TE AsylGH Erkenntnis 2011/6/24 B9 312229-1/2008

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Veröffentlicht am 24.06.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B9 312.229-1/2008/4E

B9 418.545-1/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm. § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2009/135, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2007, Zahl: 07 04.472-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl. römisch eins 2009/135, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2007, Zahl: 07 04.472-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm. § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2009/135, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2011, Zahl: 11 02.375-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl. römisch eins 2009/135, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2011, Zahl: 11 02.375-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die minderjährige Erstbeschwerdeführerin XXXX ist die in Österreich nachgeborene Tochter der XXXX, (hg protokolliert zu Zahl B9 237.515-0/2008) und des XXXX (hg protokolliert zu Zahl B9 237.130-0/2008). Sie stellte - vertreten durch ihren Vater als gesetzlicher Vertreter - am 14.05.2007 unter Vorlage der am XXXX ausgestellten österreichischen Geburtsurkunde den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Die minderjährige Erstbeschwerdeführerin römisch 40 ist die in Österreich nachgeborene Tochter der römisch 40 , (hg protokolliert zu Zahl B9 237.515-0/2008) und des römisch 40 (hg protokolliert zu Zahl B9 237.130-0/2008). Sie stellte - vertreten durch ihren Vater als gesetzlicher Vertreter - am 14.05.2007 unter Vorlage der am römisch 40 ausgestellten österreichischen Geburtsurkunde den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer XXXX ist der in Österreich nachgeborene Sohn der XXXX, (hg protokolliert zu Zahl B9 404.728-1/2009 und des XXXX. Er stellte - vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin - am 11.03.2011 unter Vorlage der am XXXX ausgestellten österreichischen Geburtsurkunde den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer römisch 40 ist der in Österreich nachgeborene Sohn der römisch 40 , (hg protokolliert zu Zahl B9 404.728-1/2009 und des römisch 40 . Er stellte - vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin - am 11.03.2011 unter Vorlage der am römisch 40 ausgestellten österreichischen Geburtsurkunde den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Beide Anträge auf internationalen Schutz wurden ausdrücklich im Rahmen des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG 2005 eingebracht, ohne für die minderjährigen Beschwerdeführer eigene Fluchtgründe vorzubringen.Beide Anträge auf internationalen Schutz wurden ausdrücklich im Rahmen des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG 2005 eingebracht, ohne für die minderjährigen Beschwerdeführer eigene Fluchtgründe vorzubringen.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.04.2003, Zlen. 02 15.815, sowie 15.818 bis 15.820-BAG wurden die Anträge der Eltern und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin sowie der Mutter des Zweitbeschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76/1997 (idF. BGBl. I 126/2002) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Entsprechend der damals geltenden Rechtslage wurde in diesen Bescheide über eine asylrechtliche Ausweisung nicht abgesprochen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.04.2003, Zlen. 02 15.815, sowie 15.818 bis 15.820-BAG wurden die Anträge der Eltern und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin sowie der Mutter des Zweitbeschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Entsprechend der damals geltenden Rechtslage wurde in diesen Bescheide über eine asylrechtliche Ausweisung nicht abgesprochen.

Das Bundesasylamt gelangte in diesem Bescheid zu dem Ergebnis, dass sich aus den ermittelten Länderinformationen zur asylrelevanten Situation in Bosnien und Herzegowina eindeutig ergebe, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert habe und von einem grundsätzlichen Vorliegen einer asylrechtlich bedenklichen Situation hinreichender Intensität in Bezug auf die Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden könne.

