TE AsylGH Erkenntnis 2011/7/4 S7 413830-2/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2011
beobachten
merken

Spruch

S7 413.830-2/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Gabun, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2011, FZ. 10 03.625-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gabun, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2011, FZ. 10 03.625-BAT, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gabun reiste eigenen Angaben zu Folge im März des Jahres 2009 nach Spanien ein, wo er am 31.03.2009 erkennungsdienstlich behandelt wurde und behauptete, am XXXX geboren (und somit volljährig) zu sein.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gabun reiste eigenen Angaben zu Folge im März des Jahres 2009 nach Spanien ein, wo er am 31.03.2009 erkennungsdienstlich behandelt wurde und behauptete, am römisch 40 geboren (und somit volljährig) zu sein.

Am 05.07.2009 reiste er weiter in die Schweiz, wo er unter dem Namen XXXX am 06.07.2009 einen Asylantrag stellte.Am 05.07.2009 reiste er weiter in die Schweiz, wo er unter dem Namen römisch 40 am 06.07.2009 einen Asylantrag stellte.

Mit Schreiben vom 29.10.2009 erklärte sich Spanien gegenüber den Schweizer Asylbehörden für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II VO für zuständig.Mit Schreiben vom 29.10.2009 erklärte sich Spanien gegenüber den Schweizer Asylbehörden für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO für zuständig.

Am 28.04.2010 reiste der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

In Österreich behauptete der Beschwerdeführer, am XXXX geboren und somit minderjährig zu sein.In Österreich behauptete der Beschwerdeführer, am römisch 40 geboren und somit minderjährig zu sein.

Mit E-Mail vom 04.05.2010 ersuchte Österreich zunächst die Schweiz um Übernahme des Asylwerbers auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II VO. Die Schweiz lehnte mit Schreiben vom 17.05.2010 die Übernahme des Asylwerbers ab, dies insbesondere unter Hinweis auf ein von der Schweiz an Spanien gerichtetes Aufnahmegesuch vom 14.09.2009, welchem Spanien mit Schreiben vom 29.09.2009 zugestimmt habe.Mit E-Mail vom 04.05.2010 ersuchte Österreich zunächst die Schweiz um Übernahme des Asylwerbers auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin römisch zwei VO. Die Schweiz lehnte mit Schreiben vom 17.05.2010 die Übernahme des Asylwerbers ab, dies insbesondere unter Hinweis auf ein von der Schweiz an Spanien gerichtetes Aufnahmegesuch vom 14.09.2009, welchem Spanien mit Schreiben vom 29.09.2009 zugestimmt habe.

Mit E-Mail vom 18.05.2010 ersuchte Österreich in der Folge Spanien um Übernahme des Asylwerbers auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II VO. Spanien erklärte sich mit Schreiben vom 20.05.2010, eingelangt am 24.05.2010 bereit, den Asylwerber gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen.Mit E-Mail vom 18.05.2010 ersuchte Österreich in der Folge Spanien um Übernahme des Asylwerbers auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin römisch zwei VO. Spanien erklärte sich mit Schreiben vom 20.05.2010, eingelangt am 24.05.2010 bereit, den Asylwerber gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010, Zl. 10 03.625-EAST Ost, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, Spanien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO für zuständig erklärt und der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010, Zl. 10 03.625-EAST Ost, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, Spanien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO für zuständig erklärt und der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen.

Seiner dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2010 zu Zl. S 5 413.830-1/2010/2E gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der gegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes sei in qualifizierter Weise rechtswidrig und lasse sowohl jegliche Begründung, bzw. Auseinandersetzung mit dem Alter des Beschwerdeführers, wie auch jene der Zuständigkeitsbegründung gemäß der Dublin II VO vermissen. Das Bundesasylamt habe kein Gutachten zur Altersfeststellung eingeholt und sich in keinster Weise mit der Altersfrage des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Aus der Zusammenschau der vorliegenden Fakten ergebe sich ein unklarer Befund über das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers, sodass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, ein geeignetes Sachverständigengutachten einzuholen.Seiner dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2010 zu Zl. S 5 413.830-1/2010/2E gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der gegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes sei in qualifizierter Weise rechtswidrig und lasse sowohl jegliche Begründung, bzw. Auseinandersetzung mit dem Alter des Beschwerdeführers, wie auch jene der Zuständigkeitsbegründung gemäß der Dublin römisch zwei VO vermissen. Das Bundesasylamt habe kein Gutachten zur Altersfeststellung eingeholt und sich in keinster Weise mit der Altersfrage des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Aus der Zusammenschau der vorliegenden Fakten ergebe sich ein unklarer Befund über das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers, sodass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, ein geeignetes Sachverständigengutachten einzuholen.

