Norm
AVG §68 Abs2Spruch
E7 308.222-1/2008-13Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer in der Rechtssache der XXXX, StA. Türkei, zu o.g. Zahl in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer in der Rechtssache der römisch 40 , StA. Türkei, zu o.g. Zahl in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2011, Zl. E7 308.222-1/2008/10E, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG idgF aufgehoben.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2011, Zl. E7 308.222-1/2008/10E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG idgF aufgehoben.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Im gg. Beschwerdeverfahren fand am 09.02.2011 eine mündliche Verhandlung vor dem AsylGH über die Beschwerde der og. Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2006, Zl. 0522.049-BAI, mit dem ihr Asylantrag vom 14.12.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt II.), und diese gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen wurde (Spruchpunkt III.), statt.1. Im gg. Beschwerdeverfahren fand am 09.02.2011 eine mündliche Verhandlung vor dem AsylGH über die Beschwerde der og. Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2006, Zl. 0522.049-BAI, mit dem ihr Asylantrag vom 14.12.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.), und diese gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch drei.), statt.
2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2011, Zl. E7 308.222-1/2008/10E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I und II gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idgF als unbegründet abgewiesen.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2011, Zl. E7 308.222-1/2008/10E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 idgF als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt III gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 iVm § 10 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG 2005 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem Bundesgebiet in die Türkei auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 5, AsylG 2005 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem Bundesgebiet in die Türkei auf Dauer unzulässig ist.
3. Aus einem administrativen Versehen heraus wurde zuvor der gg. Erkenntnisentwurf des Vorsitzenden des zur Entscheidung berufenen Senats des AsylGH nicht dem bei der mündlichen Verhandlung am 09.02.2011 beisitzenden Richter Mag. ENGEL, der entsprechend der Geschäftsordnung des AsylGH vertretungsweise dem gg. Beschwerdeverfahren beigezogen wurde, zur Beschlussfassung vorgelegt, sondern irrtümlich dem Richter Dr. DIEHSBACHER, der dem Entwurf beschlußmäßig zustimmte, woraufhin das gg. Erkenntnis entsprechend ausgefertigt und an die Beschwerdeführerin zugestellt wurde.
II. Rechtlich folgt:römisch zwei. Rechtlich folgt:
1. Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".1. Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".
2. Gemäß § 68 Absatz 2 AVG idgF können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz 2 AVG idgF können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren lagen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
4. Wie aus der Wiedergabe des Verfahrensgangs oben ersichtlich ist, erfolgte die Beschlussfassung über den Erledigungsentwurf in der gg. Beschwerdesache nicht durch den als Beisitzer fungierenden Richter Mag. ENGEL, sondern durch den unzuständigen Richter Dr. DIEHSBACHER.
Es handelte sich hierbei zwar offenkundig um ein administratives Versehen, dennoch ist das gg. Erkenntnis als rechtswidrig erlassen anzusehen, weil von einem unzuständigen Richter mit beschlossen, und war daher gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufzuheben.Es handelte sich hierbei zwar offenkundig um ein administratives Versehen, dennoch ist das gg. Erkenntnis als rechtswidrig erlassen anzusehen, weil von einem unzuständigen Richter mit beschlossen, und war daher gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufzuheben.
In weiterer Folge wird das gg. Erkenntnis in gehöriger Form zu erlassen und auszufertigen sein.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
02.08.2011