TE AsylGH Beschluss 2011/5/23 A9 416516-1/2010

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Veröffentlicht am 23.05.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A9 416.516-1/2010/12E

BESCHLUSS

In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2010, Zl. 10 10.838 EAST-West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Algerien, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin beschlossen:In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2010, Zl. 10 10.838 EAST-West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Algerien, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 iVm § 41a AsylG 2005 nicht rechtmäßig. Der genannte Bescheid des Bundesasylamtes wird aufgehoben.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 nicht rechtmäßig. Der genannte Bescheid des Bundesasylamtes wird aufgehoben.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, stellte am 18. Oktober 2002 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Juni 2004, Zl. 02 30.475-BAG, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 126/2002, abgewiesen und unter einem die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), für zulässig erklärt. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, stellte am 18. Oktober 2002 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Juni 2004, Zl. 02 30.475-BAG, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, abgewiesen und unter einem die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), für zulässig erklärt. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.

2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 12. September 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer aus Anlass einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung ein Aufenthaltsverbot erlassen, welches am 2. Juli 2014 außer Kraft tritt.

3. Nach seiner Rücküberstellung aus Tschechien im Juli 2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft am 18. November 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, im März 2008 während eines Freigangs nach Tschechien geflohen zu sein und dort im Jahre 2009 einen Asylantrag gestellt zu haben. Nunmehr fürchte er, nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt nach Algerien abgeschoben zu werden. Er habe im Jahre 1996 an der Verhaftung mehrerer Terroristen mitgewirkt, weshalb ihm die Gefahr drohe, aus Rache getötet zu werden. Der Beschwerdeführer habe aus einem Telefonat im Jahre 2008 erfahren, dass sich die Lage in Algerien maßgeblich verschlechtert habe.

4. Am 25. November 2010 wurde im Rahmen einer Einvernahme mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 135/2009 (im Folgenden: AsylG 2005), aufgehoben.4. Am 25. November 2010 wurde im Rahmen einer Einvernahme mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, (im Folgenden: AsylG 2005), aufgehoben.

5. Im ersten Rechtsgang bestätigte der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 30. November 2010, Zl. A4 416.516-1/2010/2E, die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß §§ 12a Abs. 2 Z 1, 2 und 3 iVm 41a AsylG 2005. Der Asylgerichtshof stellte fest, dass im Falle des Beschwerdeführers kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege, weil die vorgebrachten Probleme mit algerischen Terroristen bereits vor der Ausreise aus seinem Herkunftsland bestanden hätten. Auch seien im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Algerien wahrscheinlich machen würden. Da er sich von seiner österreichischen Ehegattin im Jahr 2005 habe scheiden lassen und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bestünden, sei auch keine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK ersichtlich. Betreffend die in § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 normierte Voraussetzung des Vorliegens einer aufrechten Ausweisung zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes hielt der Asylgerichtshof Folgendes fest:5. Im ersten Rechtsgang bestätigte der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 30. November 2010, Zl. A4 416.516-1/2010/2E, die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraphen 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit 41a AsylG 2005. Der Asylgerichtshof stellte fest, dass im Falle des Beschwerdeführers kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege, weil die vorgebrachten Probleme mit algerischen Terroristen bereits vor der Ausreise aus seinem Herkunftsland bestanden hätten. Auch seien im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Algerien wahrscheinlich machen würden. Da er sich von seiner österreichischen Ehegattin im Jahr 2005 habe scheiden lassen und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bestünden, sei auch keine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8, EMRK ersichtlich. Betreffend die in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 normierte Voraussetzung des Vorliegens einer aufrechten Ausweisung zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes hielt der Asylgerichtshof Folgendes fest:

"2.1. aufrechte Ausweisung

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (330 BlgNR 24. GP) verweisen zu § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 auf jene zu § 12a Abs. 1 AsylG 2005, wo es heißt:Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode verweisen zu Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 auf jene zu Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005, wo es heißt:

¿Gemäß Z 1 muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß § 10 iVm der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Abs6, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch § 10 Abs. 6).'¿Gemäß Ziffer eins, muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Abs6, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch Paragraph 10, Absatz 6,).'

