TE AsylGH Erkenntnis 2011/6/14 D14 404046-2/2009

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Veröffentlicht am 14.06.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D14 404046-2/2009/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2009, Zl. 08 11.589-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2009, Zl. 08 11.589-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2010 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) hinsichtlich Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 2 iVm. Abs. 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 122/2009 auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.11.2008 am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.11.2008 am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Ihr Lebensgefährte XXXX (Beschwerdeführer zu D14 256072-0/2008), reiste bereits am 24.04.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.Ihr Lebensgefährte römisch 40 (Beschwerdeführer zu D14 256072-0/2008), reiste bereits am 24.04.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Am XXXX wurde im Bundesgebiet die Tochter der Beschwerdeführerin XXXX (Beschwerdeführerin zu Zl. D14 411940-1/2010) geboren und stellten ihre Eltern für diese am 15.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 wurde im Bundesgebiet die Tochter der Beschwerdeführerin römisch 40 (Beschwerdeführerin zu Zl. D14 411940-1/2010) geboren und stellten ihre Eltern für diese am 15.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.11.2008 brachte die Beschwerdeführerin ihren russischen Inlandspass in Vorlage. Die Beschwerdeführerin sei legal mit ihrem russischen Auslandspass - ausgestellt vom Passamt in XXXX - aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Ihr Auslandspass befinde sich bei den polnischen Behörden, wo sie am 28.05.2008 im Zug aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden sei und in der Folge einen Asylantrag stellen habe müssen. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, mit dem sie nach muslimischem Recht verheiratet sei, halte sich seit fünf Jahren im Bundesgebiet auf und sei sie von diesem in Polen etwa zwei Mal im Monat besucht worden.In ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.11.2008 brachte die Beschwerdeführerin ihren russischen Inlandspass in Vorlage. Die Beschwerdeführerin sei legal mit ihrem russischen Auslandspass - ausgestellt vom Passamt in römisch 40 - aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Ihr Auslandspass befinde sich bei den polnischen Behörden, wo sie am 28.05.2008 im Zug aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden sei und in der Folge einen Asylantrag stellen habe müssen. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, mit dem sie nach muslimischem Recht verheiratet sei, halte sich seit fünf Jahren im Bundesgebiet auf und sei sie von diesem in Polen etwa zwei Mal im Monat besucht worden.

Nach dem Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Bruder XXXX im Jahr 2006 ins Gebirge gegangen sei, wo Krieg geherrscht habe. Seither hätten sie und ihre Familie ihn nicht mehr gesehen. Die Beschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder hätten eine schriftliche Anordnung erhalten, das Land zu verlassen. Ihr Vater habe die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen mit einem anderen Mann verheiraten wollen und sei sie am 11.05.2008 von zuhause geflüchtet.Nach dem Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Bruder römisch 40 im Jahr 2006 ins Gebirge gegangen sei, wo Krieg geherrscht habe. Seither hätten sie und ihre Familie ihn nicht mehr gesehen. Die Beschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder hätten eine schriftliche Anordnung erhalten, das Land zu verlassen. Ihr Vater habe die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen mit einem anderen Mann verheiraten wollen und sei sie am 11.05.2008 von zuhause geflüchtet.

Im Falle einer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin, von ihrem Vater umgebracht zu werden. Dieser habe gewusst, dass die Beschwerdeführerin einen Freund habe, mit dem sie ein Verhältnis habe. Wenn die Beschwerdeführerin nicht als Jungfrau heirate, sei dies eine Schande für die ganze Familie.

Eine Eurodac-Abfrage 19.11.2008 ergab, dass die Beschwerdeführerin am 28.05.2008 in Polen einen Asylantrag gestellt hat, weshalb Konsultationen mit Polen gemäß gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) eingeleitet wurden. Mit dem am 26.11.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bestätigt.Eine Eurodac-Abfrage 19.11.2008 ergab, dass die Beschwerdeführerin am 28.05.2008 in Polen einen Asylantrag gestellt hat, weshalb Konsultationen mit Polen gemäß gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) eingeleitet wurden. Mit dem am 26.11.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bestätigt.

Laut gutachtlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren nach Untersuchung am 01.12.2008 liegt bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung auf dem Boden einer depressiven Grundpersönlichkeit infolge mannigfacher familiärer Belastungen vor.

Eine Überstellung der Beschwerdeführerin würde zu einer Verschlechterung der Befindlichkeit führen, da sie wegen ihres Mannes hierher gekommen sei. Subjektiv sei sie in Polen nicht sicher vor den familiären Konsequenzen, die als lebensbedrohlich erlebt bzw. phantasiert werden würden. Eine Kurzschlusshandlung sei nicht auszuschließen, derzeit bestehe jedoch eine deutliche Distanzierung von Suizidgedanken.

Im Zuge der Untersuchung schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie zu ihrem Mann nach Österreich gereist sei, den sie seit dem Jahr 2002 kennen würde, da sie ihr Vater mit einem anderen Mann verheiraten habe wollen. Zudem sei ihr seit der Kindheit auch gesagt worden, dass sich ein Teufel in ihr befinde. Unterschiedliche Heiler hätten versucht, diesen zu vertreiben.

Am 17.12.2008 wurde die Beschwerdeführerin im Zulassungsverfahren durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen und gab sie im Wesentlichen an, dass sie sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Ihr Lebensgefährte lebe in Österreich und habe sie, als sie noch in Polen gelebt habe, zweimal im Monat besucht und sei ein paar Tage geblieben. Seit sie in Österreich aufhältig sei, fahre sie entweder nach XXXX oder sie würden sich bei einem seiner Freunde treffen. Seit acht Monaten sei sie mit ihrem Lebensgefährten nach muslimischem Ritus verheiratet. Die Beziehung zu ihrem Mann bestehe bereits seit vielen Jahren. Ihr Vater sei allerdings immer dagegen gewesen, weshalb sie im Mai von zuhause weggelaufen sei, wovon nur ihre Schwester gewusst habe. Etwa drei Monate nach ihrer Ausreise habe ihr Vater in eine Ehe eingewilligt. Ihr Lebensgefährte halte sich seit ca. fünf Jahren in Österreich auf, erhalte Sozialhilfe und arbeite nebenbei als Sportler. Ihr Vater habe gedroht, die Beschwerdeführerin umzubringen, weil sie weggelaufen sei. Sie wolle auf jeden Fall mit ihrem Lebensgefährten zusammen sein.Am 17.12.2008 wurde die Beschwerdeführerin im Zulassungsverfahren durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen und gab sie im Wesentlichen an, dass sie sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Ihr Lebensgefährte lebe in Österreich und habe sie, als sie noch in Polen gelebt habe, zweimal im Monat besucht und sei ein paar Tage geblieben. Seit sie in Österreich aufhältig sei, fahre sie entweder nach römisch 40 oder sie würden sich bei einem seiner Freunde treffen. Seit acht Monaten sei sie mit ihrem Lebensgefährten nach muslimischem Ritus verheiratet. Die Beziehung zu ihrem Mann bestehe bereits seit vielen Jahren. Ihr Vater sei allerdings immer dagegen gewesen, weshalb sie im Mai von zuhause weggelaufen sei, wovon nur ihre Schwester gewusst habe. Etwa drei Monate nach ihrer Ausreise habe ihr Vater in eine Ehe eingewilligt. Ihr Lebensgefährte halte sich seit ca. fünf Jahren in Österreich auf, erhalte Sozialhilfe und arbeite nebenbei als Sportler. Ihr Vater habe gedroht, die Beschwerdeführerin umzubringen, weil sie weggelaufen sei. Sie wolle auf jeden Fall mit ihrem Lebensgefährten zusammen sein.

I.2. Mit Bescheid vom 12.01.2009, FZ. 08 11.589-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 iVm. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 12.01.2009, FZ. 08 11.589-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Am 13.01.2009 legte die Beschwerdeführerin eine "Heiratsurkunde", ausgestellt von "XXXX" vor, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte, XXXX, am XXXX nach muslimischem Recht geheiratet haben.Am 13.01.2009 legte die Beschwerdeführerin eine "Heiratsurkunde", ausgestellt von "XXXX" vor, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte, römisch 40 , am römisch 40 nach muslimischem Recht geheiratet haben.

Gegen den Bescheid vom 12.01.2009 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Eine Ausweisung nach Polen verletze Art. 8 EMRK, da die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter, mit welchem sie zwischenzeitlich nach muslimischem Recht verheiratet sei, bereits vor der Flucht des Verlobten befreundet gewesen seien und sie regelmäßig Kontakt miteinander gehabt hätten. Ihr Lebensgefährte habe sie auch regelmäßig in Polen besucht. Ein gemeinsames Familienleben sei derzeit und in absehbarer Zukunft nur in Österreich möglich.Gegen den Bescheid vom 12.01.2009 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Eine Ausweisung nach Polen verletze Artikel 8, EMRK, da die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter, mit welchem sie zwischenzeitlich nach muslimischem Recht verheiratet sei, bereits vor der Flucht des Verlobten befreundet gewesen seien und sie regelmäßig Kontakt miteinander gehabt hätten. Ihr Lebensgefährte habe sie auch regelmäßig in Polen besucht. Ein gemeinsames Familienleben sei derzeit und in absehbarer Zukunft nur in Österreich möglich.

I.3. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.02.2009, Zl. S9 404.046-1/2009/3E, der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und den bekämpften Bescheid vom 12.01.2009 behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Polen vom Bundesasylamt nicht schlüssig dargelegt werden habe können. Dem Bundesasylamt wurde dahingehend aufgetragen, eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzuholen.römisch eins.3. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.02.2009, Zl. S9 404.046-1/2009/3E, der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und den bekämpften Bescheid vom 12.01.2009 behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Polen vom Bundesasylamt nicht schlüssig dargelegt werden habe können. Dem Bundesasylamt wurde dahingehend aufgetragen, eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzuholen.

Laut psychiatrisch-neurologischem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Ärztin für psychotherapeutische Medizin, gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige vom 30.04.2009 leide die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund einer verdachtsmäßig emotional instabilen Persönlichkeitsstruktur an einer Anpassungsstörung mit einer in den subdepressiven Bereich verschobenen Stimmungslage und der Neigung zu dysphorischen Auslenkungen. Bei diesem Störungsbild handle es sich laut Sachverständiger um keine schwere psychische Erkrankung und bestehe kein akuter Behandlungsbedarf. Die Wurzeln der Störung der Beschwerdeführerin würden in der Kindheit bzw. in ihrer familiären Sozialisation liegen. Eine relevante Beeinträchtigung des Interessenvollzuges oder der Fähigkeit, den Alltag zu bewältigen, würden sich aus dem Störungsbild nicht ableiten. Einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen stehe nichts entgegen.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 11.08.2009 durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, niederschriftlich einvernommen, wobei sie erklärte, dass es ihr ganz gut gehe. Sie habe Probleme mit Blutdruck und Schwangerschaft.Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 11.08.2009 durch das Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 , niederschriftlich einvernommen, wobei sie erklärte, dass es ihr ganz gut gehe. Sie habe Probleme mit Blutdruck und Schwangerschaft.

Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie ihren Ehemann standesamtlich heiraten wolle und sie dafür ihren russischen Pass benötige, der bei der XXXX sei. In diesem Zusammenhang legte sie eine Kopie ihrer Geburtsurkunde samt Übersetzung sowie eine Bestätigung der Ehefähigkeit vom 12.02.2009 von der standesamtlichen Verwaltung der Tschetschenischen Republik, Standesamt des Bezirkes XXXX, samt Beglaubigung vor. Darin wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin nicht standesamtlich verheiratet sei. Weiters legte sie eine Bestätigung über die muslimische Heirat mit ihrem Lebensgefährten vor, wobei darauf das Ausstellungsdatum nicht ersichtlich sei. Die Beschwerdeführerin glaube, dass es im Dezember 2008 gewesen sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte hätten in XXXX nach muslimischem Ritus geheiratet.Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie ihren Ehemann standesamtlich heiraten wolle und sie dafür ihren russischen Pass benötige, der bei der römisch 40 sei. In diesem Zusammenhang legte sie eine Kopie ihrer Geburtsurkunde samt Übersetzung sowie eine Bestätigung der Ehefähigkeit vom 12.02.2009 von der standesamtlichen Verwaltung der Tschetschenischen Republik, Standesamt des Bezirkes römisch 40 , samt Beglaubigung vor. Darin wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin nicht standesamtlich verheiratet sei. Weiters legte sie eine Bestätigung über die muslimische Heirat mit ihrem Lebensgefährten vor, wobei darauf das Ausstellungsdatum nicht ersichtlich sei. Die Beschwerdeführerin glaube, dass es im Dezember 2008 gewesen sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte hätten in römisch 40 nach muslimischem Ritus geheiratet.

