RS Vwgh 2003/11/18 2001/05/0327

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
beobachten
merken

Index

L85004 Straßen Oberösterreich
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32;
LStG OÖ 1991 §35;
LStG OÖ 1991 §36;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Rechtssatz

Eine Enteignung nach den §§ 35 ff. OÖ LStG 1991 ist nicht rechtswidrig, wenn Grundstücksteile in Anspruch genommen werden, ohne die das bewilligte straßenrechtliche Bauvorhaben nicht der Bewilligung entsprechend durchgeführt werden kann, wenn der für dieses Projekt erforderliche Grund nicht anders als durch Enteignung zu beschaffen war, wenn die Art und der Umfang der Enteignung nicht unverhältnismäßig sind und das im straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid festgelegte Ziel nicht durch gelindere Maßnahmen zu erreichen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2003, Zl. 2002/07/0110). Eine durch den straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid nicht gedeckte Enteignung weiterer Grundstücke wäre unzulässig (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. März 1993, B 930/92, u. a., VfSlg. 13369/1993).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050327.X05

Im RIS seit

10.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten