Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C7 251394-0/2008/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2004, FZ. 04 10.055-EASt Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2004, FZ. 04 10.055-EASt Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl Nr. 126/2002, und § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, und § 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002,, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, und Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides zu lauten hat:
Die Beschwerdeführerin XXXX wird gemäß § 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.Die Beschwerdeführerin römisch 40 wird gemäß Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, reiste am 03.05.2004 illegal mit dem Flugzeug über den Flughafen Schwechat in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.05.2004 einen Asylantrag in Österreich.
In ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 09.06.2004 gab die Beschwerdeführerin an, sich den Umständen entsprechend wohl zu fühlen und körperlich und geistig in der Lage zu sein, die Einvernahme zu absolvieren. Die Verständigung mit dem Dolmetscher sei gut und habe sie keine Einwände. Zu ihren persönlichen Daten führte die Beschwerdeführerin an, chinesische Staatsangehörige zu sein und Chinesisch zu sprechen. Sie sei ledig, habe keine Kinder und seien ihre Eltern bereits verstorben. Bis zum Tod ihres Vaters im Jahr 2002 habe sie bei diesem gewohnt. Sie habe für verschiedene Auftraggeber als Typistin gearbeitet und dafür ein paar Hundert RMB pro Monat verdient. Mit diesem Einkommen sei sie ausgekommen.
Am 06.02.2003 habe sie ihre Heimatadresse verlassen und sei mit einem Reisepass und mit Hilfe von Schleppern mit dem Flugzeug in die Türkei gereist, wo sie mehr als ein Jahr geblieben wäre und in verschiedenen Chinalokalen gearbeitet hätte. Am 29.04.2004 habe sie die Türkei verlassen und sei mit dem Flugzeug nach Österreich gereist, wo sie am 03.05.2004 illegal eingereist sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht legal aus ihrer Heimat ausgereist. Sie hätte den Pass verwendet, den ihr der Schlepper besorgt habe, diesen Pass aber nicht gesehen. Identitätsdokumente oder Beweismittel könne sie nicht vorlegen. Sie habe auch einen eigenen Reisepass besessen, aber wisse sie nicht mehr, wann dieser ausgestellt worden sei. Der Schlepper habe ihr diesen Pass abgenommen. In einem anderen Land habe sie nicht um Asyl angesucht.
Die Frage nach einer Verfolgung in ihrer Heimat aus einem der in der GFK genannten Gründe bejahte die Beschwerdeführerin und führte dazu aus, dass sie Probleme wegen Falun Gong gehabt habe. Sie sei eine Schülerin gewesen, habe mitgeübt und zudem Flugblätter verteilt und sich für Propagandaarbeit engagiert. Sie hätte damit rechnen müssen, dass sie verhaftet werde, denn die Regierung habe Namenslisten mit Falun Gong Anhängern.
Nach weiteren Problemen in ihrer Heimat befragt, erklärte die Beschwerdeführerin nicht zu wissen, wohin sie zurückkehren könne, zumal ihr Elternhaus durchsucht worden sei und man dort jetzt nicht mehr wohnen könne. Die Beschwerdeführerin wäre nicht aktiv politisch tätig oder einer Partei zugehörig gewesen und habe in China keine Probleme mit der Polizei, einem Gericht, dem Militär oder sonstigen Behörden gehabt, jedoch hätten andere Falun Gong Anhänger Schwierigkeiten gehabt. Sie sei auch nie in Haft gewesen. In Bezug auf die Existenz eines Haftbefehls oder einer Anzeige gegen sie sagte sie aus, man habe ihr erzählt, dass seitens der Polizei nach ihr gefahndet werde.