Schließlich erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie schwanger sei. Geburtstermin sei der 04.12.2009. Dahingehend legte sie einen medizinischen Befund vom 02.07.2009 vor.

Ihr russischer Reisepass befinde sich in Polen, ihr Inlandspass befinde sich bei der XXXX.Ihr russischer Reisepass befinde sich in Polen, ihr Inlandspass befinde sich bei der römisch 40 .

Das einzige Problem der Beschwerdeführerin bestehe darin, dass sie ohne Einwilligung ihres Vaters geheiratet habe. Ihr Vater habe letztlich in die Ehe eingewilligt, wolle die Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr zuhause haben. Ihr Vater sei gegen die Heirat gewesen, da ihr Lebensgefährte nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren könne.

Auch Verwandte hätten sie gesucht, weil sie ihren Lebensgefährten geheiratet habe. Da die Eltern geschieden seien, hätten diese nicht gewollt, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensgefährten heirate. Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Vater deswegen bedroht worden. Letztlich habe er der Heirat zugestimmt, um der Schande zu entgehen.

Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Herkunftsstaat darüber hinaus keine Probleme gehabt. Sie habe ihr Heimatland gern, wolle jedoch mit ihrem Lebensgefährten zusammenleben.

Die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise im Bezirk XXXX mit ihren Eltern, der Großmutter, einer Tante und ihren jüngeren Brüdern gelebt. Die Mutter sei nach der Scheidung im Juni 2008, von der die Beschwerdeführerin im August 2008 erfahren habe, ausgezogen.Die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise im Bezirk römisch 40 mit ihren Eltern, der Großmutter, einer Tante und ihren jüngeren Brüdern gelebt. Die Mutter sei nach der Scheidung im Juni 2008, von der die Beschwerdeführerin im August 2008 erfahren habe, ausgezogen.

Die Beschwerdeführerin selbst habe am 11.05.2008 ihr Elternhaus verlassen, da sie einen anderen Mann heiraten hätte sollen. Sie habe ihren Lebensgefährten am 11.05.2008 geheiratet, sei diese Ehe jedoch erst mit der Einwilligung ihres Vaters nachträglich gültig geworden. Die Heirat sei telefonisch erfolgt und sei für ihren Lebensgefährten - der am Telefon gewesen sei - dessen Bruder anwesend gewesen.

Die Beschwerdeführerin habe acht Jahre die Mittelschule besucht und habe am Markt Sachen verkauft, um ihre Familie zu unterstützen. Eine Berufsausbildung sei ihr von ihrem Vater verboten worden. Ihr Vater sei Alkoholiker gewesen und habe die Beschwerdeführerin keine glückliche Kindheit gehabt.

Die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen im Herkunftsstaat habe zum Überleben gereicht.

Die Beschwerdeführerin stehe mit ihrer Schwester in ihrem Herkunftsstaat in Kontakt und erklärte sie, dass ihre finanzielle Situation in Österreich sehr angespannt sei. Ihre Mutter werde ihr Geld und einen Kinderwagen schicken.

Die Beantragung von Asyl begründete sie damit, dass sie in Österreich studieren, etwas erreichen und vor allem mit ihrem Lebensgefährten leben wolle. Zuhause sei die Situation aufgrund des alkoholkranken Vaters unerträglich. Ausdrücklich danach befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie in Österreich um Asyl ansuche, um sich bessere Lebensbedingungen zu schaffen.

Ihren Lebensgefährten kenne sie seit dem Jahr 2002. Sie habe ihn zuhause während des Krieges kennengelernt. Ihr Lebensgefährte sei dort in der Nähe - im Wald - stationiert gewesen. Ihr Lebensgefährte sei früher in Tschetschenien als Kämpfer tätig gewesen und sei deshalb gesucht worden. Im Jahr 2004 sei er nach Österreich ausgereist. Zu seinen Asylgründen könne sie lediglich angeben, dass ihr Lebensgefährte wegen seiner Kriegsvergangenheit ausgereist sei. Seit Februar 2009 lebe die Beschwerdeführerin in gemeinsamem Haushalt mit ihrem Lebensgefährten.

Eine frühere Heirat sei nicht möglich gewesen, doch hätten sie und ihr Lebensgefährte seit dem Kennenlernen vorgehabt, zu heiraten.

Nach Problemen im Falle einer Abschiebung befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie aus einem bestimmten familiären Grund, über den sie nicht sprechen wolle, vor einer Rückkehr Angst habe.

Die Beschwerdeführerin werde im Bundesgebiet von ihrem Lebensgefährten versorgt und sei dabei, Deutsch zu lernen. Über Verwandte in Österreich verfüge sie nicht.

Den in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.

Auf Vorhalt des Sachverständigengutachtens vom 30.04.2009 ist die Beschwerdeführerin diesem nicht entgegengetreten. Sie erklärte, dass sie keine Medikamente oder dergleichen benötige.

I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.08.2009 hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III). Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin aus asylfremden Gründen - die Erwartung auf bessere Lebensbedingungen - aus dem Herkunftsstaat ausgereist sei. Im Übrigen sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin - Probleme mit ihrem Vater im Zusammenhang mit der muslimischen Hochzeit mit ihrem Lebensgefährten - aus im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegten Gründen - nicht glaubhaft. Aufgrund massiver Widersprüchlichkeiten, Ungereimtheiten und oberflächlicher Schilderungen sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensgefährten bereist im Herkunftsstaat geheiratet habe, sondern kam die belangte Behörde zum Schluss, dass die muslimische Hochzeit im Bundesgebiet erfolgt sei. Ebenso entbehre ihr Vorbringen über ihren Bruder, der im Jahr 2006 ins Gebirge in den Krieg gezogen und seitdem verschollen sein soll in Verbindung mit der darauffolgenden Aufforderung an ihre Familie, das Heimatland zu verlassen, jeglicher Glaubwürdigkeit.römisch eins.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.08.2009 hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin aus asylfremden Gründen - die Erwartung auf bessere Lebensbedingungen - aus dem Herkunftsstaat ausgereist sei. Im Übrigen sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin - Probleme mit ihrem Vater im Zusammenhang mit der muslimischen Hochzeit mit ihrem Lebensgefährten - aus im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegten Gründen - nicht glaubhaft. Aufgrund massiver Widersprüchlichkeiten, Ungereimtheiten und oberflächlicher Schilderungen sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensgefährten bereist im Herkunftsstaat geheiratet habe, sondern kam die belangte Behörde zum Schluss, dass die muslimische Hochzeit im Bundesgebiet erfolgt sei. Ebenso entbehre ihr Vorbringen über ihren Bruder, der im Jahr 2006 ins Gebirge in den Krieg gezogen und seitdem verschollen sein soll in Verbindung mit der darauffolgenden Aufforderung an ihre Familie, das Heimatland zu verlassen, jeglicher Glaubwürdigkeit.

Allein aufgrund der allgemeinen Lage in Tschetschenien sei Asyl nicht begründbar. Dahingehend traf die belangte Behörde entsprechende Länderfeststellungen. Auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seien keine Umstände hervorgekommen, die die Gewährung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten. Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen. Insbesondere liege kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet vor.Allein aufgrund der allgemeinen Lage in Tschetschenien sei Asyl nicht begründbar. Dahingehend traf die belangte Behörde entsprechende Länderfeststellungen. Auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seien keine Umstände hervorgekommen, die die Gewährung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten. Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen. Insbesondere liege kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet vor.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht - am 07.09.2009 - Beschwerde erhoben, in der dieser in allen Spruchteilen wegen wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft wurde.

Begründend verwies die Beschwerdeführerin auf die schwierigen medizinischen Umstände ihrer Schwangerschaft.

Im Übrigen erklärte sie, dass sie sich im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.08.2009 schlecht gefühlt habe und im Falle der Notwendigkeit einer weiteren Einvernahme möglichst nach ihrer Geburt, ein Dolmetscher für Tschetschenisch beigezogen werden solle.

Ihre bisherigen Ausführungen in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt hielt die Beschwerdeführerin ausdrücklich aufrecht. Sie legte erneut die Probleme mit ihrem Vater aufgrund der mit ihrem Lebensgefährten eingegangenen Ehe dar, aus der nunmehr auch ein Kind hervorgehe. Die Zustimmung ihres Vaters sei möglicherweise lediglich erfolgt, um der Schande einer abgelehnten Beziehung seiner Tochter zu entgehen. Die Beschwerdeführerin könne auf keinen Fall zu ihrer Familie in den Herkunftsstaat zurückkehren.

Bei ihren Verwandten könne sie nicht unterkommen, da diese Probleme aufgrund der Probleme ihres Lebensgefährten befürchten würden.

Gegen eine Ausweisung spreche die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebensgefährten. Diesem sei vorübergehend Asyl gewährt worden. Aufgrund einer Amtsbeschwerde wurde dieser positive Bescheid jedoch behoben, weshalb sein Verfahren in zweiter Instanz wieder anhängig sei.

Nach Beauftragung eines rechtsfreundlichen Vertreters (Faxeingabe vom 08.06.2010, OZ 2) übermittelte dieser am 11.08.2010 eine als Beschwerdeergänzung betitelte Eingabe. Darin wird insbesondere das Verhältnis des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin zum Journalisten XXXX dargelegt, Beweismittel hiefür vorgelegt (zwei DVDs sowie der E-Mailverkehr mit den Eltern von XXXX). Im Übrigen wird die zeugenschaftliche Einvernahme der Eltern von XXXX sowie eines namentlich genannten tschetschenischen Volksgruppenzugehörigen, der mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin in derselben Einheit gekämpft haben soll und der sich nunmehr im Bundesgebiet aufhalte, beantragt. (OZ 25)Nach Beauftragung eines rechtsfreundlichen Vertreters (Faxeingabe vom 08.06.2010, OZ 2) übermittelte dieser am 11.08.2010 eine als Beschwerdeergänzung betitelte Eingabe. Darin wird insbesondere das Verhältnis des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin zum Journalisten römisch 40 dargelegt, Beweismittel hiefür vorgelegt (zwei DVDs sowie der E-Mailverkehr mit den Eltern von römisch 40 ). Im Übrigen wird die zeugenschaftliche Einvernahme der Eltern von römisch 40 sowie eines namentlich genannten tschetschenischen Volksgruppenzugehörigen, der mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin in derselben Einheit gekämpft haben soll und der sich nunmehr im Bundesgebiet aufhalte, beantragt. (OZ 25)

I.5. Am 16.11.2010 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte ergänzend einvernommen und im Rahmen dieser Verhandlung zur Aktualität ihrer Fluchtgründe - zu XXXX und der Tätigkeit des Lebensgefährten als tschetschenischer Freiheitskämpfer - und insbesondere zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden (OZ 3Z).römisch eins.5. Am 16.11.2010 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte ergänzend einvernommen und im Rahmen dieser Verhandlung zur Aktualität ihrer Fluchtgründe - zu römisch 40 und der Tätigkeit des Lebensgefährten als tschetschenischer Freiheitskämpfer - und insbesondere zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden (OZ 3Z).

Am 14.12.2010 wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs allgemeine Berichte zur Lage in der Russischen Föderation/Tschetschenien übermittelt. Gleichzeitig wurde um abschließende Stellungnahme betreffend die Asylverfahren der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter und ihres Lebensgefährten betreffend - insbesondere zu Aspekten einer erfolgten Integration im Bundesgebiet -, ersucht.

