TE AsylGH Erkenntnis 2011/7/12 A2 405524-3/2011

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Veröffentlicht am 12.07.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A2 405.524-3/2011/3E

BESCHLUSS

In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2011, Zahl: 11 04.136-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX (alias XXXX alias XXXXalias XXXX) XXXX alias XXXX(alias XXXXalias XXXXalias XXXX alias XXXX), geb. unbekannt (alias XXXX alias XXXX alias XXXX), StA. Gambia, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter beschlossen:In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2011, Zahl: 11 04.136-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 (alias römisch 40 alias XXXXalias römisch 40 ) römisch 40 alias XXXX(alias XXXXalias XXXXalias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. unbekannt (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), StA. Gambia, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVmDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 iVm

§ 41a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, rechtmäßig.Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der vormalige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia, reiste nach seinen Angaben am 12.06.2008 illegal in das Bundesgebiet und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Er wurde hiezu am 13.06.2008 in der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST Ost, einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen (As. BAA 9-19 Erstverfahren). In weiterer Folge wurde er am 17.09.2008 und am 10.03.2009 durch das Bundesasylamt niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen (As. BAA 103-113 und 247-257).

Dabei führte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund aus, vom Militär gesucht zu werden. Die Regierung wolle das Land seines Vaters nehmen; warum, wisse er nicht. Das Militär sei deswegen immer wieder gekommen und habe das Haus der Familie durchsucht, da sie Dokumente finden hätten wollen.

2. Das Bundesasylamt wies sodann mit Bescheid vom 12.03.2009 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus.2. Das Bundesasylamt wies sodann mit Bescheid vom 12.03.2009 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus.

Das Bundesasylamt hielt fest, dass die Identität des Antragstellers nicht festgestellt werden könne. Sein Vorbringen zur Bedrohungssituation in Gambia sei nicht glaubhaft. Die Verwaltungsbehörde traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia. Aus diesen ergibt sich, dass die wirtschaftliche Lage zwar schlecht, aber nicht katastrophal wäre und medizinische Grundversorgung gewährleistet sei. Es gebe eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen aus politischen Gründen seitens staatlicher gambischer Behörden, eine allgemeine Gefährdung aller Rückkehrer folge daraus jedoch nicht.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers, einem jungen, arbeitsfähigen, gesunden Mann, im Falle der Abschiebung in Gambia die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Es seien keine Umstände bekannt, dass in Gambia eine extreme Gefährdungslage für alle Rückkehrer bestehe.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers, einem jungen, arbeitsfähigen, gesunden Mann, im Falle der Abschiebung in Gambia die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Es seien keine Umstände bekannt, dass in Gambia eine extreme Gefährdungslage für alle Rückkehrer bestehe.

Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass mangels Familienangehöriger in Österreich und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Familien- und Privatleben iS von Art. 8 EMRK vorliege.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass mangels Familienangehöriger in Österreich und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Familien- und Privatleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege.

3. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG für XXXXvom XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt (As. 313 BAA-Erstverfahren).3. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG für XXXXvom römisch 40 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt (As. 313 BAA-Erstverfahren).

4. Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2009 mit Erkenntnis vom 12.05.2009, Zl. A2 405524-1/2009 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab.4. Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2009 mit Erkenntnis vom 12.05.2009, Zl. A2 405524-1/2009 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits die Dauer seines Aufenthaltes in Spanien vor der Verwaltungsbehörde äußerst unterschiedlich geschildert hätte (in der Erstbefragung meinte er noch 7 Monate in Spanien gewesen zu sein, anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.09.2008 erklärte er, nicht einmal 6 Monate dort gewesen zu sein und im März 2009 gab der Beschwerdeführer in Graz an, sich nur einen Monat in Spanien aufgehalten zu haben). Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spräche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Vorliegen eines Alters-Gutachtens und den erhobenen Altersangaben, die der Beschwerdeführer in Spanien getätigt hätte, auf seiner Minderjährigkeit beharrte. Auch hätten sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift in der Behauptung erschöpft, dass der Onkel des Beschwerdeführers seine Angaben bestätigen könne. Diesbezüglich wurde jedoch festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde den Namen - selbst wenn dessen Identität feststellbar wäre - und die konkrete Adresse seines Onkels genannt hätte. Darüber hinaus wäre selbst bei einer Befragung des Onkels nicht auszuschließen, dass dieser entsprechende Gefälligkeitsaussagen für den volljährigen Beschwerdeführer träfe. Auch sei es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb der Beschwerdeführer nicht gleichbleibend schildern hätte können, wem nun das Land seines Vaters gehöre, beziehungsweise was mit diesem umstrittenen Land passiert sei. Im Übrigen seien die Angaben des Beschwerdeführers - wie vom Bundesasylamt ausgeführt - tatsächlich vage und nicht plausibel nachvollziehbar. Auffällig sei auch, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Graz behauptet habe, dass sowohl seine Mutter als auch er von den Verfolgern körperlich misshandelt worden seien. Dass der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht bereits in der Einvernahme zuvor geschildert habe, spräche dafür, dass er versuche sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens auszubauen und zu dramatisieren. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes stelle sich somit insgesamt als schlüssig dar.

5. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshof vom 03.09.2009, zur Zahl: U 1493, 1494/09-10 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das zitierte Erkenntnis des AsylGH abgelehnt.

6. Aus der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 02.06.2010 einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde der Beschwerdeführer am selben Tag erstbefragt und am 10.06.2010 zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, sich seit seinem letzten Asylantrag im Juni 2008 ständig in Österreich aufgehalten zu haben. Befragt nach den Gründen seines (neuerlichen) Antrages, meinte der Beschwerdeführer bei seinem letzten Asylantrag falsche Angaben bezüglich seiner Identität beziehungsweise seiner Fluchtgründe getätigt zu haben. Seinen Namen bezeichnete der Beschwerdeführer mit XXXX geboren. Landsleute hätten ihm damals geraten, nicht die Wahrheit zu sagen, weshalb er diese unrichtigen Ausführungen gemacht habe. Nun möchte er die wahren Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes angeben. Er sei homosexuell und dies sei in Gambia strafbar. Seine Familie hätte ihn wegen seiner sexuellen Neigung abgelehnt und er habe Probleme mit der Regierung bekommen. Zudem leide er an Hämmorhoiden und bedürfe einer Operation.6. Aus der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 02.06.2010 einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde der Beschwerdeführer am selben Tag erstbefragt und am 10.06.2010 zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, sich seit seinem letzten Asylantrag im Juni 2008 ständig in Österreich aufgehalten zu haben. Befragt nach den Gründen seines (neuerlichen) Antrages, meinte der Beschwerdeführer bei seinem letzten Asylantrag falsche Angaben bezüglich seiner Identität beziehungsweise seiner Fluchtgründe getätigt zu haben. Seinen Namen bezeichnete der Beschwerdeführer mit römisch 40 geboren. Landsleute hätten ihm damals geraten, nicht die Wahrheit zu sagen, weshalb er diese unrichtigen Ausführungen gemacht habe. Nun möchte er die wahren Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes angeben. Er sei homosexuell und dies sei in Gambia strafbar. Seine Familie hätte ihn wegen seiner sexuellen Neigung abgelehnt und er habe Probleme mit der Regierung bekommen. Zudem leide er an Hämmorhoiden und bedürfe einer Operation.