Auch erweise sich der einzige konkrete von den Eltern der Erstbeschwerdeführerin behauptete schwerwiegende Vorfall vom Mai 2002 vor dem Hintergrund ihrer gänzlich divergierenden Aussagen als frei erfunden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses wurde der Antrag auf internationalen Schutz der in Österreich nachgeborenen minderjährigen Erstbeschwerdeführerin vom 14.05.2007 mit erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2007, Zl. 07 04.472-BAG gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). XXXX wurde weiters gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses wurde der Antrag auf internationalen Schutz der in Österreich nachgeborenen minderjährigen Erstbeschwerdeführerin vom 14.05.2007 mit erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2007, Zl. 07 04.472-BAG gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). römisch 40 wurde weiters gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Auch der Antrag auf internationalen Schutz des in Österreich nachgeborenen minderjährigen Zweitbeschwerdeführers vom 11.03.2011 wurde mit erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2011, Zl. 11 02.375-BAG diesem Verfahrensergebnis entsprechend gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung des XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina wurde dabei gem. § 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 für vorübergehend unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).Auch der Antrag auf internationalen Schutz des in Österreich nachgeborenen minderjährigen Zweitbeschwerdeführers vom 11.03.2011 wurde mit erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2011, Zl. 11 02.375-BAG diesem Verfahrensergebnis entsprechend gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung des römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina wurde dabei gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 für vorübergehend unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht ein Rechtsmittel (in der Folge als Beschwerde zu bezeichnen; vgl. diesbezüglich § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; BG BGBl. I 4/2008 idF. BGBl. I 153/2009]) (nunmehr) an den Asylgerichtshof erhoben.Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht ein Rechtsmittel (in der Folge als Beschwerde zu bezeichnen; vergleiche diesbezüglich Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung BGBl. römisch eins 153/2009]) (nunmehr) an den Asylgerichtshof erhoben.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 09.05.2011 wurde den gesetzlichen Vertretern der Beschwerdeführer gemäß § 45 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Situation in Bosnien und Herzegowina sowie zu den persönlichen Bindungen der Beschwerdeführer zu Österreich und in Bosnien und Herzegowina zur Kenntnis gebracht.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 09.05.2011 wurde den gesetzlichen Vertretern der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Situation in Bosnien und Herzegowina sowie zu den persönlichen Bindungen der Beschwerdeführer zu Österreich und in Bosnien und Herzegowina zur Kenntnis gebracht.

Dazu langte am 21.05.2011 eine Stellungnahme des Integrationsvereins XXXX beim erkennenden Senat ein, in der auf die beiden Beschwerdeführer nicht Bezug genommen wurde.Dazu langte am 21.05.2011 eine Stellungnahme des Integrationsvereins römisch 40 beim erkennenden Senat ein, in der auf die beiden Beschwerdeführer nicht Bezug genommen wurde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Beschwerden der oben genannten Mitglieder der Kernfamilie der Beschwerdeführer gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76/1997 (idF. BGBl. I 126/2002) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Entsprechend der anzuwendenden Rechtslage wurde in diesen Erkenntnissen über eine asylrechtliche Ausweisung nicht abgesprochen, da auch der erstinstanzliche Bescheid - der damaligen Rechtslage entsprechend - keinen solchen Ausspruch enthielt und der Asylgerichtshof nicht zu einer im Ergebnis erstinstanzlichen Entscheidung zuständig gemacht werden kann.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Beschwerden der oben genannten Mitglieder der Kernfamilie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Entsprechend der anzuwendenden Rechtslage wurde in diesen Erkenntnissen über eine asylrechtliche Ausweisung nicht abgesprochen, da auch der erstinstanzliche Bescheid - der damaligen Rechtslage entsprechend - keinen solchen Ausspruch enthielt und der Asylgerichtshof nicht zu einer im Ergebnis erstinstanzlichen Entscheidung zuständig gemacht werden kann.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Erstbeschwerdeführerin war seit 29.05.2007 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Ad. I)Ad. römisch eins)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Wie bereits oben ausgeführt, wurden seitens der gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführer in den gegenständlichen Asylverfahren keine eigenen Fluchtgründe für die minderjährigen Beschwerdeführer geltend gemacht, weshalb für diese auch die Fluchtgründe der Eltern (bzw. der Mutter) gelten. Deren Vorbringen in ihren Verfahren war nicht geeignet, eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gezielt und konkret gegen die Familie der Beschwerdeführer gerichtete aktuelle asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina darzutun. Diesbezüglich wird auf die näheren Ausführungen in den, die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (vgl. die hg Verfahren zu den Zahlen B9 237.130 bzw. 237.515-0/2008 sowie B9 404.728-1/2009) verwiesen.Wie bereits oben ausgeführt, wurden seitens der gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführer in den gegenständlichen Asylverfahren keine eigenen Fluchtgründe für die minderjährigen Beschwerdeführer geltend gemacht, weshalb für diese auch die Fluchtgründe der Eltern (bzw. der Mutter) gelten. Deren Vorbringen in ihren Verfahren war nicht geeignet, eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gezielt und konkret gegen die Familie der Beschwerdeführer gerichtete aktuelle asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina darzutun. Diesbezüglich wird auf die näheren Ausführungen in den, die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag vergleiche die hg Verfahren zu den Zahlen B9 237.130 bzw. 237.515-0/2008 sowie B9 404.728-1/2009) verwiesen.