Nach entsprechenden Anträgen auf Fristerstreckung vom 11.01.2011 und 26.01.2011 langte mit Faxeingabe vom 09.02.2011 eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung ein. Darin wird moniert, dass es nach wie vor zur keiner zeugenschaftlichen Einvernahme der Eltern von XXXX gekommen sei und neuerlich dahingehend ein Antrag gestellt, diese als Zeugen einzuvernehmen. Diese könnten beweisen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als aktiver Freiheitskämpfer tätig gewesen sei, er tatsächlich als Leichwächter von XXXX tätig gewesen sei und zu diesem einen freundschaftlichen Kontakt gepflegt habe.Nach entsprechenden Anträgen auf Fristerstreckung vom 11.01.2011 und 26.01.2011 langte mit Faxeingabe vom 09.02.2011 eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung ein. Darin wird moniert, dass es nach wie vor zur keiner zeugenschaftlichen Einvernahme der Eltern von römisch 40 gekommen sei und neuerlich dahingehend ein Antrag gestellt, diese als Zeugen einzuvernehmen. Diese könnten beweisen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als aktiver Freiheitskämpfer tätig gewesen sei, er tatsächlich als Leichwächter von römisch 40 tätig gewesen sei und zu diesem einen freundschaftlichen Kontakt gepflegt habe.

Mit der Stellungnahme wird ein weiterer E-Mailverkehr zwischen den Eltern von XXXX und dem rechtsfreundlichen Vertreter vorgelegt. In einer E-Mail der Mutter von XXXX vom 01.12.2010 bestätigte diese, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, nachdem sie Gespräche mit diesem geführt habe, über derartige Informationen verfüge, welche nur eine Person, welche der Gruppe ihres ermordeten Sohnes angehört habe, kennen könne.Mit der Stellungnahme wird ein weiterer E-Mailverkehr zwischen den Eltern von römisch 40 und dem rechtsfreundlichen Vertreter vorgelegt. In einer E-Mail der Mutter von römisch 40 vom 01.12.2010 bestätigte diese, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, nachdem sie Gespräche mit diesem geführt habe, über derartige Informationen verfüge, welche nur eine Person, welche der Gruppe ihres ermordeten Sohnes angehört habe, kennen könne.

Betreffend die übermittelten Länderfeststellungen werden Passagen aus Berichten anerkannter Organisationen bzw. staatlicher Organisationen (u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Memorial, UNHCR, US Department of State, UNO Menschenrechtskomitee sowie Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) zur allgemeinen Situation im Nordkaukasus und insbesondere in Tschetschenien zitiert, wobei sich aus diesen zusammenfassend ergebe, dass eine mögliche Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat eine Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vor allem im Sinne der Art. 2, 3 und 5 MRK bedeuten würde.Betreffend die übermittelten Länderfeststellungen werden Passagen aus Berichten anerkannter Organisationen bzw. staatlicher Organisationen (u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Memorial, UNHCR, US Department of State, UNO Menschenrechtskomitee sowie Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) zur allgemeinen Situation im Nordkaukasus und insbesondere in Tschetschenien zitiert, wobei sich aus diesen zusammenfassend ergebe, dass eine mögliche Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat eine Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vor allem im Sinne der Artikel 2, 3 und 5 MRK bedeuten würde.

Gegen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin würden die Integration der Beschwerdeführerin, ihrer minderjährigen Tochter und insbesondere ihres Lebensgefährten sprechen.

Ihr Lebensgefährte sei aufgrund seiner erfolgreichen sportlichen Tätigkeit in Österreich nachhaltig integriert. Er verfüge über einen großen Bekanntenkreis - dahingehend wurden Listen mit Unterstützungserklärungen und Empfehlungsschreiben vorgelegt - und über eine verbindliche Arbeitszusage im Falle einer Arbeitserlaubnis. (OZ 9)

I.6. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.6. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes betreffend die Beschwerdeführerin zu Zl. 08 11.589-BAG, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, das Sachverständigengutachten vom 30.04.2009 sowie die Beschwerde vom 07.09.2009, die Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (OZ 6Z), Einsicht in die vorgelegten Eingaben des rechtsfreundlichen Vertreters betreffend XXXX, Integration bzw. zur Situation im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien (OZ 3 und 9), Einsicht in die Verwaltungsakten des Lebensgefährten und der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin, Zlen. 04 08.699-BAG und 09 15.529-BAG sowie durch Einsichtnahme in die Länderfeststellungen bestehend aus folgenden Quellen:Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes betreffend die Beschwerdeführerin zu Zl. 08 11.589-BAG, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, das Sachverständigengutachten vom 30.04.2009 sowie die Beschwerde vom 07.09.2009, die Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (OZ 6Z), Einsicht in die vorgelegten Eingaben des rechtsfreundlichen Vertreters betreffend römisch 40 , Integration bzw. zur Situation im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien (OZ 3 und 9), Einsicht in die Verwaltungsakten des Lebensgefährten und der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin, Zlen. 04 08.699-BAG und 09 15.529-BAG sowie durch Einsichtnahme in die Länderfeststellungen bestehend aus folgenden Quellen:

Feststellungen des Asylgerichtshofes zu Tschetschenien, Stand Juni 2010;

Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin vom 04.04.2010 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation;

Analyse der Staatendokumentation, Sicherheitslage in Tschetschenien;

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, September 2010 sowie

Analyse der Staatendokumentation, Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010.

I.7.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:römisch eins.7.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Sie führt den im Spruch angeführten Namen. Ihre Identität steht aufgrund der Vorlage unbedenklicher Dokumente fest.

Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin XXXX (Beschwerdeführer zu Zl. D14 256072-0/2008) stellte am 24.04.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Ihrem Lebensgefährten ist mit Bescheid des UBAS vom 12.10.2006 Asyl gewährt worden. Aufgrund einer Amtsbeschwerde ist dieser Bescheid mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2008 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden.Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin römisch 40 (Beschwerdeführer zu Zl. D14 256072-0/2008) stellte am 24.04.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Ihrem Lebensgefährten ist mit Bescheid des UBAS vom 12.10.2006 Asyl gewährt worden. Aufgrund einer Amtsbeschwerde ist dieser Bescheid mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2008 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden.

Am XXXX wurde im Bundesgebiet die gemeinsame Tochter XXXX(Beschwerdeführerin zu Zl. D14 411940-1/2010) geboren, für die die Eltern am 15.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Ihr Lebensgefährte und die Tochter halten sich gemeinsam mit der Beschwerdeführerin - alle als Asylwerber - im Bundesgebiet auf.Am römisch 40 wurde im Bundesgebiet die gemeinsame Tochter XXXX(Beschwerdeführerin zu Zl. D14 411940-1/2010) geboren, für die die Eltern am 15.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Ihr Lebensgefährte und die Tochter halten sich gemeinsam mit der Beschwerdeführerin - alle als Asylwerber - im Bundesgebiet auf.

Die Beschwerdeführerin war in ihrem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihr solche auch in Zukunft nicht. Die von ihr vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus Tschetschenien bzw. aus der Russischen Föderation - ebenso wie jene ihres Ehemannes - werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt. Geglaubt wird der Beschwerdeführerin, dass sie ihren Herkunftsstaat verlassen hat, um ihre allgemeine Lebenssituation zu verbessern bzw. um gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten zu leben.

Der Beschwerdeführerin droht zum Entscheidungszeitpunkt in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. eine sonstige individuelle Gefahr.

Der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin steht einer Rückführung in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Eine anderweitige Gefährdung der Beschwerdeführerin im Gefolge der Rückkehr, die einer Verletzung der durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme, war ebenso nicht feststellbar.

I.7.2. Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:römisch eins.7.2. Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der im Rahmen des Parteiengehörs vorgehaltenen Quellen folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen, gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig sind auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Präsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut.

Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.

Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden", beispielsweise sollen Lada-PKW in Argun montiert werden.

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen, wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

Allgemeine Sicherheitssituation

In den letzten Jahren ist ein signifikanter Rückgang militärischer Aktivitäten feststellbar, sowohl was deren Intensität, als auch deren Umfang betrifft. Am 16. April 2009 hat Russland offiziell den "Sicherheitseinsatz" des Inlandsgeheimdienstes FSB in Tschetschenien für beendet erklärt. Damit ist der 2. Tschetschenienkrieg offiziell zu Ende und das Kriegsrecht aufgehoben. Anstatt der erhofften Entspannung kam es jedoch zu einer Welle der Gewalt und Gegengewalt.

Zwei junge tschetschenische Selbstmordattentäterinnen verübten am 29. März 2010 Sprengstoffanschläge auf zwei Moskauer Metro-Stationen mit insgesamt 39 Toten und 73 Verletzten, zu dem sich der tschetschenische Extremistenführer Doku Umarow als Urheber bekannte. Premierminister Putin sprach sich daraufhin dafür aus "die Terroristen aus der Kanalisation zu kratzen". Präsident Medwedew verfasste einen 5-Punkte-Plan zur Bekämpfung des Terrorismus, wobei er gegen Terroristen "scharfe Dolchhiebe" ankündigte, gleichzeitig jedoch deutlich machte, dass das Leben der einfachen Bevölkerung geschont werden müsse.

Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007/2008 hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007 aus 2008, hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.

Es gibt keine Rechtssicherheit, sondern es herrscht die Diktatur Kadyrows. Diese Einschätzung wird von einer großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20.350 anhängige Klagen gegen Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen der Russischen Föderation wegen Tschetschenien). Zwischenzeitig ist eine größere Anzahl von Urteilen, insbesondere wegen des Rechts auf Leben, gegen die Russische Föderation ergangen. Es kommt weiterhin, auch in allerletzter Zeit, nach wie vor zum Abbrennen von Häusern von Familien der Kämpfer, um diese unter Druck zu setzten und zur Aufgabe zu bewegen.

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Eine dauerhafte Befriedung ist jedoch nicht eingetreten. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Kräfte gegen die Rebellen wurden auch 2009 fortgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen. Den pro-russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc. gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere Grosny) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch z. T. missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.

Zusammenfassung der Sicherheitslage in Tschetschenien (Analyse der Staatendokumentation vom 12.10.2010)

Im April 2009 wurde die mit Ausbruch des zweiten Krieges 1999 in der gesamten Republik Tschetschenien ausgerufene Anti-Terror-Operation (ATO) offiziell beendet. Präsident Kadyrow hatte dies aufgrund der seiner Meinung nach stabilisierten Sicherheitslage bereits länger gefordert. Vor allem ab 2003 hatte sich die Sicherheitslage in Tschetschenien tatsächlich stetig verbessert und schließlich stabilisiert. Spätestens seit dem Sommer 2009 ist jedoch in fast allen Berichten wieder von einer Verschlechterung der Sicherheitslage die Sprache, wobei diese Aussage oft sehr allgemein gehalten wird. In den meisten Quellen wird dies durch vermehrte Angriffstätigkeit der Rebellen bzw. Gewaltvorfälle im Allgemeinen, und durch eine erhöhte Anzahl an Todesfällen, Verletzten und Entführten sowohl aus den Reihen der Sicherheitskräfte, als auch den Reihen der Rebellen und nicht zuletzt auch Zivilisten definiert. Im Frühjahr 2010 setzte sich der Anstieg an Gewaltvorfällen zunächst nicht fort. Die in dem Schreiben des UNHCR 2009 ausgesprochene Empfehlung Asylanträge von Tschetschenen nicht mehr auf der Grundlage zu prüfen, dass eine "Situation allgemeiner Gewalt [...] in Tschetschenien vorherrsche" kann weiterhin als gültig betrachtet werden. Im Vergleich zu den Jahren vor 2003, in Anbetracht dessen diese Aussage getroffen wurde, stellt sich die derzeitige Sicherheitslage trotz der gestiegenen Anschlagszahlen seit 2009 weit besser dar. Großflächige Kampfhandlungen sind in Tschetschenien nicht ausgebrochen, groß angelegte "Satschistki" finden nicht mehr statt. Obwohl laut offiziellen Aussagen auch soziale, wirtschaftliche und politische Maßnahmen im Antiterrorkampf als notwendig erachtet werden, um den Zulauf zur Rebellenbewegung zu unterbinden, steht in der Praxis weiterhin die militärische Komponente im Vordergrund. Das aktuelle Vorgehen der Sicherheitskräfte beschränkt sich vor allem auf Sondereinsätze sowie auf territorial und zeitlich begrenzte ATO, die vor allem in den südlichen Rajons und der Hauptstadt Grosny durchgeführt werden. Menschenrechtsverletzungen finden bei diesen Einsätzen weiterhin statt, jedoch verbesserte sich auch die diesbezügliche Situation in Vergleich zu den Jahren der großen "Satschistki" vor 2003. Die Rebellenbewegung wurde während der ersten Kriegsjahre sukzessive geschwächt.

