TE AsylGH Beschluss 2011/6/6 A2 312642-4/2011

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Veröffentlicht am 06.06.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A2 312.642-4/2011/2E

BESCHLUSS

In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2011, Zahl: 11 03.863 - EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Gambia (alias Mali), hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter beschlossen:In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2011, Zahl: 11 03.863 - EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Gambia (alias Mali), hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVmDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 iVm

§ 41a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, reiste nach eigenen Angaben irregulär über Italien in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 21.11.2005 einen (ersten) Asylantrag ein. Er wurde hiezu am 30.11.2005 (AS 23-27 BAA, Erstverfahren) und am 16.05.2007 (AS 119-131 BAA, Erstverfahren) niederschriftlich befragt. Dabei führte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund aus, dass sein Arbeitgeber, Besitzer eines Bekleidungsgeschäftes, diesen beschuldigt habe, Geld gestohlen zu haben. Als der Arbeitgeber mit der Polizei an seiner Adresse vorstellig geworden sei, habe er die Flucht ergriffen.

2. Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag sodann mit Bescheid vom 21.05.2007, Zl. 05 20.216-BAW in Spruchpunkt I gem. § 7 AsylG ab, in Spruchpunkt II stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig sei und in Spruchpunkt III wurde die Ausweisung nach Gambia angeordnet.2. Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag sodann mit Bescheid vom 21.05.2007, Zl. 05 20.216-BAW in Spruchpunkt römisch eins gem. Paragraph 7, AsylG ab, in Spruchpunkt römisch zwei stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig sei und in Spruchpunkt römisch drei wurde die Ausweisung nach Gambia angeordnet.

Die Identität des Asylwerbers könne nicht festgestellt werden. Der Antragsteller habe sein Vorbringen vage und widersprüchlich erstattet, es sei als eine oberflächlich einstudierte, nicht jedoch tatsächlich erlebte, "Geschichte" zu bewerten und daher nicht glaubwürdig.

Das Bundesasylamt stützte sich auf Feststellungen zur Lage in Gambia, unter anderem zur menschenrechtlichen Situation, der Bewegungsfreiheit und der Versorgungslage. Die Feststellungen beruhen insbesondere auf öffentlich zugänglichen Berichten des amerikanischen Außenministerium, des britischen Innenministeriums, des deutschen Außenministeriums, des Schweizer Bundesamtes für Migration und der Weltgesundheitsorganisation. Daraus geht - bei einem Zustand grundsätzlicher Beachtung der Menschenrechte in Gambia - hervor, dass es zu einigen, auch schweren, Menschenrechtsverletzungen gekommen ist. Es besteht eine medizinische Basisversorgung, die Rückkehr nach Gambia ist im Allgemeinen problemlos möglich. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass die allgemeine Lage in Gambia nicht dermaßen sei, dass jedem, der nach Gambia abgeschoben werde, die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohe. Zu Spruchpunkt III verwies die Verwaltungsbehörde auf das Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich.Das Bundesasylamt stützte sich auf Feststellungen zur Lage in Gambia, unter anderem zur menschenrechtlichen Situation, der Bewegungsfreiheit und der Versorgungslage. Die Feststellungen beruhen insbesondere auf öffentlich zugänglichen Berichten des amerikanischen Außenministerium, des britischen Innenministeriums, des deutschen Außenministeriums, des Schweizer Bundesamtes für Migration und der Weltgesundheitsorganisation. Daraus geht - bei einem Zustand grundsätzlicher Beachtung der Menschenrechte in Gambia - hervor, dass es zu einigen, auch schweren, Menschenrechtsverletzungen gekommen ist. Es besteht eine medizinische Basisversorgung, die Rückkehr nach Gambia ist im Allgemeinen problemlos möglich. Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass die allgemeine Lage in Gambia nicht dermaßen sei, dass jedem, der nach Gambia abgeschoben werde, die Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe. Zu Spruchpunkt römisch drei verwies die Verwaltungsbehörde auf das Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich.

3. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 29.05.2007 ordnungsgemäß zugestellt.

4. Mit rechtskräftigem Bescheid des seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.08.2007, Zl. 312.642-1/3E-XVII/55/07 wurde die dagegen erhobene Berufung wegen Begründungsmängel der Anträge gemäß § 63 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.4. Mit rechtskräftigem Bescheid des seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.08.2007, Zl. 312.642-1/3E-XVII/55/07 wurde die dagegen erhobene Berufung wegen Begründungsmängel der Anträge gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.

5. Am 24.10.2007 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.10.2007 sowie der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost am 06.11.2007 und am 14.11.2007 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass an seinen Fluchtgründen sich nichts geändert habe und er seit seinem ersten Asylantrag das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Er habe auch Probleme mit seinem Stamm, den Serekula, das sei ein moslemischer Stamm, er aber habe keine Religion und könne daher nicht bei diesem Stamm bleiben.

6. Mit Bescheid vom 14.11.2007, Zl. 07 09.956-EAST Ost wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Die Erstbehörde stellte fest, dass der Asylwerber keine neuen relevanten Gründe zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz vorgebracht, respektive sich auch sonst kein neuer Sachverhalt ergeben habe. Beweiswürdigend hielt die Erstbehörde fest, dass die Angaben des Antragstellers bereits im vorangegangenen rechtskräftigen Asylverfahren als unglaubwürdig gewertet worden seien.6. Mit Bescheid vom 14.11.2007, Zl. 07 09.956-EAST Ost wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Die Erstbehörde stellte fest, dass der Asylwerber keine neuen relevanten Gründe zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz vorgebracht, respektive sich auch sonst kein neuer Sachverhalt ergeben habe. Beweiswürdigend hielt die Erstbehörde fest, dass die Angaben des Antragstellers bereits im vorangegangenen rechtskräftigen Asylverfahren als unglaubwürdig gewertet worden seien.

7. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung am 14.11.2007 ordnungsgemäß zugestellt.

8. Mit rechtskräftigem Bescheid des seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.12.2007, Zl. 312.642-2/2E-XVII/55/07 wurde die dagegen eingebrachte Berufung in allen Spruchpunkten abgewiesen. In der Begründung schloss sich der Unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen der belangten Behörde an. Die vermeintlichen Probleme des Beschwerdeführers mit seiner Volksgruppe hätten bereits während des Erstverfahrens bestanden und könnten daher in einem Folgeverfahren nicht erfolgreich vorgebracht werden. Im Zusammenhang mit der Ausweisungsentscheidung wies der UBAS darauf hin, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich bestünde; dieser sei im Gegenteil nach § 28 SMG rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden.8. Mit rechtskräftigem Bescheid des seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.12.2007, Zl. 312.642-2/2E-XVII/55/07 wurde die dagegen eingebrachte Berufung in allen Spruchpunkten abgewiesen. In der Begründung schloss sich der Unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen der belangten Behörde an. Die vermeintlichen Probleme des Beschwerdeführers mit seiner Volksgruppe hätten bereits während des Erstverfahrens bestanden und könnten daher in einem Folgeverfahren nicht erfolgreich vorgebracht werden. Im Zusammenhang mit der Ausweisungsentscheidung wies der UBAS darauf hin, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich bestünde; dieser sei im Gegenteil nach Paragraph 28, SMG rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden.

9. Am 22.09.2008 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.09.2008 sowie der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost am 06.10.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass er seit seinem ersten Asylantrag das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er nunmehr aus, er sei homosexuell. Aus Angst habe er dies in vorigen Verfahren nicht angegeben. Dies sei der wahre Grund seiner Flucht. Im Falle seiner Rückkehr drohe ihm Bestrafung nach der Scharia.