Über Falun Gong wisse sie, dass sich die Bewegung für eine harmonische und schöne Welt einsetze und man damit die Verbesserung an Geist und Seele des einzelnen Menschen erreichen könne. Die drei Schlüsselbegriffe seien Wahrheit, Güte und Schönheit. Man könne es so weit bringen, dass man sich selber von Krankheiten heile. Das sei, was sie wisse. Auf die Frage, ob sie ein Mitglied bzw. Schülerin der Bewegung gewesen sei oder nur eine Anhängerin, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie an den Aktivitäten teilgenommen und die Kultivierungsübungen praktiziert hätte. Befragt, welche davon sie kenne, meinte sie, dass sie noch nicht so weit gewesen sei. Sie wäre noch in der Phase gewesen, wo man sich mehr mit Meditation beschäftige. Der Gründer von Falun Gong heiße LI Hongzhi, das bedeutendste Werk sei Falun Dafa. Die Bewegung sei in China grundsätzlich im Jahr 2003 verboten worden, sie selbst wäre seit der zweiten Jahreshälfte 2002 Schülerin. Befragt, wie man Falun Gong Schülerin werde, führte die Beschwerdeführerin an, dass man Leuten, die schon dabei seien, vorgestellt und dort eingeführt werde. Alle ein bis zwei Monate habe sie an Treffen der Falun Gong Mitglieder teilgenommen, welche in einem Wald stattgefunden hätten. Sie habe einen Lehrer gehabt. Falun Gong sei für die Beschwerdeführerin wichtig, weil man damit die Welt besser und harmonischer machen könne.
Ihr Vater sei am 25.01.2003 verstorben. Auf Vorhalt, bei der Aufnahme ihrer persönlichen Daten angegeben zu haben, dieser sei im Jahr 2002 verstorben, erwiderte die Beschwerdeführerin, sich dabei geirrt zu haben. Nach dem Tod ihres Vaters habe sie sich zuerst bei befreundeten Falun Gong Anhängern am Rande einer kleinen Stadt namens XXXX aufgehalten, welche ca. eine Stunde zu Fuß von ihrer Heimatadresse entfernt sei. Dann habe sie sich außer Landes schleppen lassen. Das Haus ihres Vaters wäre im September 2002 durchsucht worden, weil ihre Anhängerschaft bei Falun Gong bekannt gewesen sei und die Regierung die Bewegung zu diesem Zeitpunkt verboten hätte. Sie sei nicht an einen anderen Ort in ihrer Heimat gezogen um ihren Problemen zu entgehen, weil man sie überall in China ausforschen könne. Im Fall einer Rückkehr nach China müsse sie mit Verhaftung und Hinrichtung rechnen. Weitere Angaben zu ihrem Asylantrag wolle sie nicht machen, auch wolle sie keine entgegenstehenden Gründe zur geplanten Vorgangsweise (Abweisung des Antrags und Ausweisung aus dem Bundesgebiet) nennen. Der Inhalt der Niederschrift sei der Beschwerdeführerin vom Dolmetscher wörtlich rückübersetzt worden und handle es sich dabei um ihre eigenen, vollständigen Aussagen, welche der Richtigkeit entsprechen würden und denen sie nichts hinzuzufügen habe.Ihr Vater sei am 25.01.2003 verstorben. Auf Vorhalt, bei der Aufnahme ihrer persönlichen Daten angegeben zu haben, dieser sei im Jahr 2002 verstorben, erwiderte die Beschwerdeführerin, sich dabei geirrt zu haben. Nach dem Tod ihres Vaters habe sie sich zuerst bei befreundeten Falun Gong Anhängern am Rande einer kleinen Stadt namens römisch 40 aufgehalten, welche ca. eine Stunde zu Fuß von ihrer Heimatadresse entfernt sei. Dann habe sie sich außer Landes schleppen lassen. Das Haus ihres Vaters wäre im September 2002 durchsucht worden, weil ihre Anhängerschaft bei Falun Gong bekannt gewesen sei und die Regierung die Bewegung zu diesem Zeitpunkt verboten hätte. Sie sei nicht an einen anderen Ort in ihrer Heimat gezogen um ihren Problemen zu entgehen, weil man sie überall in China ausforschen könne. Im Fall einer Rückkehr nach China müsse sie mit Verhaftung und Hinrichtung rechnen. Weitere Angaben zu ihrem Asylantrag wolle sie nicht machen, auch wolle sie keine entgegenstehenden Gründe zur geplanten Vorgangsweise (Abweisung des Antrags und Ausweisung aus dem Bundesgebiet) nennen. Der Inhalt der Niederschrift sei der Beschwerdeführerin vom Dolmetscher wörtlich rückübersetzt worden und handle es sich dabei um ihre eigenen, vollständigen Aussagen, welche der Richtigkeit entsprechen würden und denen sie nichts hinzuzufügen habe.