Trotz der Sondereinsätze der Sicherheitskräfte und dem Überlaufen von Aufständischen konnte sich die Widerstandsbewegung aber soweit konsolidieren, dass weiterhin Angriffe durchgeführt werden können. Nach der Beendigung der ATO zeigte sich, dass die Rebellenbewegung zumindest temporär zu vermehrten Anschlägen in der Lage ist. Nach einem Anstieg 2009 ist deren Anzahl jedoch weitgehend gleich geblieben, inwieweit die hohe Anschlagszahl gehalten oder weiter erhöht werden kann, wird sich zeigen. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Bei Einsätzen der Sicherheitskräfte, Kampfhandlungen zwischen Sicherheitskräften und Rebellen und Selbstmordanschlägen werden auch Zivilisten verletzt und getötet. Zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt es jedoch nicht. In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden. Zudem werden des Öfteren Stimmen laut, dass durch Sicherheitskräfte getötete Zivilisten im Nachhinein als Rebellen dargestellt werden.

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramsan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist.

Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte, für das diese weitgehend straflos ausgehen, bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet werden. Dadurch konnte die Sicherheitslage in Tschetschenien weitgehend stabilisiert werden. Andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

Da sich die Rebellenbewegung mittlerweile über den gesamten Nordkaukasus ausgeweitet hat, wird die Lage in nur einer der Republiken unabhängig von den anderen ohnehin nicht befriedet werden können. Daneben ist fraglich, ob die Konzentration auf militärische Mittel eine solche Befriedung überhaupt erbringen kann. Zuletzt darf nicht vergessen werden, dass in Zusammenhang mit dem Konfliktgebiet Nordkaukasus seit jeher Gerüchte über verschiedene Interessen an einer Fortführung des Konflikts brodeln - sei es das Interesse von Sicherheitskräften, Geheimdiensten oder Geschäftsleuten, nicht an Macht und der Möglichkeit des Mitschneidens an illegalen Geschäften einzubüßen, oder das Interesse Kadyrows, nicht den Geldfluss aus Moskau zu verlieren.

Verfolgungsgefahr

Zivilbevölkerung

Durch vielerlei Umstände kann es etwa möglich sein, ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte zu kommen (etwa auch durch private Streitigkeiten). Ein Informationsaustausch zwischen den "pro-russischen Kräften" und dem russischen Geheimdienst wird eher bezweifelt, der russische Geheimdienst verfügt aber selbst weiterhin über zahlreiche Informationsquellen. Durch Bestechung kann es in seltenen Fällen aber sogar möglich sein, dass durch den Geheimdienst gesuchte Personen das Land verlassen können.

Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Presse berichten, dass sich auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass reales Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Zwar hat sich die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien mittlerweile stabilisiert. Doch weisen Nichtregierungsorganisationen zugleich darauf hin, dass es nach wie vor zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, Festnahmen und Bombenanschlägen kommt.

Generell behauptet Kadyrow, dass bei der "Neutralisierung" der Rebellen keine Zivilisten behelligt werden. Im Gegenteil, gerade der Schutz der Zivilbevölkerung dient ihm als wichtiges Argument für eine verstärkte Konzentration der Sicherheitskräfte auf die Verfolgung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen und ihrer Unterstützer. Es sind aber gerade die von Ramzan Kadyrow persönlich kommandierten "Kadyrowzy", denen besonders viele Folter- und Misshandlungsvorwürfe, auch von Zivilisten, gelten. Im April 2007 übergab Kadyrow die Kontrolle dem föderalen Innenministerium und löste das Antiterrorzentrum auf. Menschenrechtsgruppierungen kritisieren jedoch, dass die Truppen nach wie vor Kadyrow treu seien. Sein erklärtes Ziel ist es, dass die föderalen Truppen die operative Tätigkeit komplett den tschetschenischen Sicherheitskräften überlassen. Die ehem. Spezialeinheiten "Wostok" und "Sapad", die für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verantwortlich gemacht wurden, wurden zwischenzeitig aufgelöst. Dem FSB kommt eine zentrale Rolle im Kampf gegen den Terror zu und gewinnt dieser sogar zunehmend an Einfluss.

Folter bleibt ein drängendes Problem. Sie erfolgt willkürlich und unvorhergesehen, ein Muster ist nicht erkennbar. Auch Präsident Kadyrow hat Mitte März 2007 öffentlich Folter in Tschetschenien zugegeben, allerdings nur durch unter föderaler Kontrolle stehender Sicherheitskräfte. Der Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg kritisierte nach einem Besuch in Tschetschenien Ende Februar/Anfang März 2007 Folter im ORB-2 (Operatives Fahndungsbüro 2, Teil des Föderalen Innenministeriums). Auch Präsident Kadyrow gab Mitte März 2007 öffentlich Folter im ORB-2 zu. Memorial werden weiterhin aktuelle Fälle von Folter sowohl im ORB-2 als auch durch eine spezielle Einheit des tschetschenischen Innenministeriums gemeldet. In den letzten Jahren hat sich eine neue Rechtsverletzung verbreitet - die künstliche Konstruktion von Straftatbeständen, zu denen dann mittels Folter Geständnisse erzwungen werden. Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden nach Erkenntnissen von Memorial regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

Schwere Verbrechen und Vergehen werden auch von Seiten verschiedener Rebellengruppen begangen. Neben den Aufsehen erregenden Terroranschlägen gegen die Zivilbevölkerung (Beslan) werden bei vielen Aktionen gegen russische Sicherheitskräfte Opfer unter der Zivilbevölkerung bewusst in Kauf genommen. Auch werden den Rebellen Exekutionen und Geiselnahmen von Zivilisten in den von ihnen beherrschten Gebieten und Ortschaften vorgeworfen. Außerdem verüben die Rebellen gezielt Anschläge gegen Tschetschenen, die mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw. wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5.7.2007 veranlasste.

Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung des Ex-Obersten Budanow im Jahre 2009, der 2003 wegen Tötung einer 18-jährigen Tschetschenin zu 10 Jahren Haft verurteilt wurde

Rebellen und deren Familienangehörige

Innerhalb der Rebellen ist es zu einer Spaltung in zwei Gruppen gekommen. Während einige Gruppierungen nach wie vor am Ziel der Ausrufung der tschetschenischen Republik Itschkerien festhalten, haben zwischenzeitig eindeutig radikalislamistische Kräfte die Oberhand gewonnen. Trotzdem gehen immer wieder vor allem Jugendliche, auch aus Rache und Verzweiflung, in die Wälder, um sich den Rebellen anzuschließen. Nach dem Tod zahlreicher Anführer (z.B. Shamil Bassajew), der Flucht bzw. dem Überwechseln von Kämpfern auf die Seite Kadyrows ist es einerseits zu einer Schwächung und anderseits zu einer Verjüngung der Kämpfer gekommen. Die Zahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 70 - 1500. Der ehem. Präsident der "Tschetschenischen Republik Itschkeria" rief 2007 das "Nordkaukasische Emirat" bestehend aus Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien und dem Gebiet Stawropol aus und ernannte sich selbst zu dessen Emir. Die Zelle des "Emir" Doku Umarow umfasst jedoch lediglich nur mehr 25-50 Kämpfer, er bekannte sich aber als Urheber der jüngsten Terroranschläge in der Moskauer Metro am 29.März 2010.

Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.

Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist somit noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der Sicherheitskräfte gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, wurden auch 2009 fortgesetzt.

Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: 10.000-20.000 getötete Zivilisten (Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).

Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in Grosny verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften sowie zu Anschlägen auf letztere.

Im gesamten Jahr 2007 wurden laut tschetschenischem Innenministerium über 70 Rebellen getötet und 325 verhaftet, 139 Bandenmitglieder haben sich freiwillig ergeben, und die Zahl der Anschläge hat sich um 72% reduziert. Das Innenministerium hat 82 seiner Mitarbeiter verloren.

Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine neue besorgniserregende Entwicklung.

Ende 2008 hatten hochrangige tschetschenische Regierungsvertreter öffentlich bekundet, dass Familien von Aufständischen mit Bestrafung zu rechnen haben, wenn sie nicht ihre Verwandten zur Aufgabe bewegen. Präsident Kadyrow sagte im August 2008 ausdrücklich im Fernsehen, dass Familienmitglieder der Rebellen, die diese unterstützen würden, "Terroristen, Extremisten, Wahhabiten und Teufel" seien. Er wies die Polizei und Verwaltung an "in diese Richtung zu arbeiten", womit er die Sicherheitskräfte zumindest ermutigt hat, hart gegen Familienangehörige von (aktiven) Kämpfern vorzugehen.

Nach Informationen von Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA, werden Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt. Es gibt jedoch private Fälle von Blutrache, von der alle männlichen Verwandten betroffen sein können. Frauen, Kinder und ältere Menschen seien davon jedoch ausgenommen. Mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder besonders brutalen Mordes ist auch der Freikauf von der Blutrache möglich.

Es ist zumindest unwahrscheinlich, dass Personen, die während des ersten Krieges Kämpfern nichtmilitärischen Beistand geleistet haben, gegenwärtig aufgrund dieser Unterstützung noch Verfolgung ausgesetzt sind.

Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15.06.2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.

"Memorial" kritisierte jedoch, dass wegen der zahlreichen Ausschlussgründe nur diejenigen in den Genuss der Amnestiebestimmungen kommen werden, die "in den Bergen Herbarien angelegt oder Grütze gekocht haben", nicht jedoch Personen, die effektiv an den Kämpfen teilgenommen haben.

Anderseits haben Ramsan (und auch schon sein Vater Achmad) Kadyrow jahrelang Kämpfer (gleichgültig mit welcher "Vergangenheit"), die zu ihm übergelaufen sind, begnadigt, insgesamt ca. 7000 Personen. Er verfolgte damit die Strategie, die Rebellenbewegung zu teilen, jene die überzeugt oder gekauft werden konnten, werden amnestiert und erhalten (meist) einen Arbeitsplatz als tschetschenische Sicherheitskräfte, jene, die nicht dazu bereit sind, werden weiter verfolgt.

UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an.

Versorgungslage

Die Lebensumstände der Bevölkerung in Tschetschenien haben sich in den letzen Jahren nachhaltig verbessert, in den Nachbarrepubliken jedoch eher verschlechtert. Die EU Kommission unterstützt den Wiederaufbau im April 2008 mit 11 Millionen Euro.

Die Regierung Kadyrow wirbt um internationale Investoren und ist auch bestrebt, Tschetschenien als Tourismusland zu präsentieren. Auch der russische Präsident Medwedew versucht mit Wirtschaftshilfe und mit Unterstützung russischer Oligarchen die wirtschaftliche Situation im verarmten Nordkaukasus zu verbessern.

Dennoch gibt es insbesondere in der Strom- und Wasserversorgung große Defizite. Die Stromversorgung fällt oft aus, Wasser ist zumeist nur an einem Zentralhahn für das gesamte Gebäude verfügbar. Zumindest ebenso problematisch, wenn nicht sogar ein größeres Problem stellt die Müll- und Abwasserentsorgung dar. Allgemein ist die Umweltsituation durch die nicht fachgerechte Lagerung nuklearen Materials und die primitive Form der Gewinnung und Verarbeitung bodennahen Erdöls sowie durch zerstörte Chemiefabriken höchst problematisch. Lt. UN-Angaben leben über 80% der Tschetschenen unter dem Existenzminimum.

Wohnsituation

Mit der Machtübernahme durch Präsident Kadyrow begann eine Wiederaufbauwelle in Tschetschenien. In rasantem Tempo werden vor allem Grosny und andere größere Städte wie Argun und Gudermes erneuert. Häuser und Straßen, insbesondere entlang der Hauptstraßen in Grosny, Strom- und Gasleitungen, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen werden gebaut, auch der Flughafen ist wieder in Betrieb. Das ehemals fast völlig zerstörte Grosny ist mittlerweile nahezu vollständig wieder aufgebaut. Auch in den anderen größeren Städten findet der Wiederaufbau statt. Offizielle Stellen präsentieren Tschetschenien als stabiles Land, offen für Investoren aus aller Welt und sogar als Tourismusland mit malerischen Gebirgslandschaften(!).

