TE AsylGH Beschluss 2011/5/19 S4 419075-1/2011

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Veröffentlicht am 19.05.2011
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
AsylG 2005 §22 Abs3
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S4 419.075-1/2011/5E

S4 419.074-1/2011/5E

S4 419.071-1/2011/3E

S4 419.073-1/2011/4E

S4 419.072-1/2011/4E

S4 419.070-1/2011/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, 2.) der XXXX, 3.) des mj. XXXX, 4.) des mj. XXXX, 5.) des mj. XXXX, 6.) des mj. XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 6.4.2011, Zlen.: 11 00.997-EAST Ost (ad 1.), 11 00.998-EAST Ost (ad 2.), 11 01.001-EAST Ost (ad 3.), 11 01.002-EAST Ost (ad 4.), 11 00.999-EAST Ost (ad 5.), 11 01.000-EAST Ost (ad 6.), beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , 2.) der römisch 40 , 3.) des mj. römisch 40 , 4.) des mj. römisch 40 , 5.) des mj. römisch 40 , 6.) des mj. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 6.4.2011, Zlen.: 11 00.997-EAST Ost (ad 1.), 11 00.998-EAST Ost (ad 2.), 11 01.001-EAST Ost (ad 3.), 11 01.002-EAST Ost (ad 4.), 11 00.999-EAST Ost (ad 5.), 11 01.000-EAST Ost (ad 6.), beschlossen:

Die Beschwerden werden gemäß § 22 Abs. 3 iVm Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der mj. 3.- bis 6.-Beschwerdeführer (diese vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin). Alle reisten am 31.1.2011 ins Bundesgebiet und stellten am selben Tag beim Bundesasylamt Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins. Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der mj. 3.- bis 6.-Beschwerdeführer (diese vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin). Alle reisten am 31.1.2011 ins Bundesgebiet und stellten am selben Tag beim Bundesasylamt Anträge auf internationalen Schutz.

Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 6.4.2011, Zlen.: 11 00.997-EAST Ost (ad 1.), 11 00.998-EAST Ost (ad 2.), 11 01.001-EAST Ost (ad 3.), 11 01.002-EAST Ost (ad 4.), 11 00.999-EAST Ost (ad 5.), 11 01.000-EAST Ost (ad 6.), gem. § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art 16 Abs 1 lit. c der Dublin II-VO des Rates Polen zuständig sei. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und wurde unter einem ausgesprochen, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gem. § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei.Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 6.4.2011, Zlen.: 11 00.997-EAST Ost (ad 1.), 11 00.998-EAST Ost (ad 2.), 11 01.001-EAST Ost (ad 3.), 11 01.002-EAST Ost (ad 4.), 11 00.999-EAST Ost (ad 5.), 11 01.000-EAST Ost (ad 6.), gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO des Rates Polen zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und wurde unter einem ausgesprochen, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

Die Bescheide des Bundesasylamtes vom 6.4.2011 wurden vom 1.-Beschwerdeführer sowie von der 2.-Beschwerdeführerin (für sich und als gesetzliche Vertreterin ihrer mj. Kinder) am 7.4.2011 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, eigenhändig übernommen (vgl. Aktenseite 211 u. 233 des 1.-Beschwerdeführers sowie der 2.-Beschwerdeführerin), daher rechtswirksam mit diesem Tag zugestellt und erwuchsen somit am 15.4.2011 in Rechtskraft.Die Bescheide des Bundesasylamtes vom 6.4.2011 wurden vom 1.-Beschwerdeführer sowie von der 2.-Beschwerdeführerin (für sich und als gesetzliche Vertreterin ihrer mj. Kinder) am 7.4.2011 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, eigenhändig übernommen vergleiche Aktenseite 211 u. 233 des 1.-Beschwerdeführers sowie der 2.-Beschwerdeführerin), daher rechtswirksam mit diesem Tag zugestellt und erwuchsen somit am 15.4.2011 in Rechtskraft.

Gegen diesen Bescheid wurde durch den damaligen gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführer mit Schriftsatz per Email am 15.4.2011 Beschwerde, die gem. § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienmitglieder betreffenden Entscheidungen gilt, eingebracht (vgl. Email-Sendedatum vom 15.4.2011, AS 213 u. 247 der Verwaltungsakte des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin).Gegen diesen Bescheid wurde durch den damaligen gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführer mit Schriftsatz per Email am 15.4.2011 Beschwerde, die gem. Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienmitglieder betreffenden Entscheidungen gilt, eingebracht vergleiche Email-Sendedatum vom 15.4.2011, AS 213 u. 247 der Verwaltungsakte des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin).

