mehr. Die Umgebung sage ihrem Sohn mehr und mehr, dass er nach dem Täter suchen solle. Sie habe Angst um das Leben der Kinder und wolle sie schützen. Seit sieben Jahren habe die Polizei ihrer Meinung nach nichts getan. Von staatlicher Seite habe sie nichts zu befürchten.In der am 28.01.2011 stattgefundenen Erstbefragung gab die Mutter befragt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret der Autobahnpolizeiinspektion römisch 40 , zu ihren Fluchtgründen an, dass ihr Mann vor sieben Jahren vor den Augen der Kinder erschossen worden sei. Die Täter wären bis heute nicht gefasst, obwohl der Mord der Polizei bekannt sei. Vor einem Monat sei diese bei ihnen gewesen und hätte ihnen Fotos gezeigt. Als der Mord geschehen sei, sei es dunkel gewesen. Ihr Sohn sei nun älter und wolle wissen, wer seinen Vater erschossen habe. Sie habe Angst, dass auch ihm etwas passiere. Sie habe sich bis jetzt im Kosovo wohlgefühlt, aber nun nicht mehr. Die Umgebung sage ihrem Sohn mehr und mehr, dass er nach dem Täter suchen solle. Sie habe Angst um das Leben der Kinder und wolle sie schützen. Seit sieben Jahren habe die Polizei ihrer Meinung nach nichts getan. Von staatlicher Seite habe sie nichts zu befürchten.
Die Tochter XXXX gab ihrerseits im Rahmen ihrer Erstbefragung an, dass ihr Vater XXXX erschossen worden sei. Sie hätten schon damals das Land verlassen wollen, hätten aber mangels Papiere keine Möglichkeit gehabt, das Land legal zu verlassen. Ihr Leben sei in Gefahr. Ihre Mutter und sie hätten Angst, dass ihrem Bruder das gleiche zustoße wie dem Vater. Sie habe den Mord an ihrem Vater ansehen müssen und sei seit damals traumatisiert. Sie leide an Schlafstörungen und könne das nicht verarbeiten. Sie habe psychische Probleme. Sie könne nicht mehr in dem Land leben, weil sie immer daran erinnert werde. Früher hätten sie in einem Dorf gelebt, nach dem Mord wären sie zu einem Onkel in die Stadt gezogen. Die Familie sei größer geworden und hätten sie nicht mehr bleiben können. Was sie im Falle einer Rückkehr befürchte, wisse sie nicht.Die Tochter römisch 40 gab ihrerseits im Rahmen ihrer Erstbefragung an, dass ihr Vater römisch 40 erschossen worden sei. Sie hätten schon damals das Land verlassen wollen, hätten aber mangels Papiere keine Möglichkeit gehabt, das Land legal zu verlassen. Ihr Leben sei in Gefahr. Ihre Mutter und sie hätten Angst, dass ihrem Bruder das gleiche zustoße wie dem Vater. Sie habe den Mord an ihrem Vater ansehen müssen und sei seit damals traumatisiert. Sie leide an Schlafstörungen und könne das nicht verarbeiten. Sie habe psychische Probleme. Sie könne nicht mehr in dem Land leben, weil sie immer daran erinnert werde. Früher hätten sie in einem Dorf gelebt, nach dem Mord wären sie zu einem Onkel in die Stadt gezogen. Die Familie sei größer geworden und hätten sie nicht mehr bleiben können. Was sie im Falle einer Rückkehr befürchte, wisse sie nicht.
Der Bruder XXXX gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, seit dem Mord seines Vaters im Jahre XXXX Angst zu haben, dass auch ihm das passieren könne. Er wisse nicht, warum sein Vater ermordet worden sei. Jedenfalls habe er große Angst, dass diese Leute nochmals zu ihnen nach Hause kommen würden und auch sie umbringen könnten. Dort wo sie jetzt wohnen würden, könnten sie nicht weiter wohnen. In ihr Dorf würden sie auch nicht zurückkönnen, da er das nicht aushalten würde, weil er wisse, dass sein Vater dort umgebracht worden sei. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, nach dem Mord an seinem Vater auch umgebracht zu werden.Der Bruder römisch 40 gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, seit dem Mord seines Vaters im Jahre römisch 40 Angst zu haben, dass auch ihm das passieren könne. Er wisse nicht, warum sein Vater ermordet worden sei. Jedenfalls habe er große Angst, dass diese Leute nochmals zu ihnen nach Hause kommen würden und auch sie umbringen könnten. Dort wo sie jetzt wohnen würden, könnten sie nicht weiter wohnen. In ihr Dorf würden sie auch nicht zurückkönnen, da er das nicht aushalten würde, weil er wisse, dass sein Vater dort umgebracht worden sei. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, nach dem Mord an seinem Vater auch umgebracht zu werden.
In der Folge fand im erstinstanzlichen Verfahren am 01.02.2011 eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die albanische Sprache statt:
Die Erstbeschwerdeführerin gab zu den Fluchtgründen näher befragt zusammengefasst an, dass ihr Sohn erst 18 Jahre geworden sei und von allen aufgehetzt werde, das Blut seines Vaters zu rächen. Es könne sein, dass er die Person nicht finde, aber sie habe nunmehr Angst, er könnte eine falsche Person töten. Er habe mit der Schule aufgehört und schlechte Freunde. Er habe auch angefangen zu sagen, dass er eine Waffe wolle, um Rache auszuüben. Früher hätte sie ihn unter Kontrolle gehabt, jetzt aber nicht mehr. Um das zu vermeiden habe sie ihre Heimat verlassen müssen, weil sie ihren Sohn nicht so wie ihren Mann verlieren wolle.
Die Beschwerdeführerin machte dazu aufgefordert weitere Angaben zu dem Mord an ihrem Mann und gab dazu im Wesentlichen an, dass ihr Mann nie etwas über irgendwelche Probleme erzählt habe. Sie habe die Männer danach auch nie wieder gesehen, auch habe es weder Drohungen noch ähnliche Vorfälle gegeben. Die Polizei sei immer wieder gekommen und habe ihnen Fotos gezeigt, das letzte Mal vor zirka eineinhalb Monaten; es seien aber nicht viele Fotos gewesen. Durch den Mord hätten sie ein Trauma und hätten nicht mehr im Haus der (mittlerweile verstorbenen) Schwiegereltern leben können. Ihre Tochter habe Angst und in der Nacht Panikattacken. Diese habe aus Kostengründen keinen Therapeuten aufsuchen können; Psychologen würden viel Geld kosten und sie habe ¿ 50,- Sozialhilfe erhalten; dieses Geld habe sie für die Ernährung der Kinder ausgeben müssen. Sie sei aber deswegen nicht nach Österreich gekommen, sondern wegen der Sicherheit ihrer Kinder. Sie hätten ein Trauma und würden glauben, dass auch sie jemand umbringen könnte.
Sie hätten nach dem Mord bis zu ihrer Ausreise mit ihrer aus der Schweiz zurückgekehrten Mutter im elterlichen Haus gewohnt. Sie habe als Friseurin gearbeitet und aus den Einkünften ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Ihre Lebensumstände wären gut gewesen. Im Elternhaus habe sie zuletzt mit ihrer Mutter und den Kindern gewohnt. Ihre Tochter würde als Verkäuferin in einer Boutique arbeiten und ihr Sohn habe vor drei oder vier Monaten als Fliesenleger begonnen.
Die Tochter XXXX brachte in ihrer Einvernahme zu dem Mord an ihrem Vater zusammengefasst vor, die Täter nie zuvor gesehen zu haben. Danach seien sie dann aus dem Heimatdorf des Vaters nach XXXX gezogen. Nach dem Mord seien sie nie ruhig gewesen und hätten gedacht, dass jemand auch ihnen etwas antun könnte. Sie hätten danach keine Drohungen bekommen. Sie hätten aber Angst, dass die Unbekannten ihren Bruder umbringen wollten, wenn sie hören würden, dass er den Mord an seinem Vater rächen wolle; dies wären im Grunde auch die fluchtauslösenden Motive gewesen. Zu ihren psychischen Problemen brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, nicht soviel Geld gehabt zu haben, und daher nie eine solche Therapie in Anspruch genommen zu haben.Die Tochter römisch 40 brachte in ihrer Einvernahme zu dem Mord an ihrem Vater zusammengefasst vor, die Täter nie zuvor gesehen zu haben. Danach seien sie dann aus dem Heimatdorf des Vaters nach römisch 40 gezogen. Nach dem Mord seien sie nie ruhig gewesen und hätten gedacht, dass jemand auch ihnen etwas antun könnte. Sie hätten danach keine Drohungen bekommen. Sie hätten aber Angst, dass die Unbekannten ihren Bruder umbringen wollten, wenn sie hören würden, dass er den Mord an seinem Vater rächen wolle; dies wären im Grunde auch die fluchtauslösenden Motive gewesen. Zu ihren psychischen Problemen brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, nicht soviel Geld gehabt zu haben, und daher nie eine solche Therapie in Anspruch genommen zu haben.