10. Das Bundesasylamt wies diesen dritten Antrag auf internationalen Schutz sodann mit Bescheid vom 22.09.2008, Zl. 08 08.317-EAST Ost, nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Es stellte fest, dass der Antragsteller keine neuen relevanten Gründe zur Begründung seines dritten Antrages auf internationalen Schutz vorgebracht, beziehungsweise sich kein neuer Sachverhalt ergeben habe. Alle zur Stützung des Antrages auf internationalen Schutz vorgebrachten Gründe hätten schon zur Zeit des Erstverfahrens bestanden.10. Das Bundesasylamt wies diesen dritten Antrag auf internationalen Schutz sodann mit Bescheid vom 22.09.2008, Zl. 08 08.317-EAST Ost, nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Es stellte fest, dass der Antragsteller keine neuen relevanten Gründe zur Begründung seines dritten Antrages auf internationalen Schutz vorgebracht, beziehungsweise sich kein neuer Sachverhalt ergeben habe. Alle zur Stützung des Antrages auf internationalen Schutz vorgebrachten Gründe hätten schon zur Zeit des Erstverfahrens bestanden.

11. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2008, Zl. A2 312.642-3/2008/3E gemäß § 68 (1) AVG, § 10 (1) Z 1 AsylG 2005 idF BGBL I Nr. 4/2008 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein nunmehriges Vorbringen - welches von den Angaben in vorigen Verfahren abweiche - homosexuell und deshalb verfolgt worden zu sein, was zutreffendenfalls schon vor dem Abschluss des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bestanden habe, bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorzubringen gehabt hätte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, aus Angst seine Homosexualität in vorigen Verfahren nicht angegeben zu haben, wäre zudem nicht nachvollziehbar. Er wäre in den vorigen Verfahren mehrmals zu seinen Fluchtgründen befragt worden. Wie schon von der Erstbehörde zutreffend ausgeführt worden sei, handle es sich bei diesem "neuen" Vorbringen aber jedenfalls um "nova reperta", als dieser Sachverhalt auch bereits im ersten Asylverfahren bestanden hätte und somit nicht um eine taugliche Grundlage für das gegenständliche dritte Asylverfahren. Es wären zudem bereits im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2005, Zl. 04 19.113-BAW umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Gambia zugrunde gelegt worden und sei es nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Gambia notorisch wären und jeder Rückkehrer davon betroffen sei. Der Asylgerichtshof habe sich auch durch Einsichtnahme in aktuelle näher genannte Länderberichte zu Gambia (des britischen Innenministeriums und des amerikanischen Außenministeriums) davon versichert, dass es seitdem zu keiner signifikanten Lageverschlechterung gekommen sei. Es wären auch zwischenzeitig keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente hervorgekommen, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorlägen und weiters keine Umstände hervorgekommen wären, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.) sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliege (§ 10 Abs. 3 leg. cit). Somit wäre auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt worden.11. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2008, Zl. A2 312.642-3/2008/3E gemäß Paragraph 68, (1) AVG, Paragraph 10, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 4 aus 2008, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein nunmehriges Vorbringen - welches von den Angaben in vorigen Verfahren abweiche - homosexuell und deshalb verfolgt worden zu sein, was zutreffendenfalls schon vor dem Abschluss des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bestanden habe, bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorzubringen gehabt hätte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, aus Angst seine Homosexualität in vorigen Verfahren nicht angegeben zu haben, wäre zudem nicht nachvollziehbar. Er wäre in den vorigen Verfahren mehrmals zu seinen Fluchtgründen befragt worden. Wie schon von der Erstbehörde zutreffend ausgeführt worden sei, handle es sich bei diesem "neuen" Vorbringen aber jedenfalls um "nova reperta", als dieser Sachverhalt auch bereits im ersten Asylverfahren bestanden hätte und somit nicht um eine taugliche Grundlage für das gegenständliche dritte Asylverfahren. Es wären zudem bereits im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2005, Zl. 04 19.113-BAW umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Gambia zugrunde gelegt worden und sei es nicht bekannt, dass Verletzungen des Artikel 3, EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Gambia notorisch wären und jeder Rückkehrer davon betroffen sei. Der Asylgerichtshof habe sich auch durch Einsichtnahme in aktuelle näher genannte Länderberichte zu Gambia (des britischen Innenministeriums und des amerikanischen Außenministeriums) davon versichert, dass es seitdem zu keiner signifikanten Lageverschlechterung gekommen sei. Es wären auch zwischenzeitig keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente hervorgekommen, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorlägen und weiters keine Umstände hervorgekommen wären, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.) sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliege (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit). Somit wäre auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt worden.

12. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.01.2009, ZL. U 1126/08-3 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das unter Punkt 11 referierte Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgewiesen und die Behandlung seiner Beschwerde abgelehnt.

13. Am 20.04.2011 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft den gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz.

14. Im Rahmen der am 21.04.2011 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei tatsächlich Staatsangehöriger von Mali. Der Grund für seine neue Antragstellung sei, dass er eine falsche Nationalität angegeben habe, seine übrigen Daten wären korrekt. Er habe erst letzte Woche erfahren, dass seine bisherigen Ansuchen als negativ abgelehnt worden wären. Von Sozialarbeitern habe er erfahren, dass er einen neuen Asylantrag stellen könne. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er wegen seiner Homosexualität verfolgt beziehungsweise getötet zu werden, da sie ein Moslemstaat sei. Es dürfte auch ein Haftbefehl der Regierung gegen ihn vorliegen (As. 9-13 BAA-Viertverfahren).

15. Am 26.04.2011 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.15. Am 26.04.2011 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

16. Am 02.05.2011 langte beim Bundesasylamt ein Heimreisezertifikat des Beschwerdeführers vom gambischen Konsulat in Wien ein, mit dem zugleich die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zu Gambia festgestellt wurde (As 45 + 143 BAA).

17. In der nachfolgenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West am 25.05.2011 (gemeint wohl 25.04.2011) führte der Beschwerdeführer an, er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten und sei in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Seine Angaben im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung entsprächen der Wahrheit. Er heiße XXXX, sei am XXXX in XXXX in Mali geboren und wäre Staatsanghöriger von Mali. Er spreche Englisch, Sonike und ein wenig Deutsch. Er sei ledig und hätte keine Kinder. Er habe seit seinem letzten Antrag Österreich nicht verlassen. Den gegenständlichen Antrag stelle er, da er in Mali Probleme wegen seiner Homosexualität hätte. Die Regierung plane ihn wegen seiner Homosexualität umzubringen. Befragt, ob er nachweisen könne, dass er Staatsangehöriger von Mali sei, führte der Beschwerdeführer aus, hier in Österreich nicht. Er hätte in Mali einen Personalausweis, der von der dortigen Polizei ausgestellt worden sei. Er habe in seinen Vorverfahren angegeben, aus Gambia zu sein, da es ihm von anderen "schwarzen Asylwerbern" so angeraten worden sei. Auf Vorhalt, dass er im Zuge der Erstbefragung angegeben habe, dass ihm Leute von der Asylberatung geraten hätten, zu behaupten, dass er aus Gambia sei, entgegnete der Beschwerdeführer, es wären schwarze Asylwerber gewesen. Auf weiteren Vorhalt, dass das gambische Konsulat ihm am 19.04.2011 ein Heimreisezertifikat ausgestellt und seine Staatsanghörigkeit zu Gambia festgestellt habe, erklärte der Beschwerdeführer, wie könne es sein, dass das gambische Konsulat seine Staatsangehörigkeit zu Gambia feststelle? Er wäre im Jahre 2009 dorthin gebracht worden, wo er dann gesagt habe, dass er nicht aus Gambia wäre. Danach hätte man gesagt, dass er gehen solle. Er hätte keine Angehörigen oder sonstige Verwandten in Österreich. Er hätte niemals einen Deutschkurs besucht, aber gelegentlich gearbeitet.17. In der nachfolgenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West am 25.05.2011 (gemeint wohl 25.04.2011) führte der Beschwerdeführer an, er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten und sei in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Seine Angaben im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung entsprächen der Wahrheit. Er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 in römisch 40 in Mali geboren und wäre Staatsanghöriger von Mali. Er spreche Englisch, Sonike und ein wenig Deutsch. Er sei ledig und hätte keine Kinder. Er habe seit seinem letzten Antrag Österreich nicht verlassen. Den gegenständlichen Antrag stelle er, da er in Mali Probleme wegen seiner Homosexualität hätte. Die Regierung plane ihn wegen seiner Homosexualität umzubringen. Befragt, ob er nachweisen könne, dass er Staatsangehöriger von Mali sei, führte der Beschwerdeführer aus, hier in Österreich nicht. Er hätte in Mali einen Personalausweis, der von der dortigen Polizei ausgestellt worden sei. Er habe in seinen Vorverfahren angegeben, aus Gambia zu sein, da es ihm von anderen "schwarzen Asylwerbern" so angeraten worden sei. Auf Vorhalt, dass er im Zuge der Erstbefragung angegeben habe, dass ihm Leute von der Asylberatung geraten hätten, zu behaupten, dass er aus Gambia sei, entgegnete der Beschwerdeführer, es wären schwarze Asylwerber gewesen. Auf weiteren Vorhalt, dass das gambische Konsulat ihm am 19.04.2011 ein Heimreisezertifikat ausgestellt und seine Staatsanghörigkeit zu Gambia festgestellt habe, erklärte der Beschwerdeführer, wie könne es sein, dass das gambische Konsulat seine Staatsangehörigkeit zu Gambia feststelle? Er wäre im Jahre 2009 dorthin gebracht worden, wo er dann gesagt habe, dass er nicht aus Gambia wäre. Danach hätte man gesagt, dass er gehen solle. Er hätte keine Angehörigen oder sonstige Verwandten in Österreich. Er hätte niemals einen Deutschkurs besucht, aber gelegentlich gearbeitet.

