Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C5 260.778-2/2008/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde der Frau XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.4.2007, 07 03.455-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3.12.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde der Frau römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.4.2007, 07 03.455-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3.12.2010 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.6.2004 den Antrag, ihr Asyl zu gewähren. Am selben Tag stellte ihr Ehemann XXXX einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 13.5.2005, 04 13.525-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Russland sei zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wies es sie aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III).1.1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.6.2004 den Antrag, ihr Asyl zu gewähren. Am selben Tag stellte ihr Ehemann römisch 40 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 13.5.2005, 04 13.525-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Russland sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wies es sie aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei).
Der Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.5.2005, 04 13.524-BAG, in derselben Weise wie ihr eigener Antrag erledigt.
Der Bescheid, der die Beschwerdeführerin betrifft, wurde ihr am 17.5.2005 zu Handen ihres damaligen Vertreters zugestellt.
1.1.2. Gegen diesen Bescheid wurde keine Berufung erhoben; wohl aber erhob der Ehemann der Beschwerdeführerin gegen den ihn selbst betreffenden Bescheid am 23.5.2005 eine Berufung. Mit Bescheid vom 12.2.2007, 260.779/0/4E-X/47/05, wies der unabhängige Bundesasylsenat diese Berufung gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurück, weil er davon ausging, dass der Berufungsbehörde keine Berufung vorliege, die dem Ehemann zuzurechnen sei, und dass dem Ehemann gegenüber bisher kein Bescheid ergangen sei. Mit Aktenvermerk vom 13.2.2007 hielt der unabhängige Bundesasylsenat fest, der die Beschwerdeführerin betreffende Bescheid vom 13.5.2005 könne nur dann als "mitangefochten" iSd § 32 Abs. 7 AsylG 1997 betrachtet werden, wenn "auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben" worden sei, das sei aber nicht der Fall. Es liege somit keine Berufung vor, durch die der Bescheid, der die Beschwerdeführerin betreffe, angefochten oder "mitangefochten" wäre.1.1.2. Gegen diesen Bescheid wurde keine Berufung erhoben; wohl aber erhob der Ehemann der Beschwerdeführerin gegen den ihn selbst betreffenden Bescheid am 23.5.2005 eine Berufung. Mit Bescheid vom 12.2.2007, 260.779/0/4E-X/47/05, wies der unabhängige Bundesasylsenat diese Berufung gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurück, weil er davon ausging, dass der Berufungsbehörde keine Berufung vorliege, die dem Ehemann zuzurechnen sei, und dass dem Ehemann gegenüber bisher kein Bescheid ergangen sei. Mit Aktenvermerk vom 13.2.2007 hielt der unabhängige Bundesasylsenat fest, der die Beschwerdeführerin betreffende Bescheid vom 13.5.2005 könne nur dann als "mitangefochten" iSd Paragraph 32, Absatz 7, AsylG 1997 betrachtet werden, wenn "auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben" worden sei, das sei aber nicht der Fall. Es liege somit keine Berufung vor, durch die der Bescheid, der die Beschwerdeführerin betreffe, angefochten oder "mitangefochten" wäre.
1.2.1. Offenbar auf Grund dieser Rechtsansicht des unabhängigen Bundesasylsenates - die ihr am 13.2.2007 mitgeteilt worden war - stellte die Beschwerdeführerin am 10.4.2007 den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 10.4.2007 gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erkannte es ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland nicht zu (Spruchpunkt II); gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland aus (Spruchpunkt III).1.2.1. Offenbar auf Grund dieser Rechtsansicht des unabhängigen Bundesasylsenates - die ihr am 13.2.2007 mitgeteilt worden war - stellte die Beschwerdeführerin am 10.4.2007 den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 10.4.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erkannte es ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wies es sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland aus (Spruchpunkt römisch drei).
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 26.4.2007 zu Handen ihres damaligen rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.
1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. Pt. 2.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 10.5.2007.1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde vergleiche Pt. 2.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 10.5.2007.
1.2.3. Mit Bescheid vom 23.10.2007, 07 03.455-BAG, erledigte das Bundesasylamt den Asylantrag vom 10.4.2007 (neuerlich), und zwar in derselben Weise wie mit dem angefochtenen Bescheid. In Erledigung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 7.11.2007 behob ihn der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 27.12.2007, 260.778-3/12E-X/47/07 (wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Unwiederholbarkeit).