Auch gibt es derzeit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der bosnischen Volksgruppe in Bosnien und Herzegowina allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer staatlichen oder staatlicherseits geduldeten Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer sogenannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären.

In Hinblick darauf, dass die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 gestellt wurden und mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag die Beschwerden der gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführer gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen wurden, sind die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 in den gegenständlichen Asylverfahren nicht erfüllt.In Hinblick darauf, dass die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 gestellt wurden und mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag die Beschwerden der gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen wurden, sind die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 in den gegenständlichen Asylverfahren nicht erfüllt.

Aus diesem Grund waren auch die verfahrensgegenständlichen Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus diesem Grund waren auch die verfahrensgegenständlichen Beschwerden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Wie bereits oben ausgeführt, wurden in Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführer keine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende unmenschliche Behandlung oder für Verfolgung maßgeblicher Intensität sprechende Gründe in Bezug auf den Herkunftsstaat vorgebracht.

Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:

2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), haben die gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführer weder im gegenständlichen noch in ihrem eigenen Verfahren vorgebracht.2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), haben die gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführer weder im gegenständlichen noch in ihrem eigenen Verfahren vorgebracht.

Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang, dass die Familie der Beschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise nach Österreich in XXXX in einer Mietwohnung gelebt hat. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie durch eigene Verkaufstätigkeit des Vater bzw. Großvaters der Beschwerdeführer auf Märkten bzw. durch Erspartes sowie durch regelmäßige finanzielle Zuwendungen ihrer im Ausland lebenden Verwandten. Gleichzeitig haben die gesetzlichen Vertreter nicht vorgebracht, und sind auch keine solchen Gründe im Verfahren hervorgetreten, dass eine erneute Unterkunftsnahme in einer von ihnen angemieteten Wohnung im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina - allenfalls mit finanzieller Unterstützung der Verwandten - nicht wieder möglich sei. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Vertreter für die Beschwerdeführer dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Asylgerichtshofes, wonach mittellose Personen ohne familiäre Anknüpfungspunkte in Bosnien und Herzegowina in alternativen Unterkünften untergebracht werden, in ihrer Stellungnahme vom 21.05.2011 nicht entgegengetreten sind.Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang, dass die Familie der Beschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise nach Österreich in römisch 40 in einer Mietwohnung gelebt hat. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie durch eigene Verkaufstätigkeit des Vater bzw. Großvaters der Beschwerdeführer auf Märkten bzw. durch Erspartes sowie durch regelmäßige finanzielle Zuwendungen ihrer im Ausland lebenden Verwandten. Gleichzeitig haben die gesetzlichen Vertreter nicht vorgebracht, und sind auch keine solchen Gründe im Verfahren hervorgetreten, dass eine erneute Unterkunftsnahme in einer von ihnen angemieteten Wohnung im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina - allenfalls mit finanzieller Unterstützung der Verwandten - nicht wieder möglich sei. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Vertreter für die Beschwerdeführer dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Asylgerichtshofes, wonach mittellose Personen ohne familiäre Anknüpfungspunkte in Bosnien und Herzegowina in alternativen Unterkünften untergebracht werden, in ihrer Stellungnahme vom 21.05.2011 nicht entgegengetreten sind.

Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass sich die Unterkunftssituation für die Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina somit als zumindest besser gesichert darstellt, als die laut dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbarem Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass sich die Unterkunftssituation für die Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina somit als zumindest besser gesichert darstellt, als die laut dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbarem Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.

Der Vater bzw. Großvater der Beschwerdeführer war zudem offenkundig in der Lage, auch vor seiner Ausreise nach Österreich den Lebensunterhalt seiner Familie - jedenfalls zumindest notdürftig - unter anderem selbst durch Gelegenheitsarbeiten auf Märkten zu decken. Bei ihm handelt es sich weiters um eine gesunde und arbeitsfähige Person, der sohin zugesonnen werden kann, auch im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erneut einer ähnlichen Tätigkeit bzw. zumindest einer sonstigen Gelegenheitsarbeit nachzugehen, zumal die Familie im Verfahren dem Widersprechendes persönlich nicht vorgebracht hat und sich auch von Amts wegen entgegenstehende Umstände vor dem Hintergrund der ermittelten Länderberichte nicht ergeben haben.

Schließlich traten im Verfahren keine Hinderungsgründe hervor, dass eine ersatzweise allenfalls erforderliche finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführer durch ihre im Ausland lebenden Verwandten nicht wieder möglich wäre. Betont sei dazu, dass die Familie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Verfahren auch nicht einwandte, dass sich speziell die in Österreich lebenden Eltern der Zweitbeschwerdeführerin aktuell in einer deren (wirtschaftliche) Existenz bedrohenden Lage befänden. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in Bosnien und Herzegowina bei Vorliegen der Voraussetzungen allenfalls eine zusätzliche finanzielle Hilfe in Form von staatlicher Sozialhilfe offensteht.

Es kann daher zusammengefasst nicht angenommen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückverbringung nach Bosnien und Herzegowina jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in Bosnien und Herzegowina gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von im In- und Ausland lebenden Verwandten oder Bekannten - im Herkunftsstaat zu decken. Die Beschwerdeführer sind diesen ihnen mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 09.05.2011 zur Kenntnis gebrachten Feststellungen in ihrer Stellungnahme vom 21.05.2011 auch nicht entgegengetreten.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Bosnien und Herzegowina eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Bosnien und Herzegowina auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Familie der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Bosnien und Herzegowina ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den gesetzlichen Vertretern der Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Bosnien und Herzegowina eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Bosnien und Herzegowina auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Familie der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Bosnien und Herzegowina ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den gesetzlichen Vertretern der Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.

Ad. II)Ad. römisch zwei)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über ein Familienleben zu ihren Eltern und weiteren Angehörigen der Kernfamilie XXXX. In Bezug auf die Asylanträge der Eltern der Erstbeschwerdeführerin und der Mutter des Zweitbeschwerdeführers wurde in den abweisenden erstinstanzlichen Bescheiden des Bundesasylamtes entsprechend der in solchen Fällen damals anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 vor Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 keine Ausweisung verfügt. Es hatten daher auch in den am heutigen Tag in diesen Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes keine Ausweisungen zu erfolgen.Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über ein Familienleben zu ihren Eltern und weiteren Angehörigen der Kernfamilie römisch 40 . In Bezug auf die Asylanträge der Eltern der Erstbeschwerdeführerin und der Mutter des Zweitbeschwerdeführers wurde in den abweisenden erstinstanzlichen Bescheiden des Bundesasylamtes entsprechend der in solchen Fällen damals anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 vor Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 keine Ausweisung verfügt. Es hatten daher auch in den am heutigen Tag in diesen Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes keine Ausweisungen zu erfolgen.

Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund einer asylrechtlichen Ausweisung alleine das Bundesgebiet verlassen müsste, weil seine Eltern keine asylrechtliche Ausweisung erhalten hätten, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist. Da in den Verfahren die Asylanträge ihrer gesetzlichen Vertreter betreffend keine Ausweisungsentscheidung zu treffen waren, hätte auch in den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes in den Verfahren der Beschwerdeführer eine Ausweisungsentscheidung durch eine Asylbehörde nicht erfolgen dürfen, um dieses vom Gesetzgeber im Zuge der Einführung des Familienverfahrens mit der AsylG-Novelle 2003 intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen. Demnach wäre durch den Asylgerichtshof in einem solchen Fall, in dem die Eltern keine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten haben, ein minderjähriger Asylwerber auf Grund der in Bezug auf diesen anzuwenden gewesenen geänderten Rechtslage nach Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 -, jedoch schon, die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf die Beschwerdeführer ersatzlos zu beheben.Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund einer asylrechtlichen Ausweisung alleine das Bundesgebiet verlassen müsste, weil seine Eltern keine asylrechtliche Ausweisung erhalten hätten, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist. Da in den Verfahren die Asylanträge ihrer gesetzlichen Vertreter betreffend keine Ausweisungsentscheidung zu treffen waren, hätte auch in den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes in den Verfahren der Beschwerdeführer eine Ausweisungsentscheidung durch eine Asylbehörde nicht erfolgen dürfen, um dieses vom Gesetzgeber im Zuge der Einführung des Familienverfahrens mit der AsylG-Novelle 2003 intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen. Demnach wäre durch den Asylgerichtshof in einem solchen Fall, in dem die Eltern keine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten haben, ein minderjähriger Asylwerber auf Grund der in Bezug auf diesen anzuwenden gewesenen geänderten Rechtslage nach Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 -, jedoch schon, die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf die Beschwerdeführer ersatzlos zu beheben.

An der grundsätzlichen Unzuständigkeit des Bundesasylamtes und damit in weiterer Folge des Asylgerichtshofes zum Ausspruch einer Ausweisung in einem solchen Fall im Hinblick auf die minderjährigen Beschwerdeführer vermag auch die nunmehrige Bestimmung des § 10 Abs. 5 AsylG 2005 nichts zu ändern. Ein Abspruch über die Zulässigkeit der Ausweisung auf Grundlage dieser Bestimmung wird daher nur bei grundsätzlich gegebener Zuständigkeit des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes zur Verfügung einer Ausweisung in Bezug auf alle Familienangehörigen zulässig sein bzw. wird die Verpflichtung zu einem solchen Abspruch nur bei grundsätzlich gegebener Zuständigkeit des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes bestehen. Dies gilt eben auch für den vorliegenden Fall des Zweitbeschwerdeführers.An der grundsätzlichen Unzuständigkeit des Bundesasylamtes und damit in weiterer Folge des Asylgerichtshofes zum Ausspruch einer Ausweisung in einem solchen Fall im Hinblick auf die minderjährigen Beschwerdeführer vermag auch die nunmehrige Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 nichts zu ändern. Ein Abspruch über die Zulässigkeit der Ausweisung auf Grundlage dieser Bestimmung wird daher nur bei grundsätzlich gegebener Zuständigkeit des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes zur Verfügung einer Ausweisung in Bezug auf alle Familienangehörigen zulässig sein bzw. wird die Verpflichtung zu einem solchen Abspruch nur bei grundsätzlich gegebener Zuständigkeit des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes bestehen. Dies gilt eben auch für den vorliegenden Fall des Zweitbeschwerdeführers.

