Norm
AVG §69 Abs1Spruch
A13 409.950-3/2010/5E
A13 409.951-3/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin, über die Anträge auf Bewilligung der Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren
der XXXX, gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2009, Zl. A13 409.950-1/2009/3E,der römisch 40 , gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2009, Zl. A13 409.950-1/2009/3E,
des mj. XXXX alias XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2009, Zl. A13 409.951-1/2009/3E,des mj. römisch 40 alias römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2009, Zl. A13 409.951-1/2009/3E,
beide StA. Gambia, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Anträge auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vom 24.03.2010 werden gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Die Anträge auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vom 24.03.2010 werden gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I. 1. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.10.2009, Zahl 09 02.350-BAI betreffend XXXX sowie Zahl 09 02.351-BAI betreffend mj.römisch eins. 1. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.10.2009, Zahl 09 02.350-BAI betreffend römisch 40 sowie Zahl 09 02.351-BAI betreffend mj.
XXXX alias XXXX, wurden die am 24.02.2009 gestellten Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen, ihnen weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurden die Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.römisch 40 alias römisch 40 , wurden die am 24.02.2009 gestellten Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen, ihnen weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurden die Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
I.2. Die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.12.2009, Zahlen A13 409.950-1/2009/3E betreffend die Erstantragstellerin XXXX sowie A13 409.951-1/2009/3E betreffend den mj. Zweitantragsteller, XXXX alias XXXX, abgewiesen und die Entscheidung des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten bestätigt. Die genannten Erkenntnisse des Asylgerichtshofes wurden der Erstantragstellerin für sich und ihren minderjährigen Sohn am 14.12.2009 zugestellt.römisch eins.2. Die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.12.2009, Zahlen A13 409.950-1/2009/3E betreffend die Erstantragstellerin römisch 40 sowie A13 409.951-1/2009/3E betreffend den mj. Zweitantragsteller, römisch 40 alias römisch 40 , abgewiesen und die Entscheidung des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten bestätigt. Die genannten Erkenntnisse des Asylgerichtshofes wurden der Erstantragstellerin für sich und ihren minderjährigen Sohn am 14.12.2009 zugestellt.
I.3. Mit Schriftsatz vom 23.12.2009 langten Anträge auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gemäß § 69 Abs. 1 AVG beim Bundesasylamt ein, welche mit Erkenntnissen vom 15.02.2010, Zlen. A13 409.950-2/2010/2E betreffend die Erstantragstellerin sowie A13 409.951-2/2010/2E den minderjährigen Zweitantragsteller betreffend abgewiesen wurden.römisch eins.3. Mit Schriftsatz vom 23.12.2009 langten Anträge auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG beim Bundesasylamt ein, welche mit Erkenntnissen vom 15.02.2010, Zlen. A13 409.950-2/2010/2E betreffend die Erstantragstellerin sowie A13 409.951-2/2010/2E den minderjährigen Zweitantragsteller betreffend abgewiesen wurden.
I.4. Mit Schriftsatz vom 17.03.2010, eingelangt beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 24.03.2010, langten neuerlich Anträge auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren beim Bundesasylamt ein.römisch eins.4. Mit Schriftsatz vom 17.03.2010, eingelangt beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 24.03.2010, langten neuerlich Anträge auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren beim Bundesasylamt ein.
I.5. Mit 08.04.2010 wurden gegenständliche Angelegenheiten dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.römisch eins.5. Mit 08.04.2010 wurden gegenständliche Angelegenheiten dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Die Antragsteller tragen die im Spruch angeführten Namen und sind Staatsangehörige von Gambia. Sie reisten am 23.02.2009 illegal nach Österreich ein und stellten am selben Tag Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch zwei.1.1. Die Antragsteller tragen die im Spruch angeführten Namen und sind Staatsangehörige von Gambia. Sie reisten am 23.02.2009 illegal nach Österreich ein und stellten am selben Tag Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz.
