RS Vfgh 2006/11/23 B1895/06

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Veröffentlicht am 23.11.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge - keine hinreichende Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Vorschreibung von Vergnügungssteuer iHv € 229.600,-- (die beschwerdeführende Gesellschaft ist eine Tochtergesellschaft der Ö L GesmbH und stellt für diese sogenannte Videolotterieterminals zur Durchführung von elektronischen Lotterien bereit).

Da die Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe - sowohl im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen nach §160 WAO zu beantragen, als auch die Möglichkeit zur einstweiligen Aufnahme von Fremdmitteln - in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl VfSlg 16065/2001). Da die Antragstellerin ihren Antrag lediglich mit der pauschalen Behauptung begründet, dass sie einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden würde, ohne jedoch ihre wirtschaftlichen Verhältnisse konkret darzulegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1895.2006

Dokumentnummer

JFR_09938877_06B01895_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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