Das hauptsächliche Ziel der Behörden ist es, den Bewohnern Tschetscheniens dauerhafte Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und die temporären "Wohnmöglichkeiten" zu schließen. Die Vergabekriterien hinsichtlich der wieder aufgebauten Wohnungen sind nicht ganz klar. Grobe Kriterien stellen der Grad der Zerstörung der bestehenden Wohnmöglichkeit, der Verletzbarkeit des Betroffenen und der regionalen Provinz dar. Die zugeteilten Wohnungen sind jedoch oft zu klein und nicht behindertengerecht adaptiert, was auch für ältere Menschen häufig ein Problem darstellt.

Ein großes Problem stellen Wohnungsmöglichkeiten für junge Familien, die bis dato bei ihren Eltern gelebt haben, dar, denn diese Personen hatten bisher kein Eigentum und bedürfen deshalb dringend Unterkunft. Darüber hinaus werden soziale Spannungen durch Streitigkeiten um den Wohnungsbesitz zwischen alten Eigentümern, die auf die Wohnung noch einen Anspruch erheben und den neuen Eigentümern, denen die Wohnung zugeteilt wurde, verstärkt.

Durch das Dekret Nr. 404 wurden im Juli 2003 Kompensationszahlungen eingeführt. Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört wurde und die sich dazu entschließen, weiterhin in Tschetschenien zu leben, erhalten 350.000 Rubel. Nach Angaben der föderalen Regierung erhielten bis Ende 2004 39.000 Personen Zahlungen. Auf Grund der steigenden Rohstoffpreise ist diese Zahlung jedoch nicht ausreichend, um ein Haus zu errichten oder eine Wohnung anzukaufen. NGOs berichten über Korruption in Zusammenhang mit dem Kompensationsprogramm, sodass Familien kaum die vollen Zahlungen erhielten. 30-50% mussten an Mittelsmänner bezahlt werden. In Folge wurden Abubakir Baibatyrov, der für die Kompensationszahlungen Verantwortliche, und ein hoher Beamter, Sultan Isakov, verhaftet und angeklagt. Nunmehr kontrolliert Präsident Kadyrow die Zahlungen, die Staatsanwaltschaft geht nach Berichten von Memorial auch gegen die Korruption vor, wobei die Staatsanwaltschaft selbst jedoch eingesteht, dass es nach wie vor Probleme gebe. Neben den Regierungsprogrammen gibt es auch eine große Zahl von Wohnortaufbauprogrammen durch NGOs. Seit 2000 wurden in Tschetschenien cirka 20.000 Häuser durch Unterstützung internationaler Organisationen wiederaufgebaut. Insgesamt bleibt jedoch der Mangel an Wohnraum ein großes Problem.

Nahrungsversorgung

Der Bazar in Grosny wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das IKRK hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung ins Leben gerufen.

Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben. Haupteinnahmequelle ist der Handel, viele Familien leben auch davon, dass Familienangehörige Geld aus anderen Teilen Russlands oder dem Ausland nach Tschetschenien schicken.

Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.

Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien ist trotz des anhaltenden Wiederaufbaues hoch (70-80%). Die meisten davon leben unter der Armutsgrenze (2,25 US$/Tag). Die Bautätigkeiten werden nämlich oft ohne schriftliche Verträge mit den Arbeitern durchgeführt. Dies führt dazu, dass Löhne nicht ausbezahlt und Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden und dass bei Unfällen keine medizinische Versorgung vorhanden ist. Wiederholt kam es deswegen zu Protesten der Arbeiter, z. B. im Juni 2007.

Weitere Jobs finden sich im Bereich des Handels und der öffentlichen Verwaltung, wobei diese Positionen oft nur gegen Schmiergeldzahlungen erreicht werden können. Eine der stabilsten Arten, sein Einkommen zu verdienen, wenngleich auch sehr unsicher, ist es, einen Job in den pro-russischen, bewaffneten Formationen anzunehmen.

Löhne und Pensionszahlungen sind auch kaum ausreichend, um davon in Würde zu leben. Entgegen offiziellen Berichten unterhalten die Arbeitslosen auch kaum Unterstützung vom Staat.

Präsident Putin kündigte am 23.06.2008 an, bis 2011 im Rahmen eines föderalen Wiederaufbauprogramms zehntausend neue Arbeitsplätze zu schaffen, wofür 3,28 Milliarden Euro zur Verfügung stehen würden.

Medizinische Versorgungssituation

Die medizinische Versorgung in Russland ist grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem jetzt weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel.

Russische Bürger haben ein Recht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung.

Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie bekommt rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben, während nur sieben bis acht Prozent von ihren Arbeitgebern medizinisch versichert sind. Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen relativ häufig. Große Teile der Bevölkerung können sich teure Arzneimittel nicht leisten.

Lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes sind auch in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen - außer solchen, die besonderer "high tech" bedürfen, verfügbar.

Der höchste Level an Gesundheitsversorgung besteht in Grosny. Dort gibt es 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Klinken. Es gibt jedoch nur wenig Spezialisten in der Stadt. Pro 10.000 Einwohner gibt es laut Angaben der Regierung Kadyrow nur 24,2 Ärzte für Primärmedizin. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung. Auch hier muss noch einiges an Zeit und Geld investiert werden, um die Versorgung sicherzustellen. Krankenhäuser und Polykliniken werden wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser kämpfen vor allem mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und Medikamenten, aber auch von Versorgungsleistungen, wie Stromversorgung oder Abwasserbeseitigung. Der Standard der verfügbaren Versorgung hängt jedoch sehr stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab, mittlerweile gibt es jedoch - lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes - auch eine funktionierende öffentliche Krankenversicherung, welche von den Arbeitgebern und den Gemeinden finanziert wird.

Ein 2006 ins Leben gerufenes Programm mit dem Titel "Sdorowje" (Gesundheit) trägt mit Renovierungen von Krankenhäusern, Neueröffnungen von medizinischen Einrichtungen, Beschaffung von Ausstattung und Material und Ausbildung von Personal zur Verbesserung der allgemeinen medizinischen Versorgung bei. Laut Angaben der Regierung von Kadyrow wurden 2007 im Rahmen dieses Projekts mehrere hundert Millionen Rubel investiert.

Die internationale Gemeinschaft unterstützt Programme, die die Wiederherstellung der Gesundheitsversorgung vorantreiben sollen (dazu näher Inter-Agency Transitional Workplan for the North Caucasus). Die EU, WHO Europa und UNICEF haben 2007 12,7 Millionen Euro in Projekte auf dem Gesundheits- und Ausbildungssektor investiert. Das IKRK stellte seine finanzielle Unterstützung 2008 ein, da diese weitestgehend von der föderalen und lokalen Regierung übernommen wurde. Schulungsmaßnahmen und Hilfsleistungen an das Orthopädiezentrum in Grosny werden jedoch nach wie vor fortgesetzt. Zahlreiche andere NGOs sind in Tschetschenien aktiv. Insbesondere "Ärzte ohne Grenzen" sind seit 1994 vor allem im Bereich der Tuberkuloseprogramme, der psychosozialen Unterstützung, aber auch im Bereich der Gynäkologie und der Kinderheilkunde tätig. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz beendete 2007 seine Direkthilfe in Tschetschenien. Auch wenn sich die Lage bessert, bleibt der Gesundheitsstandard in Tschetschenien noch immer hinter dem der Russischen Föderation zurück.

Aufgrund der mangelnden Ausstattung ist es üblich, im Falle der Notwendigkeit einer Operation auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation (Sochi, Rostov oder Moskau) auszuweichen. Die Kosten dafür sind jedoch selbst zu tragen, weil die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation mit Ausnahme der Ersten Hilfe nur in jener Region kostenlos ist, in der man registriert ist. Die Kosten bestimmter Behandlungen in Tschetschenien können nicht angegeben werden, es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass (auch) im staatlichen Gesundheitswesen Korruption verbreitet ist.

Im Herbst 2007 wurde in Grosny angesichts der steigenden AIDS-Rate ein Zentrum für Prävention und Kontrolle von AIDS eröffnet. Die Verbreitung von HIV erfolgt vor allem über den Gebrauch von infizierten Spritzen, denn mehr als die Hälfte der HIV-Infizierten sind drogensüchtig. Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, läuft auch ein Programm zur Bekämpfung von Alkohol- und Drogensucht, in dessen Rahmen Ende 2007 mit Unterstützung der WHO eine Entzugsklinik in Grosny eröffnet wurde, an der 2000 Menschen als drogenabhängig registriert sind. Angesichts der gesellschaftlichen Tabuisierung des Gebrauchs von Drogen könnte allerdings die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher sein.

Fast alle intern Vertriebenen leiden laut Ärzte ohne Grenzen außerdem unter Angstzuständen, Depressionen und/oder Schlaflosigkeit und benötigen dringend psychologische Betreuung. 2007 errichtete jedoch das Danish Refugee Council vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny. Nach Informationen von Fiona Corrigan, Schweizer Bundesamt für Migration, sollte es an jeder Schule einen psychologischen Dienst für Kinder geben. Dieser wird jedoch nach ihrem Wissensstand nur an einer Schule in Grosny angeboten. Lt. Auskunft von VESTA können psychische Erkrankungen beispielsweise im Republiksambulatorium für Neuropsychologie in Grosny und in den Republikskrankenhäusern von Zakan-Jurt und Braguny behandelt werden.

UNICEF entwickelte Ende 2005 in Tschetschenien ein neues Programm, um posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. Mit Stand Jänner 2009 wurden bereits 29 von UNICEF unterstützte psychosoziale Zentren betrieben. Laut UNICEF sollten 50 000 der 250.000 tschetschenischen Kinder von dem Programm profitieren können. Auch NGOs unterstützen Therapiemaßnahmen für psychisch beeinträchtigte Personen.

Wenn auch die medizinische Versorgung in Tschetschenien noch einen starken Aufholbedarf hat, so ist zwischenzeitig zumindest die medizinische Grundversorgung sichergestellt.

Rückkehrer

Im Dezember 2007 wandte sich Präsident Kadyrow mit einer Ansprache an die im Ausland lebenden Tschetschenen und rief sie zur Achtung ihrer eigenen Gesetze und Kultur, aber auch zu Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten auf. Zur Ergänzung wurden an Dutzende tschetschenische Gemeinschaften inner- und außerhalb der Russischen Föderation DVDs, Videos, Fotos und ähnliche Materialien verschickt, die über die positiven Entwicklungen der letzten Jahre informieren sollten. Um seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, verspricht der Präsident, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Er hebt besonders die fortgeschrittenen Renovierungen der Städte und Dörfer, den Bau von Moscheen, die Einrichtung von Krankenhäusern und die Wiederbelebung des Bildungssektors hervor.

Der Verein "Menschrechte Österreich", der im Auftrag des BMI Hilfestellung bei der freiwilligen Rückkehr anbietet, hat ein Monitoring bei freiwilligen Rückkehrern nach Tschetschenien durchgeführt. Dabei ist hervorgekommen, dass freiwillige Rückkehrer wohl durch Sicherheitsorgane eingehend befragt, aber nicht misshandelt wurden und auch sonst keinen Problemen in Tschetschenien ausgesetzt waren. Manche Rückkehrer beabsichtigen jedoch wieder in den EU-Raum auszureisen.

Neben Personen, die vor dem Gerichtshof für Menschenrechte geklagt haben, ziehen nach Informationen von UNHCR vor allem Rückkehrende aus dem Ausland bei ihrer Wiedereinreise an der Grenze automatisch die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes FSB auf sich. Sie werden oft verdächtigt, während ihrer Abwesenheit die Rebellen unterstützt oder im Ausland ein Vermögen angehäuft zu haben, wodurch sie zu Opfern von Erpressung werden könnten. Frau Leila Dzeitova, Direktorin von VESTA, spricht davon, dass (freiwillig) Zurückkehrende nicht verfolgt werden und froh seien, dass sie zurückgekommen seien. Die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer hat in den letzten Jahren zugenommen (von 194 2000 auf 2.122 2006; Quelle IOM), aktuelle Daten, die sich ausschließlich auf Tschetschenen beziehen gibt es jedoch nicht. Insgesamt haben im Jahr 2009 812 Staatsangehörige der Russischen Föderation (Tschetschenen wurden nicht eigens ausgewiesen) Rückkehrhilfe in Anspruch genommen, damit steht Österreich hinter Polen europaweit an 2. Stelle. Trotzdem kann festgestellt werden, dass die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer in Relation zu der Gesamtzahl der in Österreich aufhältigen Tschetschenen gering ist. Die tschetschenische Regierung plant auch in Österreich ein Büro, um noch mehr Tschetschenen zur Rückkehr in ihre alte Heimat zu bewegen, was unter in Österreich lebenden Tschetschenen Furcht und Unruhe ausgelöst hat.