18. Am Ende dieser niederschriftlichen Einvernahme wurde durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben.18. Am Ende dieser niederschriftlichen Einvernahme wurde durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben.

Das Bundesasylamt stellte in dieser Entscheidung fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, er sei Staatsangehöriger von Gambia. Es bestehe im gegenständlichen Verfahren eine aufrechte Ausweisung. Der Beschwerdeführer verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne nicht festgestellt werden. Es lägen auch keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen vor. Die Lage in Gambia habe sich seit dem letzten Asylverfahren nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert. In diesem Kontext führte das Bundesasylamt verschiedene Quellen an (insbesondere auch das Dt. Auswärtige Amt und das US-amerikanische Außenministerium), bei denen es sich zu einem Teil um aktuellere Versionen der in den Vorverfahren verwendeten Berichtslage handelt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der nunmehr behaupteten Staatsangehörigkeit zu Mali sei nicht glaubhaft. Es gebe keinen Grund am vom gambischen Konsulat ausgestellten Heimreisezertifikat zu zweifeln. Weiters sei es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer seinen behaupteten malischen Personalausweis nicht schon längst vorgelegt habe, obwohl er dafür fast fünfeinhalb Jahre Zeit gehabt hätte. Weiters wären die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich. So habe er im Zuge seiner Erstbefragung angegeben, dass Leute von der Asylberatung ihm zu diesem Schritt (sich als Gambier auszugeben) geraten hätten, jedoch dann in seiner Einvernahme am 02.05.2010 erklärt, dass es "schwarze Asylwerber" gewesen wären. Andererseits widerspreche es gänzlich jeder Lebenserfahrung, dass ein Asylwerber tatsächlich bestehende Verfolgung in einem bestimmten Staat wider besseren Wissens verschweige, da man von einer Person, welche tatsächlich im Herkunftsstaat Verfolgung erfahren, beziehungsweise solche zu befürchten hätte, erwarten müsste, dass sie ein derartig wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschweigt, von dem sie sich Schutz erwartet.

19. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 05.05.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A2 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde. Nach Informationen der zuständigen Fremdenpolizeibehörde, der BH XXXX, wurde der Beschwerdeführer am 26.05.2011 tatsächlich nach Gambia abgeschoben (siehe Aktenvermerk einer Mitarbeiterin der Gerichtsabteilung A2 vom 06.06.2011).19. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 05.05.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A2 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde. Nach Informationen der zuständigen Fremdenpolizeibehörde, der BH römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer am 26.05.2011 tatsächlich nach Gambia abgeschoben (siehe Aktenvermerk einer Mitarbeiterin der Gerichtsabteilung A2 vom 06.06.2011).

Eine Einsichtnahme in das AIS ergab, dass der Beschwerdeführer am 10.05.2011 wegen Hungerstreiks einer Heilbehandlung in Wien zugeführt worden war (er verblieb ab dem 10.05.2011 im Polizeianhaltezentrum XXXX) und am 19.05.2011 bei der Verwaltungsbehörde eine Vollmacht für Dr. XXXX eingelangt ist.Eine Einsichtnahme in das AIS ergab, dass der Beschwerdeführer am 10.05.2011 wegen Hungerstreiks einer Heilbehandlung in Wien zugeführt worden war (er verblieb ab dem 10.05.2011 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 ) und am 19.05.2011 bei der Verwaltungsbehörde eine Vollmacht für Dr. römisch 40 eingelangt ist.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG. Es besteht im vorliegenden Verfahren daher Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG. Es besteht im vorliegenden Verfahren daher Einzelrichterzuständigkeit.

Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 135/2009, in Kraft getreten. Dieses ist auf das gegenständliche Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, in Kraft getreten. Dieses ist auf das gegenständliche Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

2. Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes

Gemäß § 12a (2) AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, (2) AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs.2 AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 AsylG gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden (vgl aus der bisherigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen AsylGH vom 12.03.2010, A1 319.445-2/2010/2E; 01.04.2010, A6 252.164-2/2010/3E; 06.04.2010; E6 412.365-1/2010-3E; 19.04.2010, A5 240.934-3/2010/3E).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden vergleiche aus der bisherigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen AsylGH vom 12.03.2010, A1 319.445-2/2010/2E; 01.04.2010, A6 252.164-2/2010/3E; 06.04.2010; E6 412.365-1/2010-3E; 19.04.2010, A5 240.934-3/2010/3E).

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 20.04.2011 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 135/2009 im konkreten Fall Anwendung finden. Die gegenständliche Entscheidung ergeht innerhalb der gesetzlichen Frist von 8 Wochen.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 20.04.2011 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, im konkreten Fall Anwendung finden. Die gegenständliche Entscheidung ergeht innerhalb der gesetzlichen Frist von 8 Wochen.

2.1. Aufrechte Ausweisung

Gegen den Beschwerdeführer bestand bereits gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 durch den rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.08.2007, Zl. 312.642-1/3E-XVII/55/07, eine durchführbare Ausweisung (wie zuvor im Erstverfahren durch den dort in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Verwaltungsbehörde, siehe Verfahrenserzählung). Im Sinne des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 galt diese Ausweisung nach dem AsylG 1997 auch als eine solche nach § 10 AsylG 2005. Im Drittverfahren wurde eine neuerliche Ausweisung verhängt (zuletzt bestätigt im Vorerkenntnis des AsylGH vom 05.11.2008 zu Zl. A2 312.642-3/2008/3E). Der Beschwerdeführer wurde zum Zeitpunkt der Erlassung des hier zu überprüfenden Bescheides nach der Aktenlage noch niemals tatsächlich aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Gegen den Beschwerdeführer bestand bereits gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 durch den rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.08.2007, Zl. 312.642-1/3E-XVII/55/07, eine durchführbare Ausweisung (wie zuvor im Erstverfahren durch den dort in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Verwaltungsbehörde, siehe Verfahrenserzählung). Im Sinne des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 galt diese Ausweisung nach dem AsylG 1997 auch als eine solche nach Paragraph 10, AsylG 2005. Im Drittverfahren wurde eine neuerliche Ausweisung verhängt (zuletzt bestätigt im Vorerkenntnis des AsylGH vom 05.11.2008 zu Zl. A2 312.642-3/2008/3E). Der Beschwerdeführer wurde zum Zeitpunkt der Erlassung des hier zu überprüfenden Bescheides nach der Aktenlage noch niemals tatsächlich aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

