Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S17 311.071-1/2011/5Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2007, Zl. 07 01.664-East-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2007, Zl. 07 01.664-East-Ost, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA mit Bescheid vom 19.3.2007 gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gem. Art 10 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II).römisch eins. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA mit Bescheid vom 19.3.2007 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gem. Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).
Gegen diese Entscheidung wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben die der Unabhängige Bundesasylsenat in allen Spruchpunkten abgewiesen hat.
Einer dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.4.2011 stattgegeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Verfahren befindet sich nunmehr nach Behebung der Entscheidung der damals zuständigen Rechtsmittelinstanz durch den Verwaltungsgerichtshof wieder im Stande der Beschwerde.
Der Verwaltungsakt langte am 23.5.2011 beim AsylGH bei der nunmehr zuständigen Geschäftsabteilung S 17 ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche § 37 AsylG 2005 lautet:1. Der für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Paragraph 37, AsylG 2005 lautet:
(1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art 19 Abs 2 und 20 Abs 1 lit e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.
Bei verfassungskonformer Interpretation des § 37 Abs 1 AsylG 2005 kann vertretbar davon ausgegangen werden, dass auch Art 8 EMK in den Prüfungsumfang miteinzubeziehen ist.Bei verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 kann vertretbar davon ausgegangen werden, dass auch Artikel 8, EMK in den Prüfungsumfang miteinzubeziehen ist.
2. Auf Grund der derzeitigen Aktenlage bzw. des derzeitigen Ermittlungsstandes kann nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, dass es bei einer Ausweisung in den Zielstaat zu keiner Verletzung von in § 37 Abs 1 AsylG 2005 aufgezählten Rechtsgütern bzw. dieser verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte kommt.2. Auf Grund der derzeitigen Aktenlage bzw. des derzeitigen Ermittlungsstandes kann nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, dass es bei einer Ausweisung in den Zielstaat zu keiner Verletzung von in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Rechtsgütern bzw. dieser verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte kommt.
Es war daher spruchgemäß zu beschließen.
III. Gem. § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch drei. Gem. Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
21.06.2011