Am 09.07.2010 wurde das Verfahren des Asylwerbers gemäß § 24 Abs. 1 AsylG eingestellt und ein Festnahmeauftrag erlassen.Am 09.07.2010 wurde das Verfahren des Asylwerbers gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG eingestellt und ein Festnahmeauftrag erlassen.

Am XXXX erfolgte seine Festnahme am XXXX und seine Einlieferung ins XXXX, wo er sich von 17.12.2010 bis 20.12.2010 befand.Am römisch 40 erfolgte seine Festnahme am römisch 40 und seine Einlieferung ins römisch 40 , wo er sich von 17.12.2010 bis 20.12.2010 befand.

Am 20.12.2010 wurde der Asylwerber dem Bundesasylamt vorgeführt und dort einvernommen.

Ebenfalls am 20.12.2010 wurde der Beschwerdeführer einer körperlichen Untersuchung zum Zwecke der Alterseinschätzung in der Ärztestation der Betreuungsstelle Traiskirchen unterzogen und kam der diensthabende Arzt zu dem Ergebnis, dass es fraglich sei, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen Jugendlichen handle.

Mit 29.12.2010 wurde sein Verfahren erneut gemäß § 24 Abs. 1 AsylG eingestellt und ein Festnahmeauftrag erlassen, der am 07.03.2011 widerrufen wurde.Mit 29.12.2010 wurde sein Verfahren erneut gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG eingestellt und ein Festnahmeauftrag erlassen, der am 07.03.2011 widerrufen wurde.

Eine für 05.01.2011 vorgesehene weitere Alterseinschätzungsuntersuchung im Diagnostikum Wien wurde vom Bundesasylamt abgesagt, da der Behörde der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt war.

Seit 13.01.2011 ist der Beschwerdeführer ordnungsgemäß gemeldet.

Mit Schreiben vom 30.12.2010 teilten die Schweizer Asylbehörden mit, dass der genannte Asylwerber aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes als volljährig bewertet worden wäre.

Mit Schreiben vom 28.01.2011 teilten die spanischen Asylbehörden mit, dass der Genannte von sich aus anlässlich seiner erkennungsdienstlichen Behandlung in Spanien den Namen XXXX, sowie ein Geburtsdatum als Volljähriger - XXXX - angegeben habe.Mit Schreiben vom 28.01.2011 teilten die spanischen Asylbehörden mit, dass der Genannte von sich aus anlässlich seiner erkennungsdienstlichen Behandlung in Spanien den Namen römisch 40 , sowie ein Geburtsdatum als Volljähriger - römisch 40 - angegeben habe.

Ohne weitere Untersuchung und Einvernahme wies das Bundesasylamt in der Folge mit Bescheid vom 08.06.2011, Zl. 10 03.265-BAT den Antrag auf internationalen Schutz vom 29.04.2010 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Spanien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.Ohne weitere Untersuchung und Einvernahme wies das Bundesasylamt in der Folge mit Bescheid vom 08.06.2011, Zl. 10 03.265-BAT den Antrag auf internationalen Schutz vom 29.04.2010 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Spanien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum spanischen Asylverfahren und zur Versorgung von Asylwerbern in Spanien, aus denen auch hervorgeht, dass medizinische Versorgung im Allgemeinen gewährleistet ist.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen wären, dass der Antragsteller an einer schweren körperlichen oder psychischen Krankheit leide. Auch hätte der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich Gefahr liefen, in Spanien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären oder ihm eine Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Ein schützenswertes Familienleben oder Privatleben liege nicht vor.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen wären, dass der Antragsteller an einer schweren körperlichen oder psychischen Krankheit leide. Auch hätte der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich Gefahr liefen, in Spanien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären oder ihm eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Ein schützenswertes Familienleben oder Privatleben liege nicht vor.

Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. In Bezug auf sein Alter gehe die Behörde - im Zweifel für den Antragsteller - davon aus, dass dieser minderjährig sei, obwohl Indizien dafür sprechen würden, dass er um Jahre älter sei. Weitere Altersfeststellungen hätten aufgrund seiner mehrmaligen Abwesenheit nicht durchgeführt werden können und seien aus ökonomischer Sicht nicht notwendig, zumal die Zuständigkeit Spaniens für ihn als Person - egal ob minderjährig oder nicht - so und so gegeben sei.

Aufgrund der Zustimmungserklärung der spanischen Asylbehörde, sowie aufgrund des Ergebnisses des Fingerabdruckvergleiches, stehe die Zuständigkeit von Spanien fest. Hiebei werde angenommen, dass die spanischen Behörden irrtümlich gemäß Art. 10 zugestimmt hätten, eigentlich wäre eine Zuständigkeit nach Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates gegeben.Aufgrund der Zustimmungserklärung der spanischen Asylbehörde, sowie aufgrund des Ergebnisses des Fingerabdruckvergleiches, stehe die Zuständigkeit von Spanien fest. Hiebei werde angenommen, dass die spanischen Behörden irrtümlich gemäß Artikel 10, zugestimmt hätten, eigentlich wäre eine Zuständigkeit nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates gegeben.

3. Gegen diese Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, worin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und schwere Verfahrensmängel geltend gemacht wurden. Das Bundesasylamt gehe beim Beschwerdeführer nunmehr von dessen Minderjährigkeit aus. Da es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, sei Art. 6 Dublin II VO anzuwenden. Da der minderjährige Beschwerdeführer in Spanien zweifelsfrei keinen Asylantrag gestellt habe, sei die Zuständigkeitserklärung Spaniens und die Ausweisung nach Spanien rechtswidrig. Das Bundesasylamt habe in qualifiziert rechtswidrigerweise eine Zuständigkeit Spaniens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II VO angenommen, weshalb der Bescheid zu beheben sei und der Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 3 AsylG zum Verfahren zuzulassen sei.3. Gegen diese Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, worin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und schwere Verfahrensmängel geltend gemacht wurden. Das Bundesasylamt gehe beim Beschwerdeführer nunmehr von dessen Minderjährigkeit aus. Da es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, sei Artikel 6, Dublin römisch zwei VO anzuwenden. Da der minderjährige Beschwerdeführer in Spanien zweifelsfrei keinen Asylantrag gestellt habe, sei die Zuständigkeitserklärung Spaniens und die Ausweisung nach Spanien rechtswidrig. Das Bundesasylamt habe in qualifiziert rechtswidrigerweise eine Zuständigkeit Spaniens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO angenommen, weshalb der Bescheid zu beheben sei und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zum Verfahren zuzulassen sei.

4. Die Beschwerde langten am 01.07.2011 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

Der vorliegende Bescheid ist aus mehreren Gründen mangelhaft und rechtswidrig:

Einleitend ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt sich über den eindeutigen und bindenden Auftrag des Asylgerichtshofes zur Vornahme weiterer Erhebungen und die Einholung eines geeigneten Sachverständigengutachtens hinweggesetzt hat. Die in der Begründung angegebene Argumentation, wonach im Zweifel einfach von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werde, lässt sich mit dem vorhandenen Akteninhalt auch keineswegs in Deckung bringen.

Dem Bundesasylamt lag zum Entscheidungszeitpunkt eine Auskunft der Schweiz vor, wonach dort aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Asylwerbers angenommen worden wäre, er sei volljährig und habe er sich gegen diese Annahme auch nicht beschwert.

Weiters lag ein Schreiben der spanischen Asylbehörden vor, wonach der Asylwerber in Spanien ausdrücklich ein Alter, wonach er volljährig sei, angegeben habe.

Auch die vom Bundesasylamt veranlasste Untersuchung in der Betreuungsstelle kam zu dem Ergebnis, dass es fraglich sei, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen Jugendlichen handle.

