TE OGH 2012/1/17 5Ob255/11b

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Veröffentlicht am 17.01.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, (nunmehr: W***** GmbH), *****, vertreten durch Dr. Siegfried Rack und Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwälte in Völkermarkt, und deren Nebenintervenientin Z***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gernot Murko und Mag. Christian Bauer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Alexandra L*****K*****, vertreten durch Fink, Bernhart & Haslinglehner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen (eingeschränkt) 47.056,08 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. November 2011, GZ 2 R 194/11h-60, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. Juli 2011, GZ 22 Cg 96/11a-55, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Erstgerichts nicht Folge gegeben. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts erhielten die Vertreter der Klägerin am 15. 11. 2011 zugestellt. Diese erhoben im elektronischen Rechtsverkehr am 13. 12. 2011 außerordentliche Revision unmittelbar beim Berufungsgericht. Das Berufungsgericht übermittelte die Revision per Fax am 14. 12. 2011 an das Erstgericht.

Die Revision ist verspätet.

Rechtliche Beurteilung

1. Die Frist für die - nach § 505 Abs 1 ZPO beim Prozessgericht erster Instanz zu erhebende - Revision beträgt gemäß § 505 Abs 2 ZPO vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an. Nach der Zustellung der Entscheidung des Berufungsgerichts an die Vertreter der Klägerin am 15. 11. 2011 endete die vierwöchige Frist für die Erhebung der Revision mit Ablauf des 13. 12. 2011 (§ 125 Abs 2 ZPO).1. Die Frist für die - nach Paragraph 505, Absatz eins, ZPO beim Prozessgericht erster Instanz zu erhebende - Revision beträgt gemäß Paragraph 505, Absatz 2, ZPO vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an. Nach der Zustellung der Entscheidung des Berufungsgerichts an die Vertreter der Klägerin am 15. 11. 2011 endete die vierwöchige Frist für die Erhebung der Revision mit Ablauf des 13. 12. 2011 (Paragraph 125, Absatz 2, ZPO).

2. Nach § 89d Abs 1 GOG gelten elektronische Eingaben (§ 89a Abs 1 GOG) als bei Gericht angebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Dies war hier am 13. 12. 2011, also am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, der Fall.2. Nach Paragraph 89 d, Absatz eins, GOG gelten elektronische Eingaben (Paragraph 89 a, Absatz eins, GOG) als bei Gericht angebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Dies war hier am 13. 12. 2011, also am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, der Fall.

3. Auch für den elektronischen Rechtsverkehr (5 Ob 10/10x; 5 Ob 218/11m) gilt aber der Grundsatz, dass das Rechtsmittel, welches - wie hier - beim unrichtigen Gericht eingebracht wurde, nur dann als rechtzeitig anzusehen ist, wenn es innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingelangt ist (RIS-Justiz RS0006096; RS0041608). Letzteres trifft hier nicht zu, weil die Revision erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, nämlich am 14. 12. 2011, beim Erstgericht einlangte.

Die Revision ist daher verspätet und zurückzuweisen.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E99687

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0050OB00255.11B.0117.000

Im RIS seit

31.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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