Der Bruder XXXX gab seinerseits an, ihre Heimat wegen der Sicherheit und weil sein Vater erschossen worden sei, verlassen zu haben. Es könne seinen Familienmitgliedern und ihm etwas passieren, die Mörder des Vaters seien noch nicht gefunden worden. Er habe diese Männer danach nie gesehen und habe es auch keine Drohungen oder ähnliche Vorfälle gegeben. Wer die Täter seien, würden sie nicht wissen. Die Polizei habe Ermittlungen getätigt und sei ab und zu mit Fotos gekommen. Wenn er die Identität der Männer erfahren würde, müsste er Rache für den Tod seines Vaters ausüben. Dazu müsse er aber zuerst diese Personen finden. Auf Vorhalt, dass Mord im Kosovo illegal sei und für Vergeltung nicht er sondern die Sicherheitsbehörden und die Justiz zuständig seien, antwortete der Sohn, dass dies bei ihnen anders sei und er es machen müsse. Waffe habe er keine. Befragt, wie er die Täter finden wolle, meinte er, dass irgendwann die Wahrheit komme; Blut gehe nie verloren. Seine Mutter habe ihn daran gehindert, indem sie ins Ausland geflohen seien. Geflohen seien sie, weil sie das Risiko vermeiden hätten wollen, dass auch ihnen dasselbe passieren könnte, wie ihrem Vater. Auf Vorhalt, dass bislang nichts der gleichen vorgefallen wäre, erwiderte er, dass man nie wisse, wenn man die Person nicht finden könne.Der Bruder römisch 40 gab seinerseits an, ihre Heimat wegen der Sicherheit und weil sein Vater erschossen worden sei, verlassen zu haben. Es könne seinen Familienmitgliedern und ihm etwas passieren, die Mörder des Vaters seien noch nicht gefunden worden. Er habe diese Männer danach nie gesehen und habe es auch keine Drohungen oder ähnliche Vorfälle gegeben. Wer die Täter seien, würden sie nicht wissen. Die Polizei habe Ermittlungen getätigt und sei ab und zu mit Fotos gekommen. Wenn er die Identität der Männer erfahren würde, müsste er Rache für den Tod seines Vaters ausüben. Dazu müsse er aber zuerst diese Personen finden. Auf Vorhalt, dass Mord im Kosovo illegal sei und für Vergeltung nicht er sondern die Sicherheitsbehörden und die Justiz zuständig seien, antwortete der Sohn, dass dies bei ihnen anders sei und er es machen müsse. Waffe habe er keine. Befragt, wie er die Täter finden wolle, meinte er, dass irgendwann die Wahrheit komme; Blut gehe nie verloren. Seine Mutter habe ihn daran gehindert, indem sie ins Ausland geflohen seien. Geflohen seien sie, weil sie das Risiko vermeiden hätten wollen, dass auch ihnen dasselbe passieren könnte, wie ihrem Vater. Auf Vorhalt, dass bislang nichts der gleichen vorgefallen wäre, erwiderte er, dass man nie wisse, wenn man die Person nicht finden könne.
Den Beschwerdeführern wurden am Ende ihrer Einvernahmen die aktuellen Feststellungen zur Sicherheitslage sowie zur gegebenen wirtschaftlichen und medizinischen Grundversorgung zur Kenntnis gebracht. Sie wollten sich dazu nicht äußern. In Österreich würden sie von der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde unterstützt werden und über keine weiteren Verwandten oder Angehörigen verfügen; auch hätten sie keine sozialen Kontakte. Im Heimatland würde sich außer der Schwester der Erstbeschwerdeführerin im Moment niemand befinden, die ganze Familie wäre in der Schweiz.
Mit erstinstanzlichen Bescheiden vom 01.02.2011, Zahl: 11 00.923, 00.920 und 00.922-BAT, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), sowie die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde gem. § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit erstinstanzlichen Bescheiden vom 01.02.2011, Zahl: 11 00.923, 00.920 und 00.922-BAT, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden umfangreiche Feststellungen zur Lage im Kosovo und gelangte unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführer zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland keiner Bedrohung durch Privatpersonen ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführer hätten mit keinem Wort eine konkret gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr ins Treffen geführt oder Umstände vorgebracht, die die Annahme einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) rechtfertigen würden. Die von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten psychischen Probleme - Schlafstörung und Panikattacken - seien im Kosovo behandelbar.
Gegen diese Bescheide, den Beschwerdeführern am 02.02.2011 bei der Behörde erster Instanz persönlich ausgefolgt, erhoben die Beschwerdeführer am 11.02.2011 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Vorgebracht wurde darin zusammengefasst, dass der Drittbeschwerdeführer von Verwandten und Bekannten in seinem Umfeld stark unter Druck gesetzt werde, Rache zu üben. Um sich dieses Drucks zu entziehen, hätten die Beschwerdeführer den Kosovo verlassen müssen. Wie insbesondere die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer ausführen würden, könnten die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht mehr im Elternhaus der Mutter aufgenommen werden; die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes seien daher unrichtig. Weiters habe es das Bundesasylamt unterlassen, den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin begutachten zu lassen, obwohl diese angegeben hätte, seit dem Mord am Vater schwer traumatisiert zu sein und an Schlafstörungen sowie Panikattacken zu leiden. Durch die Vollziehung der Ausweisung und der Abschiebung in ihren Heimatstaat drohe den Beschwerdeführern eine Verletzung insbesondere des Art. 3 EMRK, sodass die möglichen Nachteile durch die Vollziehung der bekämpften Bescheide die öffentlichen Interessen an der Raschheit der Durchführung der Ausweisung überwiegen würden. (AS 123ff)Vorgebracht wurde darin zusammengefasst, dass der Drittbeschwerdeführer von Verwandten und Bekannten in seinem Umfeld stark unter Druck gesetzt werde, Rache zu üben. Um sich dieses Drucks zu entziehen, hätten die Beschwerdeführer den Kosovo verlassen müssen. Wie insbesondere die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer ausführen würden, könnten die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht mehr im Elternhaus der Mutter aufgenommen werden; die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes seien daher unrichtig. Weiters habe es das Bundesasylamt unterlassen, den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin begutachten zu lassen, obwohl diese angegeben hätte, seit dem Mord am Vater schwer traumatisiert zu sein und an Schlafstörungen sowie Panikattacken zu leiden. Durch die Vollziehung der Ausweisung und der Abschiebung in ihren Heimatstaat drohe den Beschwerdeführern eine Verletzung insbesondere des Artikel 3, EMRK, sodass die möglichen Nachteile durch die Vollziehung der bekämpften Bescheide die öffentlichen Interessen an der Raschheit der Durchführung der Ausweisung überwiegen würden. (AS 123ff)
Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 22.02.2011 wurde den Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes vom 01.02.2011 gem. § 38 Abs. 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gleichzeitig wurde dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters mit hg Beschlüssen vom selben Tag gem. § 66 AsylG stattgegeben.Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 22.02.2011 wurde den Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes vom 01.02.2011 gem. Paragraph 38, Absatz 2, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gleichzeitig wurde dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters mit hg Beschlüssen vom selben Tag gem. Paragraph 66, AsylG stattgegeben.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 22.02.2011 wurden der näher genannten Rechtsberaterin der Beschwerdeführer die wesentlichen Aktenstücke des bisherigen Verfahrens (die gegenständlichen angefochtene Bescheide sowie die sich dagegen richtende Beschwerde, die Beschlüsse des erkennenden Senats gem. § 38 Abs. 2 AsylG, sowie aktuelle vom Asylgerichtshof ermittelte Länderfeststellungen zur Republik Kosovo) übermittelt und ihr Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum Verfahrensgegenstand Stellung zu nehmen.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 22.02.2011 wurden der näher genannten Rechtsberaterin der Beschwerdeführer die wesentlichen Aktenstücke des bisherigen Verfahrens (die gegenständlichen angefochtene Bescheide sowie die sich dagegen richtende Beschwerde, die Beschlüsse des erkennenden Senats gem. Paragraph 38, Absatz 2, AsylG, sowie aktuelle vom Asylgerichtshof ermittelte Länderfeststellungen zur Republik Kosovo) übermittelt und ihr Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum Verfahrensgegenstand Stellung zu nehmen.
Auch nach einer Fristverlängerung um drei Wochen und Akteneinsicht durch die Rechtsberaterin ist bis dato noch keine Stellungnahme beim Asylgerichtshof eingelangt.
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehören der albanischen Volksgruppe an und führen den im jeweiligen Spruch genannten Namen. Sie reisten gemeinsam am 28.01.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag in Österreich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführer verfügten bis zu ihrer Ausreise im Kosovo ununterbrochen über innerfamiliäre Beziehungsnetzwerke und wohnten in diversen familieneigenen Häusern. Unmittelbar vor dem Verlassen des Herkunftsstaates lebten sie im elterlichen Haus der XXXX. Die Mutter, eine gelernte Friseurin, erhielt Leistungen aus der staatlichen Sozialhilfe bzw. arbeitete in ihrem erlernten Beruf, die Kinder XXXX gingen einer regelmäßigen Beschäftigung als Verkäuferin bzw. Fliesenleger nach. Ihren Lebensunterhalt konnte die Familie aus diesen eigenen Berufstätigkeiten bestreiten, ihre Lebensumstände waren gut. Die Familie der XXXX (Brüder und Mutter) lebt bis auf eine Schwester in der Schweiz. Im Kosovo verfügt die Familie nach wie vor über das mütterliche Elternhaus, welches zurzeit leer steht.Die Beschwerdeführer verfügten bis zu ihrer Ausreise im Kosovo ununterbrochen über innerfamiliäre Beziehungsnetzwerke und wohnten in diversen familieneigenen Häusern. Unmittelbar vor dem Verlassen des Herkunftsstaates lebten sie im elterlichen Haus der römisch 40 . Die Mutter, eine gelernte Friseurin, erhielt Leistungen aus der staatlichen Sozialhilfe bzw. arbeitete in ihrem erlernten Beruf, die Kinder römisch 40 gingen einer regelmäßigen Beschäftigung als Verkäuferin bzw. Fliesenleger nach. Ihren Lebensunterhalt konnte die Familie aus diesen eigenen Berufstätigkeiten bestreiten, ihre Lebensumstände waren gut. Die Familie der römisch 40 (Brüder und Mutter) lebt bis auf eine Schwester in der Schweiz. Im Kosovo verfügt die Familie nach wie vor über das mütterliche Elternhaus, welches zurzeit leer steht.
Die Beschwerdeführer sind insofern (psychisch und physisch) gesund, als für sie weder ein längerfristiger Behandlungs-, Therapie- oder Rehabilitationsbedarf besteht. Ihr derzeitiger Gesundheitszustand steht einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit nicht entgegen. Insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin steht im Bundesgebiet nicht in einer medikamentösen oder psychologischen Behandlung wegen eines Traumas.
In Österreich verfügen die Beschwerdeführer über keine Angehörigen oder Verwandten bzw. über ein privates soziales Beziehungsnetzwerk. Sie gehen im Bundesgebiet auch keiner Beschäftigung nach und werden aus Leistungen der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich unterstützt.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer im Kosovo keiner asylrelevanten oder sonstigen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt waren bzw. sind. Weiters, dass den Beschwerdeführern im Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre.
Zur allgemeinen Situation und zur Sicherheitslage im Kosovo, insbesondere zur gegebenen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der kosovarischen Sicherheitsbehörden, der Grundversorgung aller Bevölkerungsgruppen mit Nahrungsmitteln und Unterkunft sowie zur gegeben allfälligen Behandlungsmöglichkeit von Traumata wird festgestellt:
Allgemeine politische Lage
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2)
Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)
Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik in Form einer parlamentarischen Demokratie. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung bildet die Grundlage für die - noch für einen unbestimmten Übergangszeitraum "überwachte" - Souveränität der Republik Kosovo. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung sieht die Verfassung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, RAE) und weitgehende Möglichkeiten ihrer politischen Partizipation vor.
Es gibt keine aktuelle Erhebung zur Einwohnerzahl Kosovos. Das Statistische Amt schätzte die Gesamtbevölkerung zum Ende des Jahres 2005 auf insgesamt 2.069.989 Einwohner (ca. 190 Personen pro Quadratkilometer). Nach offiziellen Schätzungen besteht die Bevölkerung zu ca. 91 Prozent aus Albanern, zu ca. 5 Prozent aus Serben und zu ca. 4 Prozent aus Angehörigen anderer ethnischer Gruppen (Türken, Bosniaken, Gorani, RAE).
Bei den von der OSZE unterstützten und demokratischen Parlamentswahlen am 17. November 2007 wurde die "Partia Demokratike e Kosovës" (PDK) des Premierministers Thaci mit 34,3 Prozent stärkste Partei mit 37 der 120 Sitze im Parlament, gefolgt von der "Lidhja Demokratike e Kosovës" (LDK) des Präsidenten Sejdiu mit 22,6 Prozent (25 Sitze). Am 9. Januar 2008 bestätigte das Parlament die ehemalige Koalitionsregierung aus LDK und PDK unter Führung von Premierminister Thaci und wählte Staatspräsident Sejdiu erneut zum Präsidenten.
Nachdem das Verfassungsgericht eine Verletzung der Verfassung durch den Umstand festgestellt hatte, dass Sejdiu neben dem Amt des Präsidenten gleichzeitig den Vorsitz der LDK innehatte, ist dieser am 27. September 2010 von seinem Amt als Staatspräsident zurückgetreten. Der darauf folgende Bruch der Regierungskoalition löste vorgezogene parlamentarische Neuwahlen für den 12. Dezember 2010 aus.
Die PDK erreichte bei diesen Wahlen laut vorläufigem Wahlergebnis 33,5 Prozent der Stimmen, bei einer Wahlbeteiligung von knapp unter 48 Prozent. Danach folgten die LDK von Isa Mustafa, (der Bürgermeister von Pristina mit 23,6 Prozent), Vetevendosje von Albin Kurti (12,2 Prozent), die AAK von Ramush Haradinaj (10,8 Prozent) sowie die AKR von Behgjet Pacolli mit 7,1 Prozent. Für die Minderheiten in Kosovo sind im 120 Sitze umfassenden Parlament 20 Sitze reserviert. Die serbische Bevölkerung in den Enklaven südlich des Ibar beteiligte sich in unterschiedlichem Maß am Urnengang (Wahlbeteiligung zwischen 33 Prozent und 50 Prozent), dem gegenüber war die Beteiligung im Norden sehr gering (zwischen 0 und 0,6 Prozent, lediglich Zubin Potok 6,2 Prozent).
In ersten Stellungnahmen durch eine Delegation des Europäischen Parlaments, die internationale Wahlbeobachtungsmission ENEMO sowie den kosovarischen Nichtregierungsorganisationsverbund "Demokratie in Aktion" wurden zwar der ruhige und grds. gut organisierte Ablauf der Wahlen gelobt. Es wurden jedoch auch massive Betrugsversuche festgestellt und technische Missstände aufgedeckt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 7-8)
Auf Beschluß der Zentrale Wahlkommission wurden am 9. Januar 2011 in allen Wahllokalen von Drenas und Deçan, sowie in je einer Gemeinde in Lipjan und Malisheva neue Wahlen durchgeführt sowie am 16. Januar 2011 die Wahl auch in 24 von 29 Wahlbezirken in Mitrovica wiederholt, da massive Fälschungen durchgeführt wurden.
Ende Februar einigte sich Thaçis PDK mit der AKR von Behgjet Pacolli, der Demokratischen Liga Ibrahim Rugova von Ukë Rugova, der Selbstständigen Liberalen Partei von Slobodan Petrovic sowie mit der Minderheitenkoalition 6plus auf eine Regierungskoalition. Pacolli sollte neuer Staatspräsident werden. Beim dritten Anlauf wurde er schließlich am 22. Februar 2011 mit 61 von 120 möglichen Stimmen gewählt. Am 22. Februar wurde zudem die neue Regierung für die Legislaturperiode 2011-2014 vom Kosovarischen Parlament mit einer Mehrheit gewählt. Hashim Thaçi soll weiterhin Premierminister bleiben. (http://www.orf.at/stories/2035082, http:derstandard.at/1297818695578 jeweils eingesehen am 09.03.2011)
Der kosovarischen Regierung ist es bislang nicht gelungen, effektive Hoheitsgewalt über den serbisch dominierten Norden des Landes zu erlangen.
Durch die allgemeinen Gemeinderatswahlen der Republik Serbien am 11. Mai 2008, die auch in den serbisch dominierten Gemeinden in Kosovo durchgeführt wurden, entstanden von Serbien unterstützte und geförderte lokalpolitische Parallelstrukturen. Diese Wahlen und damit auch die daraus hervorgegangenen Gemeindevertreter sind weder von der kosovarischen Regierung noch der internationalen Gemeinschaft anerkannt worden. Insbesondere im Norden des Landes lassen diese Strukturen eine Umsetzung von Regierungsentscheidungen aus Pristina nicht oder nur eingeschränkt zu.
Die Wirtschaftslage bleibt prekär. Eine strukturelle, nachhaltige Verbesserung der Wirtschaftsentwicklung konnte seit der Unabhängigkeitserklärung nicht erreicht werden. Für das Jahr 2009 wurde vom Internationalen Währungsfonds ein Wirtschaftswachstum von ca. 4,4 Prozent des BIP festgestellt, für 2010 wird ein Wachstum von ca. 4,5 Prozent des BIP vorhergesagt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 8-9)
Staatsangehörigkeit
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.
Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28, StAG).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08 aus 2008,).
Internationale Präsenz in Kosovo
Die internationale Präsenz in Kosovo hat sich grundlegend gewandelt. Die durch Resolution 1244/99 in Kosovo eingerichtete VN-Mission UNMIK hat ihre Umstrukturierung nunmehr abgeschlossen. Lediglich 10 Prozent (ca. 420 Personen) des vormaligen Personalbestandes von UNMIK sind noch im Einsatz. Ihre wesentlichen früheren Aufgaben im Bereich Polizei, Justiz und Zoll werden jetzt durch kosovarische Regierungsstellen bzw. die europäische Rechtsstaatsmission EULEX ausgeübt.
EULEX hat am 9. Dezember 2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und am 6. April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau von Polizei, Justiz, Zoll und Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. EULEX hat derzeit 1.642 internationale und 1.165 lokale Beschäftigte. Davon sind ca. 1.200 Vollzugsbeamte der Polizei; etwa 450 Beamte sind in geschlossenen Einheiten ("Formed Police Units" (FPU) eingesetzt, die zur Kontrolle von Menschenansammlungen bzw. in aufruhrähnlichen Situationen oder Unruhen eingesetzt werden können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 9-10)
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Kosovo ist weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica, aber weiterhin fragil. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr.
Es gibt keine konkreten Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. Die subjektiv zum Teil immer noch als unsicher empfundene Sicherheitslage behindert aber v.a. den Rückkehrprozess von Kosovo-Serben.
Das nach Auflösung der kosovo-albanischen Befreiungsarmee UÇK eingerichtete zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK) wurde am 30. Juni 2009 aufgelöst. Seither bilden multiethnische und zivil kontrollierte leichtbewaffnete Sicherheitskräfte die "Kosovo Security Forces (KSF)", die nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.000 Kräfte, davon gehören 8 Prozent den Minderheiten an. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Im September 2009 hat die KSF ihre grundsätzliche Einsatzfähigkeit erreicht, die volle Einsatzfähigkeit kann voraussichtlich zwischen Ende 2011 und 2014 erreicht werden.
Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 Prozent; mehr als 14 Prozent sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet.
In Nord-Kosovo führen KP, EULEX und KFOR seit Anfang Oktober 2010 verstärkte Personen- und Fahrzeugkontrollen durch, zudem wurden gezielte Ermittlungsmaßnahmen und Zugriffe gegen Personen aus dem Umkreis der Organisierten Kriminalität durchgeführt.
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (v.a. EULEX) und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica, bei denen der Einsatz von Maschinenpistolen und Handgranaten durch Demonstranten zu über 70 Verletzten führte.
Die nach wie vor verbreitete Gewaltbereitschaft und die große Zahl der frei zirkulierenden Waffen beeinträchtigen die Sicherheitslage. Es gibt praktisch in jedem Haushalt eine oder mehrere (illegale) Schusswaffen. Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10-11)
Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. (Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19. März 2010)
Dem Auswärtigen Amt liegen keine Berichte über gezielte Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung der Republik Kosovo oder durch Personal von UNMIK, EULEX, OSZE, ICO vor. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite
11)
Politische Opposition
Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 12-16)
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)
Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 7 und 9)
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/- Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich insbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.
Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen gibt, gerade auch für Minderheitenangehörige in jeweiligen Mehrheitsgebieten (z.B. Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo oder Kosovo-Serben in Westkosovo). (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 17-18)
Repressionen Dritter
Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander hat zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls.
Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbarräumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen.
Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen. Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden; konkrete Vorfälle sind in den letzten Monaten allerdings nicht bekannt geworden. Bei den (u.a. von UNMIK, vom UNHCR und Amnesty International berichteten) Vorfällen, die sich Ende Juli/Anfang August 2009 in dem von Angehörigen der Roma bewohnten Wohngebiet Abdullah Presheva in der Stadt Gjilan/Gnjilane ereigneten, handelte es sich im Wesentlichen um Auseinandersetzungen zwischen dort lebenden Roma und einigen beteiligten Auslandsalbanern, die zu diesem Zeitpunkt ihren Urlaub bei Verwandten in diesem Wohngebiet verbrachten. Die tätlichen Angriffe wurden zur Anzeige gebracht. Die Vorfälle wurden von EULEX als nicht ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen qualifiziert.
Bei vielen Minderheitenangehörigen, insbesondere den RAE, besteht trotz der insgesamt positiven Entwicklung weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Ursächlich hierfür sind maßgeblich die in den Jahren 1999 und 2004 gegen RAE-Angehörige verübten Gewalttaten. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der KP über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften. Regelmäßig findet ein Austausch mit den jeweiligen Führern der örtlichen Minderheitengemeinschaften statt. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u.a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NGOs weisen in diesen Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u.a. Monitoring- Funktionen über die Kosovo Polizei aus und informiert berechtigte Stellen u.a. die Deutsche Botschaft Pristina in sog. Security Situation Reports täglich über polizeiliche Vorfälle. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können.
Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischtethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt.
Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als Blutrache bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 20-22)
Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS/ShPK:
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus - und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das Kosovo Centre for Public Safety Education and Development - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region Mitrovica alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 41-42)
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc. werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI 05. Mai 2007, Zahl 154/07 an das BAE)
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. (Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM (2007) 663 final, 06. November 2007, Seite
46)
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof)
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. (Kosovo-Bericht 31. März 2007 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007, Seite 11].
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc.). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz. Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo-Bericht 31. März 2010, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 39)
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. (Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. July 2008, Seite 4 und 5)
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28. März 2008, Seite 11)
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. (XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007 , Seite 11-12)
Kosovo-Albaner
Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte, nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. (XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007, Seite 4-5)
Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo)
Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.
Es kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. (XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seite 13-15)
Ausweichmöglichkeiten
Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zwar um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.
Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 23)
Schutz der Menschenrechte
Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.
Gezielte Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund der bereits erwähnten Engpässe und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil.
Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 24-25)
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.
Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut.
Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2003 gab es keine Anpassungen. Sie beträgt für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im Dezember 2009 erhielten 35.654 Familien bzw. 152.508 Personen Sozialhilfe, bezogen auf die Familien eine Steigerung um 3,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 26-27)
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, 06. Jänner 2011, Seite 27; XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15)
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés XXXX,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés römisch 40 ,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
Medizinische Versorgung
Durch die Ereignisse der neunziger Jahre wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung, insb. durch das öffentliche Gesundheitssystem, ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28)
Öffentliches Gesundheitssystem
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Das Gesundheitsministerium ist weiterhin bestrebt, unter Mithilfe einer Anzahl ausländischer Experten sowie unter Einbeziehung der von der Weltbank in Auftrag gegebenen Studie ("Kosovo Health Financing Reform Study") vom 06. Mai 2008 einen zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds einzuführen.
Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Die dafür erforderlichen Mittel werden vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen zur Verfügung gestellt. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 191 Ambulanzen für Familienmedizin, 145 Zentren für Familienmedizin und 30 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind. Die Zentren für Familienmedizin sind täglich geöffnet. Patienten werden von einem Arzt sowie in den meisten Zentren durch einen Zahnarzt medizinisch behandelt. Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser in den Städten Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan. In diesen Zentren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt.
Die sekundäre Versorgung wird aus dem Etat des Gesundheitsministeriums von Kosovo finanziert. Sie beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung, die in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri geleistet wird.
Die tertitäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität und mit hohen Kosten bietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig. Dies führt zu einer starken Auslastung ihrer Ambulanzen.
Die derzeit 336 auf das gesamte Gebiet von Kosovo verteilten öffentlichen Ambulanzen und Zentren für Familienmedizin, sowie die in allen Städten von Kosovo befindlichen 30 medizinischen Hauptzentren, sieben Regionalkrankenhäuser und die Universitätsklinik Pristina gewährleisten zumindest eine flächendeckende medizinische Basisversorgung in allen Regionen von Kosovo. Die in den großen Städten befindlichen Regionalkrankenhäuser können durch ein Netz von regelmäßig mehrmals am Tag verkehrenden Busverbindungen erreicht werden. Private Minibusse und Privattaxen verkehren zwischen den meisten Dörfern und den größeren Städten. Von den größeren Städten aus bestehen mehrmals tägliche regelmäßige Busverbindungen nach Pristina und zurück. Zehn Fußminuten vom Busbahnhof Pristina entfernt befindet sich die Universitätsklinik. Besondere vom Staat eingerichtete Busverbindungen (sog. "humanitarian bus lines") werden von vielen Minderheitenangehörigen genutzt, um aus entlegenen Gebieten zum Einkauf und für sonstige Verrichtungen in die Städte zu fahren.
Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 Prozent. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74 Prozent. Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2010 88 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandenen veralteten Ausstattungen zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen und leistungsstarken medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit Wartezeiten rechnen, die mehrere Wochen betragen können. Die Wartezeiten für eine Kontrolluntersuchung, die mit der Durchführung eines Herzultraschalls und einer Elektrokardiographie (EKG) verbunden ist, können mehrere Monate betragen.
Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Pristina eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. (siehe Abschnitt IV.1.2.2.) Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden.Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Pristina eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. (siehe Abschnitt römisch vier.1.2.2.) Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden.
In einem Neubau auf dem Gelände der Uni-Klinik Pristina wurde inzwischen die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet. Ausgestattet wurde die Klinik u.a. mit modernen Bestrahlungsgeräten. Wegen des Mangels an medizinischem Fachpersonal kann die Abteilung für Bestrahlungsmedizin jedoch auf absehbare Zeit nicht in Betrieb genommen werden. Die der Onkologischen Klinik zugeordnete Abteilung für Mammografie hat inzwischen ihren Betrieb aufgenommen. Auch hier bestehen wegen der starken Inanspruchnahme lange Wartezeiten von mehreren Wochen für einen Untersuchungstermin. Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für Ärzte und Pflegepersonal sind weiterhin begrenzt. Hinsichtlich der fachärztlichen Ausbildung bestehen Defizite, die es erforderlich machen, dass Ärzte Zusatzausbildungen im Ausland erhalten. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für medizinisches Personal finden derzeit in Kliniken in Deutschland, der Türkei, in Tschechien, Albanien und Mazedonien statt.
Weiterhin verfügen Ärzte bei der Anwendung neuartiger Operationsmethoden und - techniken nicht immer über die erforderlichen Kenntnisse. Das Fehlen praktischer Erfahrungen kann deshalb in Einzelfällen dazu führen, dass ein behandelnder Arzt die Durchführung eines komplizierten Eingriffs ablehnt und dem Patienten eine Weiterbehandlung im Ausland empfiehlt. Im Jahr 2010 stellt das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt zudem über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie "Nena Theresa" und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.
Die Durchführung von Organtransplantationen ist gesetzlich verboten. Die Medikamentenversorgung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; die Medikamente werden zentral beschafft und an alle medizinischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weitergeleitet. Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt auch im Jahr 2010 insgesamt 16 Mio. Euro. Hiervon wurden drei Mio. Euro für die Anschaffung und Bereitstellung von Zytostatika zur Behandlung von Krebspatienten zur Verfügung gestellt.
Im Bedarfsfall sind alle vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente über Apotheken in Kosovo gegen Zahlung des Verkaufspreises erhältlich. In der vom Gesundheitsministerium auf seiner Homepage www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/ veröffentlichten Importliste (Lista e Produktet qe kane drejt importi dhe ato qe posedojn certifikata) sind alle in Kosovo zugelassenen Medikamente mit Angabe der enthaltenen Wirkstoffe, der Packungsgrößen und Bezugsquellen aufgeführt.
Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Entscheidung über die Vergabe trifft eine Kommission des Gesundheitsministeriums. Das Verfahren ist sehr formell und an strenge Voraussetzungen gebunden. Die Bewilligung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln.
Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.
Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo lagen bedingt durch die Finanzknappheit im öffentlichen Gesundheitssystem die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Insbesondere vor diesem Hintergrund sind Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen aufgetreten. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirkten Patienten eine vorrangige Behandlung. Auch sind Korruptionsfälle im Hinblick auf die an sich kostenlose Bereitstellung von Medikamenten bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund und nach massiven Protesten des medizinischen Personals wurden ihre Monatslöhne seit Februar 2010 wesentlich erhöht. Gegen Korruption im öffentlichen Gesundheitswesen tritt außerdem u.a. KDI, das Kosova Democratic Institute in Zusammenarbeit mit Transparency International (TI) ein. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) geht KDI Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstattet gegebenenfalls Anzeige.
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28-32)
Psychische Erkrankungen
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.
Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane.
Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslich-familiäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten.
Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80 Prozent. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch. Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie.
Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärtzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Ärzte sehen sich in der Lage, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen.
Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei werden Familienmitglieder in die Behandlung integriert.
Behandlung von PTBS im privaten Gesundheitssektor: PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie befinden sich in den Regionen Pristina, Mitrovica, Gjilan Gjakove, Peja und Prizren. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben. Nach einer im Sommer 2008 durchgeführten Erhebung bestanden in 10 von 16 Praxen keine Wartezeiten für neue Patienten. Jede dieser Privatpraxen bietet die Durchführung von Psychotherapien an. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beläuft sich im Normalfall auf ca. 10 bis 20 ¿, in schwierigen Fällen bis zu 30 ¿ pro Zeitstunde. Alle befragten Ärzte erklärten, für die Weiterführung einer im Ausland begonnen Behandlung qualifiziert zu sein. Die Euromed-Klinik bietet ebenfalls umfangreiche Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS Erkrankte an. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 34-36)
Behandlung von Rückkehrern
Aus Drittstaaten zurückgeführte Personen erhalten direkt nach Ankunft am Flughafen Pristina weiterführende Informationen durch ein von UNHCR und IOM in Auftrag gegebenes Kontaktstellen-Projekt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010, Seite 36)
Zur ersten medizinischen Versorgung ankommender Rückkehrer wurde eine Flughafenambulanz eingerichtet. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten organisiert werden.
Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen: Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung dieser Personen zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines unehelichen Kindes verstoßen.
Alte Menschen: Alleinstehende Personen oder Ehepaare über 65 Jahre, die in Kosovo über keine Familienangehörigen verfügen oder sonstigen besonders schweren sozialen Bedingungen ausgesetzt sind, können in einem der drei staatlichen Seniorenheimen Aufnahme finden. Das Seniorenheim in Pristina verfügt über 135 Plätze. Die Kapazitäten der Seniorenheime in Skenderaj und Istok liegt bei jeweils 20 Plätzen. Aufnahmemöglichkeiten für Personen, die gegenüber dem Sozialmininisterium nachweisen können, die vorgenannten Kriterien zu erfüllen, bestehen abhängig von der Belegungssituation zum jeweiligen Zeitpunkt der Anfrage. Nach Auskunft des Sozialministeriums standen im November 2010 einige freie Plätze im Seniorenheim Pristina zur Verfügung. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik
Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 36-37)
Feststellungen im Wesentlichen dieses Inhaltes zur Republik Kosovo, insbesondere zur Sicherheitslage wurden den Beschwerdeführern vom Bundesasylamt bereits im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahmen am 01.02.2011 vorgehalten und auch im angefochtenen Bescheid vom 01.02.2011 getroffen. Die Beschwerdeführer traten diesen weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde überzeugend entgegen.
Die aktuellen Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes wurden der beigegebenen Rechtsberaterin der Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Eine diesbezügliche Stellungnahme ist wie oben bereits dargelegt nicht erfolgt. Gleichzeitig wurden im gesamten Verfahren auch keine plausiblen, in der Person der Beschwerdeführer konkret vorliegenden Umstände überzeugend vorgebracht, die an der Richtigkeit der im Ergebnis gleichlautenden objektiven Länderberichte der Behörde erster Instanz und des Asylgerichtshofs, insbesondere hinsichtlich der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der kosovarischen Sicherheitsbehörden sowie der gegebenen Grundversorgung aller Bevölkerungsgruppen mit Nahrungsmittel und Wohnraum, begründeten Zweifel erwecken hätten können. Auch von Amts wegen haben sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt solche nicht ergeben.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit, die Volksgruppe, sowie die Identität der Beschwerdeführer gründen sich auf ihre eigenen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem Bundesasylamt, den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten jugoslawischen Identitätsausweis der Erstbeschwerdeführerin und der Geburtsurkunden der Zweitbeschwerdeführerin, an deren inhaltlicher Richtigkeit seitens des erkennenden Gerichtshofes kein Anlass zu zweifeln besteht, sowie aus der Aktenlage.
Die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurden im weiteren Verfahren von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten.
Die Staatsangehörigkeit zur Republik Kosovo ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer im Kosovo geboren wurden, und dort auch aufwuchsen, somit ihr gesamtes Leben bis zu ihrer erstmaligen Ausreise aus dem Kosovo im Jahre 2010 - also auch am 01.01.1998 - ununterbrochen mit den übrigen Familieangehörigen in familieneigenen Häusern im Kosovo gelebt haben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer während dieser Zeit als "habitual residents" im Kosovo registriert waren, weshalb sie gem. Art. 29.1 kosovarisches Staatsbürgerschaftgesetz von 15.06.2008 als Staatsangehörige der Republik Kosovo anzusehen sind.Die Staatsangehörigkeit zur Republik Kosovo ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer im Kosovo geboren wurden, und dort auch aufwuchsen, somit ihr gesamtes Leben bis zu ihrer erstmaligen Ausreise aus dem Kosovo im Jahre 2010 - also auch am 01.01.1998 - ununterbrochen mit den übrigen Familieangehörigen in familieneigenen Häusern im Kosovo gelebt haben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer während dieser Zeit als "habitual residents" im Kosovo registriert waren, weshalb sie gem. Artikel 29 Punkt eins, kosovarisches Staatsbürgerschaftgesetz von 15.06.2008 als Staatsangehörige der Republik Kosovo anzusehen sind.
Die Erstbeschwerdeführerin hat eigenen Angaben zufolge Sozialhilfe bekommen, weshalb außerdem davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführer auch als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister der nunmehr unabhängigen Republik Kosovo - dies ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von staatlichen Sozialeistungen - im Kosovo registriert sind. Mit dieser Registrierung ist eine automatische Erfassung als Staatsbürger in einem Staatsbürgerschaftsregister verbunden, weshalb die Beschwerdeführer im vorliegenden Erkenntnis, ohne näher auf den Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren lediglich einen jugoslawischen Personalausweis vorgelegt hat, eingehen zu müssen, gem. Art. 28 StAG der Republik Kosovo als (registrierte) Staatsbürger des Kosovos betrachtet (shall be considered) werden können.Die Erstbeschwerdeführerin hat eigenen Angaben zufolge Sozialhilfe bekommen, weshalb außerdem davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführer auch als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister der nunmehr unabhängigen Republik Kosovo - dies ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von staatlichen Sozialeistungen - im Kosovo registriert sind. Mit dieser Registrierung ist eine automatische Erfassung als Staatsbürger in einem Staatsbürgerschaftsregister verbunden, weshalb die Beschwerdeführer im vorliegenden Erkenntnis, ohne näher auf den Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren lediglich einen jugoslawischen Personalausweis vorgelegt hat, eingehen zu müssen, gem. Artikel 28, StAG der Republik Kosovo als (registrierte) Staatsbürger des Kosovos betrachtet (shall be considered) werden können.
Das Datum der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu ihren beruflichen und persönlichen Lebensverhältnissen, sowie ihren familiären Bindungen in der Heimat basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben, insbesondere der Erstbeschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren, sowie aus entsprechenden Auskünften im Zentralen Melderegister und im Register über die vorübergehende Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Soweit sich zwischen den Angaben der Mutter und jenen ihrer Kinder in Bezug auf deren vergangene bzw. zukünftige Lebenssituation im Falle einer Rückkehr in den Kosovo Widersprüche ergeben (so stellte etwa XXXX ohne nähere Erklärung den Umstand in den Raum, dass sie bei einer Rückkehr nicht mehr im elterlichen Haus in XXXX wohnen könnten) stehen, wird den Angaben der Mutter angesichts deren Plausibilität und Schlüssigkeit der Vorzug gegeben.Die Feststellungen zu ihren beruflichen und persönlichen Lebensverhältnissen, sowie ihren familiären Bindungen in der Heimat basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben, insbesondere der Erstbeschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren, sowie aus entsprechenden Auskünften im Zentralen Melderegister und im Register über die vorübergehende Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Soweit sich zwischen den Angaben der Mutter und jenen ihrer Kinder in Bezug auf deren vergangene bzw. zukünftige Lebenssituation im Falle einer Rückkehr in den Kosovo Widersprüche ergeben (so stellte etwa römisch 40 ohne nähere Erklärung den Umstand in den Raum, dass sie bei einer Rückkehr nicht mehr im elterlichen Haus in römisch 40 wohnen könnten) stehen, wird den Angaben der Mutter angesichts deren Plausibilität und Schlüssigkeit der Vorzug gegeben.
Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen der Angehörigen der Beschwerdeführer im Kosovo und in der Schweiz ergeben sich aus den eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren.
Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführer gründen sich auf deren eigenen glaubhaften Angaben und dem Umstand, dass sich keiner der drei Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt einer medikamentösen Heilbehandlung oder Psychotherapie unterzogen hat, in Zusammenschau mit ihren Angaben, bis zu Ausreise auch im Kosovo diesbezüglich nicht in Behandlung gestanden zu sein. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise im Kosovo aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit gehindert waren, ergibt sich aus den entsprechenden eigenen Angaben der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt waren oder sind, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Situation im Kosovo sowie aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer für sich im Verlauf des gesamten Verfahrens persönlich keine konkreten an asylrelevante Maßstäbe heranreichende Verfolgungssituationen aus Gründen der GFK bzw. sonstige Bedrohung hinreichender Intensität vorgebracht haben. Die Erstbeschwerdeführerin XXXX begründete die Asylantragstellung ihrer Familie mehrmals ausdrücklich damit, ihren Sohn vor schlechtem Freunden im Kosovo bewahren zu wollen, die ihn dazu aufhetzen würden, den Tod seines Vaters zu rächen und ebenfalls einen Mord zu begehen. Auch der Drittbeschwerdeführer XXXX gibt dazu übereinstimmend, zu seinen Fluchtgründen an, er fühle sich durch die Existenz des Mörders seines Vaters bedroht und hoffe dass die Polizei diesen finden würde, damit er ihn erschießen könne, denn das sei bei ihnen eben so üblich, das würde man hier nicht verstehen. Die Zweitbeschwerdeführerin XXXX gab an, an der Erinnerung an den Mord zu leiden und seither unruhig zu sein, außerdem habe sie Angst, dass ihr Bruder vielleicht eine falsche Person töten könne.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt waren oder sind, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Situation im Kosovo sowie aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer für sich im Verlauf des gesamten Verfahrens persönlich keine konkreten an asylrelevante Maßstäbe heranreichende Verfolgungssituationen aus Gründen der GFK bzw. sonstige Bedrohung hinreichender Intensität vorgebracht haben. Die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 begründete die Asylantragstellung ihrer Familie mehrmals ausdrücklich damit, ihren Sohn vor schlechtem Freunden im Kosovo bewahren zu wollen, die ihn dazu aufhetzen würden, den Tod seines Vaters zu rächen und ebenfalls einen Mord zu begehen. Auch der Drittbeschwerdeführer römisch 40 gibt dazu übereinstimmend, zu seinen Fluchtgründen an, er fühle sich durch die Existenz des Mörders seines Vaters bedroht und hoffe dass die Polizei diesen finden würde, damit er ihn erschießen könne, denn das sei bei ihnen eben so üblich, das würde man hier nicht verstehen. Die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 gab an, an der Erinnerung an den Mord zu leiden und seither unruhig zu sein, außerdem habe sie Angst, dass ihr Bruder vielleicht eine falsche Person töten könne.
Insbesondere wurde auch in Zusammenhang mit der von den Beschwerdeführern geäußerten Furcht vor den Mördern ihres Mannes bzw. Vaters keine konkreten Vorfälle vor der Ausreise vorgebracht, die auf eine tatsächlich bestehenden Bedrohungssituation aus diesem Grunde schließen lassen.
Für den erkennenden Senat ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ohne in diesem Zusammenhang asylrelevante Gründe iSd Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vorgebracht zu haben. Der Asylgerichtshof bekräftigt daher die diesbezüglich inhaltsgleichen, schlüssigen Ausführungen des Bundesasylamtes und verweist an dieser Stelle lediglich auf die weiteren rechtlichen Ausführungen im vorliegenden Erkenntnis.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Zweitbeschwerdeführerin an Schlafstörungen und Panikattacken leide so ist auf die diesbezüglichen Länderfeststellungen zur gesundheitlichen Versorgung zu verweisen, wonach Posttraumatische Belastungsstörungen im Kosovo primär medikamentös behandelt werden, wenn auch nicht immer auf dem Niveau westeuropäischer Staaten, und für bestimmte Personengruppen die Behandlungen sogar kostenlos sind. Auch diesbezüglich wird auf die näheren rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, basiert auf den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahmen, insbesondere auf dem Umstand, dass sie bis zu ihrer Ausreise im Haus ihrer Eltern gewohnt haben, ohne im Verfahren Hindernisse einer neuerlichen zukünftigen dortigen Unterkunftsnahme vorzubringen, bzw. dass es der weiterhin im Kosovo lebenden Schwester der Erstbeschwerdeführerin durchaus zumutbar ist, die Beschwerdeführer für die erste Zeit (vorübergehend) bei sich wohnen zu lassen, in Zusammenschau mit den getroffenen Länderfeststellungen zur gegebenen Grundversorgung aller Bevölkerungsgruppen mit Nahrungsmitteln und Wohnraum.
Auch konnten die Beschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise nach Österreich offenkundig ohne massive, ihre Existenz gefährdende, wirtschaftliche Schwierigkeiten durch Einkommen aus eigenen Arbeiten sowie ergänzende soziale Unterstützungen des Staates im Kosovo leben, zumal ihre Lebensumstände eigenen Angaben zufolge gut waren. Aus dem Sachverhalt konnte auch nicht plausibel entnommen werden, inwiefern sich die zukünftige Lebenssituation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo von diesen vergangenen Lebensumständen entscheidungserheblich unterscheiden sollte.
Die Behauptung in der Beschwerde im Elternhaus nicht mehr wohnen zu dürfen, konnte nach Ansicht des erkennenden Senates vor allem deshalb nicht überzeugen, weil im Kosovo weiterhin ein enges innerfamiliäres Unterstützungssystem besteht, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Mutter der Erstbeschwerdeführerin bei drohender Obdachlosigkeit die Beschwerdeführer nach Rückkehr in den Kosovo diese nicht zumindest vorübergehend in ihrem leer stehenden Haus wieder wohnen ließe.
Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln im Kosovo gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und kann humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen internationalen und nationalen humanitären Organisationen gefunden werden. Trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht somit im Herkunftsstaat jedenfalls keine Situation, wonach die Beschwerdeführer lebensgefährdend in ihrer Existenz iSd Art. 3 EMRK bedroht wären.Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln im Kosovo gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und kann humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen internationalen und nationalen humanitären Organisationen gefunden werden. Trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht somit im Herkunftsstaat jedenfalls keine Situation, wonach die Beschwerdeführer lebensgefährdend in ihrer Existenz iSd Artikel 3, EMRK bedroht wären.
Die Länderfeststellungen über die Republik Kosovo gründen sich auf die oben angegebenen Quellen, welche sich inhaltlich mit den Feststellungen des Bundesasylamtes decken. Die Beschwerdeführer treten diesen Länderfeststellungen weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in ihrer Beschwerde überzeugend entgegen. Das sich daraus ergebende Lagebild zur allgemeinen Situation im Kosovo wurde seitens des Asylgerichtshofes auch der Rechtsberaterin der Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführer sind diesen aktuellen Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes bis zum Entscheidungszeitpunkt, etwa in Form einer anschließenden Stellungnahme gem. § 45 AVG, nicht entgegengetreten.Die Länderfeststellungen über die Republik Kosovo gründen sich auf die oben angegebenen Quellen, welche sich inhaltlich mit den Feststellungen des Bundesasylamtes decken. Die Beschwerdeführer treten diesen Länderfeststellungen weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in ihrer Beschwerde überzeugend entgegen. Das sich daraus ergebende Lagebild zur allgemeinen Situation im Kosovo wurde seitens des Asylgerichtshofes auch der Rechtsberaterin der Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführer sind diesen aktuellen Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes bis zum Entscheidungszeitpunkt, etwa in Form einer anschließenden Stellungnahme gem. Paragraph 45, AVG, nicht entgegengetreten.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen vor, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen vor, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Verfahren in Bezug auf die fluchtauslösenden Motive der Familie vor, Angst gehabt zu haben, dass ihr Sohn Rache für den Mord an seinem Vater üben und dabei allenfalls auch eine falsche Person umbringen könnte. Sie habe Angst um ihn und sei sie nach Österreich gekommen, um eine solche Tat zu verhindern. Aus diesem Vorbringen kann eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung hinreichender Intensität der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK nicht erkannt werden. Auch die beiden anderen Beschwerdeführer konnten eine der Familie drohende asylrelevante Verfolgung aufgrund der Ermordung des Ehemannes und Vaters im Kosovo nicht überzeugend darstellen.
Selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens würde diesem - abgesehen davon, dass sich daraus eine Verfolgung aus Gründen der GFK nicht ergibt - keine Asylrelevanz zukommen, zumal sich aus den oben zitierten Länderfeststellungen unzweifelhaft die Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der kosovarischen Sicherheitsbehörden im Falle von illegalen Übergriffen privater Dritte - im konkreten Fall würde es sich um eine von den Mördern des Ehemannes und Vaters ausgehende Bedrohung durch Privatpersonen handeln - ausgegangen werden kann.
In einer Gesamtbetrachtung der Vorbringen der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren kann daher abschließend vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur Republik Kosovo nicht erkannt werden, dass diesen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine real drohende, asylrelevante Verfolgungsgefahr hinreichender Intensität drohen würde.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht.
Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059) haben die Beschwerdeführer selbst nicht vorgebracht und kann dies auch von Amts wegen, wie in diesem Erkenntnis bereits zuvor beweiswürdigend ausgeführt, nicht angenommen werden.Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059) haben die Beschwerdeführer selbst nicht vorgebracht und kann dies auch von Amts wegen, wie in diesem Erkenntnis bereits zuvor beweiswürdigend ausgeführt, nicht angenommen werden.
Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgetreten, dass die Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Wohnraum nicht in der Lage wären, ihr notdürftigstes Wohnbedürfnis erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe und der weiterhin funktionierenden Unterstützung von Verwandten und Bekannten im Herkunftsstaat zu decken. Die in der Schweiz lebende Mutter der Erstbeschwerdeführerin verfügt im Kosovo über ein leer stehendes Haus, in dem die Beschwerdeführer auch bis zu ihrer Ausreise nach Österreich gewohnt haben. Die Möglichkeit einer neuerlichen Unterkunftsnahme in diesem Haus wurde durch die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren nicht in Abrede gestellt. Daraus ergibt sich, dass sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführer somit als weit besser gesichert darstellt, als die laut dem genannten - zu einem Beschwerdefall in Bezug auf den Kosovo ergangenen - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbarem Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgetreten, dass die Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Wohnraum nicht in der Lage wären, ihr notdürftigstes Wohnbedürfnis erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe und der weiterhin funktionierenden Unterstützung von Verwandten und Bekannten im Herkunftsstaat zu decken. Die in der Schweiz lebende Mutter der Erstbeschwerdeführerin verfügt im Kosovo über ein leer stehendes Haus, in dem die Beschwerdeführer auch bis zu ihrer Ausreise nach Österreich gewohnt haben. Die Möglichkeit einer neuerlichen Unterkunftsnahme in diesem Haus wurde durch die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren nicht in Abrede gestellt. Daraus ergibt sich, dass sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführer somit als weit besser gesichert darstellt, als die laut dem genannten - zu einem Beschwerdefall in Bezug auf den Kosovo ergangenen - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbarem Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
Ebenso ergeben sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wären, ihre sonstigen Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der weiterhin funktionierenden Unterstützung von Verwandten und Bekannten im Inland- und Ausland - im Herkunftsstaat zu decken. Die Beschwerdeführer haben vor ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt durch eigene Berufstätigkeit, ergänzt um Sozialhilfebezug der Mutter, bestritten, wobei eigenen Angaben zufolge ihre Lebensumstände gut waren. Die Beschwerdeführer sind weiters insofern gesund, als sie keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweisen, die nicht schon vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo bestanden hätten, sodass ihnen zugesonnen werden kann, auch nach einer Rückkehr in den Kosovo die damaligen Berufstätigkeiten wieder aufzunehmen bzw. zumindest durch eine sonstige Gelegenheitsarbeit mittels eigenem Einkommen ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem lebt die Familie der Erstbeschwerdeführerin in der Schweiz, sodass vor dem Hintergrund des weiterhin im Kosovo funktionierenden interfamiliären Zusammenhalts davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführer erforderlichenfalls zusätzlich auch von ihren in der Schweiz lebenden Verwandten unterstützt werden können.
Es kann somit in einer Gesamtbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückverbringung in die Republik Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung) einer lebensbedrohenden Situation iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Es kann somit in einer Gesamtbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückverbringung in die Republik Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung) einer lebensbedrohenden Situation iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann auch ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann auch ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht hinreichend konkret behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht hinreichend konkret behauptet.
Was nun die Problematik des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Verbringung der Zweitbeschwerdeführerin in die Republik Kosovo betrifft, so ergibt sich Folgendes:Was nun die Problematik des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Verbringung der Zweitbeschwerdeführerin in die Republik Kosovo betrifft, so ergibt sich Folgendes:
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte gegenüber dem Bundesasylamt vor, wegen der Ermordung ihres Vaters ein Trauma zu haben. Eine Therapie habe sie im Kosovo aus Geldmangel nicht begonnen. Weiters gab ihre Mutter im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren an, aus diesem Grunde nicht nach Österreich gekommen zu sein. In der Beschwerde wurde dazu weiters ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin an Schlafstörungen und Panikattacken leiden würde. Dem Sachverhalt ist weiters zu entnehmen, dass das vorgebrachte Trauma seit der Ermordung ihres Vaters im Jahre XXXX bestanden, dieses sie gleichzeitig jedoch an der Ausübung einer Berufstätigkeit als Verkäuferin im Kosovo nicht gehindert hat. Auch hat die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich seit ihrer Einreise vor rund drei Monaten bis zum Entscheidungszeitpunkt offenkundig - mangels Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel - auch keine Psychotherapie begonnen bzw. ist sie diesbezüglich auch nicht bei einem Arzt in medizinischer Behandlung.Die Zweitbeschwerdeführerin brachte gegenüber dem Bundesasylamt vor, wegen der Ermordung ihres Vaters ein Trauma zu haben. Eine Therapie habe sie im Kosovo aus Geldmangel nicht begonnen. Weiters gab ihre Mutter im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren an, aus diesem Grunde nicht nach Österreich gekommen zu sein. In der Beschwerde wurde dazu weiters ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin an Schlafstörungen und Panikattacken leiden würde. Dem Sachverhalt ist weiters zu entnehmen, dass das vorgebrachte Trauma seit der Ermordung ihres Vaters im Jahre römisch 40 bestanden, dieses sie gleichzeitig jedoch an der Ausübung einer Berufstätigkeit als Verkäuferin im Kosovo nicht gehindert hat. Auch hat die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich seit ihrer Einreise vor rund drei Monaten bis zum Entscheidungszeitpunkt offenkundig - mangels Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel - auch keine Psychotherapie begonnen bzw. ist sie diesbezüglich auch nicht bei einem Arzt in medizinischer Behandlung.
Solche psychischen Erkrankungen sind weiters, wie sich aus den Länderfeststellungen zur Republik Kosovo ergibt, im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer behandelbar. Betont sei an dieser Stelle außerdem, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin seit dem erstmaligen Auftreten dieser psychischen Probleme nach dem Tod des Vaters im Jahre XXXX auch im Kosovo zu keinem Zeitpunkt in ärztliche Betreuung - vor allem zum Zwecke einer auch für kosovarische Verhältnisse leistbaren medikamentösen Behandlung - begeben hat. Hingewiesen sei dazu weiters, dass sogar in der Heimatgemeinde der Erstbeschwerdeführerin entsprechende medizinische Einrichtungen - das in XXXX existierende regionale Gesundheitszentrum und die Psychiatrische Abteilung des Krankenhauses XXXX samt angeschlossener Ambulanz - bestehen, die psychiatrische Behandlungen durchführen.Solche psychischen Erkrankungen sind weiters, wie sich aus den Länderfeststellungen zur Republik Kosovo ergibt, im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer behandelbar. Betont sei an dieser Stelle außerdem, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin seit dem erstmaligen Auftreten dieser psychischen Probleme nach dem Tod des Vaters im Jahre römisch 40 auch im Kosovo zu keinem Zeitpunkt in ärztliche Betreuung - vor allem zum Zwecke einer auch für kosovarische Verhältnisse leistbaren medikamentösen Behandlung - begeben hat. Hingewiesen sei dazu weiters, dass sogar in der Heimatgemeinde der Erstbeschwerdeführerin entsprechende medizinische Einrichtungen - das in römisch 40 existierende regionale Gesundheitszentrum und die Psychiatrische Abteilung des Krankenhauses römisch 40 samt angeschlossener Ambulanz - bestehen, die psychiatrische Behandlungen durchführen.
Ausgehend davon seien zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der gegenständliche Fall einer Beurteilung zu unterziehen ist, dargestellt:
Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:
"Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art.3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997)."Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst.Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst.
Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) - der Beschwerdeführer war an AIDS im Endstadium erkrankt und hatte nur mehr acht bis zwölf Monate bei bester medizinischer Versorgung und einem von menschlicher Wärme gekennzeichneten Umfeld in Großbritannien zu leben, im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer mangels einer gesicherten medizinischen und familiären Betreuung einsam unter qualvollen Umständen innerhalb weniger Wochen gestorben -, erkannte der EGMR im Gegensatz zu allen anderen zitierten Fällen, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei. Wenngleich es sich bei der Judikatur des EGMR um Einzelfallentscheidungen handelt, lässt sich zusammenfassend als Maßstab für die Frage des hohen Eingriffsschwellenwertes des Art. 3 EMRK - wenngleich zwar nicht in dieser Absolutheit, so doch aber als Leitlinie - das Vorliegen einer unheilbaren, bereits ein tödliches Stadium erreicht habenden Erkrankung in Zusammenhang mit der fehlenden Aussicht auf lindernde medizinische Begleitung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat ableiten.Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) - der Beschwerdeführer war an AIDS im Endstadium erkrankt und hatte nur mehr acht bis zwölf Monate bei bester medizinischer Versorgung und einem von menschlicher Wärme gekennzeichneten Umfeld in Großbritannien zu leben, im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer mangels einer gesicherten medizinischen und familiären Betreuung einsam unter qualvollen Umständen innerhalb weniger Wochen gestorben -, erkannte der EGMR im Gegensatz zu allen anderen zitierten Fällen, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei. Wenngleich es sich bei der Judikatur des EGMR um Einzelfallentscheidungen handelt, lässt sich zusammenfassend als Maßstab für die Frage des hohen Eingriffsschwellenwertes des Artikel 3, EMRK - wenngleich zwar nicht in dieser Absolutheit, so doch aber als Leitlinie - das Vorliegen einer unheilbaren, bereits ein tödliches Stadium erreicht habenden Erkrankung in Zusammenhang mit der fehlenden Aussicht auf lindernde medizinische Begleitung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat ableiten.