Im vorliegenden Fall liegt gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot vor, das von der Bundespolizeidirektion Graz mit Bescheid vom 12.09.2005, GZ IV-1014371/FR/05, ausgesprochen wurde und am 02.07.2014 außer Kraft tritt. Dieses ist einer aufrechten Ausweisung gleichzusetzen."

6. Gegen diesen Beschluss des Asylgerichtshofes erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 03.05.2011, Zl. U 2795/10, wegen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander behob.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof nach Darstellung seiner ständigen Rechtsprechung zur Willkür fallbezogen Folgendes wörtlich aus:

"3. Ein solches willkürliches Verhalten ist dem belangten Asylgerichtshof vorzuwerfen:

3.1. Gemäß der vom Verfassungsgerichtshof für unbedenklich befundenen Norm des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 (vgl. zu § 12a Abs. 2 in seiner Gesamtheit VfGH 9.10.2010, U1046/10) kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Asylwerbers dann aufheben, wenn3.1. Gemäß der vom Verfassungsgerichtshof für unbedenklich befundenen Norm des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 vergleiche zu Paragraph 12 a, Absatz 2, in seiner Gesamtheit VfGH 9.10.2010, U1046/10) kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Asylwerbers dann aufheben, wenn

"1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Gemäß § 41a AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof eine Entscheidung des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes von Amts wegen unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen und über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes binnen acht Wochen zu entscheiden (§ 41a Abs. 3 leg.cit.).Gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof eine Entscheidung des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes von Amts wegen unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen und über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes binnen acht Wochen zu entscheiden (Paragraph 41 a, Absatz 3, leg.cit.).

3.2. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesasylamtes zu seinem ersten Asylantrag keine asylrechtliche Ausweisung ausgesprochen. Eine Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen, erwuchs ihm hingegen durch den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 12. September 2005, mit welchem gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen wurde, das am 2. Juli 2014 außer Kraft tritt (zur - nicht zielstaatsbezogenen - Ausreiseverpflichtung aufgrund eines Aufenthaltsverbots s. VwGH 14.06.2007, 2007/18/0006; 14.12.2006, 2006/18/0438). In der angefochtenen Entscheidung wurde dieses Aufenthaltsverbot herangezogen, um die in § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 normierte Voraussetzung für eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes - nämlich das Vorliegen einer aufrechten Ausweisung - als gegeben zu erachten.3.2. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesasylamtes zu seinem ersten Asylantrag keine asylrechtliche Ausweisung ausgesprochen. Eine Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen, erwuchs ihm hingegen durch den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 12. September 2005, mit welchem gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen wurde, das am 2. Juli 2014 außer Kraft tritt (zur - nicht zielstaatsbezogenen - Ausreiseverpflichtung aufgrund eines Aufenthaltsverbots s. VwGH 14.06.2007, 2007/18/0006; 14.12.2006, 2006/18/0438). In der angefochtenen Entscheidung wurde dieses Aufenthaltsverbot herangezogen, um die in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 normierte Voraussetzung für eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes - nämlich das Vorliegen einer aufrechten Ausweisung - als gegeben zu erachten.

Wie unter Pkt. I.4. dargelegt, zitiert der Asylgerichtshof dabei jedoch lediglich die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009. Diesen zufolge komme für das Kriterium einer aufrechten Ausweisung zwar - neben einer asylrechtlichen Ausweisung - auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen bzw. früheren fremdenpolizeilichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, in Betracht. Allerdings bestehe eine aufrechte Ausweisung jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat und die Ausweisung somit nicht konsumiert wurde. Nach § 10 Abs. 6 AsylG 2005 verfügte Ausweisungen blieben hingegen 18 Monate ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gelte auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden, wobei es unbeachtlich sei, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde.Wie unter Pkt. römisch eins.4. dargelegt, zitiert der Asylgerichtshof dabei jedoch lediglich die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009. Diesen zufolge komme für das Kriterium einer aufrechten Ausweisung zwar - neben einer asylrechtlichen Ausweisung - auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen bzw. früheren fremdenpolizeilichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, in Betracht. Allerdings bestehe eine aufrechte Ausweisung jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat und die Ausweisung somit nicht konsumiert wurde. Nach Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 verfügte Ausweisungen blieben hingegen 18 Monate ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gelte auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden, wobei es unbeachtlich sei, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde.