2.2. Res iudicata

Der Beschwerdeführer hat im vierten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe in Bezug auf Ereignisse in Gambia geltend gemacht, sondern erklärt, dass er nach wie vor eine Verfolgung wegen seiner Homosexualität befürchte, diesmal jedoch nicht wie bisher in Gambia, sondern in seinem "wirklichen" Herkunftsstaat Mali.

Zum einen hätte er den Umstand der Verfolgung wegen Homosexualität, der zutreffendenfalls schon vor dem Abschluss des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bestanden hatte, bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorzubringen gehabt - wie auch aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2008 zum Drittverfahren hervorgeht - zum anderen ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei Staatsangehöriger von Mali offenkundig nicht glaubhaft, sodass die den bisherigen Verfahren allesamt zugrunde gelegte gambische Staatsbürgerschaft als weiter aufrecht zu gelten hat, sodass auch unter diesem Aspekt keine Durchbrechung der Rechtskraft der entschiedenen Sache erkennbar ist.

So ist dem Bundesasylamt darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die Echtheit des vom gambischen Konsulat zeitnah ausgestellten Heimreisezertifikats anzuzweifeln. Er vermochte dazu weder ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten, noch diesbezüglich irgendwelche Belege vorzulegen, obwohl er in Mali (zutreffendenfalls seit Beginn des Erstverfahrens) einen Personalausweis hätte. Der Asylgerichtshof hat auch sonst keinen Grund zur Annahme, dass das gambische Konsulat leichtfertig oder willkürlich ein gambisches Reisedokument ausstellen würde, wenn sich an der Staatszugehörigkeit ernste Zweifel ergäben.

Zutreffend führte das Bundesasylamt auch aus, dass wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Verfolgung in seiner nunmehr behaupteten Heimat Mali zu befürchten hätte, er diesen Umstand (bereits im ersten Verfahren) plausiblerweise vorbringen hätte müssen, da er ja schon zu diesem Zeitpunkt in einem sicheren Staat war, in dem er um Schutz ansuchte und umfassende Belehrungen der Behörde über die Wichtigkeit wahrheitsgemäßer Aussagen erhalten hatte.

Aus diesem Grund erscheinen auch seine Angaben, die wiederum widersprüchlich sind, wonach er auf Anraten anderer - einmal "schwarze Asylwerber" und einmal von Leuten der Asylberatung - sich als Staatsangehöriger von Gambia bezeichnet habe, nicht überzeugend.

Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der nunmehr behaupteten Staatsangehörigkeit zu Mali ist auch, dass der Beschwerdeführer sehr gut Englisch spricht, obwohl die Amtssprache in Mali Französisch ist (und die Verbreitung der englischen Sprache eher gering), hingegen in Gambia Englisch.

Da auch keine entscheidende Änderung der Rechtslage vorliegt, war das Bundesasylamt im Recht davon auszugehen, dass der gegenständliche Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.

2.3. Verletzungen der EMRK

2.3.1. Bereits im ersten Verfahrensgang hat das Bundesasylamt im Bescheid vom 14.11.2005, Zl. 04 19.113-BAW ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 57 FrG). Diesem Bescheid wurden in der Verfahrenserzählung referierte Feststellungen zur allgemeinen Lage in Gambia zugrunde gelegt, wonach - unter anderem - trotz einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen nicht bekannt sei, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Gambia notorisch wären und jeder Rückkehrer davon betroffen wäre.2.3.1. Bereits im ersten Verfahrensgang hat das Bundesasylamt im Bescheid vom 14.11.2005, Zl. 04 19.113-BAW ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 57, FrG). Diesem Bescheid wurden in der Verfahrenserzählung referierte Feststellungen zur allgemeinen Lage in Gambia zugrunde gelegt, wonach - unter anderem - trotz einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen nicht bekannt sei, dass Verletzungen des Artikel 3, EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Gambia notorisch wären und jeder Rückkehrer davon betroffen wäre.

