TE AsylGH Erkenntnis 2011/6/20 A12 256565-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs4
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A12 256.565-1/2010/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. Huber als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.12.2004, Zl. 03 34.561-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. Huber als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.12.2004, Zl. 03 34.561-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2011 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Syriens, beantragte am 08.11.2003 die Asylgewährung.Der am römisch 40 geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Syriens, beantragte am 08.11.2003 die Asylgewährung.

Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2004, Zl. 03 34.561-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen und gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien zulässig sei. Gem. § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. des Bescheides aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2004, Zl. 03 34.561-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen und gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien zulässig sei. Gem. Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurde der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

In der Folge wurde am 16.06.2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung gem. § 67 d AVG vor dem Asylgerichtshof durchgeführt:In der Folge wurde am 16.06.2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung gem. Paragraph 67, d AVG vor dem Asylgerichtshof durchgeführt:

Im Rahmen der durchgeführten Beschwerdeverhandlung wurde dem Antragsteller einerseits Gelegenheit geboten, sein Vorbringen zu erneuern bzw. wurde durch gezielte Fragestellung versucht, den Wahrheitsgehalt der Angaben des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen näher zu beleuchten. Nach aufgetretenen groben Widersprüchen zog der Antragsteller die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides zurück und verwies er abschließend darauf, dass er bereits ein Aufenthaltsrecht besitze und mit einer niedergelassenen rumänischen Staatsbürgerin hier verheiratet sei und zusammenlebe.Im Rahmen der durchgeführten Beschwerdeverhandlung wurde dem Antragsteller einerseits Gelegenheit geboten, sein Vorbringen zu erneuern bzw. wurde durch gezielte Fragestellung versucht, den Wahrheitsgehalt der Angaben des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen näher zu beleuchten. Nach aufgetretenen groben Widersprüchen zog der Antragsteller die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides zurück und verwies er abschließend darauf, dass er bereits ein Aufenthaltsrecht besitze und mit einer niedergelassenen rumänischen Staatsbürgerin hier verheiratet sei und zusammenlebe.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides sind diese in Rechtskraft erwachsen, sodass der Asylgerichtshof in casu lediglich über Beschwerde gegen die mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides normierte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet abzusprechen hat.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides sind diese in Rechtskraft erwachsen, sodass der Asylgerichtshof in casu lediglich über Beschwerde gegen die mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides normierte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet abzusprechen hat.

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Der Antrag auf internationalen Schutz ist aufgrund der Beschwerdezurückziehung betreffend die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten für den Antragsteller negativ entschieden worden. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist sohin zulässig.Der Antrag auf internationalen Schutz ist aufgrund der Beschwerdezurückziehung betreffend die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten für den Antragsteller negativ entschieden worden. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist sohin zulässig.

Der Asylwerber ist seit XXXX mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und lebt er mit dieser dauernd im gemeinsamen Haushalt. Der Antragsteller verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung, erteilt bis zum 21.03.2012, sowie über ein Aufenthaltsrecht bis zum 28.09.2015. Der Antragsteller ist strafrechtlich unbescholten sowie ist er in Osterreich seit dem Jahr 2006 - unter anderem - selbständig erwerbstätig.Der Asylwerber ist seit römisch 40 mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und lebt er mit dieser dauernd im gemeinsamen Haushalt. Der Antragsteller verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung, erteilt bis zum 21.03.2012, sowie über ein Aufenthaltsrecht bis zum 28.09.2015. Der Antragsteller ist strafrechtlich unbescholten sowie ist er in Osterreich seit dem Jahr 2006 - unter anderem - selbständig erwerbstätig.

Art. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.4.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufzuhalten und frei zu bewegen, lautet wie folgt:Artikel 2, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.4.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufzuhalten und frei zu bewegen, lautet wie folgt:

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. "Unionsbürger" jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2. "Familienangehöriger"

a) den Ehegatten;

b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;

c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

3. "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.

Art. 6 leg.cit. lautet wie folgt:Artikel 6, leg.cit. lautet wie folgt:

Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.

Art. 7 leg.cit. lautet wie folgt:Artikel 7, leg.cit. lautet wie folgt:

Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden

Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c) - bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

- über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

(2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die

Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a, b oder c erfüllt.