3.3. Im gegenständlichen Fall liegt jedoch keine der in der Regierungsvorlage genannten Fallkonstellationen vor. So wurde eine asylrechtliche Ausreiseverpflichtung gegenüber dem Beschwerdeführer nie ausgesprochen. Soweit der Asylgerichtshof die dem Aufenthaltsverbot inhärente Ausweisung als aufrechte Ausweisung im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 erachtet, lässt er den Umstand unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes nach Tschechien ausreiste. Auf die Frage, inwiefern er damit der fremdenpolizeilichen Ausweisung nachgekommen ist, wird in der bekämpften Entscheidung nicht eingegangen. Überhaupt begnügt sich der Asylgerichtshof unter Verweis auf die Materialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 mit der pauschalen Aussage, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot "einer aufrechten Ausweisung gleichzusetzen" sei, ohne dies auch nur irgendwie näher zu begründen.3.3. Im gegenständlichen Fall liegt jedoch keine der in der Regierungsvorlage genannten Fallkonstellationen vor. So wurde eine asylrechtliche Ausreiseverpflichtung gegenüber dem Beschwerdeführer nie ausgesprochen. Soweit der Asylgerichtshof die dem Aufenthaltsverbot inhärente Ausweisung als aufrechte Ausweisung im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 erachtet, lässt er den Umstand unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes nach Tschechien ausreiste. Auf die Frage, inwiefern er damit der fremdenpolizeilichen Ausweisung nachgekommen ist, wird in der bekämpften Entscheidung nicht eingegangen. Überhaupt begnügt sich der Asylgerichtshof unter Verweis auf die Materialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 mit der pauschalen Aussage, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot "einer aufrechten Ausweisung gleichzusetzen" sei, ohne dies auch nur irgendwie näher zu begründen.

Da dem angefochtenen Beschluss insofern ein wesentliches Begründungselement fehlt, wurde der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt."

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Asylgerichtshof legt der gegenständlichen Entscheidung über das nunmehr wieder offene, von Amts wegen durchzuführende Verfahren über die durch den im Spruch zitierten Bescheid des Bundesasylamtes erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, die oben wiedergegebene Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes zugrunde. Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall bereits die Voraussetzung der Z. 1 des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 fehlt, wonach gegen den Betreffenden eine aufrechte Ausweisung bestehen muss. Dies schon deshalb, weil der Beschwerdeführer - selbst für den Fall, dass die dem Aufenthaltsverbot inhärente Ausweisung als aufrechte Ausweisung im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 anzusehen sein sollte, welche Frage der VfGH im aufhebenden Erkenntnis nicht ausdrücklich beantwortet hat - nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes nach Tschechien ausreiste und damit jedenfalls davon auszugehen ist, dass er damit der fremdenpolizeilichen Ausweisung nachgekommen ist und die Ausweisung damit konsumiert wurde.Der Asylgerichtshof legt der gegenständlichen Entscheidung über das nunmehr wieder offene, von Amts wegen durchzuführende Verfahren über die durch den im Spruch zitierten Bescheid des Bundesasylamtes erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, die oben wiedergegebene Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes zugrunde. Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall bereits die Voraussetzung der Ziffer eins, des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 fehlt, wonach gegen den Betreffenden eine aufrechte Ausweisung bestehen muss. Dies schon deshalb, weil der Beschwerdeführer - selbst für den Fall, dass die dem Aufenthaltsverbot inhärente Ausweisung als aufrechte Ausweisung im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 anzusehen sein sollte, welche Frage der VfGH im aufhebenden Erkenntnis nicht ausdrücklich beantwortet hat - nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes nach Tschechien ausreiste und damit jedenfalls davon auszugehen ist, dass er damit der fremdenpolizeilichen Ausweisung nachgekommen ist und die Ausweisung damit konsumiert wurde.

Somit fehlt es aber bereits an der ersten der in § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kumulativ geforderten Voraussetzungen. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit nicht rechtmäßig, der zu prüfende mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes daher spruchgemäß aufzuheben.Somit fehlt es aber bereits an der ersten der in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kumulativ geforderten Voraussetzungen. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit nicht rechtmäßig, der zu prüfende mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes daher spruchgemäß aufzuheben.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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