Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D18 419947-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und den Richter DDr. Gerhold als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2011, FZ. 11 04.777-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und den Richter DDr. Gerhold als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2011, FZ. 11 04.777-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 16.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er gemäß eigenen Angaben am 05. oder 06.05.2011 mit dem LKW aus Ungarn kommend, illegal in das Bundesgebiet eingereist sei.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 16.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er gemäß eigenen Angaben am 05. oder 06.05.2011 mit dem LKW aus Ungarn kommend, illegal in das Bundesgebiet eingereist sei.
Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.05.2011 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass Anfang August 2008 sein Dorf bombardiert worden wäre und fast alle Häuser abgebrannt seien. Er wäre väterlicherseits ossetischer Abstammung und die Georgier hätten ihm in Georgien keine Zuflucht gegeben. Er hätte nicht nachweisen können, Ossete zu sein, da er nicht angeben konnte, wo seine Eltern seien. Als er in sein Dorf zurück wollte, sei er von privaten Personen gejagt und 1-2 Monate festgehalten worden. Er wäre dann von diesen an Ossetier verkauft worden und wäre dort wiederum 3 bis 5 Monate festgehalten worden, bis er im Winter geflüchtet sei, um über Umwegen nach Westeuropa zu gelangen. Das Reiseziel wäre Deutschland gewesen, da dort Verwandte leben würden. (AS 29-37).
I.2. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 08.06.2011 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er von 1986 bis August 2008 in Südossetien, in XXXX und nach dem Krieg ungefähr ein Jahr im Flüchtlingslager in Tiflis gelebt hätte. Im Mai 2010 hätte versucht, seine Eltern zu finden, weswegen er in sein Dorf XXXX zurückgefahren sei, wo er, weil er keine Dokumente hatte, entführt und als Geisel genommen worden sei. Vermutlich habe es sich um Osseten gehandelt, da er ihre Sprache nicht verstanden habe. Im Jänner 2011 sei er geflohen und schließlich über Russland und die Ukraine nach Ungarn gefahren, von wo er mit dem LKW nach Österreich geschleppt worden war. (AS 85-105).römisch eins.2. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 08.06.2011 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er von 1986 bis August 2008 in Südossetien, in römisch 40 und nach dem Krieg ungefähr ein Jahr im Flüchtlingslager in Tiflis gelebt hätte. Im Mai 2010 hätte versucht, seine Eltern zu finden, weswegen er in sein Dorf römisch 40 zurückgefahren sei, wo er, weil er keine Dokumente hatte, entführt und als Geisel genommen worden sei. Vermutlich habe es sich um Osseten gehandelt, da er ihre Sprache nicht verstanden habe. Im Jänner 2011 sei er geflohen und schließlich über Russland und die Ukraine nach Ungarn gefahren, von wo er mit dem LKW nach Österreich geschleppt worden war. (AS 85-105).
I.3. Am 10.06.2011 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt. Dabei gab dieser bekannt, dass er bei der letzen Einvernahme nicht alles gesagt hätte und noch etwas ergänzen wolle.römisch eins.3. Am 10.06.2011 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt. Dabei gab dieser bekannt, dass er bei der letzen Einvernahme nicht alles gesagt hätte und noch etwas ergänzen wolle.
Als er in Tiflis auf der Straße gelebt hatte, hätte eine Gruppe ihn gezwungen, Drogen zu konsumieren und zu verkaufen, ansonsten hätte er Geld an sie zahlen müssen. Er hätte eine Drogenlieferung zu einem Mann bringen sollen und dieser hätte mehrmals intime Handlungen von ihm gefordert, wofür er auch bezahlt worden wäre. Von diesem Geld hätte er etwas anderen Unterstandlosen abgegeben. Er hätte versucht in anderen Städten zu leben, bekam aber keine Flüchtlingskarte und entschloss sich daher, in sein Dorf zurückzufahren. Da sein Elternhaus nicht mehr standen hätte, hätte er beschlossen, nach Kerngeorgien zu gehen, wäre aber im Wald erwischt und zwei Monate festgehalten worden. Die Männer hätten gedacht, er sei ein Spion und hätten ihn geschlagen. Später sei er an Osseten übergeben worden, die ihn zwangen, mit anderen Gefangenen zu kämpfen. Er wäre in einem Erdloch fest gehalten worden und hätte Wäsche waschen und Kuhstall ausmisten sollen. Im Winter wäre ihm dann die Flucht gelungen. (AS 125-133).
I.4. Das Bundesasylamt wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.06.2011, FZ. 11 04.777-EAST West, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.05.2011 gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., ab (Spruchpunkt I.), wies gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt II.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gem. § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.4. Das Bundesasylamt wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.06.2011, FZ. 11 04.777-EAST West, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.05.2011 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF., ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend führte das Bundesasylamt - kurz zusammengefasst - an, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates widersprüchlich seien und die Geschichte der Gefangenschaft nicht der Wahrheit entsprechen würde. Die präsentierte "Fluchtgeschichte" sei zu "blass", wenig detailreich, zu oberflächlich und somit keinesfalls geeignet gewesen, asylrelevante Verfolgung oder einen subsidiären Schutzstatus begründenden Sachverhalt glaubhaft zu machen. Die Ergänzungen zum Vorbringen in der letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt seien zudem als unzulässige Steigerungen zu werten.
Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angemerkt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zwar auf Grund vager und widersprüchlicher Angaben gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, dem dargebotenen Sachverhalt jedoch selbst bei Wahrunterstellung keine Verfolgungsgründe im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 12 Asylgesetz 2005 zu entnehmen gewesen wären, da weder eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung aus dem Vorbringen ableitbar wäre.Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angemerkt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zwar auf Grund vager und widersprüchlicher Angaben gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, dem dargebotenen Sachverhalt jedoch selbst bei Wahrunterstellung keine Verfolgungsgründe im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, Asylgesetz 2005 zu entnehmen gewesen wären, da weder eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung aus dem Vorbringen ableitbar wäre.
I.5. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2011 wurde dem Beschwerdeführer am 17.06.2011 eigenhändig zugestellt und dieser erhob dagegen am 24.06.2011 die gegenständliche formularartige Beschwerde (AS 241-245).römisch eins.5. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2011 wurde dem Beschwerdeführer am 17.06.2011 eigenhändig zugestellt und dieser erhob dagegen am 24.06.2011 die gegenständliche formularartige Beschwerde (AS 241-245).
I.6. Mit Mitteilung gem. § 36 Abs 4 AsylG 2005 bestätigte der Asylgerichtshof die Einlangung der Beschwerde mit 28.06.2011.römisch eins.6. Mit Mitteilung gem. Paragraph 36, Absatz 4, AsylG 2005 bestätigte der Asylgerichtshof die Einlangung der Beschwerde mit 28.06.2011.
I.7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.06.2011 wurde, wie in der Beschwerde beantragt, ein Rechtsberater zur Vertretung im Verfahren in der gegenständlichen Beschwerdesache bestellt und für eine allfällige Beschwerdeergänzung eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung eingeräumt.römisch eins.7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.06.2011 wurde, wie in der Beschwerde beantragt, ein Rechtsberater zur Vertretung im Verfahren in der gegenständlichen Beschwerdesache bestellt und für eine allfällige Beschwerdeergänzung eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung eingeräumt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
II.1.2. Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 i. d.F. BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
II.1.3. Der Asylgerichtshof entscheidet gem. Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überrömisch zwei.1.3. Der Asylgerichtshof entscheidet gem. Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
II.1.4. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.römisch zwei.1.4. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
II.1.5. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76) tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).römisch zwei.1.5. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76) tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 16.05.2011 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 16.05.2011 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden sind.
II.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.
II.3. Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich ebenso, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gem. § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gem. § 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gem. § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen haben. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das § 38 Abs. 1römisch zwei.3. Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich ebenso, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gem. Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen haben. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins
AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt ("kann ... aberkennen"),
anders zu üben gewesen wäre.
II.4. In Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 38 Abs. 3 leg. cit.).römisch zwei.4. In Anwendung des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 38, Absatz 3, leg. cit.).
Die belangte Behörde stützt die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005. Die Voraussetzung dieses Tatbestandes liegt jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vor.Die belangte Behörde stützt die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005. Die Voraussetzung dieses Tatbestandes liegt jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vor.
§ 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7. 9. 2000, Zl. 99/01/0273; 22. 5. 2001, Zl. 2000/01/0294; 7. 6. 2001, Zl. 99/20/0429; 19. 7. 2001, Zl. 99/20/0385; 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0214; 31. 5. 2001, Zl. 2000/20/0496; 31. 1. 2002, Zl. 2001/20/0381; 11. 6. 2002, Zl. 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des § 6 Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19. 12. 2001, Zl. 2001/20/0442).Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7. 9. 2000, Zl. 99/01/0273; 22. 5. 2001, Zl. 2000/01/0294; 7. 6. 2001, Zl. 99/20/0429; 19. 7. 2001, Zl. 99/20/0385; 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0214; 31. 5. 2001, Zl. 2000/20/0496; 31. 1. 2002, Zl. 2001/20/0381; 11. 6. 2002, Zl. 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des Paragraph 6, Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19. 12. 2001, Zl. 2001/20/0442).
Diese Rechtsprechung ist auch auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 anwendbar. Unbeschadet der offenkundigen widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers wurden seine Angaben vom Bundesasylamt zu Recht und vorbehaltlich den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung des Rechtsberaters als insgesamt unglaubwürdig gewertet, die geforderte "Offenkundigkeit" und "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" ohne weitwendige Überlegungen oder langen Argumentationsketten ist im Sinne dieser Bestimmung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedoch nicht erfüllt.Diese Rechtsprechung ist auch auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 anwendbar. Unbeschadet der offenkundigen widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers wurden seine Angaben vom Bundesasylamt zu Recht und vorbehaltlich den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung des Rechtsberaters als insgesamt unglaubwürdig gewertet, die geforderte "Offenkundigkeit" und "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" ohne weitwendige Überlegungen oder langen Argumentationsketten ist im Sinne dieser Bestimmung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedoch nicht erfüllt.
Im konkreten Fall war zwar das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig zu werten, von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit im Sinne der obigen Ausführungen war jedoch nicht auszugehen. Da überdies kein anderer Tatbestand des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt war, war Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ersatzlos zu beheben.Im konkreten Fall war zwar das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig zu werten, von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit im Sinne der obigen Ausführungen war jedoch nicht auszugehen. Da überdies kein anderer Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt war, war Spruchteil römisch vier. des angefochtenen Bescheides in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ersatzlos zu beheben.
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des Paragraph 64, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.
Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden.Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden.
Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, GlaubwürdigkeitZuletzt aktualisiert am
28.07.2011