Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A5 224.100-5/2009/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2006, Zl. 06 04.188 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2006, Zl. 06 04.188 EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 26.06.2001 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag seinen (ersten) Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 26.06.2001 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag seinen (ersten) Asylantrag.
Hiezu wurde der vormals minderjährige Beschwerdeführer am 25.07.2001 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters - dem Amt für Jugend und Familie - niederschriftlich einvernommen.
I.2. Mit Bescheid vom 17.09.2001, Zl. 01 14.822-BAG, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 leg.cit. für zulässig erklärt.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 17.09.2001, Zl. 01 14.822-BAG, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, leg.cit. für zulässig erklärt.
I.3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, welche er jedoch am 10.02.2005 zurückzog. Der erstinstanzliche Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft.römisch eins.3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, welche er jedoch am 10.02.2005 zurückzog. Der erstinstanzliche Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft.
I.4. Am 18.02.2006 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.4. Am 18.02.2006 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Hiezu wurde Beschwerdeführer am Tag der Antragstellung einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 21.04.2006 sowie am 27.04.2006 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Zu seiner privaten Situation in Österreich führte er aus, seit Februar 2006 geschieden zu sein. Angehörige im Bundesgebiet habe er keine, jedoch lebe er seit etwa zwei Monaten mit einer Frau in einer Lebensgemeinschaft, welche er auch heiraten wolle. Zudem gehe er einer Tätigkeit bei einem Schlachthof nach.
I.5. Mit Bescheid vom 04.05.2006, Zl. 06 04.188 EAST Ost, wies das Bundesasylamt den zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 18.02.2006 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005.römisch eins.5. Mit Bescheid vom 04.05.2006, Zl. 06 04.188 EAST Ost, wies das Bundesasylamt den zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 18.02.2006 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005.
Begründend führte die belangte Behörde zur erstmals ausgesprochenen Ausweisung aus, dass nicht festgestellt werden könne, ob der Beschwerdeführer in einer Lebensgemeinschaft lebe. Möglicherweise bestünde diese, jedoch liege keine derartig innige und intensive Beziehung vor, welche eine Interessensabwägung nach der EMRK zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen ließe. Der Beschwerdeführer verfüge über eine vom 21.07.2004 bis 20.07.2006 gültige Arbeitserlaubnis. Sein Aufenthaltstitel ("quotenfreie Erst-Niederlassungsbewilligung") sei wegen Versagensgründen nicht mehr verlängert bzw. von der zuständigen Fremdenbehörde der Antrag abgelehnt worden. Das Bundesasylamt führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass der Beschwerdeführer geschieden sei und kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege, sodass die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Der Beschwerdeführer sei erwerbstätig gewesen. Die Ausweisung würde nicht unzulässigerweise in sein Privatleben eingreifen. Die Ausweisung sei geboten, weil der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei.Begründend führte die belangte Behörde zur erstmals ausgesprochenen Ausweisung aus, dass nicht festgestellt werden könne, ob der Beschwerdeführer in einer Lebensgemeinschaft lebe. Möglicherweise bestünde diese, jedoch liege keine derartig innige und intensive Beziehung vor, welche eine Interessensabwägung nach der EMRK zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen ließe. Der Beschwerdeführer verfüge über eine vom 21.07.2004 bis 20.07.2006 gültige Arbeitserlaubnis. Sein Aufenthaltstitel ("quotenfreie Erst-Niederlassungsbewilligung") sei wegen Versagensgründen nicht mehr verlängert bzw. von der zuständigen Fremdenbehörde der Antrag abgelehnt worden. Das Bundesasylamt führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass der Beschwerdeführer geschieden sei und kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege, sodass die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. Der Beschwerdeführer sei erwerbstätig gewesen. Die Ausweisung würde nicht unzulässigerweise in sein Privatleben eingreifen. Die Ausweisung sei geboten, weil der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei.
