Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Hawel und andere, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Haslinger Nagele & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Dezember 2011, GZ 12 Ra 96/11s-9, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision des Klägers vermag keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Die außerordentliche Revision des Klägers vermag keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.
Im Allgemeinen besteht der typische Inhalt des Arbeitsvertrags gerade darin, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich am Dienstort für entsprechende Arbeitsleistungen nach den Anweisungen des Dienstgebers zur Verfügung zu halten (vgl in diesem Zusammenhang etwa RIS-Justiz RS0120421).Im Allgemeinen besteht der typische Inhalt des Arbeitsvertrags gerade darin, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich am Dienstort für entsprechende Arbeitsleistungen nach den Anweisungen des Dienstgebers zur Verfügung zu halten vergleiche in diesem Zusammenhang etwa RIS-Justiz RS0120421).
Wenn die Vorinstanzen aufgrund des konkreten Verhandlungsverlaufs zwischen den Streitparteien zur Findung des entsprechenden Arbeitsplatzes davon ausgegangen sind, dass insoweit ein Nachweis für eine Benachteiligung wegen der Behinderteneigenschaft des Klägers bzw einer „Schikane“ nicht erbracht werden konnte, so handelt es sich dabei um eine Einzelfallbeurteilung, deren Überprüfung regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt (vgl Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26).Wenn die Vorinstanzen aufgrund des konkreten Verhandlungsverlaufs zwischen den Streitparteien zur Findung des entsprechenden Arbeitsplatzes davon ausgegangen sind, dass insoweit ein Nachweis für eine Benachteiligung wegen der Behinderteneigenschaft des Klägers bzw einer „Schikane“ nicht erbracht werden konnte, so handelt es sich dabei um eine Einzelfallbeurteilung, deren Überprüfung regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellt vergleiche Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 502, Rz 26).
Im Übrigen wurde dem Kläger vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung auch ein entsprechender Arbeitsplatz zugewiesen.
Schlagworte
ArbeitsrechtTextnummer
E100018European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:009OBA00002.12B.0227.000Im RIS seit
09.03.2012Zuletzt aktualisiert am
09.03.2012