Zu ihrer Fluchtgeschichte befragt gab die Erstantragstellerin zunächst an, dass sie ab dem Jahr 1990 in verschiedenen Hotels in XXXX als Zimmermädchen zu arbeiten begonnen und daneben Sexdienste für lesbische Frauen angeboten hätte, wobei sie diese Dienste immer geheim gehalten hätte, zumal Gambia ein muslimisches Land wäre. Im Dezember 2002 wären ihre Tätigkeiten jedoch aufgeflogen und sie verraten worden, weshalb sie auch zwei Tage auf der Polizeistation von XXXX verbracht hätte und erst durch die Hilfe eines Polizisten wieder freigekommen wäre. Nach ihrer Freilassung wäre sie hinsichtlich ihrer sexuellen Dienste noch vorsichtiger gewesen, zumal sie von der Bevölkerung beobachtet worden wäre.Zu ihrer Fluchtgeschichte befragt gab die Erstantragstellerin zunächst an, dass sie ab dem Jahr 1990 in verschiedenen Hotels in römisch 40 als Zimmermädchen zu arbeiten begonnen und daneben Sexdienste für lesbische Frauen angeboten hätte, wobei sie diese Dienste immer geheim gehalten hätte, zumal Gambia ein muslimisches Land wäre. Im Dezember 2002 wären ihre Tätigkeiten jedoch aufgeflogen und sie verraten worden, weshalb sie auch zwei Tage auf der Polizeistation von römisch 40 verbracht hätte und erst durch die Hilfe eines Polizisten wieder freigekommen wäre. Nach ihrer Freilassung wäre sie hinsichtlich ihrer sexuellen Dienste noch vorsichtiger gewesen, zumal sie von der Bevölkerung beobachtet worden wäre.
Am 16.12.2008 wäre sie mit einer weißen Frau ausgegangen, wobei der Rezeptionist der Lodge, in welcher die weiße Frau gewohnt hätte, die Erstantragstellerin angerufen und gewarnt hätte, dass der staatliche Sicherheitsdienst NIA in der Lodge wäre und sie suche. In der Folge wäre sie mit ihrem minderjährigen Sohn sofort außer Landes gereist.
Bei einer Rückkehr nach Gambia befürchte sie, dass sie Probleme mit der Polizei bekäme. Sie würde von der Regierung umgebracht werden, zumal gleichgeschlechtliche Liebe in Gambia vom Präsidenten und von ihrer Religion her verboten wäre.
Weiters gab die Erstantragstellerin an, dass sie für ihren minderjährigen Sohn keine eigenen Fluchtgründe geltend mache und dass für diesen die gleichen Asylgründe wie für sie selbst gelten würden.
Sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof beurteilten die Angaben der nunmehrigen Antragsteller in Verbindung mit einer unmittelbar drohenden Verfolgung bzw. Gefährdung ihrer Personen als nicht glaubhaft und wiesen die Anträge auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unglaubwürdig ab.Sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof beurteilten die Angaben der nunmehrigen Antragsteller in Verbindung mit einer unmittelbar drohenden Verfolgung bzw. Gefährdung ihrer Personen als nicht glaubhaft und wiesen die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unglaubwürdig ab.
II.1.2. Am 23.12.2009 stellte die Erstantragstellerin im eigenen Namen und im Namen ihres minderjährigen Sohnes die ersten Anträge auf Wiederaufnahme der Asylverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG.römisch zwei.1.2. Am 23.12.2009 stellte die Erstantragstellerin im eigenen Namen und im Namen ihres minderjährigen Sohnes die ersten Anträge auf Wiederaufnahme der Asylverfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.
Diese begründete sie mit einem am 21.12.2009 erhaltenen Fax von XXXX, worin laut Aussage dieses Mannes er der Vater des Zweitantragstellers, mj. XXXX alias XXXXsei, und er auch die Erstantragstellerin, XXXX im Jahr 2002 gegen Kaution aus dem Gefängnis befreien habe können. Der Verfasser des Schreibens XXXX verweist auf die Richtigkeit der Angaben der Erstantragstellerin in ihrem Asylverfahren und bringt weiters vor, dass er im April 2003 die Polizei von Gambia freiwillig verlassen habe und nunmehr in den Vereinigen Staaten von Amerika tätig sei. Durch eine Freundin der Erstantragstellerin habe er erfahren, dass die Eltern der Erstantragstellerin diese verstoßen hätten und die Erstantragstellerin getötet werden solle.Diese begründete sie mit einem am 21.12.2009 erhaltenen Fax von römisch 40 , worin laut Aussage dieses Mannes er der Vater des Zweitantragstellers, mj. römisch 40 alias XXXXsei, und er auch die Erstantragstellerin, römisch 40 im Jahr 2002 gegen Kaution aus dem Gefängnis befreien habe können. Der Verfasser des Schreibens römisch 40 verweist auf die Richtigkeit der Angaben der Erstantragstellerin in ihrem Asylverfahren und bringt weiters vor, dass er im April 2003 die Polizei von Gambia freiwillig verlassen habe und nunmehr in den Vereinigen Staaten von Amerika tätig sei. Durch eine Freundin der Erstantragstellerin habe er erfahren, dass die Eltern der Erstantragstellerin diese verstoßen hätten und die Erstantragstellerin getötet werden solle.