1.2.4. Am 15.5.2008 führte der unabhängige Bundesasylsenat im Verfahren über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid sowie über die Berufungen zweier ihrer minderjährigen Söhne, nämlich XXXX, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.1.2.4. Am 15.5.2008 führte der unabhängige Bundesasylsenat im Verfahren über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid sowie über die Berufungen zweier ihrer minderjährigen Söhne, nämlich römisch 40 , eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
1.3. Mit Erkenntnis vom 15.10.2008, 2007/20/0561, gab der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.2.2007 statt und hob diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf; aus dem Erkenntnis ergibt sich, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.5.2005, der den Ehemann betrifft, wirksam zugestellt und wirksam angefochten worden ist.
1.4. Am 3.12.2010 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann XXXX als Parteien teilnahmen und der ein Dolmetscher für die tschetschenische Sprache beigezogen wurde. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme verzichtet.1.4. Am 3.12.2010 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann römisch 40 als Parteien teilnahmen und der ein Dolmetscher für die tschetschenische Sprache beigezogen wurde. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme verzichtet.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.1.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 idF Art. I Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 63, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. römisch eins 122 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.
2.1.1.2. Die Beschwerdeführerin hat ihren (ersten) Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren (über den ersten Antrag, jenen vom 29.6.2004) ist daher nach dem AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 zu führen.2.1.1.2. Die Beschwerdeführerin hat ihren (ersten) Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren (über den ersten Antrag, jenen vom 29.6.2004) ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 zu führen.
Das vorliegende Verfahren war am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, es ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:
AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG und auf § 38 AsylG 1997. § 38 AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG und auf Paragraph 38, AsylG 1997. Paragraph 38, AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.
2.2. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2008, 2007/20/0561, ergibt sich, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.5.2005, der den Ehemann der Beschwerdeführerin betrifft, wirksam zugestellt und wirksam angefochten worden ist. Daraus ergibt sich weiter, dass der Bescheid vom 13.5.2005, der die Beschwerdeführerin betrifft, gemäß § 32 Abs. 7 AsylG 1997 als mitangefochten gilt und daher wirksam bekämpft worden ist. Die Rechtsansicht, die der unabhängige Bundesasylsenat in seinem Aktenvermerk vom 13.2.2007 (so. Pt. 1.1.2) zum Ausdruck gebracht hat, trifft daher nicht zu.2.2. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2008, 2007/20/0561, ergibt sich, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.5.2005, der den Ehemann der Beschwerdeführerin betrifft, wirksam zugestellt und wirksam angefochten worden ist. Daraus ergibt sich weiter, dass der Bescheid vom 13.5.2005, der die Beschwerdeführerin betrifft, gemäß Paragraph 32, Absatz 7, AsylG 1997 als mitangefochten gilt und daher wirksam bekämpft worden ist. Die Rechtsansicht, die der unabhängige Bundesasylsenat in seinem Aktenvermerk vom 13.2.2007 (so. Pt. 1.1.2) zum Ausdruck gebracht hat, trifft daher nicht zu.
Gemäß § 23 Abs. 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 wird ein neuer Asylantrag, der während eines anhängigen Berufungsverfahrens gestellt oder eingebracht wird, im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens mitbehandelt. (Schriftlich gestellte Asylanträge gelten als Berufungsergänzung.) Der Asylantrag vom 10.4.2007 war daher, da das Berufungsverfahren über den Antrag vom 29.6.2004 noch anhängig war, im offenen Berufungsverfahren mitzubehandeln und nicht als weiterer Antrag zu werten. Das Bundesasylamt war daher nicht zuständig, über diesen (zweiten) Asylantrag der Beschwerdeführerin zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid zu erlassen. Dass es dabei der Rechtsansicht des unabhängigen Bundesasylsenates folgte, ändert daran nichts, da diese Ansicht, wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2008, 2007/20/0561, ergibt, nicht zutraf.Gemäß Paragraph 23, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 wird ein neuer Asylantrag, der während eines anhängigen Berufungsverfahrens gestellt oder eingebracht wird, im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens mitbehandelt. (Schriftlich gestellte Asylanträge gelten als Berufungsergänzung.) Der Asylantrag vom 10.4.2007 war daher, da das Berufungsverfahren über den Antrag vom 29.6.2004 noch anhängig war, im offenen Berufungsverfahren mitzubehandeln und nicht als weiterer Antrag zu werten. Das Bundesasylamt war daher nicht zuständig, über diesen (zweiten) Asylantrag der Beschwerdeführerin zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid zu erlassen. Dass es dabei der Rechtsansicht des unabhängigen Bundesasylsenates folgte, ändert daran nichts, da diese Ansicht, wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2008, 2007/20/0561, ergibt, nicht zutraf.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylantragstellung, BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
05.08.2011