TE OGH 2012/1/17 5Ob131/11t

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Veröffentlicht am 17.01.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Dr. Herta P*****, vertreten durch Mag. Britta Schönhart, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. Ekart B*****, wegen 321.577,29 EUR sA (§§ 27, 37 Abs 1 Z 14 MRG), hier wegen Abänderung des Sachbeschlusses des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 3. Juni 2005, GZ 44 Msch 32/00k-128, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Mai 2011, GZ 40 R 32/11v-214, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Dr. Herta P*****, vertreten durch Mag. Britta Schönhart, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. Ekart B*****, wegen 321.577,29 EUR sA (Paragraphen 27, 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG), hier wegen Abänderung des Sachbeschlusses des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 3. Juni 2005, GZ 44 Msch 32/00k-128, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Mai 2011, GZ 40 R 32/11v-214, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begründet das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage mit der Behauptung, das Rekursgericht sei von jener Rechtsprechung abgewichen, nach welcher ein Wiederaufnahmegrund (hier: Abänderungsgrund gemäß § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG) dann vorliege, wenn das im Hauptprozess (hier: in einem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nach §§ 27, 37 Abs 1 Z 14 MRG) eingeholte Gutachten (hier: infolge unterbliebener [weiterer] Öffnung der Dachhaut des Objekts Top 65) auf unzulänglicher (Befund-)Grundlage beruht habe. Im Hauptverfahren sei sie als fachliche Laiin zu Erhebung weiterer Beweisanträge nicht verpflichtet gewesen.Die Antragstellerin begründet das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage mit der Behauptung, das Rekursgericht sei von jener Rechtsprechung abgewichen, nach welcher ein Wiederaufnahmegrund (hier: Abänderungsgrund gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, AußStrG) dann vorliege, wenn das im Hauptprozess (hier: in einem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nach Paragraphen 27, 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG) eingeholte Gutachten (hier: infolge unterbliebener [weiterer] Öffnung der Dachhaut des Objekts Top 65) auf unzulänglicher (Befund-)Grundlage beruht habe. Im Hauptverfahren sei sie als fachliche Laiin zu Erhebung weiterer Beweisanträge nicht verpflichtet gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Damit macht die Antragstellerin allerdings keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG geltend:Damit macht die Antragstellerin allerdings keine Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geltend:

1. Gemäß § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG kann nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem über die Sache entschieden wurde, seine Abänderung beantragt werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Diese Gründe eines Abänderungsantrags entsprechen dem Wiederaufnahmsklagegrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Die neuen Tatsachen müssen im vorangegangenen Verfahren bereits entstanden oder vorhanden gewesen sein. Bei den neuen Beweismitteln kommt es nicht darauf an, wann diese entstanden sind; sie müssen sich nur auf Tatsachen beziehen, die schon vor Verfahrensabschluss erster Instanz vorhanden waren. Ein Abänderungsgrund nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG liegt nur dann vor, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel in dem vorangegangenen Verfahren geltend zu machen (§ 73 Abs 3 AußStrG). Sinn und Zweck des Abänderungsantrags nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit dem Abänderungsantrag angefochtenen Beschlusses zu beseitigen, nicht aber von den Parteien begangene Fehler ihrer Verfahrensführung zu beheben. Dafür, dass er ohne sein Verschulden die neuen Beweismittel nicht schon im Hauptverfahren geltend machen konnte, ist - wie im Verfahren nach den §§ 530 ff ZPO, dem das Abänderungsverfahren nach dem AußStrG in vielfacher Hinsicht nachgebildet ist - der Abänderungswerber behauptungs- und beweispflichtig (10 Ob 12/09a).1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, AußStrG kann nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem über die Sache entschieden wurde, seine Abänderung beantragt werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Diese Gründe eines Abänderungsantrags entsprechen dem Wiederaufnahmsklagegrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. Die neuen Tatsachen müssen im vorangegangenen Verfahren bereits entstanden oder vorhanden gewesen sein. Bei den neuen Beweismitteln kommt es nicht darauf an, wann diese entstanden sind; sie müssen sich nur auf Tatsachen beziehen, die schon vor Verfahrensabschluss erster Instanz vorhanden waren. Ein Abänderungsgrund nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, AußStrG liegt nur dann vor, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel in dem vorangegangenen Verfahren geltend zu machen (Paragraph 73, Absatz 3, AußStrG). Sinn und Zweck des Abänderungsantrags nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, AußStrG ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit dem Abänderungsantrag angefochtenen Beschlusses zu beseitigen, nicht aber von den Parteien begangene Fehler ihrer Verfahrensführung zu beheben. Dafür, dass er ohne sein Verschulden die neuen Beweismittel nicht schon im Hauptverfahren geltend machen konnte, ist - wie im Verfahren nach den Paragraphen 530, ff ZPO, dem das Abänderungsverfahren nach dem AußStrG in vielfacher Hinsicht nachgebildet ist - der Abänderungswerber behauptungs- und beweispflichtig (10 Ob 12/09a).

