TE AsylGH Erkenntnis 2011/6/6 D18 305014-1/2011

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Veröffentlicht am 06.06.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D18 305014-1/2011/10E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglied:

D18 305012-1/2011/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. August 2006, FZ 06 07.854-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. August 2006, FZ 06 07.854-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführende Partei führt nach den Angaben ihres gesetzlichen Vertreters den im Spruch genannten Namen, ist georgische Staatsbürgerin und ist als Kind der Asylwerber XXXX und XXXX am XXXX in Österreich geboren worden. Am selben Tag wurde die Zwillingsschwester der Beschwerdeführerin, XXXX, geboren.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei führt nach den Angaben ihres gesetzlichen Vertreters den im Spruch genannten Namen, ist georgische Staatsbürgerin und ist als Kind der Asylwerber römisch 40 und römisch 40 am römisch 40 in Österreich geboren worden. Am selben Tag wurde die Zwillingsschwester der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geboren.

I..2. Der Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin, XXXX, vom 13.12.2002 wurde vom Bundesasylamt gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt. Der Unabhängige Bundesasylsenat wies die dagegen erhobene Berufung ab. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 27.04.2011, Zl. 2008/23/1159, abgelehnt. Die Mutter, XXXX, und der Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX, reisten gemeinsam in das Bundesgebiet ein und beantragten beide am 13.04.2004 gemäß § 10 AsylG 1997 die Erstreckung des XXXX zu gewährenden Asyls. Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies der Unabhängige Bundesasylsenat diese Asylerstreckungsanträge gemäß §§ 10 und 11 AsylG 1997 ab. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 27.04.2011, Zl. 2008/23/1181 bis 1184, abgelehnt.römisch eins..2. Der Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin, römisch 40 , vom 13.12.2002 wurde vom Bundesasylamt gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt. Der Unabhängige Bundesasylsenat wies die dagegen erhobene Berufung ab. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 27.04.2011, Zl. 2008/23/1159, abgelehnt. Die Mutter, römisch 40 , und der Bruder der Beschwerdeführerin, römisch 40 , reisten gemeinsam in das Bundesgebiet ein und beantragten beide am 13.04.2004 gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 die Erstreckung des römisch 40 zu gewährenden Asyls. Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies der Unabhängige Bundesasylsenat diese Asylerstreckungsanträge gemäß Paragraphen 10 und 11 AsylG 1997 ab. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 27.04.2011, Zl. 2008/23/1181 bis 1184, abgelehnt.

I.3. Der Vater der Beschwerdeführerin stellte am 25.07.2006 als ihr gesetzlicher Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 23.08.2006, AZ. 06 07.854-BAL, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchteil III.).römisch eins.3. Der Vater der Beschwerdeführerin stellte am 25.07.2006 als ihr gesetzlicher Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 23.08.2006, AZ. 06 07.854-BAL, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.).

I.4. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.10.2007, Zl. 305.014-C1/3E-VII/20/06 keine Folge gegeben und diese zur Gänze abgewiesen.römisch eins.4. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.10.2007, Zl. 305.014-C1/3E-VII/20/06 keine Folge gegeben und diese zur Gänze abgewiesen.

I.5. Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof wurde mit Erkenntnis vom 27.04.2011, Zlen 2008/23/1181 bis 1184-6 hinsichtlich Spruchpunkt III. der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates Folge gegeben und der angefochtene Bescheid diesbezüglich behoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.römisch eins.5. Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof wurde mit Erkenntnis vom 27.04.2011, Zlen 2008/23/1181 bis 1184-6 hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates Folge gegeben und der angefochtene Bescheid diesbezüglich behoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt wurde. Auch die Erstreckungsanträge der Mutter und des Bruders der Beschwerdeführerin seien gemäß § 10, 11 AsylG abgewiesen worden. Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen seien zur Gänze abgewiesen worden. In Folge der lediglich betreffend die Beschwerdeführerin (und ihrer Zwillingsschwester) verfügten asylrechtlichen Ausweisung erscheine es möglich, dass diese das Bundesgebiet ohne ihre Eltern zu verlassen habe. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle somit einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte, wofür keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen sei, zumal die belangte Behörde auch nicht dargelegt habe, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass die Beschwerdeführerin Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der zuständigen Fremdenbehörde über die Ausweisung der übrigen Familienmitglieder verlassen müsste (vgl. das Erk. vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054, und folgendes vom 17.11.2010, Zlen, 2008/23/0276 bis 0278, mwN).Begründend wurde ausgeführt, dass der Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt wurde. Auch die Erstreckungsanträge der Mutter und des Bruders der Beschwerdeführerin seien gemäß Paragraph 10, 11, AsylG abgewiesen worden. Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen seien zur Gänze abgewiesen worden. In Folge der lediglich betreffend die Beschwerdeführerin (und ihrer Zwillingsschwester) verfügten asylrechtlichen Ausweisung erscheine es möglich, dass diese das Bundesgebiet ohne ihre Eltern zu verlassen habe. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle somit einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte, wofür keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen sei, zumal die belangte Behörde auch nicht dargelegt habe, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass die Beschwerdeführerin Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der zuständigen Fremdenbehörde über die Ausweisung der übrigen Familienmitglieder verlassen müsste vergleiche das Erk. vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054, und folgendes vom 17.11.2010, Zlen, 2008/23/0276 bis 0278, mwN).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides sind in Rechtskraft erwachsen.Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides sind in Rechtskraft erwachsen.

Ad Spruchpunkt III.)Ad Spruchpunkt römisch drei.)

Mit oa. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2011, Zlen 2008/23/1181 bis 1184-6 wurde die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.10.2007, Zl. 305.012-C1/3E-VII/20/06, hinsichtlich Spruchpunkt III. betreffend die Ausweisung der Beschwerdeführerin behoben, weil weder betreffend die Eltern noch betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamtes eine Ausweisung ausgesprochen worden war und darin eine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickt wurde.Mit oa. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2011, Zlen 2008/23/1181 bis 1184-6 wurde die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.10.2007, Zl. 305.012-C1/3E-VII/20/06, hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. betreffend die Ausweisung der Beschwerdeführerin behoben, weil weder betreffend die Eltern noch betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamtes eine Ausweisung ausgesprochen worden war und darin eine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickt wurde.

Diesem Erkenntnis folgend war auch der Beschwerde (vormals Berufung) gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2006, AZ. 06 07. 855-BAL, hinsichtlich Spruchpunkt III. Folge zu geben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.Diesem Erkenntnis folgend war auch der Beschwerde (vormals Berufung) gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2006, AZ. 06 07. 855-BAL, hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. Folge zu geben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.

Da im vorliegenden Fall im Sinne des § 41 Abs 7 AsylG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt war, konnte von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden.Da im vorliegenden Fall im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt war, konnte von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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