Am 16.06.2004 führte das Bundesasylamt eine neuerliche Einvernahme mit der Beschwerdeführerin durch, bei welcher diese angab, zuvor die Rechtsberatung in Anspruch genommen zu haben und den Dolmetscher gut zu verstehen. Neuerlich über die geplante Vorgangsweise in Kenntnis gesetzt und auf die Möglichkeit der Stellungnahme hingewiesen, erklärte die Beschwerdeführerin noch etwas sagen zu wollen, nämlich sei ihr Vater nach der Hausdurchsuchung von der Polizei geschlagen worden und habe schwere Verletzungen erlitten. Er sei dann einige Zeit in Haft gewesen und wäre nach seiner Entlassung an den Folgen gestorben. Die Beschwerdeführerin habe auch gehört, dass im Nachbardorf Leute, die mit Falun Gong zu tun gehabt hätten, von den Behörden derartig unter Druck gesetzt worden seien, dass sie sich danach mit Benzin übergossen und angezündet hätten. Die kommunistische Partei verfolge Falun Gong sehr stark, so dass viele Menschen gezwungen gewesen seien, ins Ausland zu fliehen. Sie wolle auf keinen Fall nach China zurückgeschickt werden.
Ihr Vater sei im September oder Oktober 2002 für zwei Tage in Haft gewesen, genauer könne sie es nicht anführen. Die Behörde hätte eigentlich sie festnehmen wollen und so habe seine Haft dem Zweck gedient herauszufinden, wo sie sich selbst aufhalte.
Auf die Frage der Rechtsberaterin, was passiert wäre, wenn sie bei der Hausdurchsuchung anwesend gewesen wäre, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie dann festgenommen und wie die anderen auch geschlagen worden wäre. Die Beschwerdeführerin habe keine Familienangehörigen in China. Nach der Hausdurchsuchung wäre sie nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und sei dies auch nicht möglich gewesen, zumal alles verwüstet worden sei. Die Rechtsberaterin merkte an, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China unverhältnismäßig hoher Gefängnisstrafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sei.
2. Mit angefochtenem Bescheid vom 23.06.2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.2. Mit angefochtenem Bescheid vom 23.06.2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Bedrohungssituation wahrheitswidrig seien und sie lediglich ein Konstrukt präsentiert habe, um eine Nähe zu asylrelevanten Sacherhaltselementen darzutun.
So habe sich die Beschwerdeführerin zunächst in der ersten Einvernahme auf allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt, ohne hierbei auch nur im geringsten den Eindruck zu erwecken, selbst in das von ihr dargelegte Geschehen persönlich involviert gewesen zu sein.
Die Beschwerdeführerin habe nur inhaltsleere Angaben zu Falun Gong machen können und sei trotz der Behauptung, selbst Falun Gong Schülerin gewesen zu sein sowie einen Falun Gong Lehrer gehabt zu haben und selbst regelmäßig an Falun Gong Treffen teilgenommen zu haben, nicht in der Lage gewesen, entsprechende Übungen zu nennen. Stattdessen habe sie angegeben, sie wäre noch in einer Phase, wo man sich nur mit Meditation beschäftigt hätte.