(3) - (4) ...

Da der Beschwerdeführer mit einer rumänischen Staatsangehörigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, verheiratet ist, ist der Beschwerdeführer ein "Familienangehöriger" im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.4.2004 in Bezug auf diese Person und kann sich demgemäß auf ein diesbezügliches Aufenthaltsrecht gem. Art. 6 Abs. 2 leg. cit (bzw. nach Ablauf der dreimonatigen Frist gem. Art. 7 Abs. 2) berufen.Da der Beschwerdeführer mit einer rumänischen Staatsangehörigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, verheiratet ist, ist der Beschwerdeführer ein "Familienangehöriger" im Sinne des Artikel 2, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.4.2004 in Bezug auf diese Person und kann sich demgemäß auf ein diesbezügliches Aufenthaltsrecht gem. Artikel 6, Absatz 2, leg. cit (bzw. nach Ablauf der dreimonatigen Frist gem. Artikel 7, Absatz 2,) berufen.

Es wird nicht verkannt, dass der Asylwerber, der sich selbst seit 08.11.2003 im Bundesgebiet aufhält, seine nunmehrige Ehegattin erst nach seiner Einreise ins Bundesgebiet kennengelernt und in der Folge geheiratet (und somit unabhängig von dieser in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist) hat, streng nach dem Wortlaut der §§ 52Es wird nicht verkannt, dass der Asylwerber, der sich selbst seit 08.11.2003 im Bundesgebiet aufhält, seine nunmehrige Ehegattin erst nach seiner Einreise ins Bundesgebiet kennengelernt und in der Folge geheiratet (und somit unabhängig von dieser in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist) hat, streng nach dem Wortlaut der Paragraphen 52

u. 54 Abs. 1 NAG seine nunmehrige Ehefrau weder nach Österreich "begleitet" noch dieser "nachgezogen" ist, sodass dieser rein ausgehend vom Wortlaut der §§ 52 ff. NAG oben genannte Tatbestandsmerkmale nicht zu erfüllen scheint. Entsprechend einer solchen - sich streng am Wortlaut orientierenden - Interpretation der genannten Bestimmungen wäre dem Asylwerber als Familienangehörigen einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin die Ausübung des Aufenthaltsrechts in Österreich somit verwehrt.u. 54 Absatz eins, NAG seine nunmehrige Ehefrau weder nach Österreich "begleitet" noch dieser "nachgezogen" ist, sodass dieser rein ausgehend vom Wortlaut der Paragraphen 52, ff. NAG oben genannte Tatbestandsmerkmale nicht zu erfüllen scheint. Entsprechend einer solchen - sich streng am Wortlaut orientierenden - Interpretation der genannten Bestimmungen wäre dem Asylwerber als Familienangehörigen einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin die Ausübung des Aufenthaltsrechts in Österreich somit verwehrt.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang allerdings auf das Urteil des EuGH vom 25.7.2008, Rs C-127/08, worin dieser sich mit der ihm im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 234 EGV u. a. vorgelegten Frage nach der Auslegung der Richtlinie 2004/38 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158, S. 77, berichtigte Fassungen: Abl. 2004, L 229, S. 35, und Abl. 2007, L 204, S. 28) befasst hat.Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang allerdings auf das Urteil des EuGH vom 25.7.2008, Rs C-127/08, worin dieser sich mit der ihm im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Artikel 234, EGV u. a. vorgelegten Frage nach der Auslegung der Richtlinie 2004/38 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten Amtsblatt L 158, S. 77, berichtigte Fassungen: Abl. 2004, L 229, S. 35, und Abl. 2007, L 204, S. 28) befasst hat.

In dieser Entscheidung kommt der EuGH zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass

"[...] in Anbetracht der Notwendigkeit, die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 nicht eng auszulegen und diese nicht ihrer praktischen Wirksamkeit zu berauben, (...) der in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie verwendete Begriff "Familienangehörigen" (eines Unionsbürgers), die ihn "begleiten" folglich dahingehend ausgelegt werden [muss], dass er sowohl die Familienangehörigen eines Unionsbürgers umfasst, die mit diesem in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist sind, als auch diejenigen, die sich mit ihm dort aufhalten, ohne dass im zweiten Fall danach zu unterscheiden wäre, ob die Drittstaatsangehörigen vor oder nach dem Unionsbürger oder bevor oder nachdem sie dessen Familienangehörige wurden, in den Aufnahmestaat eingereist sind. [...]" (EuGH Rs C-127/08, Rz 93)."[...] in Anbetracht der Notwendigkeit, die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 nicht eng auszulegen und diese nicht ihrer praktischen Wirksamkeit zu berauben, (...) der in Artikel 3, Absatz eins, dieser Richtlinie verwendete Begriff "Familienangehörigen" (eines Unionsbürgers), die ihn "begleiten" folglich dahingehend ausgelegt werden [muss], dass er sowohl die Familienangehörigen eines Unionsbürgers umfasst, die mit diesem in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist sind, als auch diejenigen, die sich mit ihm dort aufhalten, ohne dass im zweiten Fall danach zu unterscheiden wäre, ob die Drittstaatsangehörigen vor oder nach dem Unionsbürger oder bevor oder nachdem sie dessen Familienangehörige wurden, in den Aufnahmestaat eingereist sind. [...]" (EuGH Rs C-127/08, Rz 93).

Der EuGH zieht daraus sinngemäß den Schluss, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrach gemacht hat und diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen dieser Richtlinie unabhängig davon berufen kann, wann oder wo die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist (EuGH Rs C-127/08, Rz 99).

Ausgehend davon, dass eine gemeinschaftsrechtskonforme Interpretation der Bestimmungen der §§ 52 ff. NAG im Lichte oben zitierter Judikatur des EuGH sohin eine weite Auslegung der darin genannten Begriffe "nachziehen" bzw. "begleiten" erfordert, folgt daraus in casu für den Asylwerber, dass dieser als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin - unabhängig von dem Umstand, dass seine Familienangehörigeneigenschaft zu dieser erst nach seiner Einreise ins Bundesgebiet begründet wurde - zur Niederlassung in Österreich berechtigt ist, ihm daher ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltesrecht zukommt.Ausgehend davon, dass eine gemeinschaftsrechtskonforme Interpretation der Bestimmungen der Paragraphen 52, ff. NAG im Lichte oben zitierter Judikatur des EuGH sohin eine weite Auslegung der darin genannten Begriffe "nachziehen" bzw. "begleiten" erfordert, folgt daraus in casu für den Asylwerber, dass dieser als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin - unabhängig von dem Umstand, dass seine Familienangehörigeneigenschaft zu dieser erst nach seiner Einreise ins Bundesgebiet begründet wurde - zur Niederlassung in Österreich berechtigt ist, ihm daher ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltesrecht zukommt.

Dem Beschwerdeführer kommt daher ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG zu, somit ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 unzulässig ist.Dem Beschwerdeführer kommt daher ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz 2, Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG zu, somit ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 unzulässig ist.

Abschließend ist festzuhalten, dass in gegenständlicher Beschwerdesache die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig zu erklären war, zumal mit einer Absprache über die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung "der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44a NAG zur Verfügung" gestellt werden soll (vgl. die Erläut. zur RV des BG BGBl. I 29/2009, 88 BlgNR 24. GP, 3). Fremden, denen bereits ein Aufenthaltsrecht zukommt, bedürfen eines solchen Aufenthaltstitels nicht, weshalb ein Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit nur in den Fällen des § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 vorzunehmen ist. In gegenständlichem Fall war demgemäß lediglich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Abschließend ist festzuhalten, dass in gegenständlicher Beschwerdesache die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig zu erklären war, zumal mit einer Absprache über die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung "der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 44 a, NAG zur Verfügung" gestellt werden soll vergleiche die Erläut. zur Regierungsvorlage des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, 88 BlgNR 24. GP, 3). Fremden, denen bereits ein Aufenthaltsrecht zukommt, bedürfen eines solchen Aufenthaltstitels nicht, weshalb ein Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit nur in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 vorzunehmen ist. In gegenständlichem Fall war demgemäß lediglich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

bestehendes Familienleben, Ehe, EMRK, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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