Aus diesen neuen Beweisen würden sich neue Tatsachen, unter dessen Mitberücksichtigung die erkennende Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen, ergeben.
Beigelegt ist dem Schreiben eine Dienstbescheinigung des XXXX vom Generalinspekteur der Polizei von Gambia vom 15.09.2005.Beigelegt ist dem Schreiben eine Dienstbescheinigung des römisch 40 vom Generalinspekteur der Polizei von Gambia vom 15.09.2005.
Weiters beigelegt sind Kopien des gambischen Reisepasses, der Green Card aus den USA sowie des amerikanischen Führerscheines, alles betreffendXXXX.
Die Anträge auf Wiederaufnahme vom 23.12.2009 wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes zu Zahlen A13 409.950-2/2010/2E sowie A13 409.951-2/2010/2E gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass schon die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 nicht vorliegen, da es unglaubwürdig sei, dass zwischen den Antragstellern und XXXX, welcher der Kindesvater des Zweitbeschwerdeführers sei, kein Kontakt geherrscht habe und ein derartiges Schreiben somit nicht schon vor Rechtskraft des zugrundeliegenden Asylverfahrens vorgelegt hätte werden können. Auch wenn man von dem absähe, hätte die Stellungnahme von XXXX kein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt, da die negative Beurteilung der Asylanträge auf die auf unzählige widersprüchliche und unstimmige Angaben beruhende fehlende Glaubwürdigkeit der von der Erstantragstellerin ins Treffen geführten Verfolgungsgefahr zurückzuführen gewesen wäre und eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes lediglich durch die behauptete Aufklärung durch XXXX, er wäre der helfende Polizist gewesen, wodurch die Erstantragstellerin im Jahre 1992 aus der Polizeistation in XXXX entlassen worden wäre, und er der Kindesvater des Zweitantragstellers wäre, jedenfalls nicht bewirkt werde.Die Anträge auf Wiederaufnahme vom 23.12.2009 wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes zu Zahlen A13 409.950-2/2010/2E sowie A13 409.951-2/2010/2E gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass schon die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, nicht vorliegen, da es unglaubwürdig sei, dass zwischen den Antragstellern und römisch 40 , welcher der Kindesvater des Zweitbeschwerdeführers sei, kein Kontakt geherrscht habe und ein derartiges Schreiben somit nicht schon vor Rechtskraft des zugrundeliegenden Asylverfahrens vorgelegt hätte werden können. Auch wenn man von dem absähe, hätte die Stellungnahme von römisch 40 kein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt, da die negative Beurteilung der Asylanträge auf die auf unzählige widersprüchliche und unstimmige Angaben beruhende fehlende Glaubwürdigkeit der von der Erstantragstellerin ins Treffen geführten Verfolgungsgefahr zurückzuführen gewesen wäre und eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes lediglich durch die behauptete Aufklärung durch römisch 40 , er wäre der helfende Polizist gewesen, wodurch die Erstantragstellerin im Jahre 1992 aus der Polizeistation in römisch 40 entlassen worden wäre, und er der Kindesvater des Zweitantragstellers wäre, jedenfalls nicht bewirkt werde.
II.1.3. Am 24.03.2010 stellte der rechtsfreundliche Vertreter der Erstantragstellerin in ihrem sowie im Namen ihres minderjährigen Sohnes die nunmehr entscheidungsrelevanten neuerlichen Anträge auf Wiederaufnahme der Asylverfahren gemäß § 69 AVG.römisch zwei.1.3. Am 24.03.2010 stellte der rechtsfreundliche Vertreter der Erstantragstellerin in ihrem sowie im Namen ihres minderjährigen Sohnes die nunmehr entscheidungsrelevanten neuerlichen Anträge auf Wiederaufnahme der Asylverfahren gemäß Paragraph 69, AVG.