Der Beschwerdeführerin sei es auch nicht möglich gewesen, die drei Schlüsselbegriffe der Falun Gong Bewegung zu nennen und habe sie weiters nicht anzugeben vermocht, wann Falun Gong in China behördlich verboten wurde.
Nicht glaubhaft sei auch, dass die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund ihrer Behauptung, Falun Gong Schülerin gewesen zu sein, Flugblätter verteilt und Propagandaarbeit für die Bewegung geleistet zu haben, auf einer Namensliste der Regierung stünde und deshalb von der chinesischen Polizei nach ihr gefahndet würde. Hiezu ist noch zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin lediglich die Behauptung in den Raum gestellt habe, ihr hätte jemand erzählt, dass die Polizei nach ihr fahnde.
Die Beschwerdeführerin habe auch in der ersten Einvernahme bei der Aufnahme ihrer persönlichen Daten zunächst nur erklärt, ihr Vater sei im Jahr 2002 verstorben, um dann bei der Aufnahme der Niederschrift auf erneute konkrete Befragung hin anzuführen, er wäre am 25. Jänner 2003 gestorben.
Das zur ersten Einvernahme ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführerin in der zweiten Einvernahme, habe darin bestanden, dass ihr Vater bei der Hausdurchsuchung durch die Polizei geschlagen worden sei und dabei schwere Verletzungen erlitten habe. Außerdem wäre er dann für einige Zeit in Haft gewesen, um so herauszufinden, wo sich die Beschwerdeführerin aufhalte. Dabei habe die Beschwerdeführerin den Zeitraum der Haft ihres Vaters zunächst mit einigen Tagen angegeben und auf genaue Nachfrage von zwei Tagen im September oder Oktober 2002 gesprochen.
Die Beschwerdeführerin hätte während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken können, dass ihre Angaben den Tatsachen entsprechen und seien diese daher seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig und - hinsichtlich ihrer subjektiv empfundenen Furcht - als objektiv nicht nachvollziehbar einzustufen gewesen.
Selbst wenn das Vorbringen der ASt weitgehend den Tatsachen entsprechen sollte, sei daraus für diese nichts zu gewinnen, da, wie schon festgestellt, eine einfache Mitgliedschaft zur Falun Gong-Bewegung keine asylrelevanten Konsequenzen nach sich ziehe und somit nicht einer Verfolgungssituation gemäß der GFK entspreche.
3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 09.07.2004, in welcher die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen wiederholte sowie ihre Beweggründe, sich Falun Gong anzuschließen darlegte, und weiters angab, dass ihr die Kultivierungsübungen ansatzweise bekannt seien, sie aber nicht in der Lage gewesen wäre, diese professionell auszuüben und das dahinter stehende Gedankengut nachvollziehbar vorzubringen. Hinsichtlich des Todesdatums ihres Vaters habe sie sich geirrt und würden Daten in China überdies nicht so wichtig seien. Im Übrigen wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
4. Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 31.03.2010 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderberichte zur Lage in China zur Kenntnis gebracht und wurde sie aufgefordert, eine Stellungnahme zu den Berichten abzugeben und gegebenenfalls sonstige Umstände in ihrem Bereich, welche sich (neu) ergeben haben, darzulegen. Weiters wurden ihr Fragen zu ihrer aktuellen Situation in Österreich gestellt.
5. Am 12.04.2010 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in welcher diese geltend machte, in Österreich nicht verheiratet zu sein und in keiner Lebensgemeinschaft zu leben, jedoch am 25.04.2010 ihr erstes Kind zu erwarten. Weitere nahe Verwandte oder solche, von welchen sie finanziell abhängig sei, habe sie in Österreich nicht. Sie besuche einen Deutschkurs und werde weiter lernen; ihre Sprachkenntnisse bezeichne sie als "nicht so gut, nicht schlecht - mittel". Einer Arbeit gehe sie in Österreich nicht nach, auch besuche sie weder Kurse, noch eine Schule oder eine Universität und sei auch kein Mitglied in einem Verein. Über einen Freundeskreis verfüge sie in Österreich nicht. Die Beschwerdeführerin sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht, wie etwa ein Visum, gehabt. Sie sei weder von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt worden, noch jemals von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt. Zu einer allfälligen besonderen Bindung an Österreich machte die Beschwerdeführerin keine Angaben.