Durch die Tschetschenisierung des Konflikts, d. h. die Übertragung der Macht auf Kadyrow und sein Regime, geht die Gewalt weniger von föderativen, sondern überwiegend von den tschetschenischen Behörden aus. Diese stehen mit dem russischen Verteidigungs- und Innenministerium, inklusive FSB, in Verbindung und haben Zugang zu deren Daten, kennen aber auch die relativ kleine Bevölkerung Tschetscheniens sehr gut. Somit ist es deutlich schwieriger geworden, den Machthabenden zu entrinnen.

Innerstaatliche Fluchtalternative

Außerhalb der tschetschenischen Republik ist die Registrierung von Tschetschenen immer ein großes Problem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments, insbesondere gegen Tschetschenen und andere Kaukasier, haben in den letzten Jahren zugenommen. Menschenrechtsorganisationen weisen immer wieder darauf hin, dass Personen "fremdländischen Aussehens" Opfer von Misshandlungen und Folter durch Polizei und Untersuchungsbehörden werden.

Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften in den russischen Teilrepubliken Inguschetien und Dagestan sind nach wie vor sehr unbefriedigend. Die tschetschenischen Behörden machen Druck, dass die Binnenflüchtlinge wieder nach Tschetschenien zurückkehren. In Anbetracht der prekären Sicherheitslage in den beiden Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien kann nach Einschätzung des UNHCR nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden kann.

Die Lage der Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation hat sich nicht wesentlich geändert, wenn auch die tschetschenische Diaspora in Moskau und in Südrussland zahlenmäßig zugenommen hat. Insgesamt sind Tschetschenen in der gesamten russischen Föderation Ziel diskriminierender Praktiken der Behörden (einschl. Festnahmen ohne Grund, Strafverfahren aufgrund fingierter Beweise etc.) und haben weiterhin Schwierigkeiten eine Wohnortregistrierung außerhalb Tschetscheniens auf legalem Weg zu erreichen. Die Russische Regierung benützt nach wie vor ihre eigene Definition der "Zwangsmigranten", anstelle des UNO-Begriffs IDP. Ersterer muss von einer Region der Föderation in eine andere migriert sein, womit alle innerhalb von Tschetschenien Vertriebenen ausgeschlossen sind. Außerdem gehören Opfer von Menschenrechtsverletzungen, von Übergriffen durch Sicherheitskräfte, etc. nicht zu den "Zwangsmigranten". Russland hat bisher 13.000 ethnische Russen, Armenier und Juden aus Tschetschenien als "Zwangsmigranten" anerkannt. Ethnischen Tschetschenen wird dieser Status jedoch systematisch verweigert. Nur "Zwangsmigranten" können jedoch legal arbeiten oder Grundstücke erwerben und nur sie haben Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen sowie zu Altersrenten.

Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Art 55 der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Artikel 55, der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.

In den Regionen Moskau, Krasnodar und Kabardino-Balkaria bestehen überdies (verfassungswidrige) Gesetze, die die Freiheit der Wohnsitzwahl beschränken. Nach einem Bericht des russischen Generalbevollmächtigten für Menschenrechte, Oleg Mironov, vom 15.9.2000, war die Ankunft aus einer anderen Region bzw. einem anderen Staat ohne vorangehende Bindung an die Region, in der sich der Betroffene nunmehr niederlassen will, einer der häufigsten Gründe, die Registrierung zu versagen.

UNHCR lehnt nach wie vor generell eine inländische Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation ab. (Joe Hegenauer, Tschetschenien Workshop von ACCORD, Wien, 18.10.2007. aber auch jüngst Hinweise von UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009)

Der Umstand, dass zahlreiche Tschetschenen bei der Flucht aus der Heimat vor 1997 ihre Rentenberechtigungsscheine nicht mitgenommen haben, beraubt praktisch alle Rentner und Invaliden aus Tschetschenien der Möglichkeit, ihre Rente ausbezahlt zu bekommen.

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).

Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt nicht gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).

Hinsichtlich des Terroranschlages in der Moskauer U-Bahn finden sich nach aktueller Berichtslage keine aktuellen Informationen betreffend die Situation von Rückkehrern. Einem Bericht der FAZ zufolge, sollen der Geheimdienst und das Innenministerium gestärkt werden. Gegen die Terroristen müssten "kräftige Stöße mit dem Dolch" geführt werden, wobei aber gleichzeitig jenen im bewaffneten Untergrund, die bereit seien, mit dem Terrorismus zu brechen, geholfen werden müsse. Ohne die Sicherheitskräfte direkt anzugreifen, machte Medwedjew deutlich, dass im Kampf gegen den Terrorismus das Leben der einfachen Menschen geschont werden müsse. Alles andere sei unmoralisch und eines zivilisierten Landes nicht würdig. Wenn Attentäter und Hintermänner oft pauschal als "Leute aus dem Kaukasus" bezeichnet würden, bringe das alle Menschen aus dieser Region in Verruf. Medwedjew verlangte daher, zu beachten, dass es sich bei diesen Menschen ebenfalls um russische Staatsbürger handele (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 03.04.2010).

I.8. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch eins.8. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof kommt nach Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten zum klaren Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin aus asylfremden Gründen ausgereist ist.

Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe - familiäre Probleme - sind nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Im Übrigen erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Vater im Nachhinein die Ehe nach muslimischem Ritus zu ihrem Lebensgefährten anerkannt bzw. in die Ehe eingewilligt habe (AS 341 des Verwaltungsaktes). Dies bestätigte sie auch in der Beschwerde (S. 18 des Verhandlungsprotokolls vom 16.11.2010). Auch ihr Lebensgefährte gab explizit an, dass seine Lebensgefährtin früher von den eigenen Eltern gesucht worden sei, jedoch nunmehr alles normal sei (S. 4 des Verhandlungsprotokolls vom 16.11.2010).

Das Bundesasylamt hat bereits völlig zu Recht dargelegt - und schließt sich der erkennende Senat diesen Ausführungen an -, dass die Beschwerdeführerin die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten bereits seit dem Jahr 2002 und die Hochzeit am 11.05.2008 überhaupt nicht glaubhaft darlegen konnte.

Bereits vor dem Bundesasylamt war das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebensgefährten und dessen Fluchtgründen äußerst rudimentär. Abgesehen davon, dass der Asylgrund ihres Ehemannes in dessen Kriegsvergangenheit liege, hat sie keine näheren Ausführungen dazu tätigen können. Im Übrigen hat ihr Lebensgefährte in seinem Asylverfahren am 03.12.2004 noch ausgeführt, dass er im Oktober 2003 nach Kiew in ein Krankenhaus gebracht worden sei, dort einen Monat stationär aufhältig gewesen sei und danach noch einige Zeit in Kiew verbracht habe, da seine - damalige - Freundin von dort stamme.

Auch in der Beschwerdeverhandlung war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, genauere Angaben zu den Treffen mit ihrem Lebensgefährten zu machen. Ihr Vorbringen beschränkte sich darauf, dass sie ihren Lebensgefährten im März 2002 kennen gelernt habe und diesen Ende des Jahres 2003 bzw. Anfang des Jahres 2004 zuletzt getroffen zu haben. (S. 18 des Verhandlungsprotokolls vom 16.11.2010) Die Beschwerdeführerin hat auf Nachfrage weder zum Aufenthalt ihres Lebensgefährten in der Ukraine noch über dessen dortigen stationären Aufenthalt in Kiew Angaben tätigen können. Ihr Lebensgefährte soll sich erst Ende 2006 wieder bei der Beschwerdeführerin gemeldet haben, jedoch weiß die Beschwerdeführerin auch dies nicht genau. (S. 17 des Verhandlungsprotokolls vom 16.11.2010)

Vor dem Bundesasylamt erklärte sie, ihren Lebensgefährten über das Telefon am 11.05.2008 geheiratet zu haben, wofür sie jedoch keine Anhaltspunkte darlegen hat können. Zumal die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt erklärte, dass sie am selben Tag einen anderen Mann heiraten hätte sollen und deswegen von zuhause weggegangen sei, sie letztlich lediglich eine Bestätigung über ihre muslimische Hochzeit in Österreich am XXXX vorgelegt hat, ist davon auszugehen, dass die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten nach muslimischen Ritus erst im Dezember 2008 im Bundesgebiet erfolgt ist. Zumal die Eheschließung am 11.05.2008 somit nicht glaubhaft ist, war auch der damit in Zusammenhang stehende Ausreisegrund nicht glaubhaft.Vor dem Bundesasylamt erklärte sie, ihren Lebensgefährten über das Telefon am 11.05.2008 geheiratet zu haben, wofür sie jedoch keine Anhaltspunkte darlegen hat können. Zumal die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt erklärte, dass sie am selben Tag einen anderen Mann heiraten hätte sollen und deswegen von zuhause weggegangen sei, sie letztlich lediglich eine Bestätigung über ihre muslimische Hochzeit in Österreich am römisch 40 vorgelegt hat, ist davon auszugehen, dass die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten nach muslimischen Ritus erst im Dezember 2008 im Bundesgebiet erfolgt ist. Zumal die Eheschließung am 11.05.2008 somit nicht glaubhaft ist, war auch der damit in Zusammenhang stehende Ausreisegrund nicht glaubhaft.

Die Beschwerdeführerin erklärte schließlich in ihrer Einvernahme am 11.08.2009 ausdrücklich, dass sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, um für sich bessere Lebensbedingungen zu schaffen. Sie wolle in Österreich ein schönes Leben haben. Sie wolle studieren und etwas erreichen. Zudem befinde sich im Bundesgebiet ihr Lebensgefährte, den sie sehr liebe. Im Herkunftsstaat habe die Beschwerdeführerin Probleme mit ihrem konservativen Vater gehabt (AS 345 des Verwaltungsaktes). In der Beschwerdeverhandlung erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie, egal wo ihr Mann wohne, dort auch wohnen werde (S. 20 des Verhandlungsprotokolls vom 16.11.2010)

Die Beschwerdeführerin hat auch offensichtlich versucht, ein asylzweckbezogenes Vorbringen mit der Behauptung zu konstruieren, dass ihr Bruder im Jahr 2006 ins Gebirge gegangen sei, wo Krieg gewesen sei. Seitdem sei er nicht mehr gesehen worden und habe die Familie der Beschwerdeführerin eine schriftliche Anordnung erhalten, dass Land zu verlassen. Diesem Vorbringen war bereits deshalb nicht zu folgen, da sich die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin nach wie vor unbehelligt im Herkunftsstaat aufhalten. Auch war das Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung hiezu in keiner Weise nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass mit ihrem Bruder viele junge Leute verschwunden seien. Es sei nicht bekannt, ob er entführt oder von den Föderalen festgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin bestätigte auch nicht ihre Ausführung vor dem Bundesasylamt, wo sie erklärt habe, dass ihr Bruder ins Gebirge gegangen sei, sondern erklärte nunmehr, dass sie nicht sagen könne, dass er Kämpfer gewesen sei, da sie ja nicht wisse, womit er sich beschäftigt habe. Genaueres könne sie nicht angeben. Schließlich erklärte sie auch, dass sie glaube, dass ihr Lebensgefährte von ihrem Bruder, der zu den Kämpfern gegangen sei, nichts wisse. (S. 16 des Verhandlungsprotokolls vom 16.11.2010).

Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin erklärte auf Befragung, dass er nicht glaube, dass es in der Familie der Beschwerdeführerin irgendeinen nahen Angehörigen gebe, der sich jemals am Unabhängigkeitskrieg beteiligt habe. Nach Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass ihr Bruder als Widerstandskämpfer in die Berge gegangen sei, erklärte der Lebensgefährte, dass er das sehr wohl wisse. Ihr Bruder habe aber nicht besonders stark gekämpft. Man habe ihm verboten zu beten, da sei er in den Widerstand gegangen, wo er aber nur ganz kurz gewesen sei. Es habe sich um weniger als ein Jahr gehandelt. Der Bruder habe auch Lebensmittel transportiert (S. 4 und 5 des Verhandlungsprotokolls vom 16.11.2010). Dieses Vorbringen ist offensichtlich eine asylzweckbezogene Erfindung, zumal die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie nicht glaube, dass ihr Lebensgefährte von ihrem Bruder, der in die Berge gegangen sei, wisse und auch der Beschwerdeführer eingangs erklärte, nicht zu glauben, dass sich ein Angehöriger der Beschwerdeführerin jemals am Unabhängigkeitskrieg beteiligt habe. Zumal die Beschwerdeführerin keinerlei Details zum Verbleib ihres Bruders angeben konnte, kann es sich beim konkreten Vorbringen ihres Lebensgefährten zum Bruder der Beschwerdeführerin nur um ein erfundenes Konstrukt handeln. Völlig unnachvollziehbar wird das Vorbringen zum Bruder der Beschwerdeführerin, wenn der Lebensgefährte vermeint, dass der Bruder einmal abgeholt, verhört und wieder freigelassen worden sei. Auch dieser Bruder lebe im Heimatdorf der Beschwerdeführerin. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin ausgeführt habe, dass dieser Bruder seit dem Jahr 2006 verschollen sei, meinte der Lebensgefährte, dass er nicht glaube, dass der Bruder verschwunden sei und stellte in den Raum, dass seine Lebensgefährtin lüge. (S. 20 und 21 des Verhandlungsprotokolls vom 16.11.2010)

Diese vagen, höchst widersprüchlichen und in keiner Weise nachvollziehbaren Angaben betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin waren demnach als erfundenes Konstrukt und damit als unglaubwürdig zu bewerten.

Eine staatliche Verfolgung wurde von der Beschwerdeführerin überhaupt nicht geltend gemacht und ließ sich die Beschwerdeführerin von der standesamtlichen Verwaltung der Tschetschenischen Republik, Standesamt des Bezirks XXXX, am 12.02.2009 eine Bestätigung über ihre Ehefähigkeit ausstellen, was problemlos erfolgt ist.Eine staatliche Verfolgung wurde von der Beschwerdeführerin überhaupt nicht geltend gemacht und ließ sich die Beschwerdeführerin von der standesamtlichen Verwaltung der Tschetschenischen Republik, Standesamt des Bezirks römisch 40 , am 12.02.2009 eine Bestätigung über ihre Ehefähigkeit ausstellen, was problemlos erfolgt ist.

Irgendwelche Probleme im Herkunftsstaat in asylrelevantem Ausmaß waren für die Beschwerdeführerin nicht fassbar. Auch ihr Lebensgefährte konnte eine Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft darlegen (vgl. im Erkenntnis ihres Lebensgefährten vom heutigen Tag, Zl. D14 256072-0/2008/33E). Eine im Zusammenhang mit den Fluchtgründen ihres Lebensgefährten aufbauende Verfolgung zielt demnach ins Leere.Irgendwelche Probleme im Herkunftsstaat in asylrelevantem Ausmaß waren für die Beschwerdeführerin nicht fassbar. Auch ihr Lebensgefährte konnte eine Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft darlegen vergleiche im Erkenntnis ihres Lebensgefährten vom heutigen Tag, Zl. D14 256072-0/2008/33E). Eine im Zusammenhang mit den Fluchtgründen ihres Lebensgefährten aufbauende Verfolgung zielt demnach ins Leere.

Die Beschwerdeführerin konnte sohin insgesamt keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat darlegen und kommt der erkennende Senat zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin - wie von ihr selbst auch ausgeführt - aus dem Herkunftsstaat ausgereist ist, um ein besseres Leben zu führen und mit ihrem Lebensgefährten zusammenzuleben.

Die Feststellungen zur Russischen Föderation (im allgemeinen) und zu Tschetschenien (im Besonderen) wurden zusammenfassenden aktuellen Dokumentationen des Asylgerichtshofes, in denen die bezughabenden Originalquellen zitiert wurden (wobei es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung verschiedener Quellen handelt) entnommen. Diese beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb kein Anlass dazu besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin hat den Feststellungen zum Herkunftsstaat nach deren Vorhalt im Zuge des Parteiengehörs nicht explizit widersprochen, sondern Berichte anerkannter Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen zitiert, die jedoch im Einklang mit den vorgelegten Länderberichten stehen. Auch die vorgelegten Länderberichte basieren auf den Informationen dieser Organisationen.

Aus diesen aktuellen Erkenntnisquellen trifft der erkennende Senat folgende Feststellung:

Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt und der angespannten Lage im Nordkaukasus lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson ohne politischen Hintergrund in der Russischen Föderation Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden. Der Umstand, wonach sich die überwiegende Zahl der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten unverändert in Tschetschenien aufhält und sich im Übrigen frei in der Russischen Föderation bewegen konnte, ist in diesem Zusammenhang als gewichtiges Indiz gegen eine drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ins Treffen zu führen.

Zusätzliche Risikofaktoren die eine besondere Verfolgungsgefahr gerade für die Beschwerdeführerin bedeuten würden, wurden nicht dargelegt.

Letztendlich lässt sich aus den allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation und insbesondere zu Tschetschenien für die Beschwerdeführerin keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.

Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Die Beschwerdeführerin erklärte quer durch das gesamte Verfahren, dass sie in Tschetschenien und der Russischen Föderation über ihre geschiedenen Eltern und ihre Geschwister verfüge.

In der Beschwerdeverhandlung erklärte sie, dass ihre Mutter seit zehn oder zwölf Jahren in XXXX lebe. Danach befragt, ob sie nie daran gedacht habe, zu ihrer Mutter nach XXXX zu ziehen, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie und ihre Familienangehörigen zusammen mit der Mutter in XXXX gelebt hätten. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2006, als diese Hilfe benötigt habe, zu ihr gefahren. Sie sei nur hin und wieder dort gewesen - für eine Woche oder ein Monat. Auch alle Geschwister und ihr Vater hätten die Mutter regelmäßig in XXXX besucht und die Beschwerdeführerin habe ihrer Mutter dort beim Handel mit Kindersachen geholfen. Die Beschwerdeführerin sei in XXXX auch nie irgendwelchen Problemen ausgesetzt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei immer wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt, da es aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, eine zusätzliche Wohnung zu mieten. Befragt, wieso sie nicht - wie ihre Mutter - ebenfalls in XXXX beruflich tätig gewesen sei, erklärte die Beschwerdeführerin lapidar, dass sie dies nicht gewollt habe. Sie habe auch niemals mit ihrem Lebensgefährten darüber gesprochen, gemeinsam nach XXXX zu ziehen. Sie habe nicht darüber nachgedacht und erklärte sie, dass sie egal wo ihr Mann wohne, dort auch wohnen werde. Schließlich erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihre Mutter nach wie vor in XXXX in Tschetschenien gemeldet sei. (S. 19 und 20 des Verhandlungsprotokolls)In der Beschwerdeverhandlung erklärte sie, dass ihre Mutter seit zehn oder zwölf Jahren in römisch 40 lebe. Danach befragt, ob sie nie daran gedacht habe, zu ihrer Mutter nach römisch 40 zu ziehen, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie und ihre Familienangehörigen zusammen mit der Mutter in römisch 40 gelebt hätten. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2006, als diese Hilfe benötigt habe, zu ihr gefahren. Sie sei nur hin und wieder dort gewesen - für eine Woche oder ein Monat. Auch alle Geschwister und ihr Vater hätten die Mutter regelmäßig in römisch 40 besucht und die Beschwerdeführerin habe ihrer Mutter dort beim Handel mit Kindersachen geholfen. Die Beschwerdeführerin sei in römisch 40 auch nie irgendwelchen Problemen ausgesetzt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei immer wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt, da es aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, eine zusätzliche Wohnung zu mieten. Befragt, wieso sie nicht - wie ihre Mutter - ebenfalls in römisch 40 beruflich tätig gewesen sei, erklärte die Beschwerdeführerin lapidar, dass sie dies nicht gewollt habe. Sie habe auch niemals mit ihrem Lebensgefährten darüber gesprochen, gemeinsam nach römisch 40 zu ziehen. Sie habe nicht darüber nachgedacht und erklärte sie, dass sie egal wo ihr Mann wohne, dort auch wohnen werde. Schließlich erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihre Mutter nach wie vor in römisch 40 in Tschetschenien gemeldet sei. (S. 19 und 20 des Verhandlungsprotokolls)

Aus diesem Vorbringen wird ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin als Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat - ebenso wie ihre Familie - frei im Herkunftsstaat bewegen konnte. Ihre Mutter ist nach wie vor in Tschetschenien gemeldet und ist es dieser seit einem Jahrzehnt problemlos möglich, in XXXX zu leben, dort eine Wohnung zu mieten und einer Beschäftigung nachzugehen. Die Beschwerdeführerin steht auch in Kontakt mit ihren Angehörigen im Herkunftsstaat. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme erklärte sie, dass sie von ihrer Mutter Geld und einen Kinderwagen erhalten werde und mit ihrer Schwester telefoniere. Die Beschwerdeführerin verfügt bei einer Rückkehr sohin offensichtlich sowohl in Tschetschenien als auch in Russland über familiären Rückhalt und ist ihre Mutter auch offensichtlich bereit, die Beschwerdeführerin zu unterstützen. Aufgrund der Reisebewegung der Beschwerdeführerin innerhalb der Russischen Föderation und dem langjährigen Aufenthalt ihrer Mutter in XXXX ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin nicht ebenfalls - wie ihrer Mutter - eine Niederlassung in XXXX möglich sein soll und konnte die Beschwerdeführerin explizit danach gefragt, auch keine Hindernisse hiefür nennen.Aus diesem Vorbringen wird ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin als Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat - ebenso wie ihre Familie - frei im Herkunftsstaat bewegen konnte. Ihre Mutter ist nach wie vor in Tschetschenien gemeldet und ist es dieser seit einem Jahrzehnt problemlos möglich, in römisch 40 zu leben, dort eine Wohnung zu mieten und einer Beschäftigung nachzugehen. Die Beschwerdeführerin steht auch in Kontakt mit ihren Angehörigen im Herkunftsstaat. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme erklärte sie, dass sie von ihrer Mutter Geld und einen Kinderwagen erhalten werde und mit ihrer Schwester telefoniere. Die Beschwerdeführerin verfügt bei einer Rückkehr sohin offensichtlich sowohl in Tschetschenien als auch in Russland über familiären Rückhalt und ist ihre Mutter auch offensichtlich bereit, die Beschwerdeführerin zu unterstützen. Aufgrund der Reisebewegung der Beschwerdeführerin innerhalb der Russischen Föderation und dem langjährigen Aufenthalt ihrer Mutter in römisch 40 ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin nicht ebenfalls - wie ihrer Mutter - eine Niederlassung in römisch 40 möglich sein soll und konnte die Beschwerdeführerin explizit danach gefragt, auch keine Hindernisse hiefür nennen.

Zumal - wie zuvor ausgeführt - die Probleme mit dem Vater nicht mehr bestehen, steht auch einer Rückkehr zum Vater bzw. zu ihren Geschwistern nach Tschetschenien kein Hindernis entgegen.

