TE AsylGH Beschluss 2011/7/1 D1 419982-1/2011

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Veröffentlicht am 01.07.2011
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Spruch

D1 419982-1/2011/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Weißrussland, gegen die Erledigung des Bundesasylamtes vom 14.06.2011, Zl. 10 11.391-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Weißrussland, gegen die Erledigung des Bundesasylamtes vom 14.06.2011, Zl. 10 11.391-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. 1. Die im Spruch genannte Person brachte am 03.12.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem sie zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war.römisch eins. 1. Die im Spruch genannte Person brachte am 03.12.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem sie zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war.

Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 03.12.2010 sowie in der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 10.06.2011 gab die im Spruch genannte Person an, dass sie am XXXX während der eigenen Geburtstagsfeier von Polizisten mitgenommen und zu einem Polizeioffizier gebracht worden sei, mit welchem schon seit Jahren eine Feindschaft bestanden habe. Da man in der Hosentasche Tabletten vorgefunden habe, sei er von besagtem Polizeioffizier vor die Wahl gestellt worden, einen unaufgeklärten Diebstahl oder seinen Drogenbesitz zuzugeben. Während einer zweistündigen Nachdenkpause sei ihm die Flucht aus dem Toilettenfenster gelungen. Nachdem er sich bei einem Bekannten versteckt habe, sei er ausgereist.Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 03.12.2010 sowie in der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 10.06.2011 gab die im Spruch genannte Person an, dass sie am römisch 40 während der eigenen Geburtstagsfeier von Polizisten mitgenommen und zu einem Polizeioffizier gebracht worden sei, mit welchem schon seit Jahren eine Feindschaft bestanden habe. Da man in der Hosentasche Tabletten vorgefunden habe, sei er von besagtem Polizeioffizier vor die Wahl gestellt worden, einen unaufgeklärten Diebstahl oder seinen Drogenbesitz zuzugeben. Während einer zweistündigen Nachdenkpause sei ihm die Flucht aus dem Toilettenfenster gelungen. Nachdem er sich bei einem Bekannten versteckt habe, sei er ausgereist.

Mit "Bescheid" der belangten Behörde vom 14.06.2011, Zl. 10 11.391-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.12.2010 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihm gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er unter einem gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit "Bescheid" der belangten Behörde vom 14.06.2011, Zl. 10 11.391-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.12.2010 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und er unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die behaupteten Gründe des Antragstellers hinsichtlich einer Bedrohungssituation von Seiten eines korrupten Polizeioffiziers nicht glaubhaft seien, weil die diesbezüglichen Angaben weder plausibel noch lebensnah gewesen seien, der Antragsteller keine Beweismittel vorgelegt und überdies nach besagtem Vorfall noch mehrere Monate im Heimatland verbracht habe.

Gegen diesen dem Antragsteller am 16.06.2011 durch persönliche Übernahme zugestellten "Bescheid" wurde mit Schriftsatz vom 22.06.2011 eine Beschwerde wegen "mangelhafter Beweiswürdigung" erhoben (AS 237 ff.).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Im vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt befindet sich ein mit dem Vermerk "Konzept" versehener "Bescheid" (AS 163-225), der mit 14.06.2011 datiert ist und den Namen eines Organwalters des Bundesasylamtes als Genehmigenden enthält. Das Bescheidkonzept, welches nicht unterfertigt ist, sieht in Spruchteil I eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten unter Berufung auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 vor; weiters enthält es in Spruchteil II die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten; weiters wird in Spruchteil2. Im vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt befindet sich ein mit dem Vermerk "Konzept" versehener "Bescheid" (AS 163-225), der mit 14.06.2011 datiert ist und den Namen eines Organwalters des Bundesasylamtes als Genehmigenden enthält. Das Bescheidkonzept, welches nicht unterfertigt ist, sieht in Spruchteil römisch eins eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 vor; weiters enthält es in Spruchteil römisch zwei die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten; weiters wird in Spruchteil

III unter Berufung auf § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung des Antragstellers nach Weißrussland verfügt.römisch drei unter Berufung auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Ausweisung des Antragstellers nach Weißrussland verfügt.

Mit Schriftsatz vom 22.06.2011 wurde - wie oben ausgeführt - gegen den "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 14.06.2011, Zl. 10 11.391-BAG, ein Rechtsmittel eingebracht.

3. § 18 AVG, BGBl Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, lautet seit dem 1. Jänner 2008 (auszugsweise):3. Paragraph 18, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, lautet seit dem 1. Jänner 2008 (auszugsweise):

"...

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

..."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 20. 12. 2005, 2005/04/0063; 22. 3. 2001, 97/03/0201). Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Berufungsbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 18 zu § 63 AVG wiedergegebene Judikatur). Dies hat auch für den Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz in Asylsachen zu gelten.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 20. 12. 2005, 2005/04/0063; 22. 3. 2001, 97/03/0201). Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Berufungsbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 18 zu Paragraph 63, AVG wiedergegebene Judikatur). Dies hat auch für den Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz in Asylsachen zu gelten.

In Rechtsprechung und Lehre zu § 18 AVG vor der Novellierung durch BGBl. I Nr. 5/2008 wurde der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Nur auf diese Weise könne auch eine Verantwortlichkeit für die Führung der Verwaltung (siehe Art. 20 B-VG) bestehen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, MSA, 15. und 16. Auflage, Anm. 4 bzw. Anm. 3 zu § 18 AVG). Dadurch wird der Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl. dazu auch VwGH 24. 10. 2007, 2007/21/0216; 15. 10. 2003, 2003/08/0062, jeweils mwN). Insbesondere vor dem Hintergrund des ersten Satzes des 3. Absatzes des § 18 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 ist kein Grund ersichtlich, warum diese Erwägungen nicht auch für die Novellenfassung gelten sollen.In Rechtsprechung und Lehre zu Paragraph 18, AVG vor der Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, wurde der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Nur auf diese Weise könne auch eine Verantwortlichkeit für die Führung der Verwaltung (siehe Artikel 20, B-VG) bestehen vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, MSA, 15. und 16. Auflage, Anmerkung 4 bzw. Anmerkung 3 zu Paragraph 18, AVG). Dadurch wird der Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen vergleiche dazu auch VwGH 24. 10. 2007, 2007/21/0216; 15. 10. 2003, 2003/08/0062, jeweils mwN). Insbesondere vor dem Hintergrund des ersten Satzes des 3. Absatzes des Paragraph 18, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, ist kein Grund ersichtlich, warum diese Erwägungen nicht auch für die Novellenfassung gelten sollen.

4. Im vorliegenden Fall weist die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift der angefochtenen Erledigung vom 14.06.2011 keine Unterschrift des genehmigenden Organwalters auf. Da auch nicht angenommen werden kann, dass die in Rede stehende Erledigung elektronisch beurkundet wurde, fehlt es ihr an der Bescheidqualität.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall ein tauglicher Anfechtungsgegenstand nicht vorliegt, sodass eine Beschwerde gegen den genannten Nichtakt ("Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2011, Zl. 10 11.391-BAG") spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war.

Schlagworte

Bescheidqualität

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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