Im Hinblick auf das oben Gesagte war daher so wie in den Asylverfahren der gesetzlichen Vertreter auch in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführer XXXX und XXXX ebenfalls keine asylrechtliche Ausweisungsentscheidung, sohin auch kein Ausspruch über eine allfällige Unzulässigkeit der Ausweisung (wie im Falle des Zweitbeschwerdeführers), zu treffen, da diese sonst alleine ohne ihre Eltern das Bundesgebiet in Richtung ihres Herkunftsstaates verlassen müssten, was einen nicht gerechtfertigten Eingriff in ihr Familienleben iSd Art. 8 EMRK darstellen würde.Im Hinblick auf das oben Gesagte war daher so wie in den Asylverfahren der gesetzlichen Vertreter auch in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführer römisch 40 und römisch 40 ebenfalls keine asylrechtliche Ausweisungsentscheidung, sohin auch kein Ausspruch über eine allfällige Unzulässigkeit der Ausweisung (wie im Falle des Zweitbeschwerdeführers), zu treffen, da diese sonst alleine ohne ihre Eltern das Bundesgebiet in Richtung ihres Herkunftsstaates verlassen müssten, was einen nicht gerechtfertigten Eingriff in ihr Familienleben iSd Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Es war daher im Hinblick auf Spruchpunkt III. mit einer Behebung vorzugehen.Es war daher im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. mit einer Behebung vorzugehen.

Zusammengefasst bedeutet dies aber bloß, dass seitens der Asylbehörden hier keine Zuständigkeit für eine Ausweisungsentscheidung besteht, diese Entscheidung aber - bei Vorliegen der Voraussetzungen - einer allfälligen gleichzeitigen Ausweisung im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes durch die zuständige Fremdenbehörde in Bezug auf alle Mitglieder der Familie der Beschwerdeführer nicht entgegensteht.

Der Vollständigkeit halber sei aber betont, dass unter den Spruchpunkten I. und II. keine rechtliche Möglichkeit gegeben war, den Umfang der sich aus dem im Gerichtsakt befindlichen Schreiben vom 23.05.2011 in Verbindung mit den gleichzeitig vorgelegten Dokumenten ergebenden offenkundig zwischenzeitlich erfolgten erfolgreichen Integration der in Österreich lebenden Mitglieder der Familie der Beschwerdeführer bzw. das in Österreich zwischenzeitlich bestehende Privat- und Familienleben aller Mitglieder der Familie der Beschwerdeführer im gebotenen Umfang zu berücksichtigen. Diese Umstände werden aber jedenfalls von den für eine - allenfalls zu treffende - Ausweisungsentscheidung zuständigen Fremdenbehörden oder von den Niederlassungsbehörden in einem allenfalls von den gesetzlichen Vertretern der Beschwerdeführer für diese angestrebten Niederlassungsverfahren zu berücksichtigen sein.Der Vollständigkeit halber sei aber betont, dass unter den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. keine rechtliche Möglichkeit gegeben war, den Umfang der sich aus dem im Gerichtsakt befindlichen Schreiben vom 23.05.2011 in Verbindung mit den gleichzeitig vorgelegten Dokumenten ergebenden offenkundig zwischenzeitlich erfolgten erfolgreichen Integration der in Österreich lebenden Mitglieder der Familie der Beschwerdeführer bzw. das in Österreich zwischenzeitlich bestehende Privat- und Familienleben aller Mitglieder der Familie der Beschwerdeführer im gebotenen Umfang zu berücksichtigen. Diese Umstände werden aber jedenfalls von den für eine - allenfalls zu treffende - Ausweisungsentscheidung zuständigen Fremdenbehörden oder von den Niederlassungsbehörden in einem allenfalls von den gesetzlichen Vertretern der Beschwerdeführer für diese angestrebten Niederlassungsverfahren zu berücksichtigen sein.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den Stellungnahmen gem. § 45 AVG hinreichend geklärt war. Was das Vorbringen in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 21.05.2011 betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend überzeugender Weise entgegen.Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den Stellungnahmen gem. Paragraph 45, AVG hinreichend geklärt war. Was das Vorbringen in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 21.05.2011 betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend überzeugender Weise entgegen.

Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

familiäre Situation, Familienbegriff, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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