Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D13 407195-1/2009/3E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D13 413661-1/2010/2E
D13 407194-1/2009/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2009, FZ. 07 03.034-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2009, FZ. 07 03.034-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als dem Spruchpunkt II. des Bescheides ("Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 34 Absatz 3 AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.") ein Spruchpunkt III. hinzugefügt wird, welcher zu lauten hat: "Gemäß § 8 Abs. 4 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr erteilt."römisch zwei. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als dem Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides ("Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3 AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.") ein Spruchpunkt römisch drei. hinzugefügt wird, welcher zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr erteilt."
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am XXXX als Sohn des XXXX (Zl. D13 407327-1/2009) und der XXXX (Zl. D13 407196-1/2009) im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 27.03.2007 vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde sein Vater am 31.03.2008 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und brachte hinsichtlich der Fluchtgründe seines Sohnes lediglich vor, dass dieser in Österreich geboren sei und keine eigenen Fluchtgründe habe. Für diesen würden die gleichen Gründe gelten, wie für ihn. Er wolle jedoch, dass seine Kinder hier eine Zukunft haben. In Russland hätten sie nichts, da sie in Österreich geboren seien.Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am römisch 40 als Sohn des römisch 40 (Zl. D13 407327-1/2009) und der römisch 40 (Zl. D13 407196-1/2009) im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 27.03.2007 vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde sein Vater am 31.03.2008 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und brachte hinsichtlich der Fluchtgründe seines Sohnes lediglich vor, dass dieser in Österreich geboren sei und keine eigenen Fluchtgründe habe. Für diesen würden die gleichen Gründe gelten, wie für ihn. Er wolle jedoch, dass seine Kinder hier eine Zukunft haben. In Russland hätten sie nichts, da sie in Österreich geboren seien.
Der minderjährige Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt vertreten durch seinen Vater seine österreichische Geburtsurkunde vor.
Mit Bescheid vom 27.05.2009, Zahl: 07 03.034-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 leg. cit. jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid aus, dass die gesetzliche Vertretung für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Soweit die individuelle Situation mit der behaupteten Verfolgung seiner Eltern in Verbindung gebracht werde, sei auszuführen, dass hieraus keine individuelle Verfolgungsgefahr für den minderjährigen Beschwerdeführer abgeleitet werden könne, da sich das Vorbringen seiner Eltern als nicht glaubwürdig herausgestellt habe. Da jedoch den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers subsidiärer Schutz erteilt worden sei, sei auch dem minderjährigen Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens subsidiärer Schutz zu gewähren. Da der Asylantrag des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes gemäß § 13 AsylG 1997 abgewiesen worden sei und den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers daher keine Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei, sei auch dem minderjährigen Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Mit Bescheid vom 27.05.2009, Zahl: 07 03.034-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, leg. cit. jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid aus, dass die gesetzliche Vertretung für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Soweit die individuelle Situation mit der behaupteten Verfolgung seiner Eltern in Verbindung gebracht werde, sei auszuführen, dass hieraus keine individuelle Verfolgungsgefahr für den minderjährigen Beschwerdeführer abgeleitet werden könne, da sich das Vorbringen seiner Eltern als nicht glaubwürdig herausgestellt habe. Da jedoch den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers subsidiärer Schutz erteilt worden sei, sei auch dem minderjährigen Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens subsidiärer Schutz zu gewähren. Da der Asylantrag des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes gemäß Paragraph 13, AsylG 1997 abgewiesen worden sei und den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers daher keine Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei, sei auch dem minderjährigen Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter am 10.06.2009 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. in seinem vollen Umfang und hinsichtlich Spruchpunkt II. bezüglich der Nichterteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung (insbesondere aufgrund falscher Beweiswürdigung) sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfocht und neuerlich auf die Fluchtgründe seiner Eltern verwies.Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter am 10.06.2009 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. in seinem vollen Umfang und hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich der Nichterteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung (insbesondere aufgrund falscher Beweiswürdigung) sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfocht und neuerlich auf die Fluchtgründe seiner Eltern verwies.
Am 20.07.2009 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung des minderjährigen Beschwerdeführers ein, in welcher neuerlich nur auf die Fluchtgründe der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers eingegangen wird.
