TE OGH 2012/3/1 1Ob26/12y

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Veröffentlicht am 01.03.2012
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. D***** K*****, 2. W***** H*****, 3. N***** H*****, 4. W***** S*****, 5. C***** S*****, 6. R***** B*****, 7. K***** H*****, 8. H***** S*****, 9. J***** W*****, 10. E***** S*****, 11. K***** GmbH, *****, 12. J***** O***** und 13. G***** S*****, alle vertreten durch Dr. Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert 22.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 12. Dezember 2011, GZ 3 R 209/11t-41, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 4. November 2011, GZ 2 Cg 201/09z-37, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch wenn die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 148 Abs 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich mit dem Tag beginnt, an dem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist, entspricht es doch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Frist bei einer irrtumsbedingten Säumnis bereits mit dessen möglicher Aufklärung beginnt, sofern diese durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist (RIS-Justiz RS0036742; RS0036608). Die Beurteilung, ob im konkreten Einzelfall eine solche auffallende Sorglosigkeit vorliegt, stellt wegen der notwendigen Bedachtnahme auf die konkreten Umstände regelmäßig keine im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage dar. Eine grobe Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigieren wäre, ist dem Rekursgericht nicht unterlaufen.Auch wenn die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 148, Absatz 2, Satz 2 ZPO grundsätzlich mit dem Tag beginnt, an dem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist, entspricht es doch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Frist bei einer irrtumsbedingten Säumnis bereits mit dessen möglicher Aufklärung beginnt, sofern diese durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist (RIS-Justiz RS0036742; RS0036608). Die Beurteilung, ob im konkreten Einzelfall eine solche auffallende Sorglosigkeit vorliegt, stellt wegen der notwendigen Bedachtnahme auf die konkreten Umstände regelmäßig keine im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage dar. Eine grobe Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigieren wäre, ist dem Rekursgericht nicht unterlaufen.

Die Revisionsrekurswerber bestreiten auch nicht, dass ihrem Prozessvertreter beim Verfassen des Revisionsschriftsatzes das Datum der Zustellung des Berufungsurteils bewusst war, vermeinen jedoch, man sei (als Rechtsanwalt) beim Verfassen einer schwierigen Revision „auf alles andere konzentriert und vorbereitet“, als die Richtigkeit der Fristvormerkung zu relevieren. Damit stehen sie allerdings im Widerspruch zur überwiegenden Judikatur und Lehre (vgl dazu nur die Nachweise bei Gitschthaler in Rechberger³ §§ 148 - 149 ZPO Rz 8 f), die vom Prozessvertreter verlangen, dass er (spätestens) bei Bearbeitung eines Rechtsmittels selbst prüft, ob die Rechtsmittelfrist möglicherweise bereits verstrichen ist bzw wann diese endet. Hat nun das Rekursgericht die Auffassung vertreten, es läge eine auffallende Sorglosigkeit vor, wenn der Prozessvertreter der Kläger nicht einmal bei Verfassung der Rechtsmittelschrift das Ende der Rechtsmittelfrist berechnet hat, liegt darin keine bedenkliche Fehlbeurteilung. Darauf, ob durch den Einzug der EDV die Belastung der Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei in gewisser Weise zugenommen hat, kommt es jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden nicht an, in denen dem Rechtsanwalt selbst bei Verfassen des Rechtsmittels alle erforderlichen Informationen zur Verfügung standen, um die Frage des Fristablaufs ohne jeglichen Zusatzaufwand beurteilen zu können.Die Revisionsrekurswerber bestreiten auch nicht, dass ihrem Prozessvertreter beim Verfassen des Revisionsschriftsatzes das Datum der Zustellung des Berufungsurteils bewusst war, vermeinen jedoch, man sei (als Rechtsanwalt) beim Verfassen einer schwierigen Revision „auf alles andere konzentriert und vorbereitet“, als die Richtigkeit der Fristvormerkung zu relevieren. Damit stehen sie allerdings im Widerspruch zur überwiegenden Judikatur und Lehre vergleiche dazu nur die Nachweise bei Gitschthaler in Rechberger³ Paragraphen 148, - 149 ZPO Rz 8 f), die vom Prozessvertreter verlangen, dass er (spätestens) bei Bearbeitung eines Rechtsmittels selbst prüft, ob die Rechtsmittelfrist möglicherweise bereits verstrichen ist bzw wann diese endet. Hat nun das Rekursgericht die Auffassung vertreten, es läge eine auffallende Sorglosigkeit vor, wenn der Prozessvertreter der Kläger nicht einmal bei Verfassung der Rechtsmittelschrift das Ende der Rechtsmittelfrist berechnet hat, liegt darin keine bedenkliche Fehlbeurteilung. Darauf, ob durch den Einzug der EDV die Belastung der Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei in gewisser Weise zugenommen hat, kommt es jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden nicht an, in denen dem Rechtsanwalt selbst bei Verfassen des Rechtsmittels alle erforderlichen Informationen zur Verfügung standen, um die Frage des Fristablaufs ohne jeglichen Zusatzaufwand beurteilen zu können.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E100075

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0010OB00026.12Y.0301.000

Im RIS seit

14.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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