TE AsylGH Erkenntnis 2011/6/17 D6 264362-0/2008

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Veröffentlicht am 17.06.2011
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Norm

AsylG 1997 §10 Abs5
AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs4

Spruch

D6 264362-0/2008/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.9.2005, Zl. 05 07.577-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.9.2005, Zl. 05 07.577-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige der georgischen Volksgruppe, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - nach einem Aufenthalt in Italien - am 25.5.2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige der georgischen Volksgruppe, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - nach einem Aufenthalt in Italien - am 25.5.2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

1. In ihrer Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien am selben Tage gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, seit zwei Jahren an HIV erkrankt zu sein.

2. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.5.2005 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe den Herkunftsstaat "wegen sozialer Gründe" verlassen. Überdies leide sie an HIV, wobei die Medikamente in Georgien sehr teuer seien. Ihr Ehemann, der nunmehr in Österreich aufhältig sei, habe in Georgien "jemanden" mit HIV angesteckt und werde nun von den Eltern dieser Person bedroht. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dort zu sterben. Zudem könne ihr Ehemann aufgrund seiner Erkrankung sowie der in Georgien bestehenden Bedrohung nicht zurückkehren.

3. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.6.2005 gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, sie habe Georgien vor ihrem Ehemann verlassen, um zunächst in Europa eine Unterkunft zu finden. Von ihrer Erkrankung an HIV habe sie erst im Herbst 2004 gemeinsam mit ihrem Ehemann erfahren. Die Ehefrau ihres Schwagers habe ihr überdies erzählt, dass zwei Männer nach ihrem Ehemann suchen würden, da er sie angesteckt habe. Die aus mächtigen Familien stammenden Männer würden nunmehr auch ihren Schwager und dessen Familie bedrohen. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien befürchte sie, von den beiden Männern aus Rache umgebracht zu werden. Überdies leide sie an HIV und könne sich die erforderlichen Medikamente im Herkunftsstaat nicht leisten, sodass sie "mit Schmerzen sterben" würde. In einem anderen Landesteil Georgiens könne sie nicht leben, da dort "jeder jeden" kenne und sich überdies durch Nachforschungen erfragen lasse, wo jemand lebe. Ferner legte die Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen vor.

4. Im Akt befindet sich eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 26.4.2005 zur Behandlungsmöglichkeit von HIV in Georgien.

5. Mit Bescheid vom 5.9.2005 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76, ab (Spruchpunkt I.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), fest (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet - ohne Zielstaatsbezogenheit - aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Behandelbarkeit von HIV in Georgien und stellte die Identität, die georgische Staatsangehörigkeit sowie die Erkrankung der Beschwerdeführerin an HIV fest. Es könne jedoch - so das Bundesasylamt weiter - nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat den Tod zu befürchten habe. Überdies sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Georgien nicht glaubhaft.5. Mit Bescheid vom 5.9.2005 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), fest (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet - ohne Zielstaatsbezogenheit - aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Behandelbarkeit von HIV in Georgien und stellte die Identität, die georgische Staatsangehörigkeit sowie die Erkrankung der Beschwerdeführerin an HIV fest. Es könne jedoch - so das Bundesasylamt weiter - nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat den Tod zu befürchten habe. Überdies sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Georgien nicht glaubhaft.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, die Beschwerdeführerin habe ihr Fluchtvorbringen vage geschildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben über ihre Erlebnisse zu machen. So habe sie aufgrund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben keinen Bezug zu ihrer Person herstellen und nicht glaubhaft machen können, das von ihr Geschilderte auch tatsächlich selbst erlebt zu haben. Nach Schilderung der angeblichen Fluchtgründe habe das Bundesasylamt durch Fragestellungen versucht, die vage Schilderung der Beschwerdeführerin zu hinterfragen. Anstatt konkret auf die Fragen einzugehen, habe sie jedoch stets auszuweichen versucht und weitere vage Behauptungen aufgestellt. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin an HIV ergebe sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nahm das Bundesasylamt den Standpunkt ein, es hätten im Fall der Beschwerdeführerin keine Umstände ermittelt werden können, wonach sie aufgrund persönlicher Eigenschaften oder ihrer beruflichen und sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei weder glaubhaft noch verifizierbar; es habe daher keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden können. Zudem seien keine Umstände bekannt, dass in Georgien eine solch extreme Gefährdungslage bestehe, derzufolge gleichsam jeder Rückkehrer einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt sei. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nahm das Bundesasylamt den Standpunkt ein, es hätten im Fall der Beschwerdeführerin keine Umstände ermittelt werden können, wonach sie aufgrund persönlicher Eigenschaften oder ihrer beruflichen und sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei weder glaubhaft noch verifizierbar; es habe daher keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden können. Zudem seien keine Umstände bekannt, dass in Georgien eine solch extreme Gefährdungslage bestehe, derzufolge gleichsam jeder Rückkehrer einer Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt sei. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht (eine als Berufung bezeichnete) Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und führte insbesondere aus, dass die Therapie einer HIV-Erkrankung nicht für jedermann zugänglich sei. Selbst wenn die entsprechenden Medikamente in Georgien erhältlich seien, müsse sie diese selbst bezahlen, was ihr aufgrund der hohen Medikamentenpreise nicht möglich sei. Die Annahme, sie habe den Sachverhalt vage geschildert, sich auf Gemeinplätze beschränkt und sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben zu machen, sei aktenwidrig. Die belangte Behörde stütze sich auf eine floskelhafte Scheinbegründung, die auf ihr Vorbringen nicht konkret Bezug nehme.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des Beschwerdeführers zu D6 264359-0/2008, dessen Beschwerde der Asylgerichtshof insofern stattgegeben hat, als er den bekämpften Bescheid, mit dem sein Asylantrag abgewiesen worden war, mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat.1. Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des Beschwerdeführers zu D6 264359-0/2008, dessen Beschwerde der Asylgerichtshof insofern stattgegeben hat, als er den bekämpften Bescheid, mit dem sein Asylantrag abgewiesen worden war, mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat.

2. Dies ergibt sich aus den Asylakten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3.2 Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen; gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 ist bei Asylanträgen, die - wie im vorliegenden Fall - ab dem 1.5.2004 gestellt wurden, das AsylG 1997 (idF BGBl. I 101/2003) anzuwenden.3.2 Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen; gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 ist bei Asylanträgen, die - wie im vorliegenden Fall - ab dem 1.5.2004 gestellt wurden, das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) anzuwenden.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.3 Gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.3.3 Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.

3.4 Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.3.4 Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.

Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Bescheid des Ehemannes der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Im Hinblick auf § 10 Abs. 5 AsylG 1997 war daher spruchgemäß zu entscheiden.Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Bescheid des Ehemannes der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Obiter ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren - neben der erschöpfenden Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen und einer allfälligen Rückkehrgefährdung - den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Frage des Bestehens eines Abschiebungshindernisses oder einer Beeinträchtigung der Überstellungsfähigkeit (vgl. VfGH 6.3.2008, B 2004/07) umfassend zu erheben und insbesondere aktuelle Länderberichte zur allgemeinen Lage in Georgien in das Verfahren - unter Beachtung des Parteiengehörs - einzuführen haben wird (zur Mangelhaftigkeit der Bescheidbegründung vgl. auch die Entscheidungsgründe im Erkenntnis vom heutigen Tag zu D6 264359-0/2008).Obiter ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren - neben der erschöpfenden Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen und einer allfälligen Rückkehrgefährdung - den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Frage des Bestehens eines Abschiebungshindernisses oder einer Beeinträchtigung der Überstellungsfähigkeit vergleiche VfGH 6.3.2008, B 2004/07) umfassend zu erheben und insbesondere aktuelle Länderberichte zur allgemeinen Lage in Georgien in das Verfahren - unter Beachtung des Parteiengehörs - einzuführen haben wird (zur Mangelhaftigkeit der Bescheidbegründung vergleiche auch die Entscheidungsgründe im Erkenntnis vom heutigen Tag zu D6 264359-0/2008).

Abschließend darf auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.6.2005, 2005/20/0108, hingewiesen werden, wonach eine Ausweisung zielstaatsbezogen zu formulieren ist.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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