Am 22.02.2011 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers XXXX (Zl. D13 407327-1/2009) und XXXX (Zl. D13 407196-1/2009) sowie als Zeugen seine Tanten XXXX und XXXX, seine Onkeln XXXX und XXXX sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll Zl. D13 407327-1/2009/12Z). Das Bundesasylamt teilte mit Faxnachricht vom 31.01.2011 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.Am 22.02.2011 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers römisch 40 (Zl. D13 407327-1/2009) und römisch 40 (Zl. D13 407196-1/2009) sowie als Zeugen seine Tanten römisch 40 und römisch 40 , seine Onkeln römisch 40 und römisch 40 sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll Zl. D13 407327-1/2009/12Z). Das Bundesasylamt teilte mit Faxnachricht vom 31.01.2011 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes des minderjährigen Beschwerdeführers, sowie in jene seiner Eltern XXXX (Zl. D13 407327-1/2009) und XXXX (Zl. D13 407196-1/2009).Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes des minderjährigen Beschwerdeführers, sowie in jene seiner Eltern römisch 40 (Zl. D13 407327-1/2009) und römisch 40 (Zl. D13 407196-1/2009).
Einsichtnahme in die Länderberichte, die den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden (vgl. Beilage Nr. 1 zum Verhandlungsprotokoll vom 22.02.2011) und zu denen diese nicht substantiiert Stellung nahmen.Einsichtnahme in die Länderberichte, die den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden vergleiche Beilage Nr. 1 zum Verhandlungsprotokoll vom 22.02.2011) und zu denen diese nicht substantiiert Stellung nahmen.
Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:
Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zu Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation (Stand Jänner 2011), Beilage Nr. 1;
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2011 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vgl. Zl. D13 407327-1/2009/12Z).Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2011 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vergleiche Zl. D13 407327-1/2009/12Z).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
1.1. Zur Person des minderjährigen Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er führt die im Spruch genannte Identität und konnte diese durch Vorlage seiner österreichischen Geburtsurkunde nachweisen.
Der minderjährige Beschwerdeführer ist der Sohn des XXXX (Zl. D13 407327-1/2009) und der XXXX (Zl. D13 407196-1/2009), deren Beschwerden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 18.05.2011, Zlen. D13 407327-1/2009/14E, und D13 407196-1/2009/11E, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen wurde, bezüglich derer jedoch ausgesprochen wurde, dass ihnen gemäß § 8 Absatz 3 iVm § 15 Absatz 2 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte in der Dauer von einem Jahr erteilt wird.Der minderjährige Beschwerdeführer ist der Sohn des römisch 40 (Zl. D13 407327-1/2009) und der römisch 40 (Zl. D13 407196-1/2009), deren Beschwerden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 18.05.2011, Zlen. D13 407327-1/2009/14E, und D13 407196-1/2009/11E, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, abgewiesen wurde, bezüglich derer jedoch ausgesprochen wurde, dass ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 3 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte in der Dauer von einem Jahr erteilt wird.
Nicht festgestellt werden kann, dass der minderjährige Beschwerdeführer in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
1.2. Zum Herkunftsland des minderjährigen Beschwerdeführers (Russische Föderation respektive Tschetschenien) wird Folgendes festgestellt:
Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien wird auf die im Akt einliegenden und den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen (vgl. Beilage Nr. 1 zum Verhandlungsprotokoll vom 22.02.2011, Zl. D13 407327-1/2009/12Z) verwiesen.Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien wird auf die im Akt einliegenden und den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen vergleiche Beilage Nr. 1 zum Verhandlungsprotokoll vom 22.02.2011, Zl. D13 407327-1/2009/12Z) verwiesen.
Aus den Länderfeststellungen ergibt sich eindeutig, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen. Diese Entwicklungen und die Tendenz hin zu einem inner-tschetschenischen Konflikt in den letzten Jahren zu leugnen, hieße die tatsächliche Lage zu ignorieren. Beleg ist dafür auch die Entscheidungspraxis in anderen europäischen Staaten, so liegt die Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien nunmehr in der Mehrzahl der europäischen Staaten unter 10% (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vergleiche nur die öffentliche Statistik von UNHCR und Herzog- Liebminger in "Die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich", Pro Libris Verlag).
Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass das Regime von XXXX eindeutig diktatorische Züge hat und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass das Bundesasylamt diese mannigfaltigen Bedrohungsszenarien in der derzeitigen Situation oftmals nicht hinreichend würdigt und dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in vielen (negativen) Bescheiden betreffend tschetschenischer AntragstellerInnen zu oberflächlich bleiben, daher verfehlt sind und neuerlichen Ermittlungsaufwand auslösen. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass das Regime von römisch 40 eindeutig diktatorische Züge hat und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass das Bundesasylamt diese mannigfaltigen Bedrohungsszenarien in der derzeitigen Situation oftmals nicht hinreichend würdigt und dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in vielen (negativen) Bescheiden betreffend tschetschenischer AntragstellerInnen zu oberflächlich bleiben, daher verfehlt sind und neuerlichen Ermittlungsaufwand auslösen. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den Asylakten des minderjährigen Beschwerdeführers sowie seiner Eltern XXXX (Zl. D13 407327-1/2009) und XXXX (Zl. D13 407196-1/2009).Die Feststellungen ergeben sich aus den Asylakten des minderjährigen Beschwerdeführers sowie seiner Eltern römisch 40 (Zl. D13 407327-1/2009) und römisch 40 (Zl. D13 407196-1/2009).
Die Feststellungen zur Person (Identität) des minderjährigen Beschwerdeführers, seiner familiären bzw. privaten Situation und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreter, sowie aus der Vorlage seiner österreichischen Geburtsurkunde. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.
Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des minderjährigen Beschwerdeführers beruhen auf den seinen Eltern in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten, denen die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreter nicht substantiiert entgegengetreten sind. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Grundsätzlich sind Länderberichte wie die im Bescheid angeführten als Substrat verschiedener Einzelberichte zu betrachten, die naturgemäß die Lage aus verschiedenen Blickwinkeln analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es ist daher auch denklogisch, dass eine zusammenfassende und ausgewogene Länderfeststellung zwar prima vista von singulär betrachteten Berichten abweicht, gleichzeitig jedoch Einzelne der Länderfeststellung widersprechende bzw. abweichende Berichte die Länderfeststellung nicht in deren Aussage bzw. Ergebnis erschüttern können. In der Folge kann daher ho. nicht davon ausgegangen werden, dass die gegenständlich neuen Vorbringen, wie in der Stellungnahme vom 15.03.2011, hinsichtlich der Länderfeststellungen zu einer inhaltlichen Änderung der Länderfeststellung beitragen können.
Im Übrigen wird auf das den Vater des minderjährigen Beschwerdeführers betreffende Erkenntnis des Asylgerichtshofes verwiesen.
Da das Fluchtvorbringen der Eltern und insbesondere des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers bereits als unglaubwürdig gewertet wurde, ist davon auszugehen, dass das gleichartige Fluchtvorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers ebenfalls unglaubwürdig ist.
3. Rechtlich ergibt sich daraus:
3.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 27.03.2007 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 27.03.2007 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder
dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers keine glaubhaften Gründe für deren Asylanträge vorgebracht haben und diesen daher der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt werden konnte.
Es bleibt zu prüfen, ob dem minderjährigen Beschwerdeführer aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann.
3.2. Zu Spruchpunkt I.:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht oder festgestellt. Da die von den Eltern und insbesondere vom Vater des minderjährigen Beschwerdeführers vorgebrachten Fluchtgründe, die auch für den minderjährigen Beschwerdeführer gelten, als unglaubwürdig gewertet wurden, waren auch die gleichartigen Fluchtgründe des minderjährigen Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu werten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor. Die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers konnten daher nicht darlegen, dass dieser in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht oder festgestellt. Da die von den Eltern und insbesondere vom Vater des minderjährigen Beschwerdeführers vorgebrachten Fluchtgründe, die auch für den minderjährigen Beschwerdeführer gelten, als unglaubwürdig gewertet wurden, waren auch die gleichartigen Fluchtgründe des minderjährigen Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu werten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor. Die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers konnten daher nicht darlegen, dass dieser in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II.:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Bereits das Bundesasylamt hat dem minderjährigen Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.05.2009 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG zu erteilen gewesen wäre. Ein Asylausschlussgrund liegt nicht vor, weswegen dem minderjährigen Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen war.Bereits das Bundesasylamt hat dem minderjährigen Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.05.2009 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zu erteilen gewesen wäre. Ein Asylausschlussgrund liegt nicht vor, weswegen dem minderjährigen Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen war.
Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da eine Änderung der Sachlage in nächster Zukunft nicht zu erwarten ist.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
15.06.2011