Norm
AsylG 2005 §3Spruch
B1 406.246-1/2009/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und den Richter Mag. Newald als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und den Richter Mag. Newald als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2009, Zl. 09 03.966-BAI, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der XXXX vom 23.04.2009 wird gemäß §§ 3, 34 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 vom 23.04.2009 wird gemäß Paragraphen 3, 34, AsylG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Gang des Verfahrens und Sachverhaltrömisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt
1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo, stellte am 02.04.2009 vertreten durch ihre Mutter den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Sie brachte in der Eingabe vom 02.04.2009 vor, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und die Antragstellung sich auf die Familienzugehörigkeit gründe.
1.2. Das Bundesasylamt hat mit dem nur hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Z Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I) und ihr gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde der Beschwerdeführerin die befristete Aufenthaltsberechtigung bis 31.10.2009 erteilt (Spruchpunkt III). Begründend führte die Behörde aus, dass keinem anderen Familienmitglied (Eltern, Bruder) der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, weshalb auch eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht komme. Da der Mutter der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, erhalte die Beschwerdeführerin den gleichen Schutz.1.2. Das Bundesasylamt hat mit dem nur hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Z Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde der Beschwerdeführerin die befristete Aufenthaltsberechtigung bis 31.10.2009 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte die Behörde aus, dass keinem anderen Familienmitglied (Eltern, Bruder) der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, weshalb auch eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht komme. Da der Mutter der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, erhalte die Beschwerdeführerin den gleichen Schutz.
1.3. Gegen Spruchpunkt I wurde mit Schreiben vom 23.04.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass das Asylverfahren des Vaters der Beschwerdeführerin noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei und deshalb die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens für den Vater der Beschwerdeführerin beantragt werde.1.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins wurde mit Schreiben vom 23.04.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass das Asylverfahren des Vaters der Beschwerdeführerin noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei und deshalb die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens für den Vater der Beschwerdeführerin beantragt werde.
1.4. Mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.06.2008 waren die Berufungen der Eltern und des Bruders der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 11.10.2006, womit ihre Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen und ihnen der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt worden war, abgewiesen worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 21.10.2010, 2008/01/0512 - 0514-10, die Behandlung von Beschwerden gegen diese Berufungsbescheide abgelehnt.
1.5. Die Beschwerdeführerin wurde durch Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 25.05.2011 über diesen Verfahrensstand und über die vorläufige Feststellung, dass sie im Herkunftsstaat nicht der Gefahr von asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei, in Kenntnis gesetzt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine derartige Stellungnahme wurde nicht erstattet.
1.6. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und aus den die Verfahren der Eltern und des Bruders der Beschwerdeführerin betreffenden Gerichtsakten des Asylgerichtshofes (E10 306.942, E10 306.943, E10 306.944).
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.
1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr.78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
§ 34 AsylG lautet:Paragraph 34, AsylG lautet:
(1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von(1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
2.2. Die Beschwerdeführerin ist im Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt und es kann ihr der Status einer Asylberechtigten auch nicht aufgrund der Bestimmungen über das Familienverfahren nach § 34 AsylG zuerkannt werden, da im vorliegenden Fall auch den Eltern der Beschwerdeführerin als ihren Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt worden ist.2.2. Die Beschwerdeführerin ist im Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt und es kann ihr der Status einer Asylberechtigten auch nicht aufgrund der Bestimmungen über das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG zuerkannt werden, da im vorliegenden Fall auch den Eltern der Beschwerdeführerin als ihren Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt worden ist.
3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch trat die Beschwerdeführerin den in der Verfahrensanordnung vom 25.05.2011 mitgeteilten vorläufigen Feststellungen (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15) nicht entgegen.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
31.08.2011