7. Mit Bescheid vom 12.06.2010 wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.7. Mit Bescheid vom 12.06.2010 wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Das Bundesasylamt führte aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte. Er sei Staatsbürger von Gambia und gehöre der Volksgruppe der Mandingo an. Der Beschwerdeführer sei von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden. Die neu vorgetragenen Fluchtgründe beurteilte das Bundesasylamt dahingehend, als dass diese bereits vor seiner Ausreise bestanden hätten. Im Vorverfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Überdies würden die Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt keinen glaubhaften Kern aufweisen, als dass der Beschwerdeführer kein über den Rahmen des Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen hätte erstatten können. Dass der Beschwerdeführer den nunmehr behaupteten Sachverhalt im Erstverfahren nicht oder nicht der Wirklichkeit entsprechend vorgebracht habe, sei nicht von Relevanz, da sich hierdurch der objektive vorliegende Sachverhalt nicht ändere.

8. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.07.2010, Zl. A2 405.524-2/2010/4E gemäß § 68 (1) AVG, § 10 (1) Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.8. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.07.2010, Zl. A2 405.524-2/2010/4E gemäß Paragraph 68, (1) AVG, Paragraph 10, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Begründend wurde entscheidungswesentlich wie folgt ausgeführt:

" Im gegenständlichen Verfahren führte der Beschwerdeführer sowohl in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, im Erstverfahren falsche Angaben - hinsichtlich seiner Identität als auch hinsichtlich seines Fluchtgrundes - getätigt zu haben. Eigentlich hätte er einen ganz anderen Fluchtgrund - nämlich seine Homosexualität -, der Anlass seiner Ausreise gewesen sei und auch schon immer bestanden habe. Der Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, von der gambischen Polizei, als auch von seiner Familie wegen seiner sexuellen Neigung verfolgt zu werden. Er sei in Gambia überdies zwei Mal mit anderen Männern betreten worden. Der Beschwerdeführer legte ausdrücklich dar, dass dies die wahren Gründe seien, weshalb er sein Heimatland verlassen habe und dass er schon vor seiner Einreise homosexuell gewesen sei. Aus Angst vor seinen Landsleuten in Österreich, habe er seine wahren Fluchtgründe nicht vorgebracht, weil Homosexualität in Gambia strafbar sei und er nicht gewollt habe, dass diese davon erfahren.

Aus den Äußerungen des Beschwerdeführers ist klar ersichtlich, dass die neu vorgetragenen Fluchtgründe zur Gänze bereits vor Ausreise aus seinem Heimatland bestanden haben und diese dem Beschwerdeführer auch bewusst waren. Aus subjektiven Gründen habe er diese Gründe in seinem Erstverfahren nur bloß nicht vorgebracht. Stattdessen habe er in seinem Erstverfahren einen frei erfundenen Sachverhalt als Fluchtgrund behauptet und bewusst falsche Identitäten angegeben.

Hat ein Asylwerber seinen (zweiten) Asylantrag auf behauptete Tatsachen gestützt, die (seinem Vorbringen zufolge) bereits zur Zeit des (ersten) Asylverfahrens bestanden haben, die er jedoch aus den von ihm angeführten Gründen nicht bereits im (ersten) Asylverfahren vorgebracht hatte, so liegt schon nach dem Vorbringen des Asylwerbers keine Sachverhaltsänderung vor und hat das Bundesasylamt im Ergebnis den (zweiten) Asylantrag zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (VwGH vom 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431; vgl. auch VwGH vom 04.05.2000, Zl. 99/20/0192). Inwieweit bei dieser Sachlage ein Antrag gemäß § 69 AVG wegen "nova reperta" zulässig/erfolgreich gewesen wäre, braucht im gegenständlichen Zusammenhang nicht erörtert zu werden.Hat ein Asylwerber seinen (zweiten) Asylantrag auf behauptete Tatsachen gestützt, die (seinem Vorbringen zufolge) bereits zur Zeit des (ersten) Asylverfahrens bestanden haben, die er jedoch aus den von ihm angeführten Gründen nicht bereits im (ersten) Asylverfahren vorgebracht hatte, so liegt schon nach dem Vorbringen des Asylwerbers keine Sachverhaltsänderung vor und hat das Bundesasylamt im Ergebnis den (zweiten) Asylantrag zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (VwGH vom 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431; vergleiche auch VwGH vom 04.05.2000, Zl. 99/20/0192). Inwieweit bei dieser Sachlage ein Antrag gemäß Paragraph 69, AVG wegen "nova reperta" zulässig/erfolgreich gewesen wäre, braucht im gegenständlichen Zusammenhang nicht erörtert zu werden.

Der Asylgerichtshof hat ferner bereits mit Erkenntnis vom 12.05.2009, Zl. A2 405524-1/2009 das bisherige Asylverfahren des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig beurteilt und die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss desselben vom 03.09.2009 zur Zahl: U 1493, 1494/09-10 abgelehnt. In diesem Verfahren wurde auch erkannt, dass das Geburtsdatum XXXX des Beschwerdeführers unrichtig war, was durch das nunmehrige Verfahren (in dem der Beschwerdeführer erklärte, XXXX geboren zu sein) nachträglich bestätigt wurde. Wenn in der Beschwerde - ohne Erklärung - wiederum die frühere Identität des Beschwerdeführers (XXXX) angeführt wird, kann dies nur als weiterer Beleg für die gänzliche Unglaubwürdigkeit der Identitätsangaben des Beschwerdeführers (was bereits an versuchten Rechtsmissbrauch grenzt) angeführt werden.Der Asylgerichtshof hat ferner bereits mit Erkenntnis vom 12.05.2009, Zl. A2 405524-1/2009 das bisherige Asylverfahren des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig beurteilt und die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss desselben vom 03.09.2009 zur Zahl: U 1493, 1494/09-10 abgelehnt. In diesem Verfahren wurde auch erkannt, dass das Geburtsdatum römisch 40 des Beschwerdeführers unrichtig war, was durch das nunmehrige Verfahren (in dem der Beschwerdeführer erklärte, römisch 40 geboren zu sein) nachträglich bestätigt wurde. Wenn in der Beschwerde - ohne Erklärung - wiederum die frühere Identität des Beschwerdeführers (römisch 40 ) angeführt wird, kann dies nur als weiterer Beleg für die gänzliche Unglaubwürdigkeit der Identitätsangaben des Beschwerdeführers (was bereits an versuchten Rechtsmissbrauch grenzt) angeführt werden.

Zu den Ausführungen in der Beschwerde, dass die Behörde es unterlassen habe, sich mit der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers individuell auseinanderzusetzen, zumal dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Homosexualität zumindest subsidiärer Schutz hätte zugestanden werden müssen, weil er sowohl von seiner Familie als auch von der Polizei in seinem Heimatland verfolgt werde, ist zunächst neuerlich darauf zu verweisen, dass auch die Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes infolge "nova reperta" nicht in einem Folgeantragverfahren erfolgen kann..