Eine Äußerung zu den Länderberichten erfolgte nicht.
Die Beschwerdeführerin übermittelte folgende Unterlagen:
Kopie einer mit 21.01.2010 datierten Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss eines Deutschkurses "Deutsch für AnfängerInnen" im Ausmaß von 40 Lektionen (20.10.2009 - 12.01.2010) des Ute Bock Vereins - Wohn- und Integrationsprojekt
Kopie eines auf die Beschwerdeführerin lautenden Mutter-Kind-Pass, in welchem der errechnete Geburtstermin mit 25.04.2010 angegeben ist, sowie Kopien der im Pass festgehaltenen Ergebnisse und Daten der durchgeführten Untersuchungen
6. Am 22.04.2010 langte die Geburtsurkunde der Tochter XXXX, beim Asylgerichtshof ein, in welcher die Beschwerdeführerin als Mutter aufscheint und der Vater nicht angeführt ist.6. Am 22.04.2010 langte die Geburtsurkunde der Tochter römisch 40 , beim Asylgerichtshof ein, in welcher die Beschwerdeführerin als Mutter aufscheint und der Vater nicht angeführt ist.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden, gemäß § 44 AsylG 1997 jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der §§ 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich § 8 AsylG 1997 auf die Sondernormen des § 75 Abs. 10 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich Paragraph 8, AsylG 1997 auf die Sondernormen des Paragraph 75, Absatz 10, 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Beschwerdeführerin konkret und ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes, insbesondere in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe, keine konkreten Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofs bzw. einer ergänzenden Befragung im Rahmen einer Verhandlung geboten hätte.
Bezüglich des Vorbringens, wonach das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, ist festzuhalten, dass aus den Einvernahmeprotokollen ersichtlich ist, dass sich die Verwaltungsbehörde mit dem individuellen Fluchtvorbringen bzw. der individuellen Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, ihr verschiedenste Fragen zu den Fluchtgründen gestellt hat, welche von der Beschwerdeführerin aber lediglich unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich und tatsachenwidrig beantwortet wurden, und ihr auch wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Es konnten im konkreten Fall jedenfalls keine diesbezüglichen Versäumnisse der belangten Behörde festgestellt werden.
Die Ausführungen in der Beschwerde zu Falun Gong, insbesondere den Kultivierungsübungen, und dem irrtümlich angegebenen Todeszeitpunkt des Vaters vermochten nicht, den schlüssig begründenden Befund der Unglaubwürdigkeit gesamthaft in Zweifel zu ziehen und wird auf die beweiswürdigenden Erwägungen unter 4.1.1. verwiesen.
Der Sachverhalt stellt sich somit auch unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes weiterhin als geklärt dar.
3. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist eine chinesische Staatsangehörige. Ihre Identität wird entsprechend ihren Angaben dem Verfahren zu Grunde gelegt.
Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland wegen Falun Gong verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wäre.
Es wird weiters nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China in ihrem Recht auf das Leben gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.
Zur allgemeinen Lage in China werden aufgrund der nachstehend zitierten, dem Parteiengehör unterworfenen Quellen, welche von allgemein anerkannten, angesehenen staatlichen Einrichtungen stammen, nachfolgende Feststellungen getroffen, wobei sich zu dem Folgebericht des Auswärtigen Amtes von Juli 2010, des UK Home Office von November 2010 und des US Department of State von April 2011 keine wesentlichen Änderungen ergeben haben:
China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh).
