RS Vwgh 2003/11/18 99/14/0245

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

EStG 1988 §6 Z2;
InvFG 1963 §1;
InvFG 1963 §10 Abs2;
InvFG 1963 §23 Abs1;
InvFG 1963 §7;
KStG 1988 §12 Abs2;

Rechtssatz

Im Sinn der Ausführungen des zur Rechtslage des InvestmentfondsG 1963 ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 1995, 95/14/0035, VwSlg 7050 F/1995, ist bei der Ausgabe von Investmentfondsanteilen der Betrag des Ausgabepreises, der auf den Ertragsausgleich entfällt, als "Einsatz" des Anteilszeichners anzusehen, welcher diesem in der Folge durch Ausschüttungen aus dem Fonds zurückgezahlt wird (so auch etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2001, 99/15/0047). Der Ertragsausgleich ist als Forderung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft zu werten, der nicht in die Anschaffungskosten der Investmentzertifikate Eingang findet und damit insoweit einer buchmäßigen Verlustabschreibung nicht zugänglich ist. Eine "Gleichbehandlung" mit Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft wurde in den genannten Erkenntnissen ausdrücklich abgelehnt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999140245.X01

Im RIS seit

22.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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