Aufgrund des familiären Zusammenhaltes ist jedenfalls davon auszugehen, dass im Falle einer Rückkehr die Wiedereingliederung in den Familienverband und damit eine Unterstützung durch die Familienangehörigen - wie vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat - möglich sein wird. Hiezu ist erläuternd angemerkt, dass der Familienbegriff in Tschetschenien im Gegensatz zu westeuropäischen Staaten viel weiter zu fassen ist, nämlich auch weitverzweigte Verwandte hinzu zu zählen sind und der Familienzusammenhalt besonders stark ausgeprägt ist. Mangels ausgeprägten Sozialsystems übernimmt die Familie diese Rolle und greift unterstützend ein. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen ihren im Bundesgebiet aufhältigen Lebensgefährten mit dem sie gemeinsam für die minderjährige Tochter sorgepflichtig ist. Zumal es der Mutter der Beschwerdeführerin offensichtlich möglich war, die Beschwerdeführerin finanziell aus dem Herkunftsstaat zu unterstützen, wird - umgekehrt - eine finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin und der Tochter durch ihren Lebensgefährten im Falle einer Rückkehr möglich sein. Einer Rückkehr des Lebensgefährten in den Herkunftsstaat gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und der Tochter steht im Übrigen kein Hindernis entgegen, da diesem weder Asyl noch Refoulementschutz gewährt worden ist. (vgl. Erkenntnis ihres Lebensgefährten vom heutigen Tag, Zl. D14 256072-0/2008/33E)Aufgrund des familiären Zusammenhaltes ist jedenfalls davon auszugehen, dass im Falle einer Rückkehr die Wiedereingliederung in den Familienverband und damit eine Unterstützung durch die Familienangehörigen - wie vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat - möglich sein wird. Hiezu ist erläuternd angemerkt, dass der Familienbegriff in Tschetschenien im Gegensatz zu westeuropäischen Staaten viel weiter zu fassen ist, nämlich auch weitverzweigte Verwandte hinzu zu zählen sind und der Familienzusammenhalt besonders stark ausgeprägt ist. Mangels ausgeprägten Sozialsystems übernimmt die Familie diese Rolle und greift unterstützend ein. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen ihren im Bundesgebiet aufhältigen Lebensgefährten mit dem sie gemeinsam für die minderjährige Tochter sorgepflichtig ist. Zumal es der Mutter der Beschwerdeführerin offensichtlich möglich war, die Beschwerdeführerin finanziell aus dem Herkunftsstaat zu unterstützen, wird - umgekehrt - eine finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin und der Tochter durch ihren Lebensgefährten im Falle einer Rückkehr möglich sein. Einer Rückkehr des Lebensgefährten in den Herkunftsstaat gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und der Tochter steht im Übrigen kein Hindernis entgegen, da diesem weder Asyl noch Refoulementschutz gewährt worden ist. vergleiche Erkenntnis ihres Lebensgefährten vom heutigen Tag, Zl. D14 256072-0/2008/33E)

Schließlich war die junge Beschwerdeführerin, die sich im arbeitsfähigen Alter befindet, auf ihre eigene Arbeitsleistung zu verweisen.

Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bleibt festzuhalten, dass im psychiatrisch-neurologischem Sachverständigengutachten vom 30.04.2009 festgehalten worden ist, dass die Beschwerdeführerin an keiner schweren psychischen Erkrankung leidet und kein akuter Behandlungsbedarf besteht. Diesem Gutachten ist die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 11.08.2009 nicht entgegengetreten, sondern erklärte sie, dass es gut ist, dass bei ihr alles so weit in Ordnung ist. Weiters erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie keine Medikamente oder dergleichen brauche. (AS 349 des Verwaltungsaktes). Im angefochtenen Bescheid wurde schließlich basierend auf dem Gutachten vom 30.04.2009 festgehalten, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegensteht. In der Beschwerde wurde diesem Ergebnis nicht entgegen getreten. In der Beschwerdeverhandlung nach ihrer gesundheitlichen Verfassung befragt, erklärte die Beschwerdeführer zwar, dass ihre Nerven nicht in Ordnung seien. Sie sei aber in keiner speziellen Behandlung. Sie sei überhaupt nicht - weder bei einem Psychiater noch bei einem Psychologen - in Behandlung. Ihre Mutter habe ihr aus Russland Baldrian geschickt, welchen sie jedoch auch nicht einnehme (S. 18 des Verhandlungsprotokolls vom 16.11.2010).

Im Falle der Beschwerdeführerin haben sich sohin keine Hinweise ergeben, dass diese an einem akuten oder lebensbedrohlichen Krankheitsbild leidet.

Es gibt auch zweifelsfrei adäquate Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation, was sich aus den vorgelegten Länderberichten zur medizinischen Versorgung eindeutig ergeben hat, wonach eine medizinische Grundversorgung in der Russischen Föderation und insbesondere auch in Tschetschenien gewährleistet ist. Es wird jedoch ausdrücklich festgehalten, dass im Fall der Beschwerdeführerin überhaupt kein Behandlungsbedarf fassbar ist.

Aufgrund der dargelegten Sachlage ist auszuschließen und wird im Übrigen weder in der Verhandlung noch in der abschließenden Stellungnahme geltend gemacht, dass es bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kommen würde.

Ihrer Abschiebung steht ihr Gesundheitszustand nicht entgegen und waren auch keine anderen Abschiebehindernisse feststellbar.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" trittrömisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 19.11.2008 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 19.11.2008 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:

II.2.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.

II.2.2. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Die Beschwerdeführerin konnte keine asylrelevante Verfolgung darlegen und ist vielmehr aus asylfremden Gründen ausgereist. Ihr es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für die Beschwerdeführerin war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbarrömisch zwei.2.2. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Die Beschwerdeführerin konnte keine asylrelevante Verfolgung darlegen und ist vielmehr aus asylfremden Gründen ausgereist. Ihr es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen. Für die Beschwerdeführerin war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, fassbar

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

II.3. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:

II.3.1. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.römisch zwei.3.1. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

II.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zulässig ist:römisch zwei.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zulässig ist:

Im gegenständlichen Fall liegt eine Bedrohung schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin - wie unter Spruchpunkt I und den beweiswürdigenden Überlegungen dargestellt - keine asylrelevante Verfolgung darlegen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt bzw. haben sich diese aus den vorgelegten Länderinformationen im Zusammenhalt mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren zahlreichen Verwandten in Tschetschenien und der Russischen Föderation nicht ergeben, dass in der gesamten Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Im gegenständlichen Fall liegt eine Bedrohung schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin - wie unter Spruchpunkt römisch eins und den beweiswürdigenden Überlegungen dargestellt - keine asylrelevante Verfolgung darlegen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt bzw. haben sich diese aus den vorgelegten Länderinformationen im Zusammenhalt mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren zahlreichen Verwandten in Tschetschenien und der Russischen Föderation nicht ergeben, dass in der gesamten Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Bereits beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in keine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführerin wird es zumutbar sein, in ihrem Herkunftsstaat durch Unterstützung durch ihre Familienangehörigen die notwendige Existenzgrundlage zu sichern, wobei auch auf den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin zu verweisen ist, der für die gemeinsame Tochter sorgepflichtig ist und mit dem die Beschwerdeführerin nach muslimischen Ritus verheiratet ist. Eine Unterstützung durch den Lebensgefährte ist auch aus dem Bundesgebiet möglich und ist es ihrem Lebensgefährten im Übrigen möglich, gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und der Tochter in den Herkunftsstaat zurückzukehren, zumal dieser in seinem Asylverfahren keine Gründe darlegen konnte, die die Gewährung von Asyl oder Refoulementschutz gerechtfertigt hätten. Allenfalls ist die Beschwerdeführerin auch auf eine eigene Arbeit zu verweisen.

Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 nicht tangiert ist (vgl. auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Art. 3 MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers).Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, nicht tangiert ist vergleiche auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Artikel 3, MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers).

In diesem Zusammenhang wird auch auf die in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung in der Russischen Föderation und insbesondere in Tschetschenien sowie auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu zB VfGH 06.03.2008, B 2004/07 mwN).In diesem Zusammenhang wird auch auf die in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung in der Russischen Föderation und insbesondere in Tschetschenien sowie auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK hingewiesen vergleiche dazu zB VfGH 06.03.2008, B 2004/07 mwN).

Zum gesundheitlichen Zustand wurde bereits beweiswürdigend ausgeführt, dass dieser ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegensteht. Die Beschwerdeführerin konnte weder eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung noch einen akuten Behandlungsbedarf darlegen und ergeben sich hiefür aus dem gesamten Akteninhalt keine Anhaltspunkte.

Ein Abschiebehindernis ist aus ihrem gesundheitlichen Zustand daher nicht zu konstruieren. Im Übrigen ist zu bemerken, dass gemäß den Länderberichten und dem Amtswissen des Asylgerichtshofes in der Russischen Föderation und auch in Tschetschenien eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und im Übrigen fast alle Erkrankungen - insbesondere auch psychische Erkrankungen - behandelt werden können.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation Art. 3 EMRK verletzen würde, können nicht erblickt werden. Eine aus Art. 3 EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführerin wegen ihres Gesundheitszustandes Abstand zu nehmen, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben. Der Entscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides kann daher aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK nicht entgegen getreten werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation Artikel 3, EMRK verletzen würde, können nicht erblickt werden. Eine aus Artikel 3, EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführerin wegen ihres Gesundheitszustandes Abstand zu nehmen, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben. Der Entscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides kann daher aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK nicht entgegen getreten werden.

Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Tochter gemäß § 34 Abs. 4 iVm. § 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch dieser weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D14 411940-1/2010/10E).Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Tochter gemäß Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch dieser weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D14 411940-1/2010/10E).

II.4. Zur Ausweisung:römisch zwei.4. Zur Ausweisung:

II.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis betreffend den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin vom heutigen Tag, Zl. D14 256072-0/2008/33E, die in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 mit dem Ausspruch der dauerhaften Unzulässigkeit der Ausweisung behoben. Ebenso wurde im Erkenntnis betreffend ihre minderjährige Tochter vom heutigen Tag, Zl. D14 411940-1/2010/10E, die in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 mit dem Ausspruch der dauerhaften Unzulässigkeit der Ausweisung behoben und dies mit dem unzweifelhaft bestehenden Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zwischen Vater und minderjähriger Tochter begründet, wobei eine Trennung von Vater und Tochter nicht gerechtfertigt sei.Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis betreffend den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin vom heutigen Tag, Zl. D14 256072-0/2008/33E, die in Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 mit dem Ausspruch der dauerhaften Unzulässigkeit der Ausweisung behoben. Ebenso wurde im Erkenntnis betreffend ihre minderjährige Tochter vom heutigen Tag, Zl. D14 411940-1/2010/10E, die in Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 mit dem Ausspruch der dauerhaften Unzulässigkeit der Ausweisung behoben und dies mit dem unzweifelhaft bestehenden Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK zwischen Vater und minderjähriger Tochter begründet, wobei eine Trennung von Vater und Tochter nicht gerechtfertigt sei.

Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Folge hätte, dass sie mit Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung ohne ihre Tochter, mit welcher sie unzweifelhaft ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK führt, das Land verlassen und diesen zurücklassen müsste. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Trennung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt wäre. Die Ausweisung war folglich auf Dauer für unzulässig zu erklären.Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Folge hätte, dass sie mit Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung ohne ihre Tochter, mit welcher sie unzweifelhaft ein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK führt, das Land verlassen und diesen zurücklassen müsste. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Trennung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt wäre. Die Ausweisung war folglich auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Bei dieser Sachlage konnte eine Beurteilung der Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten sowie eine weitere Interessenabwägung iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK für die Ausweisungsentscheidung unterbleiben.Bei dieser Sachlage konnte eine Beurteilung der Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten sowie eine weitere Interessenabwägung iSd. Artikel 8, Absatz 2, EMRK für die Ausweisungsentscheidung unterbleiben.

Darüber hinaus verweist der erkennende Senat ausdrücklich auf Spruchpunkt III des zitierten Erkenntnisses betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin und erhebt diesen zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses. Darin wird umfassend die erfolgte Interessenabwägung iSd. Art 8 Abs. 2 EMRK, die zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung des Lebensgefährten geführt hat, dargelegt.Darüber hinaus verweist der erkennende Senat ausdrücklich auf Spruchpunkt römisch drei des zitierten Erkenntnisses betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin und erhebt diesen zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses. Darin wird umfassend die erfolgte Interessenabwägung iSd. Artikel 8, Absatz 2, EMRK, die zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung des Lebensgefährten geführt hat, dargelegt.

Da die Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht bloß vorübergehender Natur sind und die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 somit auf Dauer für unzulässig zu erklären war, wird daher gemäß § 44a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen sein.Da die Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht bloß vorübergehender Natur sind und die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, somit auf Dauer für unzulässig zu erklären war, wird daher gemäß Paragraph 44 a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung dauernd unzulässig, Behandlungsmöglichkeiten, bestehendes Familienleben, Familieneinheit, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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