Der Vollständigkeit halber ist (lediglich im Sinne einer Eventualbegründung) festzuhalten, dass, so man dem Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Homosexualität folgte, die festgestellte soziale Ächtung der Homosexualität (in Gambia) dem Beschwerdeführer das Ausleben seiner Beziehungen nicht verunmöglicht hat. Primär ist es in jenen Fällen, in denen die geschlechtlichen Handlungen öffentlich, respektive (zufällige Betretung) in einer "öffentlichen" Weise, ausgeübt worden sind, nach den Angaben des Beschwerdeführers zu Verfolgungshandlungen gekommen, die darüber hinaus für sich genommen bisher nicht die für eine Asylgewährung notwendige Intensität erreichten. Den vom BAA im angefochtenen Bescheid zitierten Berichten ist des Weiteren nicht zu entnehmen, dass (trotz der Äußerungen des gambischen Präsidenten) alle Homosexuelle systematisch tatsächlich existenzbedrohend verfolgt, beziehungsweise gerichtlich verurteilt würden. Auch die unbestrittene Ablehnung der Homosexualität in weiten Bevölkerungsteilen Gambias bedeutet keine "automatisch asylrelevante" Gruppenverfolgung, es hat eine Einzelfallprüfung, je nach sonstiger Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und den Umständen des Einzelfalls stattzufinden (AsylGH 03.08.2009, A2 402.885-1/2008/11E). Zusammengefasst hätte somit auch die Behandlung der Aussage des Beschwerdeführers, homosexuell zu sein (wenn sie entgegen der Ansicht des AsylGH als "novum productum" gewertet würde) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein anderes Verfahrensergebnis zur Folge (vgl. zuletzt bei einem unglaubwürdigen Antragsteller wie dem Beschwerdeführer, AsylGH 09.06.2010, A2 405.597-2/2010/8E).Der Vollständigkeit halber ist (lediglich im Sinne einer Eventualbegründung) festzuhalten, dass, so man dem Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Homosexualität folgte, die festgestellte soziale Ächtung der Homosexualität (in Gambia) dem Beschwerdeführer das Ausleben seiner Beziehungen nicht verunmöglicht hat. Primär ist es in jenen Fällen, in denen die geschlechtlichen Handlungen öffentlich, respektive (zufällige Betretung) in einer "öffentlichen" Weise, ausgeübt worden sind, nach den Angaben des Beschwerdeführers zu Verfolgungshandlungen gekommen, die darüber hinaus für sich genommen bisher nicht die für eine Asylgewährung notwendige Intensität erreichten. Den vom BAA im angefochtenen Bescheid zitierten Berichten ist des Weiteren nicht zu entnehmen, dass (trotz der Äußerungen des gambischen Präsidenten) alle Homosexuelle systematisch tatsächlich existenzbedrohend verfolgt, beziehungsweise gerichtlich verurteilt würden. Auch die unbestrittene Ablehnung der Homosexualität in weiten Bevölkerungsteilen Gambias bedeutet keine "automatisch asylrelevante" Gruppenverfolgung, es hat eine Einzelfallprüfung, je nach sonstiger Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und den Umständen des Einzelfalls stattzufinden (AsylGH 03.08.2009, A2 402.885-1/2008/11E). Zusammengefasst hätte somit auch die Behandlung der Aussage des Beschwerdeführers, homosexuell zu sein (wenn sie entgegen der Ansicht des AsylGH als "novum productum" gewertet würde) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein anderes Verfahrensergebnis zur Folge vergleiche zuletzt bei einem unglaubwürdigen Antragsteller wie dem Beschwerdeführer, AsylGH 09.06.2010, A2 405.597-2/2010/8E).

Weiters wurde in der Beschwerde moniert, dass die Asylbehörde verpflichtet gewesen wäre, bei Folgeanträgen zu überprüfen, ob ein "glaubwürdiger Kern" vorliege, an den eine positive Prognose anknüpfbar sei. Dies habe die Behörde verabsäumt, weshalb sie kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem "glaubhaften Kern" Relevanz für das Verfahren zukommen muss, wonach seine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhalts auseinander zu setzen. Der Beschwerdeführer wurde von der Behörde bereits - aufgrund seiner verschiedenen Identitäten - als persönlich unglaubwürdig beurteilt. Überdies verkennt der Beschwerdeführer hierbei wiederum, dass das (nunmehrige) Vorbringen keine "Sachverhaltsänderung" der ursprünglichen vorgetragenen Variante im Sinne eines "novum productum" darstellt, sondern die vom Beschwerdeführer vorgetragenen "neuen" Fluchtgründe haben bereits immer bestanden, sie wurden bloß von ihm selbst nicht dargelegt (siehe 2.1.).Weiters wurde in der Beschwerde moniert, dass die Asylbehörde verpflichtet gewesen wäre, bei Folgeanträgen zu überprüfen, ob ein "glaubwürdiger Kern" vorliege, an den eine positive Prognose anknüpfbar sei. Dies habe die Behörde verabsäumt, weshalb sie kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem "glaubhaften Kern" Relevanz für das Verfahren zukommen muss, wonach seine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhalts auseinander zu setzen. Der Beschwerdeführer wurde von der Behörde bereits - aufgrund seiner verschiedenen Identitäten - als persönlich unglaubwürdig beurteilt. Überdies verkennt der Beschwerdeführer hierbei wiederum, dass das (nunmehrige) Vorbringen keine "Sachverhaltsänderung" der ursprünglichen vorgetragenen Variante im Sinne eines "novum productum" darstellt, sondern die vom Beschwerdeführer vorgetragenen "neuen" Fluchtgründe haben bereits immer bestanden, sie wurden bloß von ihm selbst nicht dargelegt (siehe 2.1.).

Vollständigkeitshalber ist noch darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt weder durch Beweismittel belegt wurden, als auch sonst verifizierbar erscheinen. Dagegen hat der Beschwerdeführer in den Vorverfahren bewusst falsche Identitätsangaben gemacht, trotz mehrfacher Belehrung durch die Asylbehörde und der Aufforderung Dokumente vorzulegen. Unter dem Hintergrund der in dem inhaltlich entschiedenen Vorverfahren erkannten fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vermochten seine in den Raum gestellten Aussagen zur "neuen" bestehenden Verfolgungsgefahr wegen der behaupteten Homosexualität somit auch keine Relativierung der in den Vorverfahren gewonnenen Einschätzung betreffend fehlender Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu bewirken. Die im Erstverfahren ausgeführten Fluchtgründe degradierte der Beschwerdeführer als "frei erfunden", was ebenfalls nicht für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht, jedenfalls aber gegen eine Gefahr in dem Kontext des Vorverfahrens.