I.6. Mit Bescheid vom 31.05.2006, Zl. 224.100/6-XII/05/06, bestätigte der Unabhängige Bundesasylsenat die erstinstanzliche Entscheidung vom 04.05.2006 in allen Spruchpunkten. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung schloss sich der Unabhängige Bundesasylsenat der Beurteilung des Bundesasylamtes an.römisch eins.6. Mit Bescheid vom 31.05.2006, Zl. 224.100/6-XII/05/06, bestätigte der Unabhängige Bundesasylsenat die erstinstanzliche Entscheidung vom 04.05.2006 in allen Spruchpunkten. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung schloss sich der Unabhängige Bundesasylsenat der Beurteilung des Bundesasylamtes an.
I.7. Der Beschwerdeführer erhob gegen den letztzitierten Bescheid Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 09.09.2010, Zl. 2006/20/0176-11, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insoweit behob, als damit die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides (betreffend Ausweisung) gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass der Unabhängige Bundesasylsenat auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen und diese zum Inhalt des angefochtenen Bescheides erhoben habe. Im erstinstanzlichen Bescheid seien zu den für die Frage der Ausweisung des Beschwerdeführers fallbezogen in Betracht kommenden Kriterien keine ausreichenden Feststellungen getroffen bzw. die erforderliche Interessensabwägung nicht vorgenommen worden. Es sei weder die aufrechte - wenn auch befristete - Arbeitserlaubnis, noch die festgestellte Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Auch der knapp fünfjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sei unberücksichtigt geblieben. Zur Beurteilung der Integration des Beschwerdeführers fehlten ansonsten jegliche Feststellungen. Aufgrund der vom Unabhängigen Bundesasylsenat gewählten "Verweistechnik" schlage diese Fehlerhaftigkeit auf den angefochtenen Bescheid durch.römisch eins.7. Der Beschwerdeführer erhob gegen den letztzitierten Bescheid Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 09.09.2010, Zl. 2006/20/0176-11, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insoweit behob, als damit die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides (betreffend Ausweisung) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass der Unabhängige Bundesasylsenat auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen und diese zum Inhalt des angefochtenen Bescheides erhoben habe. Im erstinstanzlichen Bescheid seien zu den für die Frage der Ausweisung des Beschwerdeführers fallbezogen in Betracht kommenden Kriterien keine ausreichenden Feststellungen getroffen bzw. die erforderliche Interessensabwägung nicht vorgenommen worden. Es sei weder die aufrechte - wenn auch befristete - Arbeitserlaubnis, noch die festgestellte Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Auch der knapp fünfjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sei unberücksichtigt geblieben. Zur Beurteilung der Integration des Beschwerdeführers fehlten ansonsten jegliche Feststellungen. Aufgrund der vom Unabhängigen Bundesasylsenat gewählten "Verweistechnik" schlage diese Fehlerhaftigkeit auf den angefochtenen Bescheid durch.
I.8. Mit Schriftsatz vom 14.03.2011 forderte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer auf, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich Stellung zu nehmen und allfällige damit im Zusammenhang stehende Beweismittel in Vorlage zu bringen.römisch eins.8. Mit Schriftsatz vom 14.03.2011 forderte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer auf, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich Stellung zu nehmen und allfällige damit im Zusammenhang stehende Beweismittel in Vorlage zu bringen.
In seiner Stellungnahme vom 13.04.2011 hielt der Beschwerdeführer mittels seines ausgewiesenen Rechtsvertreters fest, dass ihm nach seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin am 20.07.2006 ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" erteilt worden sei. Nach der Scheidung von seiner Gattin im November 2010 sei ihm im Verlängerungsverfahren eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung erteilt worden, da er sämtliche Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG weiterhin erfüllt habe und keine Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 NAG vorgelegen seien. Der Beschwerdeführer verfüge daher über ein Aufenthaltsrecht, weshalb seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 auf Dauer für unzulässig erklärt werden müsse.In seiner Stellungnahme vom 13.04.2011 hielt der Beschwerdeführer mittels seines ausgewiesenen Rechtsvertreters fest, dass ihm nach seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin am 20.07.2006 ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" erteilt worden sei. Nach der Scheidung von seiner Gattin im November 2010 sei ihm im Verlängerungsverfahren eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung erteilt worden, da er sämtliche Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NAG weiterhin erfüllt habe und keine Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorgelegen seien. Der Beschwerdeführer verfüge daher über ein Aufenthaltsrecht, weshalb seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 auf Dauer für unzulässig erklärt werden müsse.
