Norm
AVG §63 Abs5Spruch
D3 418982-1/2011/5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Vorsitzenden und Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2011, FZ. 11 01.323-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Vorsitzenden und Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2011, FZ. 11 01.323-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde vom 14.04.2011 wird gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde vom 14.04.2011 wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, stellte am 08.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 29.03.2011, Zl. 11 01.323-BAL, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde (Spruchteil I.), der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchteil II.) und gleichzeitig die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesprochen wurde (Spruchteil III.).Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, stellte am 08.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 29.03.2011, Zl. 11 01.323-BAL, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde (Spruchteil römisch eins.), der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.) und gleichzeitig die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesprochen wurde (Spruchteil römisch drei.).
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 30.03.2011 durch Hinterlegung beim Postamt rechtswirksam zugestellt.
Am 15.04.2011 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, ein vom 14.04.2011 datiertes und am selben Tag zur Post gegebenes Beschwerdeschreiben ein, welches damit verspätet ist.
Zum Verspätungsvorhalt vom 09.05.2011 wurde binnen der eingeräumten Frist eine Stellungnahme erstattet, worin als Grund für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung und den Beginn der Rechtsmittelfrist unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH 09/01/0580 dargelegt sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes
oder soweit in Abs. 3 vorgesehen, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheideoder soweit in Absatz 3, vorgesehen, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG,wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG,
und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung/Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung/Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet.
Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage 2003, Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage 2004, S. 130ff).Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage 2003, Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage 2004, S. 130ff).
Der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 30.03.2011 durch Hinterlegung beim Postamt rechtswirksam zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG endete somit am 13.04.2011. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 14.04.2011 - und daher verspätet - beim Bundesasylamt eingebracht.Der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 30.03.2011 durch Hinterlegung beim Postamt rechtswirksam zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG endete somit am 13.04.2011. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 14.04.2011 - und daher verspätet - beim Bundesasylamt eingebracht.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 war über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes im Senat zu entscheiden. Es handelt sich hierbei um keine zurückweisende Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 AsylG.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 war über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes im Senat zu entscheiden. Es handelt sich hierbei um keine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG.
Zum geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund ist darauf hinzuweisen, dass die neue ständige Judikatur jedes Geschehen, insbesondere auch psychische Vorgänge (Vergessen, Verschreiben, Irrtum, auch unrichtige Beurteilung der Rechtslage) als - allenfalls relevantes -Ereignis betrachtet (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, RZ 618).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
28.06.2011