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass im Vorverfahren bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt daher unter diesem Gesichtspunkt rechtsrichtig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Refoulement

Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.05.2009, Zl. A2 405524-1/2009 festgestellt wurde, dass in Gambia keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, derzufolge ein jeder Rückkehrer einer ernsthaften Gefährdung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Es ist für den Zeitraum der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes (aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt), nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Gambia notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages) davon betroffen wäreInsoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.05.2009, Zl. A2 405524-1/2009 festgestellt wurde, dass in Gambia keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, derzufolge ein jeder Rückkehrer einer ernsthaften Gefährdung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Es ist für den Zeitraum der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes (aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt), nicht bekannt, dass Verletzungen des Artikel 3, EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Gambia notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages) davon betroffen wäre

Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.

Festzuhalten ist jedoch, dass in der in der Verfahrenserzählung referierten "Beschwerdeergänzung" mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer am 29.06.2010 ins Krankenhaus hätte gebracht werden müssen, da er Hämmorhoiden hätte und wegen großer Schmerzen nicht sitzen könne. Dabei war zu beachten, dass der Beschwerdeführer selbst seinen (chronischen) Gesundheitszustand offenbar nicht als ein existenzbedrohendes Problem einschätzte, was sich schon daraus ergibt, dass er während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt noch ausdrücklich angegeben hatte, "gesund zu sein". Dass beim Beschwerdeführer die medizinische Notwendigkeit für eine Operation (bei sonstigem Eintritt einer lebensbedrohenden unzumutbaren Situation) wegen seiner Hämorrhoiden bestünde, lässt sich der Auskunft der Sanitätsstation im Anhaltezentrum und des behandelnden Arztes des XXXX nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer würde die lokal betroffenen Stellen mit einer Salbe behandeln und wurde vom XXXX auch bloß ambulant aufgenommen. Wäre der behandelnde Arzt von einer lebensbedrohenden Situation ausgegangen, so hätte er den Beschwerdeführer nicht sofort wieder entlassen.Festzuhalten ist jedoch, dass in der in der Verfahrenserzählung referierten "Beschwerdeergänzung" mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer am 29.06.2010 ins Krankenhaus hätte gebracht werden müssen, da er Hämmorhoiden hätte und wegen großer Schmerzen nicht sitzen könne. Dabei war zu beachten, dass der Beschwerdeführer selbst seinen (chronischen) Gesundheitszustand offenbar nicht als ein existenzbedrohendes Problem einschätzte, was sich schon daraus ergibt, dass er während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt noch ausdrücklich angegeben hatte, "gesund zu sein". Dass beim Beschwerdeführer die medizinische Notwendigkeit für eine Operation (bei sonstigem Eintritt einer lebensbedrohenden unzumutbaren Situation) wegen seiner Hämorrhoiden bestünde, lässt sich der Auskunft der Sanitätsstation im Anhaltezentrum und des behandelnden Arztes des römisch 40 nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer würde die lokal betroffenen Stellen mit einer Salbe behandeln und wurde vom römisch 40 auch bloß ambulant aufgenommen. Wäre der behandelnde Arzt von einer lebensbedrohenden Situation ausgegangen, so hätte er den Beschwerdeführer nicht sofort wieder entlassen.

Wie sich aus den (etwa in Internetlexika) allgemein zugänglichen medizinischen Darstellungen zu Hämorrhoiden ergibt, handelt es sich beim Krankheitszustand des Beschwerdeführers jedenfalls zur Zeit nicht um einen existenzbedrohenden und ist ein existenzbedrohendes Krankheitsbild im Zusammenhang mit Hämorrhoiden allgemein als äußerst unwahrscheinlich anzusehen. Betrachtet man die in der Verfahrenserzählung referierte Auskunft seitens des XXXX, so folgt daraus, dass der Schweregrad der Krankheit mit Grad 2-3 bezeichnet wurde, was bedeute, dass eine konservative Behandlung (standardmäßig) mit Salbe und Zäpfen geboten war. Eine Notoperation war nicht erforderlich. Ebenso ergibt sich aus dem vorhandenen - im Internet jedermann zugänglichen - medizinischen Berichtsmaterial, dass für Hämorrhoiden - wobei der individuelle Krankheitszustand des Beschwerdeführers zudem kein besonders schwerer ist - verschiedene Behandlungsmöglichkeiten bestehen, eben medikamentöse, genauso wie operative, wobei operative Eingriffe auch mit einem gewissen Risiko verbunden sind.Wie sich aus den (etwa in Internetlexika) allgemein zugänglichen medizinischen Darstellungen zu Hämorrhoiden ergibt, handelt es sich beim Krankheitszustand des Beschwerdeführers jedenfalls zur Zeit nicht um einen existenzbedrohenden und ist ein existenzbedrohendes Krankheitsbild im Zusammenhang mit Hämorrhoiden allgemein als äußerst unwahrscheinlich anzusehen. Betrachtet man die in der Verfahrenserzählung referierte Auskunft seitens des römisch 40 , so folgt daraus, dass der Schweregrad der Krankheit mit Grad 2-3 bezeichnet wurde, was bedeute, dass eine konservative Behandlung (standardmäßig) mit Salbe und Zäpfen geboten war. Eine Notoperation war nicht erforderlich. Ebenso ergibt sich aus dem vorhandenen - im Internet jedermann zugänglichen - medizinischen Berichtsmaterial, dass für Hämorrhoiden - wobei der individuelle Krankheitszustand des Beschwerdeführers zudem kein besonders schwerer ist - verschiedene Behandlungsmöglichkeiten bestehen, eben medikamentöse, genauso wie operative, wobei operative Eingriffe auch mit einem gewissen Risiko verbunden sind.

Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es daher nicht unbillig, eine (im Übrigen gar nicht in konkrete Planung genommene) Operation in Österreich zum jetzigen Zeitpunkt nicht abzuwarten, da eben ein existenzbedrohender Zustand zur Zeit nicht besteht und auch nicht ersichtlich ist, warum die bisher diesbezüglich erfolgte Behandlung nicht in Gambia fortgesetzt werden kann. Das Bestehen einer medizinischen Grundversorgung auf einfachem Niveau (die konservative Behandlung von Hämorrhoiden kann nicht als ein davon nicht gedeckter komplexer/besonders schwerwiegender Krankheitszustand angesehen werden) wurde bereits im Erstverfahren festgestellt (vgl. Seite 11 des hiergerichtlichen Erkenntnisses vom 12.05.2009) und auch durch die im Detail unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde im gegenständlichen Verfahren bekräftigt. Es ist daher Art. 3 EMRK, auch unter Beachtung der insgesamt strengen Rechtsprechung des VfGH und EGMR hiezu, nicht tangiert (siehe etwa VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9; siehe auch zu einem vergleichbaren Fall, AsylGH 26.07.2010, A2 410.778-1/2010/6E)."Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es daher nicht unbillig, eine (im Übrigen gar nicht in konkrete Planung genommene) Operation in Österreich zum jetzigen Zeitpunkt nicht abzuwarten, da eben ein existenzbedrohender Zustand zur Zeit nicht besteht und auch nicht ersichtlich ist, warum die bisher diesbezüglich erfolgte Behandlung nicht in Gambia fortgesetzt werden kann. Das Bestehen einer medizinischen Grundversorgung auf einfachem Niveau (die konservative Behandlung von Hämorrhoiden kann nicht als ein davon nicht gedeckter komplexer/besonders schwerwiegender Krankheitszustand angesehen werden) wurde bereits im Erstverfahren festgestellt vergleiche Seite 11 des hiergerichtlichen Erkenntnisses vom 12.05.2009) und auch durch die im Detail unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde im gegenständlichen Verfahren bekräftigt. Es ist daher Artikel 3, EMRK, auch unter Beachtung der insgesamt strengen Rechtsprechung des VfGH und EGMR hiezu, nicht tangiert (siehe etwa VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9; siehe auch zu einem vergleichbaren Fall, AsylGH 26.07.2010, A2 410.778-1/2010/6E)."