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein äußerst zwiespältiges und trotz aller Fortschritte ein negatives Bild. Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller Machtausübung durch Zentralregierung und regionaler Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggf. ignoriert.
Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivisten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten.
Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen.
Seit Juli 1999 ist die Falun Gong Bewegung in China verboten. Wer Falun Gong öffentlich oder auch in Gruppen Gleichgesinnter praktiziert, kann in der VR China festgenommen und sofern er sich nicht - aus Sicht der chinesischen Sicherheitsbehörden - glaubwürdig von der Bewegung distanziert, ohne Gerichtsverfahren in ein Umerziehungslager überstellt werden. Teilweise werden auch "lediglich praktizierende einfache Anhänger" diesen Maßnahmen unterworfen. Bisher kam es zu Festnahmen von über Tausend Falun Gong- Anhängern. Falun Gong-Anhänger werden nicht von den chinesischen Behörden zu Hause aufgesucht.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.
Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.
4. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
4.1. Der Asylgerichtshof geht wie bereits das Bundesasylamt davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund nicht glaubhaft ist und keine asylrelevante Verfolgungsgefahr in China besteht; dies aufgrund folgender näherer Erwägungen:
4.1.1. Zunächst müssen die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Verfolgungsgründen als vage und wenig detailreich bezeichnet werden. Ihre Aussagen erschöpfen sich in Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit und Nachvollziehbarkeit vermissen, die Erzählungen über Ereignisse auszeichnen, welche tatsächlich erlebt wurden. Sie stellte kein einziges Ereignis, wie die Fahndung durch die Polizei, die Ereignisse rund um die Festnahme ihres Vaters, ihre Ausreise aus China, näher dar und beschrieb auch ihre Tätigkeit, für die Falun Gong Bewegung Flugblätter verteilt zu haben und in Propagandaarbeit involviert gewesen zu sein, nicht konkret. Ebenso wenig machte sie substantiierte Angaben zu den Falun Gong (Meditations-) Übungen. Sie vermochte nicht eine individuelle Gefährdungslage plausibel darzutun, beruhen ihre Ausführungen doch lediglich auf Mutmaßungen und stützte sich ihre Aussage, wonach die Polizei nach ihr suche, lediglich auf Hörensagen und einer Mitteilung von im weiteren nicht konkretisierten Personen. Zudem verneinte die Beschwerdeführerin explizit, mit der chinesischen Polizei Probleme gehabt zu haben, was sich aber nicht mit ihren übrigen Schilderungen in Einklang bringen lässt.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin lediglich rudimentäre und teils unrichtige Äußerungen zu Falun Gong tätigen konnte. Es erscheint weder realitätsnahe noch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin über mehrere Monate hinweg Werbung durch das Verteilen von Flugzetteln und anderer Propagandaarbeit für die Falun Gong Bewegung gemacht hat, zu Treffen gegangen ist und einen Lehrer gehabt hat, ohne über substantielle Informationen über diese Bewegung zu verfügen. Auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin selbst Falun Gong praktiziert haben will, wenngleich in einem Anfangsstadium, ist es nicht plausibel, dass sie nicht einmal über Basiswissen zu Falun Gong verfügt und nicht einmal ansatzweise Angaben zu den Übungen machen konnte. Auch erklärte sie, dass Falun Gong 2003 in China verboten worden wäre, was nicht den tatsächlichen Begebenheiten entspricht und wäre von einer Person in der geschilderten Situation der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, dass sie darüber Bescheid weiß, dass die Organisation, der sie angehört, verboten ist bzw. im Jahr 1999 verboten wurde.
