TE OGH 2012/3/1 1Ob31/12h

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Veröffentlicht am 01.03.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei CGO Insolvenzverwaltungsgesellschaft mbH als Insolvenzverwalterin im Konkursverfahren über das Vermögen des R***** O*****, vertreten durch die Muhri & Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. P***** L*****, und 2. H***** S*****, beide *****, vertreten durch Dr. Günther Folk, Rechtsanwalt in Graz, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2011, GZ 7 R 135/11s-26, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 9. September 2011, GZ 220 C 340/10i-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auffassung der Revisionswerber, nach Wegfall des Übergabsvertrags liege ein - mit Vereinbarung vom 26. 3. 2006 eingeräumtes - „dingliches, nicht verbüchertes Wohnrecht“ zugunsten der Beklagten vor, ist in sich widersprüchlich, weil ein nicht verbüchertes Wohnrecht grundsätzlich keine dingliche Wirkung haben kann (siehe § 481 Abs 1 ABGB).Die Auffassung der Revisionswerber, nach Wegfall des Übergabsvertrags liege ein - mit Vereinbarung vom 26. 3. 2006 eingeräumtes - „dingliches, nicht verbüchertes Wohnrecht“ zugunsten der Beklagten vor, ist in sich widersprüchlich, weil ein nicht verbüchertes Wohnrecht grundsätzlich keine dingliche Wirkung haben kann (siehe Paragraph 481, Absatz eins, ABGB).

Sollten die Revisionswerber damit ausdrücken wollen, nach dem Parteiwillen hätte in der Folge durch Verbücherung ein dingliches Wohnrecht begründet werden sollen, wäre für sie nichts gewonnen, weil ein nicht verbüchertes, wenn auch nach der Vereinbarung als dinglich verstandenes Wohnrecht nicht gegenüber den Konkursgläubigern wirkt (7 Ob 6/99d = JBl 2000, 375; vgl auch RIS-Justiz RS0115899). Ein nicht verbüchertes „dingliches“ Wohnrecht unterliegt § 14 IO (vormals KO) und wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam (6 Ob 273/01t). Der aus dem (nur obligatorisch wirkenden) Wohnrecht Berechtigte ist darauf beschränkt, einen Geldanspruch gemäß § 14 Abs 1 IO im Insolvenzverfahren geltend zu machen.Sollten die Revisionswerber damit ausdrücken wollen, nach dem Parteiwillen hätte in der Folge durch Verbücherung ein dingliches Wohnrecht begründet werden sollen, wäre für sie nichts gewonnen, weil ein nicht verbüchertes, wenn auch nach der Vereinbarung als dinglich verstandenes Wohnrecht nicht gegenüber den Konkursgläubigern wirkt (7 Ob 6/99d = JBl 2000, 375; vergleiche auch RIS-Justiz RS0115899). Ein nicht verbüchertes „dingliches“ Wohnrecht unterliegt Paragraph 14, IO (vormals KO) und wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam (6 Ob 273/01t). Der aus dem (nur obligatorisch wirkenden) Wohnrecht Berechtigte ist darauf beschränkt, einen Geldanspruch gemäß Paragraph 14, Absatz eins, IO im Insolvenzverfahren geltend zu machen.

Selbst die von den Revisionswerbern vertretene Auslegung ihrer Vereinbarungen mit dem Schuldner könnte somit an ihrer Räumungsverpflichtung nichts ändern.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Schlagworte

Gruppe: Konkursrecht,Ausgleichsrecht,Streitiges Wohnrecht

Textnummer

E100099

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0010OB00031.12H.0301.000

Im RIS seit

16.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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