9. Am 29.04.2011 stellte der Beschwerdeführer (der Vorverfahren) aus der Schubhaft den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Er heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Die Identität des XXXX, aus dem Erstverfahren sei falsch.9. Am 29.04.2011 stellte der Beschwerdeführer (der Vorverfahren) aus der Schubhaft den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Die Identität des römisch 40 , aus dem Erstverfahren sei falsch.

10. Im Rahmen der am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Antragsteller an, seit seinem ersten Asylantrag Österreich nicht verlassen zu haben. Den gegenständlichen Antrag stelle er, damit sein Asylverfahren wieder aufgenommen werde. Er sei homosexuell und werde deshalb verfolgt. Nun wüssten es die in Österreich lebenden Gambier auch schon. Andere Gründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden.

11. Am 13.05.2011 wurde dem Antragsteller schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.11. Am 13.05.2011 wurde dem Antragsteller schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

12. In der nachfolgenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.05.2011 führte der Antragsteller an, er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten und sei in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Seine Fluchtgründe aus seinem Erstverfahren hätten nicht der Wahrheit entsprochen. Er halte aber seine Gründe in seinem zweiten Asylantrag aufrecht; diesbezüglich hätte sich nichts geändert. Er sei homosexuell und könne deshalb nicht in seine Heimat zurück. Familiäre Bezüge zu Österreich habe er keine. Er habe seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung Dritter bestritten. Seine Deutschkenntnisse wären gering.

13. Am Ende dieser niederschriftlichen Einvernahme wurde durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben.13. Am Ende dieser niederschriftlichen Einvernahme wurde durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben.

Das Bundesasylamt stellte in dieser Entscheidung fest, dass die Identität des Antragstellers nicht feststehe. Es bestehe im gegenständlichen Verfahren eine aufrechte Ausweisung. Der Antragsteller verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert. Soweit der Antragsteller erneut vorbringe, dass ihm aufgrund seiner Homosexualität in Gambia Gefahr drohe, sei festzuhalten, dass dieser Sachverhalt bereits vor seiner Ausreise aus seiner Heimat vorhanden gewesen wäre und sich vor dem rechtskräftigen Abschluss seines Erstverfahrens zugetragen habe. Daher stünde diesem Vorbringen das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass auch unter Zugrundelegung aktueller Feststellungen es nicht ersichtlich sei, dass alle Homosexuelle in Gambia systematisch tatsächlich existenzbedrohend verfolgt beziehungsweise gerichtlich verurteilt und eine automatische Gruppenverfolgung vorliegen würde, aus der eine positive Entscheidungsperspektive erkennbar wäre. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne nicht festgestellt werden. Es lägen auch keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen vor. Die Lage in Gambia habe sich seit dem letzten Asylverfahren nicht zu Ungunsten des Antragstellers geändert. Das Bundeasylamt traf hiezu Feststellungen, einer Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 60 AsylG folgend. Daraus ergibt sich eine stabile politische Lage, allerdings verbunden mit einer in letzter Zeit verschlechterten Menschenrechtssituation mit (auch schweren) Menschenrechtsverletzungen an Oppositionellen. Die Grundversorgung, einschließlich medizinischer Versorgung, sei gewährleistet. Die Asylantragsstellung als solche führe im Fall der Rückkehr abgewiesener Asylwerber regelmäßig nicht zu Repressalien (diese Aussage im speziellen gestützt auf eine Information der ÖB Dakar vom 29.01.2010, bestätigt am 25.01.2011). Zu Homosexualität wurde ausgeführt, diese sei strafbar und gebe es Berichte über vorübergehende Inhaftierung von Homosexuellen. Präsident Jammeh hätte sich verbal wiederholt gegen Homosexualität ausgesprochen.Das Bundesasylamt stellte in dieser Entscheidung fest, dass die Identität des Antragstellers nicht feststehe. Es bestehe im gegenständlichen Verfahren eine aufrechte Ausweisung. Der Antragsteller verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert. Soweit der Antragsteller erneut vorbringe, dass ihm aufgrund seiner Homosexualität in Gambia Gefahr drohe, sei festzuhalten, dass dieser Sachverhalt bereits vor seiner Ausreise aus seiner Heimat vorhanden gewesen wäre und sich vor dem rechtskräftigen Abschluss seines Erstverfahrens zugetragen habe. Daher stünde diesem Vorbringen das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass auch unter Zugrundelegung aktueller Feststellungen es nicht ersichtlich sei, dass alle Homosexuelle in Gambia systematisch tatsächlich existenzbedrohend verfolgt beziehungsweise gerichtlich verurteilt und eine automatische Gruppenverfolgung vorliegen würde, aus der eine positive Entscheidungsperspektive erkennbar wäre. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne nicht festgestellt werden. Es lägen auch keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen vor. Die Lage in Gambia habe sich seit dem letzten Asylverfahren nicht zu Ungunsten des Antragstellers geändert. Das Bundeasylamt traf hiezu Feststellungen, einer Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des Paragraph 60, AsylG folgend. Daraus ergibt sich eine stabile politische Lage, allerdings verbunden mit einer in letzter Zeit verschlechterten Menschenrechtssituation mit (auch schweren) Menschenrechtsverletzungen an Oppositionellen. Die Grundversorgung, einschließlich medizinischer Versorgung, sei gewährleistet. Die Asylantragsstellung als solche führe im Fall der Rückkehr abgewiesener Asylwerber regelmäßig nicht zu Repressalien (diese Aussage im speziellen gestützt auf eine Information der ÖB Dakar vom 29.01.2010, bestätigt am 25.01.2011). Zu Homosexualität wurde ausgeführt, diese sei strafbar und gebe es Berichte über vorübergehende Inhaftierung von Homosexuellen. Präsident Jammeh hätte sich verbal wiederholt gegen Homosexualität ausgesprochen.

14. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 25.05.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A2 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.14. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 25.05.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A2 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

15. Am 26.05.2011 langte ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Antragstellers beim Asylgerichtshof ein. Darin wird unter Hinweis auf eine Internet-Information des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 25.01.2011 (somit nach der Rechtskraft des Vorverfahrens) ausgeführt, dass sich aktuell aus den vom Bundesasylamt verwendeten Länderquellen ergebe, dass sich die Situation von Homosexuellen in Gambia zugespitzt habe. Der Antragsteller habe konkret angegeben, dass er als Homosexueller durch sein "Gehabe" erkennbar sei. Daher wäre ihm mit einem diskreten Verhalten nicht geholfen. Das Bundesasylamt habe es verabsäumt, sich mit der aktuellen Lage Homosexueller in Gambia auseinanderzusetzen. Der Antragsteller habe ein konkretes Beweisangebot gemacht, nämlich einen Antrag auf die gutachterliche Feststellung seiner Homosexualität gestellt, welcher am 20.05.2011 eingebracht, aber vom Bundesasylamt ignoriert worden sei. In dieser Stellungnahme habe der Antragsteller auch konkrete Angaben zum Bestehen familiärer Bindungen zu Österreich gemacht. Er hätte nicht nur ein Vater-Sohn-ähnliches Verhältnis zu einer bestimmten Person behauptet, sondern dies auch belegt. Es sei angegeben worden, dass

XXXX den Antragsteller im gemeinsamen Haushalt anmelden möchte. Er hätte diesen Wunsch bereits in einem Schriftsatz an die Bundespolizeidirektion dokumentiert. Insgesamt sei daher die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes unzulässig. Dem Schreiben wurde ein Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 16.01.2009 betreffend die Schicksale homosexueller Asylwerber aus afrikanischen Staaten in Deutschland und die Möglichkeit durch einen Gutachter, die Homosexualität zu überprüfen, beigelegt, welcher jedoch weder einen konkreten Bezug zur Person des Antragstellers noch zu seinem Herkunftsstaat aufweist.römisch 40 den Antragsteller im gemeinsamen Haushalt anmelden möchte. Er hätte diesen Wunsch bereits in einem Schriftsatz an die Bundespolizeidirektion dokumentiert. Insgesamt sei daher die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes unzulässig. Dem Schreiben wurde ein Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 16.01.2009 betreffend die Schicksale homosexueller Asylwerber aus afrikanischen Staaten in Deutschland und die Möglichkeit durch einen Gutachter, die Homosexualität zu überprüfen, beigelegt, welcher jedoch weder einen konkreten Bezug zur Person des Antragstellers noch zu seinem Herkunftsstaat aufweist.

16. Der Antragsteller ist nach Entlassung aus der Schubhaft seit 08.06.2011 unbekannten Aufenthaltes; eine Meldung im ZMR liegt nicht vor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG. Es besteht im vorliegenden Verfahren daher Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG. Es besteht im vorliegenden Verfahren daher Einzelrichterzuständigkeit.

2. Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes

Gemäß § 12a (2) AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, (2) AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs.2 AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 AsylG gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden (vgl aus der bisherigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen AsylGH vom 12.03.2010, A1 319.445-2/2010/2E; 01.04.2010, A6 252.164-2/2010/3E; 06.04.2010; E6 412.365-1/2010-3E; 19.04.2010, A5 240.934-3/2010/3E).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden vergleiche aus der bisherigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen AsylGH vom 12.03.2010, A1 319.445-2/2010/2E; 01.04.2010, A6 252.164-2/2010/3E; 06.04.2010; E6 412.365-1/2010-3E; 19.04.2010, A5 240.934-3/2010/3E).

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 29.04.2011 gestellt, weshalb im Entscheidungszeitpunkt die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 38/2011 im konkreten Fall Anwendung finden. Die gegenständliche Entscheidung ergeht innerhalb der gesetzlichen Frist von 8 Wochen nach Erlassung des mündlich verkündeten Bescheides am 20.05.2011, beziehungsweise Aktenvorlage am 25.05.2011.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 29.04.2011 gestellt, weshalb im Entscheidungszeitpunkt die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 38 aus 2011, im konkreten Fall Anwendung finden. Die gegenständliche Entscheidung ergeht innerhalb der gesetzlichen Frist von 8 Wochen nach Erlassung des mündlich verkündeten Bescheides am 20.05.2011, beziehungsweise Aktenvorlage am 25.05.2011.

2.1. Aufrechte Ausweisung

Gegen den damaligen Beschwerdeführer/Antragsteller bestand bereits durch das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.05.2009, Zl. A2 405.524-1/2009, eine durchführbare Ausweisung. Im Zweitverfahren wurde eine neuerliche Ausweisung verhängt (zuletzt bestätigt im Vorerkenntnis des AsylGH vom 08.07.2010 zu Zl. A2 405.524-2/2010). Der Antragsteller wurde zum Zeitpunkt der Erlassung des hier zu überprüfenden Bescheides nach der Aktenlage noch niemals tatsächlich aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

2.2. Res iudicata

2.2.1. Der Antragsteller hat im dritten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe in Bezug auf Ereignisse in Gambia geltend gemacht, sondern erklärt, dass er nach wie vor eine Verfolgung wegen seiner Homosexualität befürchte.

Der Antragsteller hätte diesen Umstand der Verfolgung wegen Homosexualität, der zutreffendenfalls schon vor dem Abschluss des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bestanden hatte, bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorzubringen gehabt - wie auch aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.07.2010 zum Zweitverfahren hervorgeht - sodass auch unter diesem Aspekt keine Durchbrechung der Rechtskraft der entschiedenen Sache erkennbar ist. Der Antrag stellt sich also prima facie als offenkundige Missachtung der vorangegangenen Entscheidungen des erkennenden Gerichtshofes dar.

