Norm
AsylG 1997 §10Spruch
A8 262.543-0/2008/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX (vormals XXXX), XXXX, StA. Burkina Faso, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2005, Zl. 04 08.530-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 (vormals römisch 40 ), römisch 40 , StA. Burkina Faso, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2005, Zl. 04 08.530-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin brachte am 23.04.2004 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylerstreckungsantrag ein. Mit Schreiben vom 14.07.2005 gab die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, die Änderung ihres Namens auf XXXX bekannt und legte zur Bestätigung eine Geburtsurkunde vor (AS 49).Die Beschwerdeführerin brachte am 23.04.2004 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylerstreckungsantrag ein. Mit Schreiben vom 14.07.2005 gab die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, die Änderung ihres Namens auf römisch 40 bekannt und legte zur Bestätigung eine Geburtsurkunde vor (AS 49).
Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies den Asylerstreckungsantrag vom 23.04.2004 mit Bescheid vom 29.06.2005, Zl. 0408.530-BAW, gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 ab.Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies den Asylerstreckungsantrag vom 23.04.2004 mit Bescheid vom 29.06.2005, Zl. 0408.530-BAW, gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab.
Gegen den oben genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin wurde als Tochter von XXXX,Die Beschwerdeführerin wurde als Tochter von römisch 40 ,
XXXX., StA. von Burkina Faso, am XXXX geboren. Diese Feststellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.römisch 40 ., StA. von Burkina Faso, am römisch 40 geboren. Diese Feststellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.
Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 31.05.2011, Zl. A8 242.628-0/2008/13E, den die oben genannte Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2003, Zl. 03 22.827-BAW, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neues Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Das zuletzt genannte Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 08.06.2011 per Fax und dem Vertreter von XXXX am 09.06.2011 per RSb zugestellt.Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 31.05.2011, Zl. A8 242.628-0/2008/13E, den die oben genannte Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2003, Zl. 03 22.827-BAW, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neues Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Das zuletzt genannte Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 08.06.2011 per Fax und dem Vertreter von römisch 40 am 09.06.2011 per RSb zugestellt.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGB.l Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes angibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGB.l Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes angibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.
Gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg.cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, können gemäß
§ 11 Abs. 2 leg.cit. im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig.Paragraph 11, Absatz 2, leg.cit. im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig.
Bringen Fremde einen Asylerstreckungsantrag während eines bereits anhängigen Verfahrens gemäß § 7 AsylG 1997 ein, ist mit der Erledigung dieses Antrages gemäß § 11 Abs. 3 leg.cit. zuzuwarten, bis die Entscheidung über ihren Asylantrag ergangen ist. Asyl durch Erstreckung darf ihnen erst gewährt werden, wenn ihr Asylantrag rechtskräftig zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.Bringen Fremde einen Asylerstreckungsantrag während eines bereits anhängigen Verfahrens gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ein, ist mit der Erledigung dieses Antrages gemäß Paragraph 11, Absatz 3, leg.cit. zuzuwarten, bis die Entscheidung über ihren Asylantrag ergangen ist. Asyl durch Erstreckung darf ihnen erst gewährt werden, wenn ihr Asylantrag rechtskräftig zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.
Gemäß § 11 Abs. 4 leg.cit. treten Bescheide, mit denen Angehörigen durch Erstreckung Asyl gewährt wurde, außer Kraft und Asylerstreckungsanträge werden gegenstandslos, wenn den Angehörigen gemäß § 7 AsylG 1997 gewährt wird.Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, leg.cit. treten Bescheide, mit denen Angehörigen durch Erstreckung Asyl gewährt wurde, außer Kraft und Asylerstreckungsanträge werden gegenstandslos, wenn den Angehörigen gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 gewährt wird.
Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG 1997 genannten Angehörigen des Asylwerbers auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997 genannten Angehörigen des Asylwerbers auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 31.05.2011, Zl. A8 242.628-0/2008/13E, den Bescheid bezüglich der Mutter der Beschwerdeführerin vom 02.10.2003, Zl. 03 22.827-BAW, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 31.05.2011, Zl. A8 242.628-0/2008/13E, den Bescheid bezüglich der Mutter der Beschwerdeführerin vom 02.10.2003, Zl. 03 22.827-BAW, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes, auf den die Abweisung des Asylerstreckungsantrages der Beschwerdeführerin gestützt wurde, nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und somit dem angefochtenen Bescheid die Grundlage entzogen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylerstreckung, BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
05.08.2011