Am 3.5.2011 wurden die Beschwerden mit den Verwaltungsakten dem AsylGH vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 3.5.2011 (zugestellt am 5.5.2011) wurde den Beschwerdeführern und dem Bundesasylamt EAST Ost als Parteien des Verfahrens ein Verspätungsvorhalt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche übermittelt. Darin wurde mitgeteilt, dass der AsylGH auf Grund der Aktenlage derzeit davon ausgeht, dass die Zustellung der angefochtenen Bescheide am 7.4.2011 (durch eigenhändige Übernahme) rechtswirksam erfolgt sei und die einwöchige Rechtsmittelfrist daher mit Ablauf des 14.4.2011 geendet habe. Die mittels Email am 15.4.2011 eingebrachte Beschwerde würde sich daher als verspätet erweisen.

Mit Schriftsatz vom 12.5.2011 (beim Asylgerichtshof am folgenden Tag eingelangt) teilten die Beschwerdeführer durch ihren gewillkürten Vertreter Michael Genner/"Asyl in Not" im Wesentlichen mit, dass ihnen die erstinstanzlichen Bescheide tatsächlich am 7.4.2011 zugestellt worden seien, sie bereits am 12.4.2011 Dr. Helmut Ghose von "Asyl in Not" aufgesucht hätten und diesen unter Erteilung einer entsprechenden Vollmacht mit der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde beauftragt hätten. Über einen bei "Asyl in Not" tätigen Dolmetscher seien sie dann davon verständigt worden, dass Dr. Ghose die Beschwerde erst am 15.4.2011 und somit verspätet eingebracht habe und in seinen Beschwerdeausführungen unzutreffenderweise behauptet habe, dass die Zustellung der angefochtenen Bescheide erst am 8.4.2011 erfolgt sei. Am 10.5.2011 hätten sie sich erneut zu "Asyl in Not" begeben und dort erfahren, dass Dr. Ghose mittlerweile aufgrund mehrfachen fachlichen Versagens (mehrfache Versäumung von Fristen) gekündigt worden sei. Dass sie bei "Asyl in Not" ausgerechnet auf Dr. Ghose gestoßen seien, sei für sei nicht vorhersehbar gewesen, als ebenso unvorhersehbar sei aber das Versagen des Betreffenden für die Leitung von "Asyl in Not" zu beurteilen.

Unter einem wurde beim Bundesasylamt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 63 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 63, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Die angefochtenen Bescheide wurden mit 7.4.2011 durch eigenhändige Übernahme durch den 1.-Beschwerdeführer bzw. die 2.-Beschwerdeführerin für sich und die mj. 3.- bis 6.-Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt. Dieser sich bereits aus dem Verwaltungsakt (vgl. Zustellschein, Aktenseite 211 u. 233 der Verwaltungsakte des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin) ergebende Zustellungszeitpunkt wurde letztlich auch in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 12.5.2011 bestätigt, sodass sich die (seitens des vormaligen Vertreters der Beschwerdeführer verfassten) Beschwerdeausführungen, wonach die erstinstanzlichen Bescheide erst am 8.4.2011 zugestellt worden seien, als haltlos erweisen.Die angefochtenen Bescheide wurden mit 7.4.2011 durch eigenhändige Übernahme durch den 1.-Beschwerdeführer bzw. die 2.-Beschwerdeführerin für sich und die mj. 3.- bis 6.-Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt. Dieser sich bereits aus dem Verwaltungsakt vergleiche Zustellschein, Aktenseite 211 u. 233 der Verwaltungsakte des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin) ergebende Zustellungszeitpunkt wurde letztlich auch in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 12.5.2011 bestätigt, sodass sich die (seitens des vormaligen Vertreters der Beschwerdeführer verfassten) Beschwerdeausführungen, wonach die erstinstanzlichen Bescheide erst am 8.4.2011 zugestellt worden seien, als haltlos erweisen.

Ausgehend von diesem Zustellungsdatum (7.4.2011) endete die gegenständliche Einbringungsfrist daher mit Ablauf des 14.4.2011, sodass die Beschwerdeeinbringung per Email am 15.4.2011 jedenfalls verspätet war. Die angefochtenen Bescheide sind daher mit Ablauf des 14.4.2011 in Rechtskraft erwachsen.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass über die in der Beschwerde gestellten Wiedereinsetzungsanträge das Bundesasylamt als funktionell zuständige Behörde gem. § 71 Abs. 4 AVG zu entscheiden hat.Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass über die in der Beschwerde gestellten Wiedereinsetzungsanträge das Bundesasylamt als funktionell zuständige Behörde gem. Paragraph 71, Absatz 4, AVG zu entscheiden hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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