2.3.2. Der Asylgerichtshof hat nun keinen Anlass zur Annahme, dass der Hinweis des Bundesasylamtes, es sei - gestützt auf die in der Verfahrenserzählung erwähnten Quellen - zwischenzeitig nicht zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Gambia im Bezug auf eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers gekommen, unzutreffend wäre. Die allgemeine Situation in Gambia bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, hat sich nicht wesentlich geändert - wie sich der Asylgerichtshof durch Einsichtnahme in die Vollversionen der vom Bundesasylamt angeführten (allesamt öffentlich zugänglichen) Quellen, einschließlich des aktuellen Menschenrechtsberichts des amerikanischen Außenministeriums über das Jahr 2010 vom 08.04.2011, versichert hat. Aus diesen geht hervor, dass trotz des Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt, eine medizinische Basisversorgung besteht und es finden sich auch keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte).

2.3.3. Auch im vierten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a (2) Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung (Beeinträchtigungen infolge des Hungerstreiks hat sich der Beschwerdeführer grundsätzlich selbst zurechnen zu lassen; da die Haftfähigkeit in der Folge aufrecht blieb, war von einer existentiellen Gefährdung des Beschwerdeführers nicht auszugehen), die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.2.3.3. Auch im vierten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risken für den Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a, (2) Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung (Beeinträchtigungen infolge des Hungerstreiks hat sich der Beschwerdeführer grundsätzlich selbst zurechnen zu lassen; da die Haftfähigkeit in der Folge aufrecht blieb, war von einer existentiellen Gefährdung des Beschwerdeführers nicht auszugehen), die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.

2.3.4. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Vollständigkeitshalber ist zu ergänzen, dass das Bestehen zweier rechtskräftiger Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Suchtmitteldelikten sowie eines Aufenthaltsverbotes, ferner der Umstand, dass der Beschwerdeführer drei rechtskräftige Entscheidungen der österreichischen Asylinstanzen unbeachtet gelassen hat, massiv für die Notwendigkeit einer raschen Effektuierung der asylrechtlichen Ausweisung sprechen. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist demgegenüber zu kurz, um ein relevantes Privatleben iSd Art. 8 EMRK zu konstituieren.2.3.4. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Vollständigkeitshalber ist zu ergänzen, dass das Bestehen zweier rechtskräftiger Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Suchtmitteldelikten sowie eines Aufenthaltsverbotes, ferner der Umstand, dass der Beschwerdeführer drei rechtskräftige Entscheidungen der österreichischen Asylinstanzen unbeachtet gelassen hat, massiv für die Notwendigkeit einer raschen Effektuierung der asylrechtlichen Ausweisung sprechen. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist demgegenüber zu kurz, um ein relevantes Privatleben iSd Artikel 8, EMRK zu konstituieren.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, respektive ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, respektive ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

3. Im Lichte des § 41a Abs 1 AsylG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der ja vom Bundesasylamt zeitnah befragt worden ist und im gegenständlichen Verfahren von einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren unterstützt war) auch nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wäre.3. Im Lichte des Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der ja vom Bundesasylamt zeitnah befragt worden ist und im gegenständlichen Verfahren von einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren unterstützt war) auch nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wäre.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2011 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Obgleich die in der Verfahrenserzählung erwähnte Vollmacht für Dr. XXXX nicht beim Asylgerichtshof eingelangt ist, wird der gegenständliche Beschluss aus Gründen der Rechtssicherheit auch an diesen Vollmachtnehmer übermittelt.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2011 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Obgleich die in der Verfahrenserzählung erwähnte Vollmacht für Dr. römisch 40 nicht beim Asylgerichtshof eingelangt ist, wird der gegenständliche Beschluss aus Gründen der Rechtssicherheit auch an diesen Vollmachtnehmer übermittelt.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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