Darüber hinaus ergaben sich - wie bereits das Bundesasylamt festgestellt hat - Widersprüche und Ungereimtheiten bezüglich der Angaben zum Tod ihres Vaters sowie ihres Aufenthalts bis zur Ausreise aus China und steigerte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Verlauf des Verfahrens. So erklärte sie in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.06.2004 zunächst, ihr Vater sei im Jahr 2002 verstorben, behauptete jedoch wenig später in derselben Einvernahme, dass dies am 25.01.2003 geschehen sei. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin zugesteht, dass sie sich bezüglich des Datums geirrt hat, so lassen sich ihre Erzählungen aber zeitlich nicht miteinander in Einklang bringen, da sie einerseits behauptete, ihr Vater sei im September oder Oktober 2002 zwei Tage in Haft gewesen und wäre nach der Entlassung an den Verletzungen der Misshandlungen gestorben, andererseits aber den 25.01.2003 als Todesdatum nannte. Zudem sagte sie in der ersten Einvernahme zu Beginn aus, bis zum Tod ihres Vaters im Elternhaus gelebt zu haben und ihre Heimatadresse am 06.02.2003 verlassen zu haben, wohingegen sie in weiterer Folge erzählte, sie habe aufgrund der polizeilichen Durchsuchung im September 2002 nicht mehr in das Elternhaus zurückkehren können und hätte sich nach dem Tod ihres Vaters zuerst bei nicht näher konkretisierten, befreundeten Falun Gong Anhängern am Rande einer kleinen Stadt namens XXXX aufgehalten und sich dann außer Landes bringen lassen. Schließlich lässt sich ihren Angaben auch nicht widerspruchsfrei und nachvollziehbar entnehmen, wo sie sich während der Hausdurchsuchung aufgehalten hat bzw. wie sie von dieser erfahren hat und wo sie danach bis zu ihrer Ausreise gewesen ist.Darüber hinaus ergaben sich - wie bereits das Bundesasylamt festgestellt hat - Widersprüche und Ungereimtheiten bezüglich der Angaben zum Tod ihres Vaters sowie ihres Aufenthalts bis zur Ausreise aus China und steigerte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Verlauf des Verfahrens. So erklärte sie in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.06.2004 zunächst, ihr Vater sei im Jahr 2002 verstorben, behauptete jedoch wenig später in derselben Einvernahme, dass dies am 25.01.2003 geschehen sei. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin zugesteht, dass sie sich bezüglich des Datums geirrt hat, so lassen sich ihre Erzählungen aber zeitlich nicht miteinander in Einklang bringen, da sie einerseits behauptete, ihr Vater sei im September oder Oktober 2002 zwei Tage in Haft gewesen und wäre nach der Entlassung an den Verletzungen der Misshandlungen gestorben, andererseits aber den 25.01.2003 als Todesdatum nannte. Zudem sagte sie in der ersten Einvernahme zu Beginn aus, bis zum Tod ihres Vaters im Elternhaus gelebt zu haben und ihre Heimatadresse am 06.02.2003 verlassen zu haben, wohingegen sie in weiterer Folge erzählte, sie habe aufgrund der polizeilichen Durchsuchung im September 2002 nicht mehr in das Elternhaus zurückkehren können und hätte sich nach dem Tod ihres Vaters zuerst bei nicht näher konkretisierten, befreundeten Falun Gong Anhängern am Rande einer kleinen Stadt namens römisch 40 aufgehalten und sich dann außer Landes bringen lassen. Schließlich lässt sich ihren Angaben auch nicht widerspruchsfrei und nachvollziehbar entnehmen, wo sie sich während der Hausdurchsuchung aufgehalten hat bzw. wie sie von dieser erfahren hat und wo sie danach bis zu ihrer Ausreise gewesen ist.
Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen nicht den Tatsachen entsprechen und die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihr keine Verfolgung droht.
4.1.2. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, die Beschwerdeführerin allein auf Grund der Tatsache, dass sie einen Asylantrag gestellt hat, keine Sanktionen in seinem Heimatland zu erwarten hat.
Eine mögliche (politisch motivierte) drohende Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus China kann im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden. Weder kann eine illegale Ausreise wegen der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtvorbringen festgestellt werden, noch könnte - gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden - wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ein besonderes Interesse an der Person der Beschwerdeführerin als gegeben angenommen werden. Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.