Begründend wurde ausgeführt, dass nunmehr eine eidesstattliche Erklärung vom 11.03.2010 vorliege, worin XXXX erkläre, dass er der Kindesvater des Zweitantragstellers sei und im Dezember 2009 seinen Sohn und die Erstantragstellerin für zwei Wochen in Österreich besucht habe. Weiters liege eine eidesstattliche Erklärung von XXXX vom 03.02.2010 vor, worin diese bestätige, dass Polizeieinheiten, NIA und CID nach der Erstantragstellerin suchen würden und sie selbst aufgrund ihrer damaligen Fluchthilfe ebenfalls inhaftiert und nur gegen Kaution wieder in Freiheit gesetzt worden wäre. Sie bestätige, dass der Erstantragstellerin im Fall ihrer Rückkehr nach Gambia Folter und unmenschliche Behandlung drohe. Weiters bestätige sie, dass die Eltern der Erstantragstellerin die Anwendung der Sharia gegen ihre eigene Tochter verlangt hätten.Begründend wurde ausgeführt, dass nunmehr eine eidesstattliche Erklärung vom 11.03.2010 vorliege, worin römisch 40 erkläre, dass er der Kindesvater des Zweitantragstellers sei und im Dezember 2009 seinen Sohn und die Erstantragstellerin für zwei Wochen in Österreich besucht habe. Weiters liege eine eidesstattliche Erklärung von römisch 40 vom 03.02.2010 vor, worin diese bestätige, dass Polizeieinheiten, NIA und CID nach der Erstantragstellerin suchen würden und sie selbst aufgrund ihrer damaligen Fluchthilfe ebenfalls inhaftiert und nur gegen Kaution wieder in Freiheit gesetzt worden wäre. Sie bestätige, dass der Erstantragstellerin im Fall ihrer Rückkehr nach Gambia Folter und unmenschliche Behandlung drohe. Weiters bestätige sie, dass die Eltern der Erstantragstellerin die Anwendung der Sharia gegen ihre eigene Tochter verlangt hätten.
Neben diesen eidesstattlichen Erklärungen sind dem Wiederaufnahmeantrag beigelegt ein Visum, ausgestellt vom österreichischen Generalkonsulat XXXX, sowie der Boarding Pass über den Rückflug des XXXX von Wien nach Seattle am 14.01.2010, ein Steckbrief vom 15.12.2008 die Erstantragstellerin betreffend, sowie Geburtsurkunde und Mutter-Kind-Pass den Zweitantragsteller betreffend sowie US-amerikanische Dokumente (Ausweis und Führerschein) XXXX betreffend.Neben diesen eidesstattlichen Erklärungen sind dem Wiederaufnahmeantrag beigelegt ein Visum, ausgestellt vom österreichischen Generalkonsulat römisch 40 , sowie der Boarding Pass über den Rückflug des römisch 40 von Wien nach Seattle am 14.01.2010, ein Steckbrief vom 15.12.2008 die Erstantragstellerin betreffend, sowie Geburtsurkunde und Mutter-Kind-Pass den Zweitantragsteller betreffend sowie US-amerikanische Dokumente (Ausweis und Führerschein) römisch 40 betreffend.
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. I. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme der Asylverfahren:römisch zwei.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme der Asylverfahren:
Gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gem. § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).
Im gegenständlichen Fall wurde von der Erstantragstellerin zur Begründung des Antrages auf Wiederaufnahme eine eidesstattliche Erklärung ihrer Freundin XXXX, welche vom Februar 2010 stammt, vorgelegt; weiters ein Steckbrief der gambischen Polizeikräfte die Erstantragstellerin betreffend, datiert vom 15.12.2008. Die von der Erstantragstellerin vorgelegten Urkunden erfüllen aus mehreren Gründen nicht die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.Im gegenständlichen Fall wurde von der Erstantragstellerin zur Begründung des Antrages auf Wiederaufnahme eine eidesstattliche Erklärung ihrer Freundin römisch 40 , welche vom Februar 2010 stammt, vorgelegt; weiters ein Steckbrief der gambischen Polizeikräfte die Erstantragstellerin betreffend, datiert vom 15.12.2008. Die von der Erstantragstellerin vorgelegten Urkunden erfüllen aus mehreren Gründen nicht die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.
