TE AsylGH Beschluss 2011/6/16 S4 419623-1/2011

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Veröffentlicht am 16.06.2011
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
AsylG 2005 §22 Abs3
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
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  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S4 419.623-1/2011/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.5.2011, Zahl: 11 03.678-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.5.2011, Zahl: 11 03.678-EAST Ost, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 3 iVm Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien und ist am 16.4.2011 ins Bundesgebiet eingereist, wo er am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien und ist am 16.4.2011 ins Bundesgebiet eingereist, wo er am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.5.2011, Zahl: 11 03.678-EAST Ost, gem. § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 16 Abs 1 lit. c der Dublin II-VO des Rates Rumänien zuständig sei. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und wurde unter einem ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien gem. § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.5.2011, Zahl: 11 03.678-EAST Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO des Rates Rumänien zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und wurde unter einem ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

Dieser Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.5.2011 wurde dem Beschwerdeführer durch eigenhändige Übernahme (Ausfolgung im Amt) am 19.5.2011 rechtswirksam mit diesem Tag zugestellt und erwuchs somit am 27.5.2011 in Rechtskraft.

Gegen diesen Bescheid wurde per Telefax am 27.5.2011 Beschwerde eingebracht.

Am 6.6.2011 wurde die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt dem AsylGH vorgelegt.

Eine ho. von Amts wegen veranlasste telefonische Anfrage beim PAZ Hernalser Gürtel ergab, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.5.2011 am 27.5.2011 einem Beamten des PAZ zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben hat.

Mit Schriftsatz vom 6.6.2011 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 7.6.2011 durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch gem. § 8 ZustellG) wurde den Parteien des Verfahrens ein Verspätungsvorhalt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche übermittelt. Darin wurde mitgeteilt, dass der AsylGH auf Grund der Aktenlage derzeit davon ausgeht, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 19.5.2011 (durch eigenhändige Übernahme) rechtswirksam erfolgt sei und die einwöchige Rechtsmittelfrist daher mit Ablauf des 26.5.2011 geendet habe. Die mittels Fax am 27.5.2011 eingebrachte Beschwerde würde sich daher als verspätet erweisen.Mit Schriftsatz vom 6.6.2011 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 7.6.2011 durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch gem. Paragraph 8, ZustellG) wurde den Parteien des Verfahrens ein Verspätungsvorhalt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche übermittelt. Darin wurde mitgeteilt, dass der AsylGH auf Grund der Aktenlage derzeit davon ausgeht, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 19.5.2011 (durch eigenhändige Übernahme) rechtswirksam erfolgt sei und die einwöchige Rechtsmittelfrist daher mit Ablauf des 26.5.2011 geendet habe. Die mittels Fax am 27.5.2011 eingebrachte Beschwerde würde sich daher als verspätet erweisen.

Bis zum heutigen Tage ist ho. keine Stellungnahme eingelangt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 63 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 63, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Die Übergabe einer Sendung an Anstaltsorgane eines Gefangenenhauses ist als Postaufgabe zu werten, weil diese aus Sicht der Häftlinge, wie aus § 14 ZustellG hervorgeht, wiederum als verlängerter Arm der Post anzusehen sind (VwSlg 11.734 A/1985; VwGH 9.9.1993, 93/01/0151; 7.4.2000, 96/21/0981, vgl. auch Ritz, ÖStZ 1985, 261).Die Übergabe einer Sendung an Anstaltsorgane eines Gefangenenhauses ist als Postaufgabe zu werten, weil diese aus Sicht der Häftlinge, wie aus Paragraph 14, ZustellG hervorgeht, wiederum als verlängerter Arm der Post anzusehen sind (VwSlg 11.734 A/1985; VwGH 9.9.1993, 93/01/0151; 7.4.2000, 96/21/0981, vergleiche auch Ritz, ÖStZ 1985, 261).

Der angefochtene Bescheid wurde mit 19.5.2011 durch eigenhändige Übernahme durch den Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt. Der Beschwerdeführer befand sich zwischen 19.5.2011 und 31.5.2011 im PAZ Wien Hernals in Schubhaft. Eine am 6.6.2011 ho. von Amts wegen veranlasste telefonische Erhebung ergab weiters, dass der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft am 27.5.2011 seinen Beschwerdeschriftsatz an einen Beamten des PAZ zur Übermittlung an das Bundesasylamt übergeben hatte.

Ausgehend von diesem Zustellungsdatum endete die gegenständliche Einbringungsfrist daher mit Ablauf des 26.5.2011, sodass bereits die seitens des Beschwerdeführers am 27.5.2011 erfolgte Übergabe des Beschwerdeschriftsatzes an den Beamten des PAZ Hernals und damit folglich auch die noch am selben Tag erfolgte Beschwerdeeinbringung per Telefax jedenfalls verspätet waren. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 26.5.2011 in Rechtskraft erwachsen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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