TE AsylGH Beschluss 2011/6/17 S3 419508-1/2011

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Veröffentlicht am 17.06.2011
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S3 419.508-1/2011/2E

S3 419.508-2/2011/3E

S3 419.510-1/2011/2E

S3 419.510-2/2011/3E

S3 419.511-1/2011/2E

S3 419.511-2/2011/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX, alle StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2011, GZ 11 00.015-BAL (ad 1.), 11 00.016-BAL (ad 2.), 11 00.017-BAL (ad 3.), beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , alle StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2011, GZ 11 00.015-BAL (ad 1.), 11 00.016-BAL (ad 2.), 11 00.017-BAL (ad 3.), beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Die Beschwerdeführer brachten nach ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei ihren Einvernahmen gaben die Beschwerdeführer an, sie hätten ihre Heimat gemeinsam verlassen und seien über den Iran, die Türkei, einen unbekannten Ort, den Kosovo und Serbien nach Ungarn gereist, wo sie einen Asylantrag gestellt hätten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 17.05.2011 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 17.05.2011 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 25.05.2011, eingelangt am 26.05.2011, brachten die Beschwerdeführer jeweils einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2011 ein. Darin wurde von den Beschwerdeführern ausgeführt, ihr Rechtsberater sei der irrigen Meinung gewesen, dass der mit 17.05.2011 datierte Bescheid am 18.05.2011 zugestellt worden sei, weshalb dieser erst am 25.05.2011, dem vermeintlich letzten Tag der Frist, die Beschwerde zur Post gebracht habe. Aufgrund dessen treffe die Beschwerdeführer kein Verschulden.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Es wird festgestellt, dass der angefochtene Bescheid am 17.05.2011 rechtswirksam an die Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme zugestellt wurde. Die vorliegende Beschwerde wurde am 25.05.2011 per Post eingebracht. Diese Tatsachen wurden seitens der Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Nach § 63 Abs. 5 erster und zweiter Satz AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Nach Paragraph 63, Absatz 5, erster und zweiter Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer (gemeint: eine) damit verbundenen (gemeint: verbundene) Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer (gemeint: eine) damit verbundenen (gemeint: verbundene) Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33 AVG lautet:Paragraph 33, AVG lautet:

"(1) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist:

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 17.05.2011 rechtswirksam an die Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 begann daher an diesem Tag zu laufen und endete mit Ablauf des 24.05.2011. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 25.05.2011 eingebracht und erweist sich somit als verspätet.Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 17.05.2011 rechtswirksam an die Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 begann daher an diesem Tag zu laufen und endete mit Ablauf des 24.05.2011. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 25.05.2011 eingebracht und erweist sich somit als verspätet.

Zur Entscheidung über die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Bundesasylamt zuständig.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Beschlusses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Beschlusses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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