Da sich das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft erwies und auch sonst kein asylrelevanter Sachverhalt verwirklicht wurde, kann somit keine Gefährdungslage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat China erkannt werden und war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Da sich das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft erwies und auch sonst kein asylrelevanter Sachverhalt verwirklicht wurde, kann somit keine Gefährdungslage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat China erkannt werden und war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
4.2. Bezüglich Spruchpunkt II. des Bescheides ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach China drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen bzw. wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.4.2. Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach China drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen bzw. wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
Es haben sich keine begründeten Anhaltspunkte im Verfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose wirtschaftliche Lage geraten könnte und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung über China keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China als zweitgrößte Wirtschaftsmacht der Welt die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum für die Beschwerdeführerin und ihrer Tochter mit ihrer Berufserfahrung als Typistin eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Außerdem ist (aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtvorbringen und dem damit in Verbindung stehenden behaupteten Tod ihres Vaters) doch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in ihrem Heimatland verfügt.Es haben sich keine begründeten Anhaltspunkte im Verfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose wirtschaftliche Lage geraten könnte und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung über China keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China als zweitgrößte Wirtschaftsmacht der Welt die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum für die Beschwerdeführerin und ihrer Tochter mit ihrer Berufserfahrung als Typistin eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Außerdem ist (aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtvorbringen und dem damit in Verbindung stehenden behaupteten Tod ihres Vaters) doch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in ihrem Heimatland verfügt.
Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.
Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in China trotz Menschenrechtsproblemen weder eine generelle systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch die Beschwerdeführerin angehört, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt.
Somit war die Beschwerde auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
4.3. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,
271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf
Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass es in der Regel nicht erforderlich ist, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.
Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfallen.
Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte hier einen letztlich unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Sie hatte in Österreich niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel.
Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich die Beschwerdeführerin zwar bereits seit etwa sieben Jahren in Österreich, jedoch sind keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre.
Die Beschwerdeführerin hat keine freundschaftlichen Beziehungen in Österreich, besucht keine Schule und keine Universität, ist nicht Mitglied in einem Verein und geht keiner geregelten, legalen Beschäftigung nach. Vielmehr lebt sie von Mitteln der Grundversorgung. Die von ihr ins Treffen geführten mittelmäßigen Deutschkenntnisse reichen per se nicht aus, um eine derartige schützenswerte Integration anzunehmen, zumal auch ihre diesbezüglichen Angaben anzuzweifeln sind, ist doch die vorgelegte Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses eine solche für das Niveau "Anfänger" und wurde der Kurs überdies erst im Zeitraum vom 20.10.2009 bis 12.01.2010, also etwa fünf Jahre nach Einreise der Beschwerdeführerin, besucht.
Außerdem ist die Beschwerdeführerin in Österreich nicht verheiratet und lebt in keiner Lebensgemeinschaft. Sie verfügt im Bundesgebiet über ihre am XXXX geborene Tochter als einzigen familiären Anknüpfungspunkt und hat keinen sonstigen Verwandten in Österreich. Mit Erkenntnis des heutigen Tages (C7 415779-1/2010/2E) wurde die Beschwerde die Tochter betreffend ebenfalls abgewiesen und ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgesprochen.Außerdem ist die Beschwerdeführerin in Österreich nicht verheiratet und lebt in keiner Lebensgemeinschaft. Sie verfügt im Bundesgebiet über ihre am römisch 40 geborene Tochter als einzigen familiären Anknüpfungspunkt und hat keinen sonstigen Verwandten in Österreich. Mit Erkenntnis des heutigen Tages (C7 415779-1/2010/2E) wurde die Beschwerde die Tochter betreffend ebenfalls abgewiesen und ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgesprochen.
Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher gesamthaft betrachtet das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.
5. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Auch entspricht das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen.5. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Auch entspricht das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
30.08.2011