Dennoch wurde in der Folge nur ein weiterer Versuch unternommen, das Alter des Beschwerdeführers durch eine genauere Untersuchung festzustellen. Ein festgelegter Termin am 05.01.2011, der im Übrigen dem Beschwerdeführer gar nicht zur Kenntnis gebracht wurde, wurde abgesagt. Obwohl der Beschwerdeführer seit 11.01.2011 nachweislich in Wien wieder aufrecht gemeldet ist, wurde von Seiten des Bundesasylamtes bis zur Erlassung des Bescheides im Juni 2011 kein weiterer Versuch unternommen, die beabsichtigte Untersuchung durchzuführen.

Geht man im vorliegenden Fall, wie das Bundesasylamt, jedoch von der Minderjährigkeit des Asylwerbers aus, so ist die von der erstinstanzlichen Behörde im Spruch des Bescheides angegebene Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages nach Art. 9 Abs. 4 der Dublin II VO durch Spanien nicht möglich.Geht man im vorliegenden Fall, wie das Bundesasylamt, jedoch von der Minderjährigkeit des Asylwerbers aus, so ist die von der erstinstanzlichen Behörde im Spruch des Bescheides angegebene Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages nach Artikel 9, Absatz 4, der Dublin römisch zwei VO durch Spanien nicht möglich.

Abgesehen von der weder aus dem Akteninhalt noch aus der Bescheidbegründung nachvollziehbaren Zuständigkeit nach Art. 9 Abs. 4 der Dublin II VO, kann nach der Dublin II VO für den Fall einer angenommenen Minderjährigkeit des Asylwerbers eine Zuständigkeit nach Art. 9 Abs. 4 Dublin II VO nie vorliegen.Abgesehen von der weder aus dem Akteninhalt noch aus der Bescheidbegründung nachvollziehbaren Zuständigkeit nach Artikel 9, Absatz 4, der Dublin römisch zwei VO, kann nach der Dublin römisch zwei VO für den Fall einer angenommenen Minderjährigkeit des Asylwerbers eine Zuständigkeit nach Artikel 9, Absatz 4, Dublin römisch zwei VO nie vorliegen.

Art. 6 der Dublin II VO legt fest, dass bei einem unbegleiteten Minderjährigen der Mitgliedstaat für die Prüfung seines Antrages zuständig ist, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat.Artikel 6, der Dublin römisch zwei VO legt fest, dass bei einem unbegleiteten Minderjährigen der Mitgliedstaat für die Prüfung seines Antrages zuständig ist, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat.

Art. 6 2. Satz bestimmt somit für den Fall, dass der unbegleitete Minderjährige mangels anwesenden Familienangehörigen nicht mit einem solchen zusammengebracht werden kann, dass der Erstasylantragstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Aufgrund der Anwendung der Kriterien in der Reihenfolge ihrer Anwendung in der Verordnung (siehe Art. 5 Abs. 1) gilt dies auch für den Fall der vorangegangenen legalen oder illegalen Ausreise und für alle sonstigen Zuständigkeitskriterien. Unbegleitete Minderjährige haben es somit zunächst weitgehend in der Hand, ihren Zielstaat frei zu wählen. Wenn sich der Erstasylantragstaat aber einmal gemäß Art. 6 Abs. 2 für zuständig erklärt hat und der unbegleitete Minderjähriger Asylbewerber in einen anderen Mitgliedstaat weiterreist, so ist der Erstasylantragsstaat zur Wiederaufnahme gemäß Art. 16 verpflichtet, da ja in einem solchen Fall in dem Zweitasylantragstaat keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Verordnung zu erfolgen hat.Artikel 6, 2. Satz bestimmt somit für den Fall, dass der unbegleitete Minderjährige mangels anwesenden Familienangehörigen nicht mit einem solchen zusammengebracht werden kann, dass der Erstasylantragstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Aufgrund der Anwendung der Kriterien in der Reihenfolge ihrer Anwendung in der Verordnung (siehe Artikel 5, Absatz eins,) gilt dies auch für den Fall der vorangegangenen legalen oder illegalen Ausreise und für alle sonstigen Zuständigkeitskriterien. Unbegleitete Minderjährige haben es somit zunächst weitgehend in der Hand, ihren Zielstaat frei zu wählen. Wenn sich der Erstasylantragstaat aber einmal gemäß Artikel 6, Absatz 2, für zuständig erklärt hat und der unbegleitete Minderjähriger Asylbewerber in einen anderen Mitgliedstaat weiterreist, so ist der Erstasylantragsstaat zur Wiederaufnahme gemäß Artikel 16, verpflichtet, da ja in einem solchen Fall in dem Zweitasylantragstaat keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel römisch drei der Verordnung zu erfolgen hat.