Wie oben dargelegt setzt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht "geltend gemacht" werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Diese Bestimmung stellt somit auf sogenannte nova reperta ab. Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sogenannte nova causa superveniens oder nova producta stellen, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind, keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar. Nach Abschluss des Verfahrens entstandene Urkunden oder Aussagen im Verfahren vernommener Zeugen sind keine neu hervorgekommenen Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (VwGH 25.01.1972, 1567/71; 23.03.1993, 93/11/0043; 28.03.1995, 94/19/0139).Wie oben dargelegt setzt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht "geltend gemacht" werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Diese Bestimmung stellt somit auf sogenannte nova reperta ab. Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sogenannte nova causa superveniens oder nova producta stellen, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind, keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar. Nach Abschluss des Verfahrens entstandene Urkunden oder Aussagen im Verfahren vernommener Zeugen sind keine neu hervorgekommenen Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (VwGH 25.01.1972, 1567/71; 23.03.1993, 93/11/0043; 28.03.1995, 94/19/0139).
Die eidesstattliche Erklärung von der Freundin XXXX entstand eindeutig nach Abschluss des Verfahrens, nämlich erst im Februar 2010 und ist daher schon aus diesem Grund nicht geeignet, einen Wiederaufnahmeantrag zu begründen (VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; weiters 11.6.1997, 96/01/1094; 19.3.2003, 2000/08/0105).Die eidesstattliche Erklärung von der Freundin römisch 40 entstand eindeutig nach Abschluss des Verfahrens, nämlich erst im Februar 2010 und ist daher schon aus diesem Grund nicht geeignet, einen Wiederaufnahmeantrag zu begründen (VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; weiters 11.6.1997, 96/01/1094; 19.3.2003, 2000/08/0105).
Aber auch wenn man davon absähe, ist davon auszugehen, dass es der Erstantragstellerin bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit sehr wohl möglich gewesen wäre, die von ihr jetzt vorgelegte eidesstattliche Erklärung ihrer Freundin bereits im Asylverfahren vorzulegen. XXXX schreibt selbst in ihrer Erklärung, dass sie bis vor wenigen Wochen nichts von der Erstantragstellerin gehört hätte. Spätestens nachdem der Erstantragstellerin aufgrund des erstinstanzlichen Bescheides klar geworden sein musste, dass ihr die Fluchtgeschichte nicht geglaubt worden war, hätte sie sich veranlasst sehen müssen, Beweise anzubieten; die Erstantragstellerin gibt zu keinem Zeitpunkt eine Begründung an, warum die Kontaktaufnahme mit ihrer Freundin XXXX erst zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, als ihr Asylverfahren in beiden Instanzen negativ entschieden worden war. Es liegt daher auch ein der Erstantragstellerin zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt. Diesbezügliche Versäumnisse der Partei wie z.B. die Unterlassung möglicher Beweisanträge oder der Einholung eines Gutachtens oder der (fristgerechten) Vorlage eines ärztlichen Attestes sind einer Partei nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH als Verschulden zuzurechnen und schließen eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG jedenfalls aus.Aber auch wenn man davon absähe, ist davon auszugehen, dass es der Erstantragstellerin bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit sehr wohl möglich gewesen wäre, die von ihr jetzt vorgelegte eidesstattliche Erklärung ihrer Freundin bereits im Asylverfahren vorzulegen. römisch 40 schreibt selbst in ihrer Erklärung, dass sie bis vor wenigen Wochen nichts von der Erstantragstellerin gehört hätte. Spätestens nachdem der Erstantragstellerin aufgrund des erstinstanzlichen Bescheides klar geworden sein musste, dass ihr die Fluchtgeschichte nicht geglaubt worden war, hätte sie sich veranlasst sehen müssen, Beweise anzubieten; die Erstantragstellerin gibt zu keinem Zeitpunkt eine Begründung an, warum die Kontaktaufnahme mit ihrer Freundin römisch 40 erst zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, als ihr Asylverfahren in beiden Instanzen negativ entschieden worden war. Es liegt daher auch ein der Erstantragstellerin zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt. Diesbezügliche Versäumnisse der Partei wie z.B. die Unterlassung möglicher Beweisanträge oder der Einholung eines Gutachtens oder der (fristgerechten) Vorlage eines ärztlichen Attestes sind einer Partei nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH als Verschulden zuzurechnen und schließen eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG jedenfalls aus.
