Norm
AVG §71 Abs1Spruch
D15 416405-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2010, FZ. 04 21.914-BAL, (betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2010, FZ. 04 21.914-BAL, (betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Dem Beschwerdeführer wurde nach vorangegangener niederschriftlicher Einvernahme am 21.06.2010 mit Bescheid vom 05.07.2010, zu FZ. 04 21.914-BAL, der mit Bescheid vom 10.11.2005, FZ. 04 21.914-BAL, zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 AsylG 2995 aberkannt und gem. § 7 Abs. 3 leg. cit. festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gleichzeitig wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde und gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation ausgesprochen.Dem Beschwerdeführer wurde nach vorangegangener niederschriftlicher Einvernahme am 21.06.2010 mit Bescheid vom 05.07.2010, zu FZ. 04 21.914-BAL, der mit Bescheid vom 10.11.2005, FZ. 04 21.914-BAL, zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2995 aberkannt und gem. Paragraph 7, Absatz 3, leg. cit. festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gleichzeitig wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde und gem. Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation ausgesprochen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 07.07.2010 nach erfolglosem Zustellversuch am vorangehenden Tag zugestellt und erwuchs somit am 22.07.2010 in Rechtskraft.
Am 11.08.2010 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG zur Post gegeben. Gleichzeitig wurde eine Beschwerde gegen die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erhoben, die mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Zl. D15 416405-2/2010/2E) als verspätet zurückgewiesen wurde.Am 11.08.2010 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG zur Post gegeben. Gleichzeitig wurde eine Beschwerde gegen die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erhoben, die mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Zl. D15 416405-2/2010/2E) als verspätet zurückgewiesen wurde.
Der Antrag gemäß § 71 AVG wurde durch den Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt begründet:Der Antrag gemäß Paragraph 71, AVG wurde durch den Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt begründet:
Dem Beschwerdeführer sei nach Rücksprache mit der Fremdenpolizeilichen Abteilung der BPD XXXX mitgeteilt worden, dass am 07.07.2010 ein Bescheid betreffend einer negativen Entscheidung im Asylverfahren hinterlegt worden sei und am 28.07.2010 retour geschickt worden sei. Er habe trotz gewissenhafter Entleerung des Briefkastens durch ihn bzw. seine Lebensgefährtin nie eine Benachrichtigung oder Hinterlegung im Briefkasten vorgefunden oder sonst wie von der Zustellung des gegenständlichen Bescheides Kenntnis erlangt. Im Gegenteil, er sei durch die negative Entscheidung überrascht worden, da er davon ausgegangen sei, dass er im Bundesgebiet den Asylstatus innehabe. Da es keine Benachrichtigung von der Hinterlegung des Bescheides gegeben habe, konnte er auch nicht von einer negativen Entscheidung der belangten Behörde Kenntnis erlangen und stelle dieser Umstand ein unabwendbares Ereignis dar.Dem Beschwerdeführer sei nach Rücksprache mit der Fremdenpolizeilichen Abteilung der BPD römisch 40 mitgeteilt worden, dass am 07.07.2010 ein Bescheid betreffend einer negativen Entscheidung im Asylverfahren hinterlegt worden sei und am 28.07.2010 retour geschickt worden sei. Er habe trotz gewissenhafter Entleerung des Briefkastens durch ihn bzw. seine Lebensgefährtin nie eine Benachrichtigung oder Hinterlegung im Briefkasten vorgefunden oder sonst wie von der Zustellung des gegenständlichen Bescheides Kenntnis erlangt. Im Gegenteil, er sei durch die negative Entscheidung überrascht worden, da er davon ausgegangen sei, dass er im Bundesgebiet den Asylstatus innehabe. Da es keine Benachrichtigung von der Hinterlegung des Bescheides gegeben habe, konnte er auch nicht von einer negativen Entscheidung der belangten Behörde Kenntnis erlangen und stelle dieser Umstand ein unabwendbares Ereignis dar.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2010, FZ. 04 21.914-BAL, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt und seitens der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, welches die zeugenschaftliche Befragung des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin, des Vaters des Beschwerdeführers und des betreffenden Postzustellers zum Gegenstand hatte (Akt des BAL, AS 369-399).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.11.2010, Zl. 04 21.914-BAL, hat das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Die belangte Behörde verwies darauf, dass der Bescheid vom 05.07.2010 durch Hinterlegung an der Abgabestelle zugestellt worden sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.11.2010, Zl. 04 21.914-BAL, hat das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Die belangte Behörde verwies darauf, dass der Bescheid vom 05.07.2010 durch Hinterlegung an der Abgabestelle zugestellt worden sei.