2.2.2. Insoweit der Vertreter des Antragstellers in seinem Schreiben vom 26.05.2011 unter Hinweis auf eine Information des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 25.01.2011 ausführt, dass sich die Lage für Homosexuelle seit dem Erstverfahren "zugespitzt" hätte, ist dies so begründet tatsachenwidrig, da die Vorversionen dieser Informationen vom 15.07.2008 und 24.03.2009 damit identisch waren, wovon sich der erkennende Gerichtshof versichert hat. Ferner ist im hier zu überprüfenden Bescheid unmittelbar danach angeführt, dass der Präsident Gambias schon 2008 alle Homosexuelle aufgefordert hatte, das Land sofort zu verlassen. Zum Vorbringen, wonach der Antragsteller bereits gezeigt habe, durch sein "Gehabe" als Homosexueller erkennbar zu sein (ohne hierzu freilich nähere Angaben zu machen), weshalb ihm mit "diskretem Verhalten" nicht geholfen wäre, ist anzumerken, dass diese Behauptung an keiner Stelle der vorliegenden Asylverfahren nachvollzogen werden kann und sonst auch keine Hinweise darauf in den vorliegenden Akten zu ersehen sind. Zum Antrag auf Feststellung der Homosexualität des Antragstellers ist grundsätzlich anzumerken, dass der Asylgerichtshof in der Regel (auch bei sonstiger Unglaubwürdigkeit) den Angaben von Beschwerdeführern betreffend der Homosexualität folgt, wobei derartige Angaben grundsätzlich - abgesehen von besonderen Konstellationen - einer Widerlegung, auch im Lichte des Art 8 EMRK, aus Sicht des Asylgerichtshofes schwer zugänglich erschienen, jedoch aufgrund der qualifizierten Unglaubwürdigkeit des Antragstellers im vorliegenden individuellen Fall aber eine solche Sonderkonstellation vorliegt, in der sich der Asylgerichtshof auch nicht veranlasst sieht, von der behaupteten sexuellen Orientierung des Antragstellers nach außen auszugehen. Unbeschadet dessen ist nicht leicht vorstellbar, dass die beantragte "Feststellung" der Homosexualität unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes regelmäßig mit hinreichender Sicherheit erfolgen könnte. Wesentlich bleibt aber, dass selbst, wenn der Antragsteller homosexuell wäre und auch bei einer - nicht belegten - punktuellen Verschlechterung der Lage Homosexueller in Gambia seit 2009 dies alles nichts daran änderte, dass das Grundvorbringen, deshalb verfolgt zu sein, schon im Erstverfahren zu erstatten gewesen wäre und daher eine solche Verschlechterung als Fortschreibung dieses Kerns gewertet werden müsste. Für den Rechtsstandpunkt des Antragstellers wäre also auch dadurch nichts gewonnen, als "nova producta" jedenfalls nicht vorlägen.2.2.2. Insoweit der Vertreter des Antragstellers in seinem Schreiben vom 26.05.2011 unter Hinweis auf eine Information des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 25.01.2011 ausführt, dass sich die Lage für Homosexuelle seit dem Erstverfahren "zugespitzt" hätte, ist dies so begründet tatsachenwidrig, da die Vorversionen dieser Informationen vom 15.07.2008 und 24.03.2009 damit identisch waren, wovon sich der erkennende Gerichtshof versichert hat. Ferner ist im hier zu überprüfenden Bescheid unmittelbar danach angeführt, dass der Präsident Gambias schon 2008 alle Homosexuelle aufgefordert hatte, das Land sofort zu verlassen. Zum Vorbringen, wonach der Antragsteller bereits gezeigt habe, durch sein "Gehabe" als Homosexueller erkennbar zu sein (ohne hierzu freilich nähere Angaben zu machen), weshalb ihm mit "diskretem Verhalten" nicht geholfen wäre, ist anzumerken, dass diese Behauptung an keiner Stelle der vorliegenden Asylverfahren nachvollzogen werden kann und sonst auch keine Hinweise darauf in den vorliegenden Akten zu ersehen sind. Zum Antrag auf Feststellung der Homosexualität des Antragstellers ist grundsätzlich anzumerken, dass der Asylgerichtshof in der Regel (auch bei sonstiger Unglaubwürdigkeit) den Angaben von Beschwerdeführern betreffend der Homosexualität folgt, wobei derartige Angaben grundsätzlich - abgesehen von besonderen Konstellationen - einer Widerlegung, auch im Lichte des Artikel 8, EMRK, aus Sicht des Asylgerichtshofes schwer zugänglich erschienen, jedoch aufgrund der qualifizierten Unglaubwürdigkeit des Antragstellers im vorliegenden individuellen Fall aber eine solche Sonderkonstellation vorliegt, in der sich der Asylgerichtshof auch nicht veranlasst sieht, von der behaupteten sexuellen Orientierung des Antragstellers nach außen auszugehen. Unbeschadet dessen ist nicht leicht vorstellbar, dass die beantragte "Feststellung" der Homosexualität unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes regelmäßig mit hinreichender Sicherheit erfolgen könnte. Wesentlich bleibt aber, dass selbst, wenn der Antragsteller homosexuell wäre und auch bei einer - nicht belegten - punktuellen Verschlechterung der Lage Homosexueller in Gambia seit 2009 dies alles nichts daran änderte, dass das Grundvorbringen, deshalb verfolgt zu sein, schon im Erstverfahren zu erstatten gewesen wäre und daher eine solche Verschlechterung als Fortschreibung dieses Kerns gewertet werden müsste. Für den Rechtsstandpunkt des Antragstellers wäre also auch dadurch nichts gewonnen, als "nova producta" jedenfalls nicht vorlägen.

2.2.3. Nur aus Gründen der Rechtssicherheit (da auch die im hier zu überprüfenden Bescheid dazu getroffenen Feststellungen kursorisch erscheinen) ist zur Situation Homosexueller in Gambia auf ein rezentes Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.07.2011, GZ .A2 409.086-2/2010/9E zu verweisen, worin nach Zitierung einer Zusammenstellung zu der Thematik durch die norwegische Länderdokumentation "Landinfo insbesondere wie folgt ausgeführt ist:

"Dabei ist offenkundig, dass Homosexualität in Gambia sozial in weiten Bevölkerungskreisen abgelehnt wird. Wenn das menschenwürdige Überleben einer Person nun davon abhängt, dass eine Integration in bestehende soziale Netze erfolgt und diese soziale Netze die Homosexualität vehement ablehnen, kann aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr eine existenzbedrohende Situation entstehen. Dies hat im Einzelfall zu Asylgewährung zu führen, so wie es etwa mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2009, im Verfahren zu GZ A2 402.885-1/2008/11E, erfolgt ist.

(...)

Die Quellen waren daher unter dem Gesichtspunkt weiter zu würdigen, ob abgesehen von dieser sozialen Diskriminierung in weiten Bevölkerungsschichten sich die staatliche Verurteilung der Homosexualität in Gambia in der Praxis so darstellt, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund, sofern er nun in Gambia wäre, unmittelbar von staatlichen Verfolgungsmaßnahmen aufgrund seiner aktuellen sexuellen Orientierung bedroht wäre. Hier zeigt eine Gesamtschau aller verwendeten Quellen, dass es keine Belege dafür gibt, dass Strafverfolgungen gegen Staatsbürger von Gambia im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Homosexualität erfolgen. Es kann bei der gegebenen Gesetzeslage und der Berichtslage natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Fällen kurzzeitiger Verhaftungen gekommen ist oder kommt (obgleich es trotz verschiedener Hinweise/Andeutungen keinen verifizierten Beleg gibt), von einer systematischen Vorgangsweise kann aber offensichtlich nicht gesprochen werden.

Daraus kann demnach keine Feststellung über ein erhebliches Risiko des Beschwerdeführers dahingehend erfolgen, dass er rein aufgrund seiner Homosexualität - unter Berücksichtigung seines sonstigen Persönlichkeitsprofils - in das Augenmerk der staatlichen Behörden kommen würde.

Dabei wird natürlich nicht geleugnet, dass der Präsident Gambias - offensichtlich primär im Zusammenhang mit Sextourismus an der gambischen Küste - massive verbale Drohungen gegen Homosexuelle ausgesprochen hat. Das Hauptaugenmerk dieser Äußerungen des Präsidenten dürfte aber daran gelegen sein, die gambische Bevölkerung von den angeblich amoralischen Wertvorstellungen ausländischer Touristen fernzuhalten. Dass sich daraus systematische Verfolgungshandlungen gegen einheimische Personen mit homosexueller Orientierung bis in die Gegenwart ergeben hätten, ist wiederum der Berichtslage nicht zu entnehmen, wovon sich der Asylgerichtshof auch durch ständige Konsultation der Medienberichte zu Gambia versichert hat."