Ebenso verhält es sich mit dem vorgelegten Steckbrief, bei welchem keine Erklärung abgegeben wird, zu welchem Zeitpunkt, warum nicht früher (zumal er mit 15.12.2008 datiert ist) und von wem die Erstantragstellerin diesen (im Original!) erhalten hat.
Im Wiederaufnahmeantrag vom 24.03.2010 heißt es lapidar: "Die XXXX hat die Erstantragstellerin mit dem beiliegenden nunmehr im Original vorliegenden Steckbrief vom 15.12.2008 zur Fahndung ausgeschrieben."Im Wiederaufnahmeantrag vom 24.03.2010 heißt es lapidar: "Die römisch 40 hat die Erstantragstellerin mit dem beiliegenden nunmehr im Original vorliegenden Steckbrief vom 15.12.2008 zur Fahndung ausgeschrieben."
Der Verwaltungsgerichtshof geht von einer "erhöhte[n] Mitwirkungspflicht" bei Umständen aus, welche die persönliche Situation der Partei betreffen (VwGH 12.03.2002, 2001/18/0257;
18.12.2002, 2002/18(0279; vgl. auch VwGH 20.01.2001, 2000/18/0001;18.12.2002, 2002/18(0279; vergleiche auch VwGH 20.01.2001, 2000/18/0001;
14.02.2002, 99/18/0199; 24.05.2005, 2002/18/0289). Auch hier ist von einem der Erstantragstellerin zurechenbaren Verschulden auszugehen.
Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag ist jedoch noch aus einem weiteren Grund nicht erfolgversprechend: Weder aufgrund der eidesstattlichen Erklärung der Freundin XXXX noch aus der Vorlage des Steckbriefes kann davon ausgegangen werden, dass die nunmehr vorgelegten Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag ist jedoch noch aus einem weiteren Grund nicht erfolgversprechend: Weder aufgrund der eidesstattlichen Erklärung der Freundin römisch 40 noch aus der Vorlage des Steckbriefes kann davon ausgegangen werden, dass die nunmehr vorgelegten Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Was die Freundin XXXX bezeugt, ist genau jene Geschichte, welche die Erstantragstellerin als Fluchtvorbringen vor den österreichischen Behörden erzählt hat. Somit gibt XXXX jene Geschichte wieder, die ihr die Erstantragstellerin noch in Gambia bzw. möglicherweise zu einem anderen Zeitpunkt erzählt hat; auch vermag sie nicht, die Fluchtgeschichte in irgendeiner Art unter Beweis zu stellen, noch die im angefochtenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2009 festgestellten Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten einzuebnen.Was die Freundin römisch 40 bezeugt, ist genau jene Geschichte, welche die Erstantragstellerin als Fluchtvorbringen vor den österreichischen Behörden erzählt hat. Somit gibt römisch 40 jene Geschichte wieder, die ihr die Erstantragstellerin noch in Gambia bzw. möglicherweise zu einem anderen Zeitpunkt erzählt hat; auch vermag sie nicht, die Fluchtgeschichte in irgendeiner Art unter Beweis zu stellen, noch die im angefochtenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2009 festgestellten Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten einzuebnen.