Die belangte Behörde führt darin im Wesentlichen aus, dass die im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers (am 07.09.2010) erhobenen Vorwürfe an den Postzusteller nicht verifiziert werden konnten, auch die zeugenschaftlich vernommene Lebensgefährtin des Beschwerdeführers habe die erhobenen Anschuldigungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der fehlerhaften Zustellung des Postzustellers nicht bestätigen können. Demgegenüber habe der Postzusteller glaubwürdig die allgemeine Vorgangsweise bezüglich einer Bescheidzustellung bzw. der gegenständlichen Zustellung des Bescheides darlegen können und hätten sich insgesamt die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich Unzulänglichkeiten bei der Zustellung durch den betreffenden Postzusteller als nicht nachvollziehbar erwiesen.
In der gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass alle Tatsachen dagegen sprechen, dass die Hinterlegungsanzeige tatsächlich in seinem Briefkasten hinterlegt worden sei, er habe auch dargelegt, dass der betreffende Postbote nicht immer genau und vorschriftsgemäß arbeite, jedoch habe die belangte Behörde seine dahingehenden Angaben nicht genau gewürdigt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Postbote im vorliegenden Fall entweder die Hinterlegungsanzeige in den falschen Briefkasten gelegt oder gar nicht hinterlegt habe, was auch aus seinen Angaben in der durchgeführten Vernehmung vor der belangten Behörde hervorgehe.
II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. 1. Im vorliegenden Fall waren das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und die geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts (AVG, ZustG) anzuwenden.1. 1. Im vorliegenden Fall waren das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF und die geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts (AVG, ZustG) anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Es besteht ein enger Bezug zu einer abweisenden inhaltlichen Asylentscheidung.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Es besteht ein enger Bezug zu einer abweisenden inhaltlichen Asylentscheidung.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
In Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begrifflich nur möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde (vgl. dazu zB. 92/07/0177 vom 23.02.1993).In Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begrifflich nur möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde vergleiche dazu zB. 92/07/0177 vom 23.02.1993).
1.2. Den Beschwerdeausführungen zufolge behauptet der Beschwerdeführer im Ergebnis, dass der Postbote entweder die Hinterlegungsanzeige in den falschen Briefkasten gelegt oder gar nicht hinterlegt habe, weshalb er die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den o.zit. Bescheid der belangten Behörde versäumt habe.
Abgesehen vom näheren Vorbringen des Beschwerdeführers zum fehlerhaften Zustellvorgang, kann der Beschwerdeführer, der damit im Ergebnis einen Zustellmangel behauptet, mit diesem Vorbringen keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund geltend machen, da nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Antrag auf Wiedereinsetzung erst dann gestellt werden kann, wenn die Frist, deren Versäumung mit dem Antrag geltend gemacht wird, bereits abgelaufen ist.
Nachdem aber der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass der betreffende Postbote die gegenständliche Hinterlegungsanzeige nicht in seinen Briefkasten eingeworfen hat, verneint der Beschwerdeführer jedenfalls das Vorliegen einer rechtswirksame Zustellung, weshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf sein kann, weil mangels des Beginns des Laufes der Berufungsfrist auch keine Frist versäumt werden kann (Hinweis B 22.5.1985, 85/03/0032).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristen, Rechtsmittelfrist, Wiedereinsetzung, ZustellmangelZuletzt aktualisiert am
19.07.2011