I.9. Mit Schriftsatz vom 27.04.2011 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner ihm am 09.11.2011 erteilten unbeschränkten Niederlassungsbewilligung.römisch eins.9. Mit Schriftsatz vom 27.04.2011 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner ihm am 09.11.2011 erteilten unbeschränkten Niederlassungsbewilligung.
I.10. In weiterer Folge ersuchte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.05.2011 binnen einer Frist von 10 Tagen im Hinblick auf die ihm erteilte Niederlassungsbewilligung mitzuteilen, ob die Beschwerde gegen Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2006, Zl. 06 04.188-EAST Ost, aufrecht erhalten werde.römisch eins.10. In weiterer Folge ersuchte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.05.2011 binnen einer Frist von 10 Tagen im Hinblick auf die ihm erteilte Niederlassungsbewilligung mitzuteilen, ob die Beschwerde gegen Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2006, Zl. 06 04.188-EAST Ost, aufrecht erhalten werde.
Mit Schriftsatz vom 25.05.2011 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass ihm ein nicht auf die Bestimmung des Asylgesetzes gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, weshalb die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 auf Dauer für unzulässig zu erklären sei.Mit Schriftsatz vom 25.05.2011 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass ihm ein nicht auf die Bestimmung des Asylgesetzes gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, weshalb die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 auf Dauer für unzulässig zu erklären sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.1. Rechtliche Beurteilung
II.1.1 Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1.1 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.1.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.1.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.1.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.1.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.1.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.1.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.1.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.1.6. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.1.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
II.1.7. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.römisch zwei.1.7. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß Abs. 2 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Absatz 2, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z. 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung
II.2.1. Die vorliegende Entscheidung befasst sich auf Grund der rechtskräftigen Zurückweisung des gestellten Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache ausschließlich mit der Frage der Ausweisung des Beschwerdeführers.römisch zwei.2.1. Die vorliegende Entscheidung befasst sich auf Grund der rechtskräftigen Zurückweisung des gestellten Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache ausschließlich mit der Frage der Ausweisung des Beschwerdeführers.
Wie aus dem Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres ersichtlich ist, wurde dem Beschwerdeführer vom Amt der Stmk.
Landesregierung am 09.11.2010 eine bis 09.11.2011 gültige unbeschränkte Niederlassungsbewilligung erteilt.
Dem Beschwerdeführer kommt daher ein - auf das NAG gestützter - Aufenthaltstitel zu, somit ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 unzulässig ist.Dem Beschwerdeführer kommt daher ein - auf das NAG gestützter - Aufenthaltstitel zu, somit ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 unzulässig ist.
Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters ist allerdings die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig zu erklären, zumal mit einer Absprache über die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung "der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44a NAG zur Verfügung" gestellt werden soll (vgl. die Erläut. zur RV des BG BGBl. I 29/2009, 88 BlgNR 24. GP, 3). Fremden, denen bereits ein Aufenthaltsrecht zukommt, bedürfen eines solchen - weiteren - Aufenthaltstitels nicht, weshalb ein Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit nur in den Fällen des § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 vorzunehmen ist. In gegenständlichem Fall war demgemäß lediglich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters ist allerdings die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig zu erklären, zumal mit einer Absprache über die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung "der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 44 a, NAG zur Verfügung" gestellt werden soll vergleiche die Erläut. zur Regierungsvorlage des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, 88 BlgNR 24. GP, 3). Fremden, denen bereits ein Aufenthaltsrecht zukommt, bedürfen eines solchen - weiteren - Aufenthaltstitels nicht, weshalb ein Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit nur in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 vorzunehmen ist. In gegenständlichem Fall war demgemäß lediglich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
05.08.2011