TE AsylGH Erkenntnis 2011/6/14 C2 400506-1/2008

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Veröffentlicht am 14.06.2011
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Spruch

C2 400506-1/2008/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2008, Zl. 07 02.926-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2008, Zl. 07 02.926-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 23.3.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 26.3.2007 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass sein Vater - ein Taleb - getötet worden sei und nunmehr die Mutter des Beschwerdeführers ebenfalls dessen Ermordung befürchte; daher habe sie ihn nach Europa geschickt. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden.

Am 2.4.2007 und am 19.2.2008 wurde der Beschwerdeführer jeweils einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen seine Angaben vom 26.03.2007 zu seinen Fluchtgründen wiederholte. Nach der Einvernahme am 2.4.2007 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichnetem Bescheid vom 19.6.2008, erlassen am 25.6.2008, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die Abweisung des Antrags in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen mit sich aus Widersprüchen, dem oberflächlichen Fluchtvortrag und der Lebenserfahrung widersprechenden Angaben in selbigem ergebender fehlender Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens begründet.

Mit am 7.7.2008 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass es zwar zu Widersprüchen gekommen sei, diese mit Missverständnissen und dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers zu erklären seien. Auch die oberflächliche Schilderung des Fluchtvortrags wurde eingestanden, aber mit der zurückhaltenden Persönlichkeit des Beschwerdeführers begründet. Allerdings wurde dem Argument des Bundesasylamtes, dass das Vorbringen der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, zurückgewiesen; das Bundesasylamt habe sich fälschlicherweise an der mitteleuropäischen Lebenserfahrung orientiert.

Daher wurde beantragt, dass dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung "Asyl gewährt" wird.

Nach Befassung des Beschwerdeführers wurde vom Asylgerichtshof ein länderkundiger Sachverständiger bestellt, der nach Erhebungen durch eine Vertrauensperson, Recherchen im Internet und Telefonaten nach Afghanistan am 18.2.2011 ein schriftliches Gutachten erstattete. Nach diesem Gutachten habe die Vertrauensperson des Sachverständigen das Haus der Familie des Beschwerdeführers gefunden und auch dessen Identität bestätigen können. Allerdings sei der Vater des Beschwerdeführers am Leben; dieser lebe derzeit hauptsächlich von den Mitteln, die ihm seine im Ausland befindlichen Kinder zukommen ließen; auch habe der Vater nicht mit den Taliban zusammengearbeitet. Einer der Brüder des Beschwerdeführers lebe im Iran, zwei weitere in Kabul. Der Beschwerdeführer selbst sei bereits 2001 in den Iran ausgewandert und nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt. Da in der Region des Beschwerdeführers die Hezb-e Wahdat regiere und mit der Zentralregierung zusammenarbeite, sei die Sicherheitslage besonders gut.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 14.4.2011 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin und des bestellten Sachverständigen abgehalten. In dieser vermittelte der Beschwerdeführer einen unbeteiligten Eindruck und gab - noch vor Befragung zu den Fluchtgründen und Vorhalt des Gutachtens - an, dass seine Mutter krank sei und er wolle, dass diese nach Österreich komme. Ansonsten spielt es keine Rolle, welche Entscheidung durch den Asylgerichtshof ergehen werde. Nach Belehrung über die Wahrheitspflicht gab der Beschwerdeführer aus eigenem an, dass sein Vater lebe und die Erkrankung seiner Mutter bzw. die Unmöglichkeit, diese Erkrankung in Afghanistan zu behandeln, seine einzigen Probleme in Afghanistan gewesen seien. Nach Vorhalt des Gutachtens gab der Beschwerdeführer an, dass dieses richtig sei und er, wenn seine Mutter nicht nach Österreich kommen könne, nach Afghanistan zurückkehren würde. Am Ende der Verhandlung gab der Beschwerdeführer dann wieder an, gerne einen österreichischen Pass haben und nicht nach Afghanistan reisen zu wollen.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

UK-Home Office, Country of origin information report Afghanistan, November 2010;

UNHCR, Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Dezember 2010;

International Crisis Group, Reforming Afghanistan's broken judiciary, Asia Report

No. 195, November 2010;

USDOS, International Religious Freedom Report 2010, November 2010;

U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010 und

Amnesty International, Amnesty Report 2010, Mai 2010.

Über die oben erwähnten Beweismittel hinaus wurden solche weder vorgelegt noch von Amts wegen beigeschafft.

II. Festgestellt wird:römisch zwei. Festgestellt wird:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in Österreich.Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in Österreich.

II.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.

Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

III.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch drei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Aussagen.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest; zwar deuten die Erhebungen des länderkundigen Sachverständigen darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität angegeben hat, jedoch sind diese - insbesondere im Hinblick auf die unwahren Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen (siehe hiezu unten) - nicht geeignet, die Identität des Beschwerdeführers mit der notwendigen Sicherheit festzustellen.

Aus dem Akteninhalt und einer am 05.05.2011 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.

Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich Hinweise auf im Bundesgebiet aufhältige Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 22 AsylG 2005.Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich Hinweise auf im Bundesgebiet aufhältige Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 22, AsylG 2005.

III.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch drei.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Die beschwerdeführende Partei hat vorerst vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung durch Privatpersonen befürchte, da ihr Vater mit den Taliban zusammengearbeitet habe und deshalb getötet worden sei. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Allerdings hat der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof eingestanden, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen würden; vielmehr wolle der Beschwerdeführer seine kranke Mutter zwecks medizinischer Versorgung nach Österreich bringen. In Übereinstimmung mit dem Gutachten des länderkundigen Sachverständigen gestand der Beschwerdeführer ein, dass sein Vater noch lebe und nicht getötet worden sei. Auch andere Fluchtgründe konnte der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Nachfrage nicht nennen. Er habe seine falschen Fluchtgründe deshalb vorgebracht, um in Österreich bleiben und seine Mutter nachholen zu können.

Daher wurden die vor dem Bundesasylamt vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht sondern es ist erwiesen, dass diese lediglich ein gedankliches Konstrukt sind.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S 94 ff, insbesondere S. 96 ff und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 85 ff, insbesondere S. 89) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 33) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

IV. Rechtlich folgt daraus:römisch vier. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 23.3.2007 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 25.6.2008 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 7.7.2008, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Auch sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.Auch sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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