Zu dieser Frage äußerte sich schließlich auch der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515, betreffend den Fall eines aus dem Kosovo stammenden und der albanischen Volksgruppe angehörenden Staatsangehörigen von (damals) Serbien, welcher auf Grund von Bandscheibenproblemen an starken chronischen Rückenschmerzen, die mit diversen Schmerzmitteln ständig behandelt werden hätten müssen, und der darüber hinaus durch Herzbeschwerden und Kopfschmerzen gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, wie folgt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde."Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
In dem im zitierten hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009 zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom)."Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom)."
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist nun der gegenständliche Fall zu beurteilen.
Zu den von der Zweitbeschwerdeführerin angeführten gesundheitlichen Problemen sei festgehalten, dass dem bisherigen Verfahrensergebnis nicht zu entnehmen ist, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin durch diese unmittelbar in ihrer Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, beeinträchtigt sah. Zurzeit ist sie auch nicht in medikamentöser Behandlung oder erhält sie eine weitergehende Psychotherapie. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin insofern gesund ist, als für sie eine professionelle medizinische Betreuung oder ein längerfristiger insbesondere psychologischer Behandlungs- bzw. Therapiebedarf oder gar stationärer Aufenthalt nicht erforderlich ist, und das von ihr vorgebrachte Trauma aufgrund der Ermordung ihres Vaters daher auch kein krankheitswertiges, ihre Erwerbstätigkeit beeinflussendes Ausmaß erreicht.
Auf Grundlage der oben dargestellten Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen.Auf Grundlage der oben dargestellten Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen.
Letztlich ist auch der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht ausschlaggebend. Es konnte daher aufgrund vorstehender Erwägungen im konkreten Fall die ergänzende Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, wie dies in der Beschwerde gefordert wurde, entfallen. Hingewiesen sei dazu abschließend, dass nach der Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Es war daher zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen gerechtfertigten Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführer darstellt.
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei der Beendigung des Aufenthaltes muss ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familienlebens gewahrt werden (EGMR in Boujifa vs. Frankreich).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familiemitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas)
Wie bereits oben ausgeführt, liegt im gegenständlichen Fall der Asylantrag einer Mutter und ihrer beiden zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährigen Kinder vor. Da über die Ausweisung aller Beschwerdeführer gleichlautend und gleichzeitig entschieden wird, stellen die Ausweisungen jedenfalls auch keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte - zwischen den Beschwerdeführern bestehende - Familienleben zwischen den Beschwerdeführern dar.Wie bereits oben ausgeführt, liegt im gegenständlichen Fall der Asylantrag einer Mutter und ihrer beiden zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährigen Kinder vor. Da über die Ausweisung aller Beschwerdeführer gleichlautend und gleichzeitig entschieden wird, stellen die Ausweisungen jedenfalls auch keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte - zwischen den Beschwerdeführern bestehende - Familienleben zwischen den Beschwerdeführern dar.
Den Angaben der Beschwerdeführer zufolge leben auch keine sonstigen Verwandten im Bundesgebiet. Aus dem Sachverhalt ergibt sich somit im Beschwerdefall kein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich. Auch in der Beschwerde wird den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde erster Instanz nicht überzeugend entgegengetreten bzw. wurde im Beschwerdeverfahren eine allfällig eingetretene Veränderung in den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer dem erkennenden Asylgerichtshof - insbesondere im Zuge einer Stellungnahme gem. § 45 AVG; die Beschwerdeführer waren ja in Kenntnis der von ihnen selbst anhängig gemachten Beschwerdeverfahren - nicht bekannt gegeben.Den Angaben der Beschwerdeführer zufolge leben auch keine sonstigen Verwandten im Bundesgebiet. Aus dem Sachverhalt ergibt sich somit im Beschwerdefall kein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich. Auch in der Beschwerde wird den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde erster Instanz nicht überzeugend entgegengetreten bzw. wurde im Beschwerdeverfahren eine allfällig eingetretene Veränderung in den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer dem erkennenden Asylgerichtshof - insbesondere im Zuge einer Stellungnahme gem. Paragraph 45, AVG; die Beschwerdeführer waren ja in Kenntnis der von ihnen selbst anhängig gemachten Beschwerdeverfahren - nicht bekannt gegeben.
Es liegt auch kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die Beschwerdeführer ihren nunmehrigen rund dreimonatigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützen und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes auch bewusst sein mussten. Die Beschwerdeführer reisten weiters illegal in das Schengen Gebiet ein, halten sich noch nicht lange im Ausland auf und könnten sich daher wieder gut in die kosovarische Gesellschaft eingliedern; insbesondere aufgrund des Umstandes, dass sie ihr bisheriges Leben ausschließlich im Kosovo verbracht haben, dort auch noch über eine Wohnmöglichkeit verfügen und bis zu ihrer Ausreise beschäftigt waren. (vgl. Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer zu ihrer Heimat eine engere Bindung haben, als zu Österreich, wo sie über kein soziales Beziehungsnetzwerk verfügen.Es liegt auch kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die Beschwerdeführer ihren nunmehrigen rund dreimonatigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützen und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes auch bewusst sein mussten. Die Beschwerdeführer reisten weiters illegal in das Schengen Gebiet ein, halten sich noch nicht lange im Ausland auf und könnten sich daher wieder gut in die kosovarische Gesellschaft eingliedern; insbesondere aufgrund des Umstandes, dass sie ihr bisheriges Leben ausschließlich im Kosovo verbracht haben, dort auch noch über eine Wohnmöglichkeit verfügen und bis zu ihrer Ausreise beschäftigt waren. vergleiche Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer zu ihrer Heimat eine engere Bindung haben, als zu Österreich, wo sie über kein soziales Beziehungsnetzwerk verfügen.
Weiters sind im Verfahren weder sonstige private Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet im Hinblick auf ihr Privatleben hervorgetreten, noch kann vor dem Hintergrund ihres als sehr kurz zu bezeichnenden Aufenthaltes eine hinreichende Integration in Österreich angenommen werden. Dem Sachverhalt ist auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer bislang bereits erste Schritte einer Integration im Bundesgebiet, etwa durch Besuch eines Deutschkurses, gesetzt haben. Sie werden derzeit alle aus Mitteln der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich unterstützt.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu.
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung weiters von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das - so wie im Falle der Beschwerdeführer - nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde. Würde man der gegenständlichen Rechtsansicht nicht folgen, können sich negativ beschiedene Asylantragsteller in weiterer Folge den Aufenthalt im Bundesgebiet erzwingen, was ebenfalls nicht Intention eines geordneten Fremdenwesens ist.
Der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich nach erfolgter illegaler Einreise ins Schengen Gebiet stützt sich zudem lediglich auf den verfahrensgegenständlichen Antrag, welcher nunmehr abzuweisen ist und hat dies in die Abwägung der privaten Interessen der Beschwerdeführer gegenüber den öffentlichen Interessen an geordneter Zuwanderung und öffentlicher Ordnung besonders einzufließen und vermag bei der vorzunehmenden Güterabwägung nicht zu Gunsten des privaten Interesses der Beschwerdeführer an ihrem Verbleib in Österreich ins Treffen geführt zu werden. (vgl. Urteil des EGMR vom 31.07.2008, Beschwerde Nr. 265/07, Darren Omoregie and Others vs. Norway).Der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich nach erfolgter illegaler Einreise ins Schengen Gebiet stützt sich zudem lediglich auf den verfahrensgegenständlichen Antrag, welcher nunmehr abzuweisen ist und hat dies in die Abwägung der privaten Interessen der Beschwerdeführer gegenüber den öffentlichen Interessen an geordneter Zuwanderung und öffentlicher Ordnung besonders einzufließen und vermag bei der vorzunehmenden Güterabwägung nicht zu Gunsten des privaten Interesses der Beschwerdeführer an ihrem Verbleib in Österreich ins Treffen geführt zu werden. vergleiche Urteil des EGMR vom 31.07.2008, Beschwerde Nr. 265/07, Darren Omoregie and Others vs. Norway).
Somit gelangt auch der Asylgerichtshof in einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass die verfügte Ausweisung der Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen notwendig ist. Im Rahmen der getroffenen Güterabwägung ergibt sich daher, dass das private Interesse der Beschwerdeführer am Weiterverbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse nicht überwiegt, und die Ausweisung der Beschwerdeführer zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen auch geboten ist.Somit gelangt auch der Asylgerichtshof in einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass die verfügte Ausweisung der Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen notwendig ist. Im Rahmen der getroffenen Güterabwägung ergibt sich daher, dass das private Interesse der Beschwerdeführer am Weiterverbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse nicht überwiegt, und die Ausweisung der Beschwerdeführer zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen auch geboten ist.
Auch die Unbescholtenheit der Beschwerdeführer kann angesichts des als sehr kurz zu bezeichnenden Aufenthaltes im Bundesgebiet deren Interessen am weiteren Verbleib in Österreich für sich genommen nicht entscheidungswesentlich verstärken.
Weiters ist abschließend darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist, noch ein solches von den Beschwerdeführern behauptet wurde.
Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK darstellt.Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK darstellt.
Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 hervorgekommen, und wurden auch von den Beschwerdeführern solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 hervorgekommen, und wurden auch von den Beschwerdeführern solche nicht behauptet.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt (Absatz 1) oder er Verfolgsgründe nicht vorgebracht hat (Absatz 4).Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt (Absatz 1) oder er Verfolgsgründe nicht vorgebracht hat (Absatz 4).
Der Ordnung halber sei letztlich daraufhin hingewiesen, dass aufgrund des vorliegenden Verfahrensergebnisses eine weitergehende inhaltliche Prüfung der Frage der Zulässigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im angefochtenen Bescheid unterbleiben konnte.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
04.07.2011