Im Ergebnis würde entsprechend dem zitierten Erkenntnis, der ansonsten unglaubwürdige Antragsteller, wenn man ihm nun eine homosexuelle Orientierung zuspräche, nur aufgrund dieser bei einer Rückkehr nach Gambia nicht - ohne Hinzutreten weiterer nicht belegter Umstände - in eine Situation geraten, in welcher er massiver staatlicher Verfolgung oder einer existenzbedrohenden sozialen Situation ausgesetzt wäre.

2.2.4. Da auch keine entscheidende Änderung der Rechtslage vorliegt, war das Bundesasylamt im Ergebnis im Recht davon auszugehen, dass der gegenständliche Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.

2.3. Verletzungen der EMRK

2.3.1. Bereits im ersten Verfahrensgang hat der Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 12.05.2009, Zl. A2 405524-1/2009 ausgesprochen, dass der damalige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 57 FrG). Diesem Erkenntnis wurden in der Verfahrenserzählung referierte Feststellungen zur allgemeinen Lage in Gambia zugrunde gelegt, wonach - unter anderem - trotz einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen nicht bekannt sei, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Gambia notorisch wären und jeder Rückkehrer davon betroffen wäre.2.3.1. Bereits im ersten Verfahrensgang hat der Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 12.05.2009, Zl. A2 405524-1/2009 ausgesprochen, dass der damalige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 57, FrG). Diesem Erkenntnis wurden in der Verfahrenserzählung referierte Feststellungen zur allgemeinen Lage in Gambia zugrunde gelegt, wonach - unter anderem - trotz einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen nicht bekannt sei, dass Verletzungen des Artikel 3, EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Gambia notorisch wären und jeder Rückkehrer davon betroffen wäre.

2.3.2. Der Asylgerichtshof hat nun keinen Anlass zur Annahme, dass der Hinweis des Bundesasylamtes, es sei - gestützt auf die in der Verfahrenserzählung erwähnten Quellen - zwischenzeitig nicht zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Gambia im Bezug auf eine Person mit dem Profil des Antragstellers gekommen, unzutreffend wäre. Die allgemeine Situation in Gambia bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, hat sich nicht wesentlich geändert - wie sich der Asylgerichtshof durch Einsichtnahme in die Vollversionen der vom Bundesasylamt angeführten (allesamt öffentlich zugänglichen) Quellen, einschließlich des aktuellen Menschenrechtsberichts des amerikanischen Außenministeriums über das Jahr 2010 vom 08.04.2011, versichert hat. Aus einer Zusammenschau dieser Quellen geht hervor, dass trotz des Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt, eine medizinische Basisversorgung besteht und es finden sich auch keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte).

2.3.3. Auch im dritten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risken für den Antragsteller im Sinne von § 12a (2) Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu mehr getätigt. Die Frage der seinerzeitigen Hämorrhoidenerkrankung des Antragstellers wurde im Zweitverfahren erschöpfend erwogen und im gegenständlichen Verfahren bis dato nicht angesprochen.2.3.3. Auch im dritten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risken für den Antragsteller im Sinne von Paragraph 12 a, (2) Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu mehr getätigt. Die Frage der seinerzeitigen Hämorrhoidenerkrankung des Antragstellers wurde im Zweitverfahren erschöpfend erwogen und im gegenständlichen Verfahren bis dato nicht angesprochen.

2.4. Dass der Antragsteller darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Antragsteller selbst nicht behauptet. Insoweit in der Beschwerde dargelegt wird, dass der Beschwerdeführer zu einer namentlich genannten Person ein "Vater-Sohn-ähnliches Verhältnis" habe, die ihn auch im gemeinsamen Haushalt anmelden möchte - was durch Einschau in das ZMR nicht verifiziert werden konnte - ist hierzu anzumerken, dass eine derartige Beziehung regelmäßig vom Begriff des Familienlebens der EMRK nicht erfasst wird, sondern im Rahmen des Privatlebens zu berücksichtigen ist. Dabei sind aber das Bestehen einer rechtskräftiger Verurteilung wegen Suchtmitteldelikten, ferner der Umstand, dass er zwei rechtskräftige Entscheidungen der österreichischen Asylinstanzen unbeachtet gelassen hat und die Verwendung verschiedenster Identitäten, zu Lasten des Antragstellers zu erwägen, was insgesamt massiv für die Notwendigkeit einer raschen Effektuierung der asylrechtlichen Ausweisung spricht. Auch aus dem zum Entscheidungszeitpunkt dreijährigen Aufenthalt des Antragstellers wäre für ihn nichts gewonnen, da entsprechend der Judikatur des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Da der Antragsteller auch sonst keine außergewöhnlichen Integrationsaspekte aufweist, wäre keine Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen.2.4. Dass der Antragsteller darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Antragsteller selbst nicht behauptet. Insoweit in der Beschwerde dargelegt wird, dass der Beschwerdeführer zu einer namentlich genannten Person ein "Vater-Sohn-ähnliches Verhältnis" habe, die ihn auch im gemeinsamen Haushalt anmelden möchte - was durch Einschau in das ZMR nicht verifiziert werden konnte - ist hierzu anzumerken, dass eine derartige Beziehung regelmäßig vom Begriff des Familienlebens der EMRK nicht erfasst wird, sondern im Rahmen des Privatlebens zu berücksichtigen ist. Dabei sind aber das Bestehen einer rechtskräftiger Verurteilung wegen Suchtmitteldelikten, ferner der Umstand, dass er zwei rechtskräftige Entscheidungen der österreichischen Asylinstanzen unbeachtet gelassen hat und die Verwendung verschiedenster Identitäten, zu Lasten des Antragstellers zu erwägen, was insgesamt massiv für die Notwendigkeit einer raschen Effektuierung der asylrechtlichen Ausweisung spricht. Auch aus dem zum Entscheidungszeitpunkt dreijährigen Aufenthalt des Antragstellers wäre für ihn nichts gewonnen, da entsprechend der Judikatur des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Da der Antragsteller auch sonst keine außergewöhnlichen Integrationsaspekte aufweist, wäre keine Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit aller Wahrscheinlichkeit nach keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar, respektive erscheint derzeit ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn gegenwärtig als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit aller Wahrscheinlichkeit nach keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar, respektive erscheint derzeit ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn gegenwärtig als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

3. Im Lichte des § 41a Abs 1 AsylG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Antragsteller (der ja vom Bundesasylamt zeitnah befragt worden ist und im gegenständlichen Verfahren durch eine gewillkürte Vertretung und einen Rechtsberater im Zulassungsverfahren unterstützt war/ist) auch nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wäre.3. Im Lichte des Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Antragsteller (der ja vom Bundesasylamt zeitnah befragt worden ist und im gegenständlichen Verfahren durch eine gewillkürte Vertretung und einen Rechtsberater im Zulassungsverfahren unterstützt war/ist) auch nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wäre.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2011 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2011 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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