Auffallend ist auch, dass die Erstantragstellerin in ihrem zugrundeliegenden rechtskräftigen Asylverfahren zu keinem Zeitpunkt angegeben hat, steckbrieflich gesucht zu werden; in ihrer Erstbefragung vom 23.02.2009 gab sie überdies an, legal aus Gambia in den Senegal gereist zu sein, während sie in ihrer späteren Einvernahme vom 29.09.2009 demgegenüber angab, die Grenze von Gambia in den Senegal im Busch überschritten zu haben. In Gesamtschau ist eine stete Steigerung ihres Fluchtvorbringens zu bemerken. Auch der VwGH hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass bei gleich bleibenden Verhältnissen im Herkunftsland bei gesteigertem Vorbringen des Asylwerbers die Wertung des Vorbringens als unglaubwürdig schlüssig nachvollzogen werden kann (VwGH 27.04.2006, 2002/20/170). Der VwGH geht weiters davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Dem Vorbringen der Erstantragstellerin nach trugen sich sämtliche fluchtauslösende Ereignisse am 16.12.2008 zu, es wäre in der Dunkelheit, in der Nacht gewesen (AS 161 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), als sie mit der weißen Frau in einem Restaurant essen gewesen wäre und der Rezeptionist sie telefonisch gewarnt hätte, nicht in die Lodge zu kommen, da dort Sicherheitskräfte auf sie warten würden. Unstimmig ist daher auch das Datum auf dem Steckbrief, nämlich der 15.12.2008, da sie zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht flüchtig gewesen war.
Stellt man die in den gegenständlichen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes gewürdigten massiven Widersprüche und Unplausibilitäten im Aussageverhalten der Erstantragstellerin gegenüber, so ergibt sich weder aus der eidesstattlichen Erklärung von XXXX noch aus dem vorgelegten Steckbrief ein gültiger Beweis für die von der Erstantragstellerin in ihrem Verfahren aufgestellten Behauptungen, welcher allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis des Asylgerichtshofes herbeigeführt hätte.Stellt man die in den gegenständlichen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes gewürdigten massiven Widersprüche und Unplausibilitäten im Aussageverhalten der Erstantragstellerin gegenüber, so ergibt sich weder aus der eidesstattlichen Erklärung von römisch 40 noch aus dem vorgelegten Steckbrief ein gültiger Beweis für die von der Erstantragstellerin in ihrem Verfahren aufgestellten Behauptungen, welcher allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis des Asylgerichtshofes herbeigeführt hätte.
Auf die weiteren vorgelegten Schriftstücke, nämlich eine eidesstattliche Erklärung von XXXX, er wäre der Kindesvater des Zweitantragstellers und habe im Dezember 2009 die beiden Antragsteller für zwei Wochen in Österreich besucht sowie Geburtsurkunde und Mutter-Kind-Pass des Zweitantragstellers sowie Pass, Visum und Boarding Card XXXX betreffend, wird mangels Relevanz nicht weiter eingegangen.Auf die weiteren vorgelegten Schriftstücke, nämlich eine eidesstattliche Erklärung von römisch 40 , er wäre der Kindesvater des Zweitantragstellers und habe im Dezember 2009 die beiden Antragsteller für zwei Wochen in Österreich besucht sowie Geburtsurkunde und Mutter-Kind-Pass des Zweitantragstellers sowie Pass, Visum und Boarding Card römisch 40 betreffend, wird mangels Relevanz nicht weiter eingegangen.
Schon im Erkenntnis über den ersten Wiederaufnahmeantrag hat der Asylgerichtshof ausgeführt, dass nicht klar ist, welche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes die Aussage, dass XXXX der Vater des Zweitantragstellers sei, bewirken solle. Schon im ersten Wiederaufnahmeantrag wurden Beweismittel vorgelegt, wonach XXXX der Vater des Zweitantragstellers sei. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen.Schon im Erkenntnis über den ersten Wiederaufnahmeantrag hat der Asylgerichtshof ausgeführt, dass nicht klar ist, welche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes die Aussage, dass römisch 40 der Vater des Zweitantragstellers sei, bewirken solle. Schon im ersten Wiederaufnahmeantrag wurden Beweismittel vorgelegt, wonach römisch 40 der Vater des Zweitantragstellers sei. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf § 2 Z 22 - gemeint ist § 2 Abs. 1 Z 22 - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf Paragraph 2, Ziffer 22, - gemeint ist Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Die Antragsteller sind Familienangehörige (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG) des jeweils anderen, beide haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt. Daher sind die Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 des § 34 AsylG anzuwenden.Die Antragsteller sind Familienangehörige (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) des jeweils anderen, beide haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt. Daher sind die Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, des Paragraph 34, AsylG anzuwenden.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Die Verfahren, welche die Mutter und ihr minderjähriges Kind betreffen, haben nicht ergeben, dass einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
28.06.2011