2. Im vorliegenden Fall glaubte die Antragstellerin bereits während des Hauptverfahrens eine angeblich unzulängliche Befundgrundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens erkannt zu haben und beantragte deshalb die ergänzende Befundaufnahme (mündliche Verhandlung am 11. März 2003; S 2 in ON 61 = Band I AS 285). Das Erstgericht hat diese Beweisaufnahme vorgesehen, allerdings für den Fall präkludiert, dass diese nicht bis Ende Mai 2003 durchgeführt werden könne (AS 297 in Band I). Das Erstgericht hat dann am 21. Mai 2003 mit dem Sachverständigen eine Befundaufnahme an Ort und Stelle durchgeführt (ON 76). Nach dem Vorliegen eines Ergänzungsgutachtens (ON 110) des und einer Fragenbeantwortung (ON 111) durch den Sachverständigen, beantragte dann die Antragstellerin in ihrer Eingabe vom 22. November 2004 (ON 115, insbesondere S 5 = Band II AS 11), und zwar neuerlich (ua) wegen vermeintlich unvollständiger Befunderhebung (Zustand bei Sanierung der Dachhaut), die Einholung eines neuen Gutachtens eines anderen Sachverständigen. Diesen Beweisantrag hat das Erstgericht (im Rahmen der Beweiswürdigung in seinem Sachbeschluss [S 16 f in ON 128 = Band II AS 101 f]) als verspätet bzw als in Verschleppungsabsicht gestellt zurückgewiesen. Die dagegen von der Antragstellerin in ihrem Rekurs gegen den Sachbeschluss erhobene Verfahrensrüge blieb erfolglos (S 10 in ON 140/Band II). Eine Wiederaufnahmsklage (hier: ein Abänderungsantrag) kann aber - nach bereits vorliegender Rechtsprechung - nicht erfolgreich auf Tatsachenvorbringen und Beweise gestützt werden, die wegen schuldhafter Verspätung oder Verschleppung zurückgewiesen wurden (7 Ob 183/09a; 2 Ob 47/11t); diese Ansicht wird auch von der Lehre geteilt (Jelinek in Fasching/Konecny² § 530 ZPO Rz 167).2. Im vorliegenden Fall glaubte die Antragstellerin bereits während des Hauptverfahrens eine angeblich unzulängliche Befundgrundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens erkannt zu haben und beantragte deshalb die ergänzende Befundaufnahme (mündliche Verhandlung am 11. März 2003; S 2 in ON 61 = Band römisch eins AS 285). Das Erstgericht hat diese Beweisaufnahme vorgesehen, allerdings für den Fall präkludiert, dass diese nicht bis Ende Mai 2003 durchgeführt werden könne (AS 297 in Band römisch eins). Das Erstgericht hat dann am 21. Mai 2003 mit dem Sachverständigen eine Befundaufnahme an Ort und Stelle durchgeführt (ON 76). Nach dem Vorliegen eines Ergänzungsgutachtens (ON 110) des und einer Fragenbeantwortung (ON 111) durch den Sachverständigen, beantragte dann die Antragstellerin in ihrer Eingabe vom 22. November 2004 (ON 115, insbesondere S 5 = Band römisch zwei AS 11), und zwar neuerlich (ua) wegen vermeintlich unvollständiger Befunderhebung (Zustand bei Sanierung der Dachhaut), die Einholung eines neuen Gutachtens eines anderen Sachverständigen. Diesen Beweisantrag hat das Erstgericht (im Rahmen der Beweiswürdigung in seinem Sachbeschluss [S 16 f in ON 128 = Band römisch zwei AS 101 f]) als verspätet bzw als in Verschleppungsabsicht gestellt zurückgewiesen. Die dagegen von der Antragstellerin in ihrem Rekurs gegen den Sachbeschluss erhobene Verfahrensrüge blieb erfolglos (S 10 in ON 140/Band römisch zwei). Eine Wiederaufnahmsklage (hier: ein Abänderungsantrag) kann aber - nach bereits vorliegender Rechtsprechung - nicht erfolgreich auf Tatsachenvorbringen und Beweise gestützt werden, die wegen schuldhafter Verspätung oder Verschleppung zurückgewiesen wurden (7 Ob 183/09a; 2 Ob 47/11t); diese Ansicht wird auch von der Lehre geteilt (Jelinek in Fasching/Konecny² Paragraph 530, ZPO Rz 167).

Eine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG wird somit nicht aufgezeigt; der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.Eine Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG wird somit nicht aufgezeigt; der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

Schlagworte

Außerstreitiges Wohnrecht

Textnummer

E99801

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0050OB00131.11T.0117.000

Im RIS seit

10.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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