Art. 9 der Dublin II VO kommt zum Tragen, wenn der Asylwerber einen gültigen Aufenthaltstitel hat. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig.Artikel 9, der Dublin römisch zwei VO kommt zum Tragen, wenn der Asylwerber einen gültigen Aufenthaltstitel hat. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig.

Abs. 4 dieser Bestimmung regelt den Fall, dass der Asylwerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als 6 Monaten abgelaufen sind besitzt.Absatz 4, dieser Bestimmung regelt den Fall, dass der Asylwerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als 6 Monaten abgelaufen sind besitzt.

Nach Art.5 Abs.1 leg.cit. finden jedoch die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates in der in Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung.Nach Artikel 5, Absatz eins, leg.cit. finden jedoch die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates in der in Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung.

Bei korrekter Anwendung der Bestimmungen der Dublin II VO ergibt sich somit, dass im Fall eines minderjährigen Asylwerbers und der Tatsache, dass sich ein Staat gemäß Art. 6 Abs. 2 für zuständig erklärt hat (die Zustimmung Spaniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ist in casu analog anzusehen), dieser Staat zur Wiederaufnahme gemäß Art. 16 verpflichtet ist. Die Erklärung Spaniens zur Art. 9 Abs. 4 der Dublin II VO kann in einem solchen Fall somit, wie dargelegt, nicht zur Anwendung gelangen.Bei korrekter Anwendung der Bestimmungen der Dublin römisch zwei VO ergibt sich somit, dass im Fall eines minderjährigen Asylwerbers und der Tatsache, dass sich ein Staat gemäß Artikel 6, Absatz 2, für zuständig erklärt hat (die Zustimmung Spaniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ist in casu analog anzusehen), dieser Staat zur Wiederaufnahme gemäß Artikel 16, verpflichtet ist. Die Erklärung Spaniens zur Artikel 9, Absatz 4, der Dublin römisch zwei VO kann in einem solchen Fall somit, wie dargelegt, nicht zur Anwendung gelangen.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Bescheid in Spruch und Begründung widersprüchlich ist. Im Spruch ist von einer Zuständigkeit gemäß Art. 9 Abs. 4 der Dublin II VO, in der Begründung von einer solchen nach Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO die Rede.In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Bescheid in Spruch und Begründung widersprüchlich ist. Im Spruch ist von einer Zuständigkeit gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Dublin römisch zwei VO, in der Begründung von einer solchen nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO die Rede.

3. Da das gegenständlichen Verfahren aufgrund des in der Verfahrenserzählung referierten Vorerkenntnisses des Asylgerichtshofes bereits zugelassen wurden, war nach § 66 Abs. 4 AVG vorzugehen (§ 41 Abs 3 AsylG 2. und 3. Satz ist nur "im Zulassungsverfahren" anwendbar; die sonst gegebene Anwendbarkeit von § 66 Abs 2 AVG ist von Gesetzes wegen aufgrund des nicht differenzierenden 1. Satzes von § 41 Abs 3 AsylG ausgeschlossen).3. Da das gegenständlichen Verfahren aufgrund des in der Verfahrenserzählung referierten Vorerkenntnisses des Asylgerichtshofes bereits zugelassen wurden, war nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG vorzugehen (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2. und 3. Satz ist nur "im Zulassungsverfahren" anwendbar; die sonst gegebene Anwendbarkeit von Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist von Gesetzes wegen aufgrund des nicht differenzierenden 1. Satzes von Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ausgeschlossen).

4. Gegenständliches Erkenntnis wird innerhalb der 7-Tagesfrist des § 37 Abs 1 AsylG genehmigt und ebenfalls innerhalb dieser Frist (jedenfalls) der Verwaltungsbehörde zugestellt. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher entbehrlich.4. Gegenständliches Erkenntnis wird innerhalb der 7-Tagesfrist des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG genehmigt und ebenfalls innerhalb dieser Frist (jedenfalls) der Verwaltungsbehörde zugestellt. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher entbehrlich.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Altersfeststellung, Kassation, Minderjährigkeit, Mitgliedstaat, unbegleitete Minderjährige, Verfahrensmangel, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten